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VG Magdeburg 4. Kammer 4 A 184/14 Urteil Abstandsanforderungen für vor dem 22. März 2010 errichtete Kleinfeuerungsanlagen § 19 Abs 1 BImSchV 1, § 22 A

Obsah (4)§ 24§ 8§ 1011§ 162

Abstandsanforderungen für vor dem 22. März 2010 errichtete Kleinfeuerungsanlagen Leitsatz 1. Die Anforderungen des § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV für die Errichtung von Feuerungsanlagen gilt nicht (auch n

§ 24BIm

SchG vorliegen.

§ 24Satz 1 BIm

SchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Ein Nachbar kann die Einhaltung der Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG nur durchsetzen, sofern sie verletzt werden und auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Dies ist für die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG anerkannt, soweit sie der Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der Anlage dienen. Randnummer 25 Bei der von dem Beigeladenen betriebenen Feuerungsanlage vom Typ Atos mit einer Nennwärmeleistung von 7,5 kW handelt es sich zwar um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 BImSchG, da weder ihre Errichtung noch ihr Betrieb einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -

  1. BImSchV) vom
  2. Mai 2013 bedürfen. Nachbarschützende Betreiberpflichten werden durch den Betrieb der Feuerungsanlage des Beigeladenen jedoch nicht verletzt. Schädliche Umwelteinwirkungen gehen von ihr zu Lasten der Kläger nicht aus. Randnummer 26 Konkretisiert werden die Betreiberpflichten nicht genehmigungsbedürftiger kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen durch die zu § 23 Abs. 1 BImSchG ergangene Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen -
  3. BImSchV) vom
  4. Januar
  5. Diese regelt unter anderem die Anforderungen, die an den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu stellen sind, und damit die maßgeblichen Voraussetzungen für den Betrieb der Feuerungsanlage des Beigeladenen. Randnummer 27 Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 der
  6. BImSchV muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem
  7. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert wurden, mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen. Die Feuerungsanlage des Beigeladenen wurde im Jahr 2008, also vor dem
  8. März 2010 errichtet. Seit dem wurde diese nicht wesentlich geändert. § 19 Abs. 1 Nr. 2 der
  9. BImSchV ist für die streitgegenständliche Anlage mithin nicht anwendbar. Eine Anwendbarkeit folgt auch nicht aus der Übergangsvorschrift des § 26 der
  10. BImSchV, da dieser keine Übergangsregelung in Bezug auf § 19 der
  11. BImschV trifft. Randnummer 28 Dass nur bei Neuanlagen grundsätzlich die in § 19 der
  12. BImSchV formulierten Ableitbedingungen für Abgase erfüllt sein müssen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass an vor dem
  13. März 2010 errichtete (Alt-)Anlagen insoweit keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden dürften. Zur Gewährleistung zumutbarer Lebensverhältnisse in der Umgebung von Altanlagen können deshalb durchaus andere Anforderungen an Schornsteinanordnung oder Schornsteinhöhe erforderlich sein als bei Neuanlagen (VG Minden, Urt. v. 13.12.2012 – 9 K 2834/11 –, juris). Bereits vor Inkrafttreten der
  14. BImSchV vom
  15. Januar 2010 galten der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 (Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen) von November 1980 vergleichbare Bestimmungen zur Schornsteinhöhe. Weitere bauliche Vorgaben, die in die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit der Ausführung des Schornsteins einzubeziehen sind, können sich daher unter Umständen aus der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 ergeben. Randnummer 29 Technische Regelwerke (wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien) erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber - auch bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen - im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 - 4 B 29.10 -; Beschl. v. 30.07.2003 - 4 B 16.03 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, alle: juris). Randnummer 30 Die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 stellt eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen dar, die von kleineren Feuerungsanlagen ausgehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschl. v. 30.09.2004 - 3 ZU 1788/03 -, juris). Dieses Regelwerk gilt für die Bestimmung der Schornsteinhöhe bei Feuerungen mit Heizöl EL sowie Steinkohle, Koks, Braunkohle und Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 4 GJ/h (1112 kW). Es erfasst damit auch die - wesentlich weniger leistungsfähige - Feuerungsanlage des Beigeladenen. Randnummer 31 Abschnitt 2 der Richtlinie stellt aus Gründen des Immissionsschutzes Anforderungen an die Schornsteinausführung, die Schornsteinanordnung und die Schornsteinhöhe, die sowohl gebäudebedingt (Abschnitt 2.3) als auch umgebungsbedingt (Abschnitt 2.4) sind. Allgemein ist der Schornstein am First oder jedenfalls firstnah hoch zu führen, wobei die Schornsteinmündung den First um mindestens 40 cm überragen soll.

Abschnitt 2

.4.1 wird der Einwirkungsbereich durch einen Kreisradius von mindestens 10 m und höchstens 50 m umschrieben. Sind im Einwirkungsbereich der Quelle Gebäude vorhanden, werden die umgebungsbedingten Anforderungen nach Abschnitt 2.4 erhoben. Diese knüpfen an die "Höhe der Fensteroberkante(n) der höchsten zu schützenden und zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume im Einwirkungsbereich" an (Abschnitt 2.4.2), die als Bezugsniveau zugrunde gelegt wird. Randnummer 32 Im Einwirkungsbereich des Schornsteins befindet sich das Wohnhaus der Kläger. Das nächstgelegene Fenster eines zum ständigen Aufenthalt eines Menschen bestimmten Raumes, liegt in einer Entfernung von etwa 9,2 m zum Schornstein und damit als möglicher Bezugspunkt innerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinne der VDI-Richtlinie 3781 Blatt

  1. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Richtlinie ergibt, ist Bezugspunkt der Höhenvorgabe aber nicht das Wohnhaus an sich, sondern nur die im Einwirkungsbereich des Schornsteines gelegenen Räume, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Der Dachboden der Kläger ist nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt. Auch eine – von den Klägern vorgetragene – extensive Nutzung des Dachbodens steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Selbst eine Nutzung des Dachbodens als Aufenthaltsraum würde keine hier beachtlichen Rücksichtnahmepflichten auslösen, da sie ohne entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung – mithin formell illegal – erfolgen würde und eine Genehmigungsfähigkeit in Anbetracht der zu prüfenden materiellen Anforderungen (insbesondere an das Vorhandensein eines zweiten Rettungswegs, §§ 32 Abs. 2, 36 Abs. 5 BauO LSA , und der notwendigen Fenster, § 46 Abs. 2 BauO LSA ) auch nicht offensichtlich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  2. Februar 2011 - 6 K 1773/09 -, juris). Randnummer 33 Andere Anforderungen an die Anlage ergeben sich auch nicht aus der Feuerungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FeuVO LSA) vom
  3. März 2006.

§ 8Abs. 1 Nr. 2 Feu

VO LSA müssen die Mündungen von Abgasanlagen Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt. Der Abstand des Schornsteines als Mündung von Abgasen zum Gebäude der Kläger beträgt wie ausgeführt 9,2 m. Auch die Vorgaben der FeuVO LSA sind mithin eingehalten. Randnummer 34 Regelmäßig ist erst dann, wenn die Abgase der Kleinfeuerungsanlagen die Vorgaben der

  1. BImSchV oder anderer verbindlicher Rechtsvorschriften nicht einhalten, ein behördliches Einschreiten gerechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1999 - 4 B 55/99 -, NVwZ-RR 2000, 90). In atypischen Fällen kommen aber auch dann Maßnahmen nach § 24 BImSchG in Betracht, wenn die Vorgaben der
  2. BImSchV oder andere verbindliche Rechtsvorschriften die Verhältnisse nicht angemessen bewältigen (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 –, NJOZ 2012, 1015; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.11.1993 – 7 A 12014/92 –, juris). Es liegt kein atypischer Fall vor, der ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten des Beklagten rechtfertigt. Eine derartige Situation mag etwa dann gegeben sein, wenn mehrere offene Kamine auf engstem Raum betrieben werden und dadurch auch unter Beachtung der Betreiberpflichten aufgrund der
  3. BImSchV eine wirksame Immissionsbegrenzung nicht erreicht werden kann oder wenn die anlagenbetriebsbezogenen Regelungen aus anderen Gründen nicht ausreichen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.11.1993 – 7 A 12014/92 –, a.a.O.). Derartige besondere Gegebenheiten, die ein Einschreiten nach §§ 24, 22 BImSchG erfordern würden, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Randnummer 35 Auch in diesem Zusammenhang kann auf die besondere Tatsache, dass die Kläger in den Wintermonaten ihre Wäsche im Dachboden trocknen bzw. die Abgase durch den Dachboden über das Treppenhaus in die Wohnräume gelangen, nicht abgestellt werden. Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Immissionen „geeignet“ sind, zu Gesundheitsschäden zu führen oder sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen hervorzurufen, ist ein objektiver: Es kommt darauf an, ob Immissionen in dem festgestellten Umfang nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Gesundheitsschäden bei der Bevölkerung, möglicherweise auch bei einer Bevölkerungsgruppe hervorrufen können. Dagegen müssen besondere psychische oder physische Empfindlichkeiten einer Einzelperson außer Betracht bleiben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.11.1993 – 7 A 12014/92 –, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 05.10.1990 – 2 B 15.88 –, juris). Kann somit bei der Bewertung der Auswirkung von Emissionen nicht auf jede nur denkbare Besonderheit bzw. auf jede mögliche Lebenssituation abgestellt werden, kommt es auf die von den Klägern vorgetragenen besonderen Umstände nicht an. Randnummer 36 Die Ableitung der Abgase der Feuerungsanlage des Beigeladenen entspricht damit den Anforderungen, die nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen an derartige Anlagen gestellt werden. Randnummer 37 II. Die Klage ist auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  4. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. August 2014 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger, dem Beigeladenen aufzugeben, den Schornstein der Feuerungsanlage für feste Brennstoffe auf dem Gebäude des Grundstückes F-Straße in A-Stadt so zu erhöhen, dass die Schornsteineinmündung die im Südgiebel des auf dem Grundstück der Kläger A. H. 6 in A-Stadt aufstehenden Gebäudes befindliche Lüftungsöffnung um mindestens einen Meter überragt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Aus den unter I. dargestellten Gründen ist die Entscheidung des Beklagten, keine immissionsschutzrechtliche Verfügung gegen den Beigeladenen zu erlassen, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Randnummer 38 III. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Kläger haben die Klage als Miteigentümer des (mit-)betroffenen Wohnhauses erhoben.

§ 1011

BGB ist jeder einzelne Miteigentümer zur Abwehr von Grundstücksbeeinträchtigungen in Ansehung des gesamten Grundstücks berechtigt. Wird die Klage im selben Verfahren von mehreren Miteigentümern erhoben und liegen bei ihnen, wie dies regelmäßig der Fall ist, keine rechtlich relevanten Unterschiede vor, so kann die Entscheidung in diesem Verfahren ihnen gegenüber nur einheitlich sein; dies rechtfertigt die Anwendung des § 159 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2000 – 4 BN 48/00 –, juris). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren

§ 162Abs. 3 Vw

GO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt hat und sich daher selbst nicht dem Kostenrisiko im Falle eines Unterliegens ausgesetzt hat. Randnummer 39 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.