weis der tatsächlichen Verwendung der Gelder auf der Grundlage bindender zivilrechtlicher Verträge erstrebt, fehlt es für einen solchen Zahlungsanspruch an einer Rechtsgrundlage. Soweit durch den Betreuer Mietverträge und Arbeitsverträge mit Pflegekräften abgeschlossen werden sollen, sind Genehmigungserfordernisse durch das Betreuungsgericht (§§ 1907 Abs 3, 1908i Abs 1 S 1 iVm § 1823 BGB) zu beachten. (Rn.37) (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Höhe von monatlich 7.110,68 EUR. Randnummer 2 Bei der am ... 1988 geborenen Ast. trat bei dem Grundleiden einer infantilen Cerebralparese mit mentaler Retardierung im September 1994 ein Epilepsieleiden hinzu. Sie ist im Übrigen durch eine Skoliose, eine spastische Tetraparese und eine Beinverkürzung körperlich beeinträchtigt. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "G", "aG", "B", "H" und "RF" anerkannt. Die Ast. bezieht Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung
der Pflegestufe III. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 verlängerte das Amtsgericht S. (Az. 63 XVII 348/09 (H)) die Betreuung der Ast. durch ihre Eltern, weil diese auf Grund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
wie vor nicht in der Lage sei, die vom Aufgabenkreis erfassten Angelegenheiten (Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten) selbst zu besorgen. Das Gericht habe insoweit auf Grund seines persönlichen Eindrucks von einer förmlichen Anhörung der Ast. im Rahmen des Verfahrens abgesehen, weil diese offensichtlich nicht in der Lage sei, ihren Willen kundzutun. Randnummer 4 Die Ast. besuchte von 1991 bis 1994 einen Förderkindergarten und im Anschluss daran bis 2006 eine Schule für geistig behinderte Kinder mit einer abschließenden Werkstufe.
dem von der Diplom-Psychologin W. erstatteten psychologischen Gutachten vom 6. Juni 2006 zur Festlegung konkreter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde eine anschließende Übernahme der Ast. in eine Werkstatt für Behinderte Menschen (WfbM) zurückgestellt, da die Ast. mit den dortigen Bedingungen überfordert war, wobei eine Überforderung zu einer erhöhten Anfallsneigung führe, und einer intensiven Förderung in kleinen Gruppen im Rahmen eines fest strukturierten und gleichmäßigen Tagesablaufs bedürfe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung wurde bei der Ast. neben einer geistigen Behinderung eine cerebrale Bewegungsstörung mit der Folge der Notwendigkeit einer Rollstuhlnutzung angegeben. Wegen der Harninkontinenz sei sie auf Windeln angewiesen. Die Ast. habe ein freundliches Wesen und sei in ihrer Schulgruppe gut integriert gewesen. Sie könne
Angaben ihrer Mutter mit "Drei-Wort-Sätzen" kommunizieren. Sie sei zu einfachen grobmotorischen Handlungen in der Lage, indem es ihr möglich sei, einen dickeren Stift zu halten, Kreise zu malen, zu puzzeln und sich mit einfachen Steckspielen zu beschäftigen. Sie könne mit einem großen Löffel selbst essen. Im Ergebnis der Begutachtung wird festgehalten, bei der Ast. liege insgesamt eine schwere geistige Behinderung vor. Auf Grund der Schwere ihrer Behinderungen benötige die Ast. ständig Hilfe und Unterstützung bei allen lebenspraktischen Verrichtungen. In der sozialmedizinischen Stellungnahme der Ärztin des Gesundheitsamtes Dr. S. und der Diplom-Rehabilitationspädagogin J. zu den Voraussetzungen von Eingliederungshilfeleistungen
den §§ 53 ff. SGB XII vom 30. Juli 2006 ist zu entnehmen, die Ast. sei bei der Untersuchung bewusstseinsklar sowie voll zum Ort, aber nur unzureichend zur Person und Zeit orientiert gewesen. Auf Fragen habe sie mit Ein- bis maximal Drei-Wort-Sätzen geantwortet. Ihre Sprache sei, bedingt durch die Spastik, sehr undeutlich. Leitsymptomatisch stehe bei der Ast. die wesentliche geistige Behinderung im Vordergrund. Auf Grund der geistigen und körperlichen Behinderungen benötige die Ast. die intensive Förderung in einer kleinen Gruppe, sodass ihre Teilnahme an einer Fördergruppe einer WfbM zu empfehlen sei. Randnummer 5 Im Sommer 2006 wurde die Ast. in die Fördergruppe bei der Lebenshilfe in O. mit dem Leistungstyp 11a aufgenommen.
dem Entwicklungsbericht der Gruppenleiterin der Einrichtung für den Berichtszeitraum vom
Aufnahme der logopädischen Therapie im Frühjahr 2013 Kompetenzzuwächse erzielt werden können. In ihrem Gutachten vom 23. Juni 2014 bestätigte die Gutachterin Dipl.-Med. S. einen der Aufnahme in einem Wohnheim für geistig und geistig und körperlich mehrfach behinderte Menschen (Leistungstyp 2a und 11a) mit schwerer/schwerster Pflege entsprechenden Hilfebedarf der Ast. Randnummer 6 Die Ast. wurde bis zum ... 2014 von ihren 1965 und 1966 geborenen Eltern/gesetzlichen Betreuern in dem gemeinsam bewohnten Haus versorgt. Der Vater ist Vorsitzender des u.a. von ihm gegründeten Vereins Mosaik-Leben O. e.V., der
seiner Konzeption Leistungen im Rahmen einer "selbst organisierten Wohngemeinschaft für Menschen mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung" anbietet.
dem die Ast. am
Nr. 5.1 der Zielvereinbarung zweckgebunden und darf nur für die Erreichung der vereinbarten Ziele verwendet werden;
Nr. 6.1 muss der Budgetnehmer/gesetzliche Betreuer in der Lage sein, auf die Ausgestaltung der Leistung Einfluss nehmen zu können und die Funktion als Auftraggeber auszuüben. Randnummer 8 Die Ast. widerrief mit Schreiben vom
Mit dem von der Ast. erklärten Widerruf der Zielvereinbarung sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) eingetreten. Zur Abdeckung des Hilfebedarfs sei im Anhörungsschreiben vom
keine zwingende Regelung in einer Zielvereinbarung. Übergangsweise solle die in dem Anhörungsschreiben angebotene alternative Leistung bewilligt werden. Randnummer 11 Der Ag. bewilligte der Ast. mit Bescheid vom
1 Satz 2 SGB XII im Umfang von 2.832,49 EUR monatlich. Der Bedarf der Ast. an Hilfe zur Pflege für regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen
1 Satz 1 SGB XII sei durch den ermittelten Betrag abgedeckt. Bei der Pflegestufe III werde eine 24stündige Betreuung zugrunde gelegt. Für die wiederkehrenden Verrichtungen bestehe unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse kein Bedarf. Für die anderen Verrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII werde Pflegegeld in Höhe von 234,00 EUR monatlich gewährt. Entsprechend § 9 Abs. 2 SGB XII solle den Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, sofern diese nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien. Der Vorrang von ambulanten vor stationären Leistungen werde in § 13 Abs. 1 SGB XII geregelt. Dieser Vorrang gelte jedoch nicht, sofern eine stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Die bei der Ast. vorliegenden Behinderungen und ihr Pflegebedarf entsprächen dem Personenkreis eines Wohnheims für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen (Leistungstyp 2a) in der schweren/schwersten Pflege. Atypische Verhaltensmuster oder Hilfebedarfe, die in einem entsprechenden Wohnheim nicht abgedeckt werden könnten, bestünden nicht. Die Ast. sei bereits in einer entsprechenden Tagesstruktur einer Betreuungsgruppe integriert. Im Umgang mit anderen Leistungsberechtigten gebe es keine Einschränkungen. Sie sei gemeinschaftsfähig; eine fest vorgegebene Tagestruktur sei auf Grund ihrer geistigen Behinderung dringend erforderlich, da dies eigenständig nicht möglich sei. Ein selbstbestimmtes Leben der Ast. könne nur
den Vorgaben und Vorstellungen der Betreuungspersonen erfolgen. Eine eigene Ausgestaltung der Hilfe erfolge durch die Ast. nur in diesem Rahmen. Eine fest vorgegebene Tagesstruktur sei sowohl in einer stationären Einrichtung als auch in einer ambulanten Wohnform gegeben. Von dem Vorteil der vollkommen selbstbestimmten Individualität würde die Ast. nicht profitieren. Das gewohnte Umfeld im Haushalt der Eltern müsse die Ast. sowohl bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung als auch bei ihrem Umzug in eine ambulante Wohnform aufgeben. Stationäre Einrichtungen, die den entsprechenden Hilfebedarf der Ast. abdecken könnten, befänden sich in einem Radius von zehn bis 40 km vom derzeitigen Wohnort der Ast. Am
der Pflegestufe III in Höhe von 700,00 EUR. Um den Bedarf trotz der Unterfinanzierung ambulant decken zu können, würden nur noch für einen begrenzten Zeitraum die nicht finanzierbaren Stunden der Betreuung von ihren gesetzlichen Betreuern erbracht. Zurzeit übernähmen diese noch die nächtliche Versorgung und ergänzten die Hilfen tagsüber und am Wochenende. Der Ag. habe einen Bedarf an Eingliederungshilfe mit Bescheid vom
der langen Verfahrensdauer des Verwaltungsverfahrens angesichts ihrer Rechte
der UN-BRK nicht zumutbar, die Wohngemeinschaft zunächst wieder aufzukündigen, um in der von dem Ag. benannten Einrichtung zu leben. Vielmehr gebiete es der in Art. 19 UN-BRK verbriefte Schutz des freien Wahlrechts, ihr die gewünschte Wohnform zunächst zu ermöglichen. Dieses Wahlrecht werde durch ihre gesetzlichen Betreuer ausgeübt. Sie selbst könne nun entscheiden, ob sie morgens aufstehen und zur Fördergruppe fahren wolle. Auch beim Kochen und der abendlichen Freizeitgestaltung würden ihre Wünsche berücksichtigt. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass sie absolut hilflos sei. Bei einer hinter den geltend gemachten Forderungen zurückbleibenden Hilfe drohe eine Gesundheitsgefährdung. Die Einschränkung an der gesellschaftlichen Teilhabe sei dann sicher. Eine Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des § 13 Abs. 1 SGB XII sei in Bezug auf ihren Fall nicht möglich, da dies voraussetze, dass in einer konkret genannten Einrichtung ein konkreter freier Wohnplatz auf seine Zumutbarkeit hin überprüft werden könne. Sie hat auf eine Beobachtung einer Studentin B. ohne Datum, über deren Beobachtungen im Rahmen eines Praktikums bei dem Wohnprojekt M. verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 99 bis 100 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 21 Der Ag. hat die Ablehnung des Antrags unter Hinweis auf die Mehrkosten der Versorgung der Ast. in der begehrten Wohnform beantragt. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 8.561,48 EUR (7.110,68 EUR zzgl. der Kosten für die Fördergruppe und Fahrtkosten in Höhe von 1.450,80 EUR) entsprächen Mehrkosten von 174 Prozent gegenüber den Kosten einer stationären Wohnform einschließlich Tagesförderung. Randnummer 22 Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 abgelehnt. Der Antrag sei nicht begründet. Die Ast. gehöre zum Personenkreis, der
1 SGB XII die Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe erfülle. Die benötigten Leistungen würden von dem Ag. in Form von Leistungen der Hilfe zur Pflege
den §§ 19 Abs. 3, 61 SGB XII in Höhe von monatlich 2.832,49 EUR gewährt. Einer Übernahme der von der Ast. geltend gemachten und von ihren Betreuern errechneten Kosten in Höhe von monatlich 7.110,68 EUR im Rahmen eines Persönlichen Budgets stehe der Mehrkostenvorbehalt des § 13 Abs. 1 SGB XII entgegen. Vorliegend sei der Ast. bei summarischer Prüfung das Wohnen in einer stationären Einrichtung zumutbar. Etwaige Gründe, weshalb eine stationäre Wohnform unzumutbar sei, seien von der Ast. nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die von der Ast. gewählte ambulante Wohnform sei im Hinblick auf eine zumutbare Aufnahme in einer stationären Einrichtung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Den geltend gemachten Leistungen einschließlich Sachleistungen in Höhe von insgesamt 8.561,48 EUR stünden bei summarischer Prüfung durchschnittliche Kosten einer stationären Unterbringung in einer Einrichtung des Leistungstyps 2a/11a der schweren/schwersten Pflege in Höhe von 3.125,45 EUR gegenüber. Mehrkosten in einem solchen Verhältnis seien evident unverhältnismäßig. Ein Anspruch auf Zahlungen in der geltend gemachten Höhe lasse sich auch nicht aus Art. 19 der UN-BRK oder einer Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 1 SGB XII herleiten. Randnummer 23 Gegen den ihr am
2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint.
Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Randnummer 34 Da der Bewilligungsbescheid vom
1 Satz 1 Nr. 3 SGG, sondern nur im Rahmen einer Regelungsanordnung
2 Satz 2 SGG erreichen. Randnummer 35 Es fehlt hier an einem Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung. Randnummer 36 Der Prüfungsmaßstab des Senats ist zumindest in Bezug auf die relevanten Fragen der ausreichenden Betreuung der Ast. in verschiedenen Versorgungsformen nicht zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet. Eine über die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel gebotene summarische Prüfung hinausgehende Feststellung der Sach- und Rechtslage ist
der Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, eine endgültige Verletzung der Rechte eines Berechtigten droht und insoweit Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. z.B. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris m.w.N.). Dem Senat liegen indes hier keine
weise über der Ast. tatsächlich laufend entstehende oder drohende finanzielle Belastungen vor, sodass keine Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung glaubhaft gemacht worden sind. Randnummer 37 In Bezug auf die geltend gemachte "Gewährung" von Leistungen geht der Senat davon aus, dass die Ast. Zahlungen des Ag. auf einer fiktiven Berechnungsbasis, unabhängig von einem
weis der tatsächlichen Verwendung der Gelder auf der Grundlage bindender zivilrechtlicher Verträge erstrebt. Für einen solchen Zahlungsanspruch fehlt es hier an einer Rechtsgrundlage. Randnummer 38 Der Ag. ist sachlich und örtlich zuständig sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe als auch für Leistungen der Hilfe zur Pflege für behinderte Menschen
dem SGB XII (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Randnummer 39 Es kann hier offen bleiben, ob das Begehren der Ast. eher durch die Regelungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) oder die Regelungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) abgedeckt wird. Ein bereits entstandener und sicher entstehender Bedarf der Ast., der über die bewilligten Leistungen hinausgeht, ist in Bezug auf beide Regelungsbereiche nicht
gewiesen. Die Ast. hat
ihrem Vorbringen derzeit keine Verträge mit Pflegekräften über Aufwendungen in einer Höhe geschlossen, die sie mit den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Leistungen abdecken möchte. Das hat sie zuletzt mit Schriftsatz vom
3 Satz 4 SGB IX soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. Auch daran fehlt es bei den hier eingeforderten Beträgen, da eine Betreuung der Ast. außerhalb ihres Elternhauses bisher nicht Gegenstand einer Bewilligung von Sach- oder Dienstleistungen war, die in Bezug auf die damit verbundenen Kosten den im vorliegenden Verfahren verfolgten Betrag entsprechen. Randnummer 41 Soweit der Senat hier unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Einzugs der Ast. in die Wohngruppe wohl fiktiv einen Sach- oder Dienstleistungen entsprechenden Betrag festlegen soll, fehlt es an einer hinreichenden Absicherung der Qualität der Versorgung der Ast. Randnummer 42 Es bestehen insbesondere erhebliche Bedenken des Senats in Bezug auf die zivilrechtliche Umsetzbarkeit der hier von der Ast.
ihrem Vorbringen angestrebten Versorgung. Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer
3 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll. Der Betreuer soll
1 Satz 1 i.V.m. § 1823 BGB nicht ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Betreuten beginnen.
1 Satz 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB kann der Betreuer den Betreuten nicht bei einem Rechtsgeschäft mit einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits vertreten, es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit; die Regelung zum Verbot des Insich-Geschäfts in § 181 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die vorgenannten Regelungen zeigen, dass im vorliegenden Fall zunächst darzulegen gewesen wäre, in welchem Umfang die Versorgung der Ast. in der Wohngemeinschaft, deren Kosten hier finanziert werden sollen, dem durch den Vater der Ast. gegründeten Verein zuzurechnen ist. Der Abschluss eigener Verträge durch die Ast. mit Pflegekräften hätte ein Einstehen der Ast. für sämtliche Arbeitgeberpflichten zur Folge. Es ist gerichtsbekannt, dass die Rentenversicherungsträger im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Betriebsprüfungen (§ 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) auf die Assistenzmodelle die üblichen Maßstäbe für Betriebe anlegen. Die entsprechende Verantwortlichkeit des Arbeitgebers erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag einschließlich der Arbeitnehmeranteile (§§ 25 Abs. 1, 28g Satz 3 SGB IV). Entsprechend ist in den Zielvereinbarungen des Ag. wohl eine Arbeitgeberstellung des gesetzlichen Betreuers als Grundlage des Arbeitgebermodells gemeint, soweit der Betreute die Arbeitgeberstellung nicht selbst wahrnehmen kann. Eine Arbeitgeberstellung der gesetzlichen Betreuer der Ast. würde indes bedeuten, dass diese vor dem Hintergrund des Selbstkontrahierungsverbots keinen eigenen Zahlungsanspruch und ggf. späteren
zahlungsanspruch gegenüber der Ast. durchsetzen könnten. Randnummer 43 Für den Senat ist im Übrigen nicht erkennbar, durch wen die Qualitätssicherung im Rahmen eines Persönlichen Budgets hier gewährleistet werden soll. Die Qualitätssicherung ist zwingender Bestandteil der Bewilligung eines Persönlichen Budgets (vgl. § 21a SGB IX i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX - Budgetverordnung). Insoweit ist vorgetragen worden, die gesetzlichen Betreuer der Ast. hätten ihr unter dem 28. Juli 2014 einen förmlichen Brief, Blatt 31 der Gerichtsakten, geschrieben, der von Sprachniveau und Wortwahl, unabhängig von der Frage, ob dieser der Ast. überhaupt zur Kenntnis gegeben wurde, am ehesten an einen jungen Erwachsenen höherer Bildung gerichtet ist. Daraus ist zu entnehmen, dass entweder die tatsächlichen Fähigkeiten und Belange der Ast. hier nicht hinreichend berücksichtigt werden, sodass die zur Abdeckung der vermeintlichen Bedürfnisse der Ast. eingekauften Leistungen nicht eine Umsetzung eines angenommenen Willens der Ast. garantieren. Oder, soweit hier eine Erklärung bewusst fingiert worden sein sollte, um Leistungsansprüche gegenüber dem Ag. durchzusetzen, es würde an der Zuverlässigkeit für die Mittelverwendung fehlen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat eine Qualitätssicherung auf dem Niveau der Vertragsregelungen (für eine ggf. teilstationäre/stationäre Betreuung in den §§ 75 ff. SGB XII bzw. für die ambulante Pflege insbesondere in § 61 Abs. 6 SGB XII) hier derzeit für unverzichtbar (vgl. zur Frage einer Abgrenzung teilstationärer von ambulanten Leistungen bei Formen des Betreuten Wohnens z.B. Waldhorst-Kahnau in JurisPK SGB XII, § 13 RdNr. 26 f.). Der Senat geht davon aus, dass die Ast. selbst zu keinem Zeitpunkt den Wunsch
einem Persönlichen Budget geäußert hat, da sie entsprechend den Feststellungen des Amtsgerichts S. in seinem Beschluss vom
folgend zu erteilenden Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X führt vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen nicht zu einem Erfolg (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2011 - L 8 SO 24/09 - juris). Randnummer 46 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 47 Die Ast. hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO. Randnummer 48 Der Senat kann vor diesem Hintergrund offen lassen, ob von den Beschränkungen einer Beiordnung durch § 121 Abs. 3 ZPO unter dem Gesichtspunkt hätte abgesehen werden können, dass der Ast. Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht bewilligt worden ist und die Entfernungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Senats, insbesondere bis
O., nicht kürzer als diejenige bis zum Kanzleisitz des Verfahrensbevollmächtigten sind. Randnummer 49 Das Rechtsmittel hat zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Auf die maßgebende Rechtslage ist die Ast. bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung hingewiesen worden.
1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine summarische Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.