Beratungshilfe: Nachträglicher Bewilligungsantrag für vor der Gesetzesänderung erfolgte anwaltliche Beratung Orientierungssatz Ist die Beratungshilfe noch vor dem
- Dezember 2013 gewährt worden, ist nach der Übergangsvorschrift des § 13 Alt. 2 BeratHiG das Gesetz in der bis zum
- Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Der Zeitpunkt der nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe ist hingegen nicht entscheidend. Nachträgliche Anträge, die auf einer vor dem Inkrafttreten erfolgten Beratung beruhen, bleiben zulässig und können abgerechnet werden. (Rn.11) Tenor Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom
- März 2015 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Beratungshilfe. Randnummer 2 Mit Datum vom
- Nov. 2014 beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Beratungshilfe im Zusammenhang mit Fragen des Kindesunterhalts. Nach einer Zwischenverfügung bewilligte die Rechtspflegerin unter dem
- Dez. 2014 Beratungshilfe für die Angelegenheit „Abwehr der Forderung wegen Kindesunterhalt“ . Randnummer 3 Unter dem
- Dez. 2014 reichte sodann die nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe ein, mit dem sie eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 KV RVG geltend machte. Auf die Aufforderung der Rechtspflegerin, das Entstehen der Gebühr in geeigneter Form nachzuweisen, übersandte die Verfahrensbevollmächtigte ein auf den
- Sept. 2013 datiertes Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, in dem sie diesen gegenüber unter Vorlage einer Vollmachtskopie die Vertretung des Antragstellers anzeigte und sich zu unterhaltsrechtlichen Fragen äußerte. Randnummer 4 Die Rechtspflegerin nahm dies zum Anlass, den Antragsteller unter Bezugnahme auf § 6a BerHG darauf hinzuweisen, dass die bewilligte Beratungshilfe aufzuheben sei, da bereits im Sept. 2013 die Verfahrensbevollmächtigte tätig geworden sei, der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe aber erst im Nov. 2014 gestellt worden sei. Randnummer 5 Nach weiterem Schriftwechsel mit der Verfahrensbevollmächtigten hob die Rechtspflegerin sodann mit Beschluss vom
- März 2015 die Bewilligung von Beratungshilfe auf, wobei sie zur Begründung darauf abstellte, dass die Beratungstätigkeit bereits im Sept. 2013 erbracht worden sei, während der Antrag erst im Nov. 2014 gestellt worden sei. Damit sei die Frist des § 6 Abs. 2 BerHG nicht eingehalten, so dass gemäß § 6a BerHG von Amts wegen die Bewilligung aufzuheben sei. Randnummer 6 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Erinnerung vom
- April 2015, zu deren Begründung er im Wesentlichen darauf abstellt, dass die von der Rechtspflegerin angewandten Vorschriften nicht anzuwenden seien, da die Beratungshilfe vor dem
- Jan. 2014 gewährt worden sei. Randnummer 7 Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 8 Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig und in der Sache auch begründet. Randnummer 9 Anzuwenden ist vorliegend das BerHG in der bis zum
- Dez. 2013 geltenden Fassung. Gemäß § 13 BerHG findet das BerHG in der bis zum
- Dez. 2013 geltenden Fassung nur auf solche Fälle Anwendung, in denen entweder der Antrag auf Beratungshilfe vor dem
- Januar 2014 gestellt oder die Beratungshilfe vor dem
- Januar 2014 gewährt worden ist. Randnummer 10 Der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe ist vorliegend auf den
- Nov. 2014 datiert und am
- Nov. 2014 bei Gericht eingegangen, so dass insoweit die Voraussetzungen für die Anwendung des BerHG in der bis zum
- Dez. 2013 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. Randnummer 11 Jedoch ist die Beratungshilfe hier vor dem
- Dez. 2013 gewährt worden, so dass nach der Übergangsvorschrift des § 13,
- Alt. BerHG das BerHG in der bis zum
- Dez. 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist. Randnummer 12 Der Rechtspflegerin ist insoweit zuzugeben, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift der von ihr gezogene Schluss, das nämlich bis zum
- Dez. 2013 die Beratungshilfe durch das Gericht bewilligt sein muss, nicht fernliegend ist. Gleichwohl ist aber die Formulierung in § 13 BerHG im Ergebnis dahin zu verstehen, dass die Beratung vor dem
- Dez. 2013 stattgefunden haben muss, der Zeitpunkt der nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe hingegen nicht entscheidend ist. Für dieses Verständnis der Norm spricht zum einen die Gesetzesbegründung. Dort ist zum Entwurf der Neufassung des § 13 BerHG ausgeführt, dass nachträgliche Anträge, die auf einer vor dem Inkrafttreten erfolgten Beratung beruhen, zulässig bleiben und abgerechnet werden können sollen (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 45). Zum anderen würde sich bei der von der Rechtspflegerin vertretenen Ansicht eine Lücke für alle Anträge auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe ergeben, in denen die Beratung durch den Anwalt noch im Jahr 2013 stattgefunden hat, die Beantragung der nachträglichen Bewilligung aber erst im Jahr 2014 erfolgte. Zwar mag die vorliegende Konstellation, bei der zwischen der Beratung im Jahr 2013 und der Antragstellung im Jahr 2014 ein Zeitraum von mehr als 1 Jahr liegt, außergewöhnlich sein. Im Kern unterscheidet sie sich jedoch nicht von der Konstellation, dass etwa am
- Dez. 2013 eine Beratung durch den Anwalt erfolgte und am
- Jan. 2014 der Antrag auf nachträgliche Bewilligung bei Gericht eingeht. Mangels abweichender gesetzlicher Regelung sind beide Fälle gleich zu behandeln mit der Folge, dass das BerHG in der bis zum
- Dez. 2013 geltenden Fassung Anwendung findet. Randnummer 13 Legt man dies zu Grunde, ist § 6a BerHG n.F. auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, so dass eine nachträgliche Aufhebung der einmal erfolgten Bewilligung nicht in Betracht kommt. Randnummer 14 Dementsprechend war der Beschluss der Rechtspflegerin, mit dem diese die erfolgte Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben hat, seinerseits aufzuheben. Randnummer 15 Die Rechtspflegerin wird nunmehr über den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe vom
- Dez. 2014 zu entscheiden haben. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 6 Abs. 2 BerHG a.F. i.V.m. § 11 Abs. 4 RPflG.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.