Krankenversicherung - Hilfsmittel - Versorgung eines unter dreijährigen Versicherten mit einem Therapiestuhl für die Benutzung in einer Kindertagesstätte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - Zus
§ 14Nr.
3). Randnummer 16 Gegen den ihr am
- März 2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
- April 2015 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt (Eingang am
- April 2015) und hiervon die Beigeladene zu 1) unter dem
- April 2015 in Kenntnis gesetzt. Dabei hat sie diese auch darüber informiert, dass sie den Antragsteller entsprechend der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung vorläufig versorgen werde. Zur Beschwerdebegründung trägt die Antragsgegnerin vor, entgegen der Annahme des SG sei nicht sie, sondern die Beigeladene zu 1) im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten. Sie selbst sei insoweit unabhängig von der materiellen Rechtslage jedenfalls falscher Adressat. Denn durch die aufdrängende Weiterleitung sei die Beigeladene zu 1) endgültig und umfassend leistungspflichtig geworden, habe beim Vorliegen des entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Leistungen selbst dann zu erbringen, wenn sie der Meinung sei, hierfür (materiell-rechtlich) nicht zuständig zu sein und könne gegebenenfalls nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Erstattung verlangen. Demgegenüber verfüge sie selbst gegenüber dem Antragsteller über keine sachliche Zuständigkeit mehr und sei daran gehindert, eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts zu treffen bzw. auf ein solches Verwaltungsverfahren Einfluss zu nehmen. Die von der Beigeladenen zu 1) praktizierten Antragsrückgaben widersprächen dem geltenden Recht. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
- März 2015 abzuändern und die Beigeladene zu 1) zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der Beigeladenen zu 1) bzw. einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, einen weiteren Therapiestuhl M. Größe 1 als Sachleistung für die Zweitversorgung in der Kindertagesstätte entsprechend dem Kostenvoranschlag vom
- Februar 2015 zu gewähren. Randnummer 19 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 20 Die Beigeladene zu 1) verteidigt die Entscheidung des SG. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom
- April 2015 bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis. Deren Zuständigkeit sei unabhängig von der Frage der Antragsweiterleitung gegeben. Voraussetzung einer sozialhilferechtlichen Hilfsmittelgewährung sei zudem die Prüfung von Einkommen und Vermögen. Randnummer 21 Der Beigeladene zu 2) hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankungen zum Personenkreis der wesentlich körperlich und geistig behinderten Menschen gehöre, für deren Ansprüche nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Beigeladene zu 1) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe vorrangig leistungspflichtig sei. Die vom Antragsteller dringend benötigte Zweitversorgung sei keine Leistung, die nach dem SGB VIII zu erbringen sei. Randnummer 22 Der Antragsteller hat sich nicht weiter geäußert. Randnummer 23 Einen – auch zur Beendigung eines Erstattungsverfahrens – vom Berichterstatter vorgeschlagenen Vergleich hat die Beigeladene zu 1) abgelehnt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) verwiesen. II. Randnummer 25 Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere entfällt seitens der Antragsgegnerin dadurch, dass sie der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung allein zugunsten des Antragstellers vorläufig nachgekommen ist, nicht das Rechtsschutzinteresse. Vielmehr ist gerade sie durch den von ihr angefochtenen Beschluss beschwert. Randnummer 26 Die Beschwerde ist auch begründet. Denn entgegen der Ansicht des SG ist nicht die Antragsgegnerin, sondern die Beigeladene zu 1) im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller mit dem verordneten Therapiestuhl für die Kindertagesstätte zu versorgen. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX. Dabei ist die Vorschrift des § 14 SGB IX von Amts wegen bei allen Teilhabeleistungen zu beachten und gilt insbesondere auch dann, wenn umstritten ist, ob solche Leistungen überhaupt vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2009 – B 1 KR 9/09 R –
§ 14Nr.
10). Randnummer 27 Infolge der unter dem
- September 2014 durch die Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfolgten – aufdrängenden – Weiterleitung des Antrags an die Beigeladene zu 1) ist diese nämlich als zweitangegangener Rehabilitationsträger gegenüber dem Antragsteller (Außenverhältnis) unabhängig von der materiellen Rechtslage bindend für die Leistungsentscheidung zuständig geworden. Nur sie hat dessen Versorgungsanspruch unter Berücksichtigung aller in der vorliegenden Bedarfssituation in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Eine nochmalige Weiter- bzw. Zurückleitung des Antrags ist rechtlich wirkungslos. Bei dieser Bewertung schließt sich der Senat der einhelligen Rechtsprechung des BSG an (vgl. nur Urteile vom
- Mai 2011 – B 3 KR 10/10 R – SozR 4-2500 § 33 Nr. 35;
- Mai 2011 – B 5 R 54/10 R –
§ 17Nr.
1; 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R –
§ 14Nr.
7; 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R –
§ 14Nr.
4; 26. Oktober 2004 – B 7 AL 16/04 R –
§ 14Nr.
1) und folgt ausdrücklich nicht der vom SG zitierten Entscheidung des (damaligen)
- Senats des BSG, die von diesem selbst nicht mehr geteilt wird (siehe Urteil vom
- Dezember 2013 – B 4 AS 14/13 R – juris). Randnummer 28 Damit ist eine Regelung hier nur gegenüber der Beigeladenen zu 1) zulässig. Randnummer 29 Insoweit kann, sofern – wie hier – ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, vom Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung getroffen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Sie ist zulässig, wenn neben einem Anordnungsanspruch, also dem materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, ein Anordnungsgrund vorliegt. Hierunter ist das Bestehen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen im Sinne der erforderlichen Glaubhaftmachung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung überwiegend wahrscheinlich sein. Randnummer 30 Gemessen daran besteht zugunsten des Antragstellers sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Letzterer ist angesichts des von Dipl.-Med. S. unter dem
- Januar 2015 attestierten dringenden Bedarfs zur Teilnahme am Gruppenleben in der Kindertagesstätte in sitzender Körperhaltung gegeben und entfällt nicht dadurch, dass sich die Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Anfechtung des Beschlusses des SG zur vorläufigen Versorgung bereit erklärt hat. Randnummer 31 Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs lässt der Senat im Ergebnis offen, ob dieser entsprechend der eigenen Argumentation der Beigeladenen zu 1), der sich das SG angeschlossen hat, aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V folgt oder sich – unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII inhaltsgleich – aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 5 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 7, 26 Abs. 2 Nr. 6, 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX ergibt. Dabei ist allerdings auch er mit Dr. M. der Überzeugung, dass angesichts der nachvollziehbaren Mitteilungen der Prozessvertreterin des Antragstellers ein zweimaliger täglicher Transport des laut Herstellerangaben (ohne Zubehör) 20 kg schweren Therapiestuhls (vgl. hierzu: http://www.sch.-reha.de/fileadmin/Download/Katalogseiten M.pdf) nicht zumutbar ist. Selbst wenn nämlich die Hinführung zur Schulfähigkeit allein wegen des noch nicht vollendeten dritten Lebensjahres des Antragstellers nicht als allgemeines Grundbedürfnis im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX angesehen würde, sind jedenfalls auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB IX erfüllt. Für eine solche Leistung der Eingliederungshilfe ist die Beigeladene zu 1) nach den §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 1 AGSGB XII in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 3, 97 Abs. 3 SGB XII originär sachzuständig. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zwar mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut. Hiermit geht jedoch keine Wahrnehmungszuständigkeit für die Leistungserbringung einher, da diese Träger hierüber nicht im eigenen Namen, sondern gemäß § 6 Satz 2 AGSGB XII in demjenigen der Beigeladenen zu 1) entscheiden. Dabei genügt hinsichtlich des nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu beachtenden Vorrangs der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, jede Überschneidung der Leistungsbereiche. Es ist nicht (weiter gehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (siehe BSG, Urteil vom
- September 2014 – B 8 SO 7/13 R – SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, m.w.N.). Randnummer 32 Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB IX gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Versorgung mit anderen als den in § 31 SGB IX genannten Hilfsmitteln, wenn diese erforderlich sind. Zu solchen Hilfsmitteln der sozialen Rehabilitation zählen Hilfsmittel, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausgehen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen zur gesamten Alltagsbewältigung beitragen. Sie haben die Funktion, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur der Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R – SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, m.w.N.). Nach der nicht abschließenden Aufzählung von § 9 Abs. 2 der – auf § 60 SGB XII gestützten – Eingliederungshilfe-Verordnung (zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom
- Dezember 2003, BGBl. I, 3022) kann insoweit sogar ein Anspruch auf Versorgung mit Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens bestehen, wenn der behinderte Mensch hierauf wegen der Art und Schwere seiner Behinderung angewiesen ist. Sind Hilfsmittel nicht nach § 31 SGB IX zu gewähren, kommt eine Versorgung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB IX in Betracht, ohne dass es einer ergänzenden Prüfung des Nachrangs nach § 55 Abs. 1 SGB IX bedarf (siehe nochmals BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R, a.a.O.). Randnummer 33 Dass beim Antragsteller die Versorgung mit dem verordneten Therapiestuhl sowohl medizinisch indiziert als auch zwecks sozialer Integration unter Gleichaltrigen erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gutachten des MDK vom
- Oktober 2014 sowie den Stellungnahmen Dr. M.s. Einwände hat insoweit weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene zu 1) erhoben; auch der Beigeladene zu 2) hält die Zweitversorgung für dringend nötig. Zwar ist bei Hilfsmitteln, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX zu leisten sind, anders als bei vermögensunabhängig (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) zu erbringenden Hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 26 Abs. 2 Nr. 6, 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX grundsätzlich Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen (siehe nochmals BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R – SozR 4-3500 § 54 Nr. 5). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, der von der zuständigen Pflegekasse sowie den Beigeladenen und dem zuständigen SGB II-Träger Leistungen bezieht, über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt, bestehen für den Senat aber nicht. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 35 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).