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SG Magdeburg 47. Kammer S 47 AS 90013/09 Urteil Sozialgeldanspruch - Hilfebedürftigkeit - Einkommensberücksichtigung und -verteilung - Rente wegen vol

Sozialgeldanspruch - Hilfebedürftigkeit - Einkommensberücksichtigung und -verteilung - Rente wegen voller Erwerbsminderung - Mitglied einer gemischten Bedarfsgemeinschaft Leitsatz Bei einem Mitglied d

§ 41Abs.

2 SGB II auf 311 EUR abzurunden ist. Randnummer 50 In den Monaten Februar bis April 2006 sind vom Einkommen der Klägerin in Höhe von 778,96 EUR monatlich die Versicherungspauschale von 30 EUR und der Beitrag zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II in Höhe von 13,73 EUR (164,80 EUR: 12 Monate) abzusetzen. Somit verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 735,23 EUR. Der Ehemann der Klägerin hat in diesem Zeitraum kein Einkommen erzielt, was durch die vorgelegten Kontoauszüge in Verbindung mit der Meldung zur Sozialversicherung hinreichend belegt ist. Auf den Bedarf der Klägerin von 545,62 EUR ist Einkommen von 367,62 EUR (50 % von 735,23 EUR) anzurechnen, so dass ein Anspruch von 178 EUR verbleibt. Randnummer 51 Für Mai 2006 ist vom Einkommen der Klägerin in Höhe von 778,96 EUR die Versicherungspauschale von 30 EUR abzusetzen. Das Einkommen des Ehemannes in Höhe von 100 EUR ist wegen des Grundfreibetrages anrechnungsfrei. Somit verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 748,96 EUR. Auf den Bedarf der Klägerin von 545,62 EUR ist ein Einkommen von 374,48 EUR (50 % von 748,96 EUR) anzurechnen, so dass sich ein Anspruch von 171,14 EUR ergibt,

§ 41Abs.

2 SGB II auf 171 EUR abzurunden ist. Randnummer 52 Im Juni 2006 hat Klägerin abzüglich der Versicherungspauschale anrechenbares Einkommen von 748,96 EUR erzielt. Hinzu kommt Erwerbseinkommen des Ehemannes von 200 EUR, wovon nach Abzug des Grundfreibetrages nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II von 100 EUR sowie des Freibetrages nach § 30 Satz 2 SGB II von weiteren 20 EUR als anrechenbares Einkommen 80 EUR verbleiben. Somit ist ein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 828,96 EUR anzurechnen. Auf den Bedarf der Klägerin von 545,62 EUR ist Einkommen von 414,48 EUR (50 % von 828,96 EUR) anzurechnen, so dass sich ein Hilfebedarf von 131,14 EUR ergibt,

§ 41Abs.

2 SGB II auf 131 EUR abzurunden ist. Randnummer 53 Der Durchsetzung dieser Ansprüche der Klägerin steht nicht entgegen, dass ihrem Ehemann mehr Leistungen bewilligt wurden als ihm zustanden. Auch in der Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche der einzelnen Angehörigen Individualansprüche (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –). Zudem bedürfte es der Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nicht, wenn alle Individualansprüche lediglich Rechnungsposten für den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft wären (vgl. hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II,
  2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 32; BSG, Urteil vom
  3. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – Rn. 28, zitiert nach juris). Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.