Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VEB Robotron Anlagenbau Leipzig Leitsatz Der VEB Robotron Anlagenbau Leipzig war kein volkseigener Produkt
§ 1AAÜG, Nr.
2, S. 11). Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden. II. Randnummer 19 Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren
- Senats und des jetzigen
- Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech nicht gegeben. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
- August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom
- Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden:
- DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 20 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
- Juni 1990 kumulativ vorgelegen haben. Randnummer 21 Der Kläger erfüllt die betriebliche Voraussetzung nicht, so dass es nicht darauf ankommt, ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Dies resultiert jedoch nicht daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers – der VEB Robotron Anlagenbau L. – zum Stichtag
- Juni 1990 nur noch eine "leere Hülle" gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R – juris, Rdnr. 37 ff; Urteil vom
- Oktober 2012 – B 5 RS 9/11 R – juris, Rdnr. 25) kann das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung nicht mit der Begründung verneint werden, dass das gesamte Vermögen des VEB Robotron Anlagenbau L. mit der Umwandlungserklärung vom
- Juni 1990 rückwirkend zum
- Juni 1990 auf eine Gmbh in Gründung übertragen worden ist. Die Robotron Anlagenbau L. wurde erst am
- September 1990 in das Handelsregister (Nr. 875) des Amtsgerichts L. eingetragen. Die Rechtsfähigkeit des VEB Robotron Anlagenbau L. endete somit am
- September
- Randnummer 22 Allerdings war der Beschäftigungsbetrieb kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Der Begriff des Produktionsbetriebes der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d. h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris) gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 41/01 R –
§ 1Nr.
6, S. 47; Urteil vom
- Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Erfasst sind daher nur Betriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. An dieser Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG hat der jetzt zuständige
- Senat ausdrücklich festgehalten (BSG, Urteil vom
- Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris, Rdnr. 24; Urteil vom
- März 2013 – B 5 RS 3/12 R – juris, Rdnr. 24, 25). Das BSG hat zudem nochmals klargestellt, dass die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück abzugrenzen ist. Maßgeblich sei, dass der Hauptzweck des Betriebes auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet sei (BSG, Urteil vom
- Oktober 2012 – B 5 RS 5/12 R – juris, Rdnr. 26). Es sei in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion kennzeichne, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebes, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie mache. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne sei alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist. Dazu zähle aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette sei (BSG, a.a.O.). Es müsse keine Mindestzahl erreicht werden, es genüge die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion. Wenn Gebrauchtteile mit verbaut worden seien oder individuelle Kundenwünsche – wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderung gefertigten Produkts – in den Vordergrund getreten seien, wäre beim Zusammenbau der Bezug zur industriellen Massenproduktion entfallen (BSG, Urteil vom
- Oktober 2012 – B 5 RS 5/11 R – juris, Rdnr. 24, Urteil vom
- Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris, Rdnr. 31). Randnummer 23 Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausgestoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom
- Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – juris). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom
- August 2007 – B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 41/01 R –
§ 1Nr.
6, S. 35, S. 46 f.). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom
- Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip – unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen – hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert. Randnummer 24 Der VEB Robotron Anlagenbau L. war am
- Juni 1990 kein Produktionsbetrieb des Bauwesens. Dies ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des Klägers. Dieser hat mitgeteilt, dass noch bis Ende der 1980er Jahre auch standardisierte Bauwerke als Aufstellorte der Rechenanlagen geplant und als Generalauftragnehmer errichtet worden seien. Dies habe insbesondere das Modell "E." betroffen. Allerdings seien zuletzt im Wesentlichen nur noch die Planung der Rechnerräume erfolgt und dem Kunden hierfür Auflagen erteilt und Vorgaben gemacht worden. Weiterhin seien im Rahmen der Planung der Anlagen die Gegebenheiten vor Ort bereits berücksichtigt worden. Insoweit ist ersichtlich, dass jedenfalls zum Stichtag
- Juni 1990 eine eigene Bautätigkeit dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des LSG B.-B. (Urteil vom
- März 2014 – L 17 R 949/09 – juris, Rdnr. 29). Dort werden die Angaben des Klägers bestätigt, dass der Bau standardisierter Baukörper in den letzten Jahren keinen wesentlichen Umfang mehr eingenommen hat. Randnummer 25 Dem VEB Robotron Anlagenbau L. gab aber auch keine industrielle Massenproduktion im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BSG das Gepräge. Das Aufgaben- und Leistungsspektrum des VEB umfasste nach dem unternehmerischen Konzept der Robotron Anlagenbau GmbH vom
- Mai 1990, die dieses fortsetzte, folgende Punkte: Randnummer 26 Generalauftragnehmer für elektronische Datenverarbeitungsanlagen einschließlich Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen im Inland, Randnummer 27 Generallieferant für elektronische Datenverarbeitungsanlagen im Export und Importbetrieb von EDVA, Randnummer 28 Vertrieb von arbeitsplatzgebundener Rechentechnik, Büromaschinen, Zeichengeräten, EDV-Zubehör, Schreib- und Rechentechnik, Randnummer 29 Eigenentwicklung und Vertrieb von Softwareerzeugnissen, Randnummer 30 technischer Kundendienst für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Büro- und Personalcomputer, periphere Technik, Randnummer 31 zentraler Ersatzteilhandel für Inland/Export sowie Importersatzteile (stark reduziert), Randnummer 32 Schulungsleistungen für Anwender von Hard- und Softwareprodukten aus dem Produktions- bzw. Vertriebsprofil des VEB Kombinat Robotron. Randnummer 33 Eine Mehrzahl der genannten Aufgaben betrifft den Dienstleistungsbereich. Insbesondere der technische Kundendienst und Vertrieb bereits fertiger Produkte von anderen Herstellern sowie der Ersatzteilhandel können keinesfalls der Massenproduktion von Sachgütern zugeordnet werden. Dies wird auch vom Kläger nicht behauptet; dieser geht vielmehr davon aus, dass die Montage von Datenverarbeitungsanlagen als Massenproduktion von Sachgütern anzusehen sei. Dieser Teil sei auch der Hauptzweck des Betriebes gewesen, was sich aus den Umsatzzahlen ableiten lasse. Dabei verweist der Kläger darauf, dass der VEB Robotron Anlagenbau L. selbst nur in geringem Umfang Geräte oder Geräteteile hergestellt hat. Die Tätigkeit des VEB stellt sich zusammengefasst im Bereich des Anlagenbaus nach den Einlassungen des Klägers und den vorliegenden Unterlagen sowie der Einvernahme des Zeugen H. für den Senat wie folgt dar: Randnummer 34 Der VEB Robotron Anlagenbau L. hat komplexe Rechenzentren und Rechenanlagen geplant und beim Endkunden aufgebaut. Dabei hat der VEB auf die hergestellten Geräte anderer Betriebe des Kombinats Robotron, aber auch anderer Betriebe aus den Ländern des ehemaligen Ostblocks zurückgegriffen. Diese waren über das ESER – vereinbart in einem Regierungsabkommen – derart standardisiert, dass sie miteinander kompatibel waren. Erfasst waren alle Baugruppen einer Großrechenanlage, beginnend mit der Zentraleinheit bis hin zu den Peripheriegeräten (z.B. Terminals, Lochkartenleser, Drucker). Neben der Installation der Anlagen hat der VEB Robotron Anlagenbau L. die Aufgabe übernommen, eigenes Personal und Personal des jeweiligen Kunden zu schulen und weiterzubilden. Dies betraf im Schulungszentrum des VEB, in dem der Kläger tätig gewesen ist, sowohl den Bereich Software als auch Hardware. Dem Aufbau der einzelnen Anlagen gingen die Projektierung, der Ausbau und die Einrichtung der Rechnerräume als Generalauftragnehmer voraus. Hierzu gehörten auch die Klima-, Schallschutz- und Elektroprojektierung. Randnummer 35 Zusammenfassend ergibt sich daraus jedoch, dass die Erarbeitung von kompletten und komplexen Anwendungslösungen einschließlich der Bereitstellung der erforderlichen Hardware und Software nicht als Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden kann. Nach den vorliegenden Betriebsunterlagen (z.B. Informationsmappe zum VEB Kombinat Robotron Stand 1988, unternehmerisches Konzept der Robotron Anlagenbau GmbH vom
- Mai 1990, Stellungnahme der Vertreterorgane zum Antrag der Robotron Anlagenbau GmbH zur Freistellung von den Altlasten vom
- Mai 1990, Lagebericht für die Zeit vom
- Januar bis
- Mai 1990 vom
- Juni 1990) war die Tätigkeit des VEB im Bereich des Anlagenbaus auf den jeweiligen Kunden ausgerichtet. Es wurde eine Rechenanlage bzw. ein Rechenzentrum nach den individuellen Anforderungen und Vorgaben des Kunden konzipiert und realisiert. Dabei wurden zwar standardisierte Geräte verwandt, die jedoch nicht selbst hergestellt wurden. Die einzelnen Rechenanlagen waren dagegen in ihrem Aufbau und ihrer Ausstattung nicht standardisiert, auch wenn sie letztlich – wie auch die einzelnen Komponenten – auf dem ESER fußten. Anderenfalls wäre bereits nicht nachvollziehbar, warum umfangreiche Planungsleistungen erforderlich waren, wenn "nur" Rechenanlagen nach einer Produktpalette zusammengestellt, geliefert und aufgebaut werden mussten. Gerade die Planung der Anlage selbst, der erforderlichen Software, des Aufstellungsorts bzw. der Rechnerräume zeigt, dass die Anlage auf die Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten wurde. Auch der Zeuge H. und der Kläger selbst haben bestätigt, dass die konkrete Konfiguration der Anlage von den Vorgaben der jeweiligen Kunden bzw. der Plankommission abhing. Dies betraf insbesondere die Frage, welche Bauteile bzw. Peripheriegeräte in die Rechenanlage integriert werden sollten. Dabei handelte es sich nicht nur um geringfügige und damit zu vernachlässigende Modifizierungen eines Standardprodukts. Die einzelnen Bauteile der komplexen Rechenanlage und selbst die Zentraleinheit waren nach den Angaben des Klägers allein nicht nutzbar. Erst die individuell geplante und realisierte, komplette Anlage konnte die vorgegebenen Aufgaben erfüllen. Dabei waren auch bereits vorhandene Rechner, Bauteile oder Teilsysteme zu integrieren (vgl. Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer, Ausgabe 1980, 04/1). Der VEB Robotron Anlagenbau L. fungierte insoweit als Generalauftragnehmer ("alles aus einer Hand"). Die Realisierung der einzelnen Rechenanlage/des einzelnen Rechenzentrums stand daher ganz im Zeichen der komplexen Anwendungslösung nach externen Vorgaben und der hierzu erfolgten Planung und Projektierung. Dies erfüllt jedoch – anders als der Kläger meint – nicht die Vorgaben der neueren Entscheidungen des BSG (Urteil vom
- Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris, Rdnr. 31; Urteil vom
- Oktober 2012 – B 5 RS 5/11 R – juris, Rdnr. 24). Randnummer 36 Der Senat folgt damit der bisherigen Rechtsprechung der Landessozialgerichte, die zum VEB Robotron Anlagenbau L. ergangen ist. Das LSG B.-B. geht im Urteil vom
- März 2014 (L 17 R 949/09 – juris) davon aus, dass jede Rechenanlage ein Einzelstück gewesen sei. Das Sächsische LSG kommt zu dem Ergebnis, dass der Hauptzweck des VEB nicht die Herstellung von Datenverarbeitungsanlagen in Massenproduktion, sondern die Errichtung von komplexen und kompletten Rechneranlagen als Investitionsgüter bei den Auftraggebern nach deren Bedürfnissen gewesen sei (Urteil vom
- November 2010 – L 7 R 178/07 – juris). Randnummer 37 Der VEB Robotron Anlagenbau L. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
- DB. Danach wurden den volkseigenen Produktionsbetrieben wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien gleichgestellt. Der VEB Robotron Anlagenbau L. unterfällt keiner der aufgeführten Institutionen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung ist jedoch abschließend (BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 41/01 R –
§ 1Nr.
6). Randnummer 38 Eine Einordnung des Schulungszentrums innerhalb des VEB Robotron Anlagenbau L. als gleichgestellter Betrieb – z.B. als technische Schule – ist ebenfalls nicht möglich. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich um eine rechtlich selbstständige Einrichtung gehandelt hat, wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Kläger hat selbst mitgeteilt, dass in den Jahren 1979/80 die Betriebsteile Robotron Anlagenbau, Robotron Vertrieb und Robotron Schulungszentrum zum VEB Robotron Anlagenbau zusammengefasst wurden. Auch aus den vorliegenden Betriebsunterlagen ergibt sich, dass das Schulungszentrum Teil des VEB Robotron Anlagenbau L. gewesen ist, auf den allein es daher bei der Beurteilung des Vorliegens der betrieblichen Voraussetzung zum Stichtag 30. Juni 1990 ankommt. B. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 183 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Randnummer 40 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.