Bereitschaftsdienst Leitsatz Einzelfallentscheidung zur Vergütung von Bereitschaftsdienst gemäß § 11 g AVR-J. (Rn.21) Orientierungssatz
(3)Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit faktorisiert: Randnummer 23 Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit I. 0 % bis 10 % 42 % II. > 10 % bis 25 % 55 % III. > 25 % bis 40 % 70 % IV. > 40 % bis 49 % 85 % Randnummer 24 Ein hiernach der Stufe I zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe II zugeteilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird. Randnummer 25 Nach dem sich bietenden Sachverhalt hat der Beklagte vielmehr die 24-Stunden-Schichten des Klägers vergütungsmäßig zu Recht mit 16,8 Stunden in der Weise abgerechnet, dass er neben 8 zu 100% abgerechneten Stunden weitere 16 Stunden Anwesenheitsbereitschaft entsprechend Stufe II der Tabelle zu § 11g AVR-J mit 55%, also mit 8,8 Stunden, berücksichtigt hat. Randnummer 26 1. Die Zuordnung der Rettungswachen W und H, in denen der Kläger ausschließlich eingesetzt war, zu der Stufe II ist zwischen den Parteien nicht streitig. Randnummer 27 2. Diese Zuordnung wird durch den Sachvortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, die von ihm geleisteten Anwesenheitsbereitschaftszeiten seien zu mindestens 50% mit Einsatzzeiten, einschließlich deren Vor- und Nachbereitung, ausgefüllt gewesen, nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 28
- a)Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11g AVR-J stellt die Vergütungsregelung nicht auf die von dem einzelnen Mitarbeiter im Monat tatsächlich während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Einsätze nebst Vor- und Nachbereitung, sondern auf Durchschnittswerte („erfahrungsgemäß“) ab. Randnummer 29
- b)Darüber hinaus hat der Kläger, den als Anspruchsteller nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht hinreichend schlüssig dargelegt, dass der von ihm in den Rettungswachen W und H geleistete Bereitschaftsdienst einer höheren Tabellenstufe zuzuordnen ist, wobei sich im Übrigen maximal ein Vergütungsanspruch in Höhe von 85% ergeben könnte. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung die von ihm pauschal behaupteten Einsatzzeiten während der Anwesenheitsbereitschaft nicht näher, insbesondere nicht schichtbezogen, dargelegt. Randnummer 30 3. Die Regelung in § 11g AVR-J verstößt schlussendlich nicht gegen Unionsrecht in Form der Arbeitszeitrichtlinie. Diese Richtlinie dient dem Arbeitsschutz und steht daher nationalen Bestimmungen, die die Vergütung für geleisteten Bereitschaftsdienst dahin regeln, dass diese Zeiten nicht in derselben Weise wie „Vollarbeit“ vergütet werden, nicht entgegen (BAG 28.01.2004 – 5 AZR 503/02). II. Randnummer 31 Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB in Form von Überstundenvergütung. Dem steht bereits entgegen, dass die Parteien durch Bezugnahme auf die AVR-J in § 1 des Arbeitsvertrages die Vergütung von Zeiten der Anwesenheitsbereitschaft abschließend, nämlich nach Maßgabe des § 11g AVR-J geregelt haben. Dieser Bestimmung wiederum kommt – wie vorstehend ausgeführt – Wirksamkeit zu. Randnummer 32 Dahinstehen kann, ob die von den Parteien in Form einer Nebenabrede getroffene Opt-Out-Regelung rechtswirksam ist. Selbst wenn diese, dem Arbeitsschutz und nicht der Vergütungsbemessung dienende Abrede unwirksam wäre, bliebe hiervon die Geltung der AVR-J und damit des § 11g AVR-J unberührt. III. Randnummer 33 Nach alldem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben. B. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Randnummer 35 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Randnummer 36 Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.