dem SGB 12 hat. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 2. April 2015, S 7 AS 668/15 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Aufforderung des Antrags- und Beschwerdegegners (Im Folgenden: Antragsgegner), vorzeitig einen Altersrentenantrag zu stellen, und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren. Randnummer 2 Die am ... 1951 geborene Antragstellerin steht beim Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom
einer erneuten Aufforderung des Antragsgegners legte die Antragstellerin eine Rentenauskunft der D. R. M. (im Folgenden: Rentenversicherungsträger) vom
Altersteilzeitgesetz lägen vor, so dass kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab dem
der vorliegenden Rentenauskunft könne die Antragstellerin eine abschlagsfreie Altersrente frühestens am 1. August 2016 in Anspruch nehmen, d.h. in mehr als 1 ½ Jahren. Im Zuge der ordnungsgemäßen Ermessensausübung habe der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gescheitert sei. Seit April 1991 sei die Antragstellerin fast durchgehend arbeitslos gewesen. Während dieser Zeit habe sie kurze Weiterbildungsmaßnahmen sowie eine sechsmonatige Beschäftigung (Oktober 2007 bis April 2008) gehabt.
einem Beratungsgespräch vom
gesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und vorgetragen: Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners sei ermessensfehlerhaft.
der zu § 12a SGB II ergangenen Rechtsprechung sei nicht ersichtlich, ob der Antragsgegner das Rentenniveau überhaupt ermittelt habe. Eine Rentenzahlung würde hinter dem bislang gewährten SGB-II-Bezug von 917,74 EUR finanziell zurückbleiben. Der Antragsgegner habe zwischenzeitlich beim Rentenversicherungsträger einen Rentenantrag gestellt. Dies mache eine Eilentscheidung des SG notwendig. Überdies sei der Antragstellerin Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Randnummer 6 Der Antragsgegner hat geltend gemacht: Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Unstreitig sei die Eingliederung der Antragstellerin gescheitert. Ein Ausnahmefall
Gegenteiliges habe die Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 2. April 2015 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
summarischer Prüfung bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Antragsgegners zur Rentenantragsstellung. Die Antragstellerin habe das 63. Lebensjahr vollendet und gehöre nicht zum privilegierten Personenkreis des § 65 Abs. 4 SGB II. Die Verpflichtung zur Antragstellung entfalle auch nicht
der sog. Unbilligkeitsverordnung. Insbesondere könne die Antragstellerin nicht in nächster Zeit mit einer abschlagsfreien Altersrente rechnen.
der Auskunft des Rentenversicherungsträgers sei der früheste abschlagsfreie Rentenbeginn erst am
dem Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2014, L 4 AS 448/14 B ER, juris, spreche die festgestellte Differenz für eine besondere Härte bzw. grobe Unbilligkeit. Der Antragsgegner hätte auch abwägen müssen, ob die durch eine vorzeitige Rentenantragstellung eingesparten SGB II-Leistungen geringer seien als die prognostisch zu zahlenden ergänzenden Leistungen
dem SGB XII. Hierzu fehlten Ausführungen des Antragsgegners. Es sei nicht ersichtlich, aber bedeutsam, ob der Einkommensverlust durch andere Sozialleistungen für die Antragstellerin voll ausgeglichen werden könne. Da die Sache erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Art aufweise, habe sie auch Anspruch auf Bewilligung von PKH. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt schriftlich sinngemäß, Randnummer 10 die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau vom
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 12 die Beschwerden zurückzuweisen. Randnummer 13 Er bezieht sich auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und die zutreffenden Gründe der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats. II. Randnummer 15 Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des SG sind zulässig iSv § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Beschwerdeausschluss
Vm § 144 Abs. 1 SGG greift nicht, weil der angegriffene Bescheid des Antragsgegners keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Zudem handelt es sich nicht um einen Erstattungsstreit iSv § 144 Abs. 1 Satz § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Ablehnung von PKH erfolgte wegen fehlender Erfolgsaussicht und ist daher als beschwerdefähig anzusehen. Randnummer 16 Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat weder Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren (im Folgenden: 1.) noch auf Bewilligung von PKH im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (im Folgenden: 2.) Randnummer 17 1. Das SG hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Sie hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014.
1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend hat die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG), und sieht insoweit von einer Begründung ab. Auch die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin weiter vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung: Ein denkbarer Anhörungsmangel vor Erlass des Bescheides vom 6. November 2014 ist
Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Die Antragstellerin hatte im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Insoweit wäre ein möglicher Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs.1 Nr. 3 SGB X). Randnummer 20 Der Bescheid vom 6. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014 mit der neuerlichen Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Gemäß § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
Satz 2 der Vorschrift sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, vor Vollendung des 63. Lebensjahrs eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger, wenn die Leistungsberechtigten trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Damit beinhaltet § 12a Satz 1 SGB II eine Konkretisierung von § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach werden SGB II-Leistungen nur erbracht, soweit die Bedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.
1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II ausschöpfen.
2 SGB II haben sie in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von im Laufe des Erwerbslebens erarbeiteten Rentenversicherungsanwartschaften.
Vollendung des 63. Lebensjahres muss die Rente ausnahmsweise nur dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine "Unbilligkeit" im Sinne der Unbilligkeitsverordnung darstellt. Hiernach ist die Verpflichtung zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente
Vollendung des
dem SGB XII nicht vermieden werden kann, weitere Gesichtspunkte, die für eine Unbilligkeit im Einzelfall sprechen könnten, nicht vorliegen und aus Sicht des Senats auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Auch bei einem regulären Eintritt in die Altersrente im 12. Dezember 2016 ist voraussichtlich ein ergänzender Hilfebedarf, der durch den Bezug von Leistungen
dem SGB XII zu decken sein wird, nicht zu vermeiden. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der durchschnittliche monatliche Leistungsbetrag der letzten Jahre deutlich über der zu erwartenden Nettorentenzahlung liegt. Weder der geminderte noch der reguläre Altersrentenbetrag wird demzufolge ausreichen, um den Bedarf der Antragstellerin zu decken. Sie wird auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein. Gleiches gilt auch für den Fall von herabgesenkten Leistungen entsprechend des Widerspruchsbescheides vom
teiligen Vermögensfreigrenzen
dem SGB XII begründet ebenfalls keine Unbilligkeit bzw. einen Ermessensfehler wegen unzureichender Prüfung von Ansprüchen anderer Leistungsträger. Der Beschluss des 2. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2014, L 2 AS 520/14 B ER, zitiert
juris, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da im dortigen Sachverhalt das Jobcenter gerade versäumt hatte, vor Aufforderung zur Antragstellung eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers anzufordern. Der Senat teilt nicht die im Beschluss angedeutete Auffassung, der SGB II-Träger habe die wirtschaftlichen Folgen der vorzeitigen Renteninanspruchnahme umfassend zu prüfen und dabei auch den Träger des SGB XII mit einzubeziehen. Die Forderung einer Inzidentprüfung von künftigen Sozialhilfeleistungen verkennt, dass u.a. in § 12a SGB II der
rang der SGB II-Leistungen bei Rentenansprüchen bereits gesetzlich vorgegeben ist. Wegen dieses Vorrangs anderer Sozialleistungen besteht eine generelle Pflicht des Leistungsberechtigten sich zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit vorrangiger Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu bedienen (Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, zu § 12a Rdn.1 und 2). Randnummer 24 Aus § 12a SGB II ist daher eine Pflicht des Grundsicherungsträgers, eine qualifizierte Inzidentprüfung von SGB XII-Ansprüchen vorzunehmen, nicht abzuleiten. Sie würde eine Ermessensprüfung des SGB II-Trägers mit SGB XII-Ansprüchen überfrachten, obwohl der Gesetzgeber aus gesetzessystematischen Erwägungen den Leistungsberechtigten gerade in ein anderes Leistungssystem verweisen wollte. Während die Prüfung möglicher Rentenansprüche notwendig ist, um mögliche Härten von Rentenanwartschaften
der Unbilligkeitsverordnung zu erkennen, kann dies für parallel denkbare Leistungsansprüche auf Wohngeld und/oder Leistungen
dem SGB XII nicht gelten, da es sich ebenfalls um Grundsicherungsleistungen handelt. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsgegner regelmäßig davon ausgehen, dass denkbare Anspruchslücken aus dem SGB XII und des Wohngeldgesetzes nicht erheblich sein können, da beide Grundsicherungssysteme denselben verfassungsrechtlichen Grenzen unterliegen. Randnummer 25 Schließlich ist mit der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung auch keine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte verbunden.
der dem zugrunde liegenden gesetzlichen Systematik ist die Einschränkung des Dispositionsrechts der Antragstellerin, den Zeitpunkt ihrer Rentenantragstellung frei zu wählen, verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt und stellt mithin keinen unzulässigen Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit dar. Insoweit ist der gesetzlich normierte Grundsatz der
rangigkeit von Sozialleistungen und die Obliegenheit zur Selbsthilfe
den §§ 3 Abs. 1, 5, 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II die konkrete Rechtfertigung des Eingriffs. Randnummer 26 Auch wenn das Anwartschaftsrecht auf eine Altersrente eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition ist (vgl. BVerfG, Urteil vom
der Beschwerdeentscheidung des Senats noch möglich. Randnummer 29 Da
den vorstehenden Ausführungen der angegriffene Aufforderungsbescheid aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, besteht auch kein Grund, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, anstelle der Antragstellerin den geforderten Antrag zu Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, soweit diese auch
der Zugang des Beschlusses des Senats der Aufforderung nicht
kommt. Randnummer 30 2. Die Ablehnung des PKH-Antrages durch das SG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz besteht nicht die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Auf die Beschlussgründe des SG sowie die oben genannten Gründe des Senats wird insoweit Bezug genommen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 32 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.