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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 RS 6/12 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebli

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Kreisbaubetrieb Salzwedel Leitsatz Der VEB Kreisbaubetrieb Salzwedel war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Stendal,

  1. März 2008, S 6 R 107/06, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom
  2. März 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten der Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind. Randnummer 2 Die am ... 1960 geborene Klägerin ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen und Ingenieurpädagogik M. vom
  3. Juli 1981 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Tiefbau zu führen. Vom
  4. September 1981 bis zum
  5. Dezember 1988 arbeitete sie als Technologin beim VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) M., Kombinatsbetrieb Industriebau KKW bzw. Kombinatsbetrieb KKW S. bzw. Kombinatsbetrieb Kraftwerksbau S.l. Vom
  6. Februar 1989 bis zum
  7. Juni 1990 folgte eine Tätigkeit als Technologin beim VEB Kreisbaubetrieb S. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat sie ab
  8. September 1989 bei. Eine positive Versorgungszusage erhielt sie zur Zeit der DDR nicht. Randnummer 3 Am
  9. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  10. Januar 2006 mit der Begründung ab, die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sei nicht erfüllt. Dagegen legte die Klägerin am
  11. März 2006 Widerspruch ein und führte aus, volkseigene Kreisbaubetriebe seien doch volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens gewesen und erfüllten somit die notwendigen Anforderungen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  12. Mai 2006 wegen nicht erfüllter betrieblicher Voraussetzung zurück. Randnummer 4 Dagegen hat die Klägerin am
  13. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Stendal (SG) erhoben und u. a. ausgeführt, der VEB Kreisbaubetrieb S. sei ganz überwiegend mit Neubauten von Wohn- und Gesellschaftsbauten befasst gewesen. Die allein von der Beklagten benannte Wirtschaftsgruppenzuordnung sei nicht geeignet, diesen Vortrag zu widerlegen. Die von der Beklagten wiedergegebenen Aufgaben der Kreis- und Stadtbaubetriebe, wie sie sich aus der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom
  14. Juni 1987 ergäben, seien vielleicht abstrakt zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei aber darauf abzustellen, welchen Hauptzweck der Betrieb tatsächlich verfolgt habe. Der VEB Kreisbaubetrieb S. habe keinesfalls geprägegebend Rekonstruktions- oder Reparaturarbeiten durchgeführt, sondern hauptsächlich Neubaumaßnahmen mit eigenen Kapazitäten. Hierzu verweise sie, die Klägerin, auf die eingereichte tabellarische Übersicht über "Investitionen des Kreisbaubetriebes von 1977 – 1990". Das SG hat die Klage mit Urteil vom
  15. März 2008 mit der Begründung abgewiesen, aus der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung der Investitionen ergebe sich, dass der VEB Kreisbaubetrieb S. überwiegend einzelne bzw. individuelle Bauvorhaben realisiert habe. Eine massenhafte standardisierte Bauproduktion habe nicht vorgelegen. Randnummer 5 Gegen das am
  16. April 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  17. Mai 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ergänzend vorgetragen, der Begriff "Produktion" im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVItech vom
  18. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487, im Folgenden
  19. DB) beziehe sich nicht auf Massenproduktion. Im Übrigen seien volkseigene Betriebe in der DDR immer als volkseigene Produktionsbetriebe verstanden worden. Das gelte auch für volkseigene Betriebe des Bauwesens der DDR. Hierzu verweist sie, die Klägerin, auf ein Schreiben von Prof. Dr. R. vom
  20. Mai 2007, in dem dieser Stellung nimmt zu der Interpretation eines Zitates von ihm aus einem Buch durch das BSG. Außerdem habe auch das BSG die volkseigenen Produktionsbetriebe des Bauwesens nicht lediglich als solche verstanden, die massenhaft gleichartige Gebäude errichtet hätten, sondern vielmehr daran angeknüpft, ob die Aufgaben des modernen Bauwesens der DDR überwogen hätten. Dies ergebe sich aus der Entscheidung vom
  21. Mai 2004 (B 4 RA 52/03). Dort habe es das BSG für möglich gehalten, dass die betriebliche Voraussetzung erfüllt sei, obwohl das massenhafte Errichten von gleichartigen Gebäuden nicht einmal behauptet gewesen sei. Soweit das SG ausgeführt habe, dass es eine standardisierte massenhafte Produktion insoweit gegeben habe, als dass die großen Baukombinate z.B. im Wohnungsbau massenhaft gleichartige Betonwände hergestellt hätten, werde dies ausdrücklich bestritten. Denn die Herstellung von Betonwänden habe auch nach der Wirtschaftssystematik der DDR überhaupt nicht zum Bereich des Bauwesens gehört, sondern sei dem Bereich der Baumaterialienindustrie zugeordnet gewesen. Die Betonwände seien nicht durch die großen Baukombinate hergestellt worden, sondern durch Ziegeleien, Betonkombinate, Betonwerke, Baustoffkombinate und Baustoffwerke. Im Übrigen habe das BSG bereits mehrfach betont, dass allein die Stückzahl nicht entscheidend sei und auch die Produktion eines einzelnen Stückes die Voraussetzungen des Produktionsbegriffs erfüllen könne (z.B. Urteil vom
  22. Mai 2012 – B 5 RS 8/11 R –, juris, Rdnr. 24). Hinreichend und ausreichend sei eine potentielle Unbegrenztheit, dass also auf der Grundlage einer Produktpalette bestimmte Bauwerke – theoretisch – mehrfach errichtet hätten werden können. Dabei sei die Größe einzelner Objekte unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei eine Gewichtung der einzelnen Bereiche jeweils nach einheitlichen Maßstäben erforderlich und diese einander in Beziehung zu setzen. Insoweit biete sich – so das BSG – ein Vergleich der jeweiligen Anteile am Umsatz und Ertrag an. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom
  23. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom
  24. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom
  26. September 1981 bis zum
  27. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelten festzustellen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom
  28. März 2008 zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Berufung sei nicht begründet, denn der VEB Kreisbaubetrieb S. sei als Modernisierungs- und Baureparaturbetrieb kein Betrieb, dem die Massenproduktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells das Gepräge gegeben habe. Er sei damit im Kern auch kein produktionsdurchführender Betrieb der Industrie bzw. des Bauwesens gewesen. Der VEB Kreisbaubetrieb S. habe überwiegend einzelne Bauvorhaben realisiert und nicht massenhaft standardisiert produziert. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheide sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebes auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet sei. Randnummer 11 Der Senat hat vom Amtsgericht S. betriebliche Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes M. beigezogen und an die Beteiligten übersandt. Im Übrigen ruhte das Verfahren vom
  29. Mai 2010 bis zum
  30. Januar 2012, um den Ausgang von Revisionsverfahren zur fiktiven Einbeziehung in die AVItech abzuwarten. Randnummer 12 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Randnummer 14 Der Bescheid der Beklagten vom
  31. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. Mai 2006 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den streitigen Zeitraum vom
  33. September 1981 bis zum
  34. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist in ihrem Fall nicht anwendbar. Randnummer 15 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom
  35. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist sie auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in ihrem Fall nicht stattgefunden. Randnummer 16 Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren
  36. Senats und des jetzigen
  37. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des streitigen Zeitraums nicht erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  38. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der
  39. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Randnummer 17 Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 18 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
  40. Juni 1990 vorgelegen haben. Randnummer 19 Die Klägerin war allerdings am
  41. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom
  42. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –; juris, Rdnr. 19 ff.). Der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG vom
  43. Mai 2004 (B 4 RA 52/03) zu einem VEB Denkmalpflege kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Denn dort reichten die tatsächlichen Feststellungen des zweitinstanzlichen Gerichts zur betrieblichen Tätigkeit nicht für eine Entscheidung in der Sache durch das BSG aus, so dass eine Zurückverweisung an das Sächsische Landessozialgericht erfolgte (vgl. juris, Rdnr. 25 ff.). Randnummer 20 Die Voraussetzung der Massenproduktion erfüllte der VEB Kreisbaubetrieb S. nicht. Die von der Klägerin eingereichte Aufstellung "Investitionen des Kreisbaubetriebes von 1977 – 1990" verdeutlicht, dass dieser überwiegend einzelne größere Bauvorhaben realisiert hat. Aus der von der Klägerin vorgelegten Zusammenstellung ragen insoweit insbesondere folgende Bauvorhaben heraus: Randnummer 21 Wohngebiet F. in S. 3,4 Millionen Mark Randnummer 22 Wohngebiet A. Straße in S. 3,4 Millionen Mark Randnummer 23 Wohnungsbau B.-H. 2,0 Millionen Mark Randnummer 24 Ersatzneubau VEB Elektroofenbau S. 3,6 Millionen Mark Randnummer 25 VEB Wittol K. S. 8,0 Millionen Mark Randnummer 26 Neubau K.-werk S./A. 1,2 Millionen Mark Randnummer 27 Waggonwartungshalle Betriebsbahnhof B.-R. 2,4 Millionen Mark Randnummer 28 Neubau einer Turnhalle für die Berufsschule S. 2,0 Millionen Mark Randnummer 29 Neubau der Schwimmhalle in S. 4,5 Millionen Mark. Randnummer 30 Die ersten drei Projekte betrafen den komplexen Wohnungsbau, der sich durch enorme Vielseitigkeit und gerade nicht durch Massenproduktion auszeichnete: Bei den Wohngebieten in S. ging es um die Baufeldfreimachung für das gesamte Wohngebiet, den Einsatz der betrieblichen Maler-, Fußbodenleger- und Dachdeckerkapazitäten im gesamten Wohngebiet sowie Tiefbauarbeiten wie Rohrgrabenherstellung und Rohrleitungsbau, darüber hinaus im Wohngebiet F. um die Dachdecker- und Malerarbeiten an der Wohngebietsgaststätte sowie im Wohngebiet A.- Straße um den Bau eines Regenrückhaltebeckens und einer Wohngebietssammelstelle. Beim komplexen Wohnungsbau B.-H. erfolgte über mehrere Jahre der Einsatz von Maler- und Fußbodenlegerkapazitäten, des Weiteren wurden Tiefbauarbeiten wie Rohrleitungsbau durchgeführt. Außerdem wurden Außenanlagen hergestellt und eine Wohngebietsgaststätte gebaut (nur die Montage erfolgte durch das Wohnungsbaukombinat). Außer den Eigenleistungen war der VEB K.-betrieb S.l in B.-H. auch Hauptauftragnehmer für sämtliche Ausbaugewerke. Randnummer 31 Es liegt auf der Hand, dass die o.g. die Geschäftstätigkeit des VEB Kreisbaubetrieb S. prägenden Bauvorhaben gerade nicht auf die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken abzielte, sondern vielmehr auf die Verwirklichung von individuellen, größeren Bauten ausgerichtet war (s. bereits das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom
  44. August 2009 – L 1 R 119/08 – zum VEB K.-betrieb S.). Auch der Bau von Brunnen für die Erschließung und den Betrieb der Erdgasförderstätten in der A. sowie für die Sicherung der zentralen Trinkwasserversorgung usw. mit dem beträchtlichen Gesamtvolumen von 36,75 Millionen Mark stellt keine serielle Massenproduktion dar, weil insoweit immer eine individuelle Anpassung an die jeweiligen Bodenverhältnisse erforderlich war. Diese Feststellung kann der Senat auch ohne vertieftes technisches Wissen treffen, denn es ist offenkundig, dass z.B. die Tiefe von Brunnen an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Die mit "Industrielle Produktion" überschriebene Rubrik (Beton-Hohlblocksteinproduktion, Schnittholzproduktion, Fenster- und Türenproduktion sowie Binder- und Betonproduktion) mit einem Gesamtvolumen von 28,15 Millionen Mark kann bei einer Betriebstätigkeit von insgesamt 126 Millionen Mark nicht als betriebsprägend angesehen werden. Im Hinblick darauf kann es dahinstehen, ob es sich bei dieser sogenannten "industriellen Produktion" überhaupt um eine serielle Massenfertigung im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt hat. Randnummer 32 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der VEB K.-betrieb S. bei den meisten der soeben geschilderten Projekte mit hoher Gesamtsumme (Komplexe Wohnungsbauvorhaben S. und B.-H., Ersatzneubau VEB Elektroofenbau S., VEB W. K. S., Neubau K.-werk St., W.- Betriebsbahnhof B.-R, Neubau einer Turnhalle für die Berufsschule S., Neubau der Schwimmhalle in S.) als Hauptauftragnehmer tätig war. Hauptauftragnehmer im hier maßgeblichen Sinne waren Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber oder Generalauftragnehmer komplette funktionsfähige Anlagen entwickelten, projektierten und errichteten oder rekonstruierten, die gesamten Bauleistungen eines Investitionsvorhabens projektierten und ausführten oder komplexe Transport- oder Dienstleistungen, insbesondere für Großbaustellen, durchführten. Hierbei wurden – im Gegensatz zum Generalauftragnehmer – wesentliche Teile der Leistungen, insbesondere in Form der Montage, selbst erbracht. Für die übrigen Teile wurden Kooperationspartner gebunden und die erforderlichen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben durchgeführt. Diese Hauptauftragnehmer hatten an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition mitzuwirken. Unter diesem Gesichtspunkt der Tätigkeit eines Kreisbaubetriebes als Hauptauftragnehmer handelte es sich nicht um einen Produktionsdurchführungsbetrieb, der sein Gepräge durch die Massenproduktion erhielt (siehe hierzu: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom
  45. April 2012 – L 2 R 344/10 –; juris, Rdnr. 30 ff.). Randnummer 33 Auch nach der neueren Rechtsprechung des BSG sind weiterhin grundsätzlich nur solche Betriebe von der AVItech erfasst, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom
  46. September 2011 – B 5 RS 8/10 R –; juris, Rdnr. 19). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass hinreichend und ausreichend eine potentielle Unbegrenztheit ist; das bedeutet, auf der Grundlage einer Produktpalette mussten bestimmte Bauwerke – theoretisch – mehrfach errichtet werden können. Das trifft auf die o.g. den Betrieb prägenden Bauwerke allerdings nicht zu. Denn der VEB Kreisbaubetrieb S. wäre mit seinen Kapazitäten auch theoretisch nicht in der Lage gewesen, potentiell unbegrenzt Waggonwartungshallen, Schwimmhallen, Produktions- und Lagerhallen usw. herzustellen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 35 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.

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