Allgemeine Geschäftsbedingungen in Energie-Versorgungsverträgen: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassunganspruch gegen ein Preisanpassungsklausel mit fehlendem Hinweis auf gerichtliche Billigkeitskontrolle Orientierungssatz 1. Wird in den Preisanpassungsklauseln eines Energieversorgungsunternehmens auf die Vorschrift des § 315 BGB ohne Einschränkungen ausdrücklich Bezug genommen, so wird dadurch dem Kunden eine einfach zu handhabende Möglichkeit eröffnet, die Bedeutung der Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Versorgerin und Kunden zu erfassen und zu prüfen. (Rn.32) 2. Es besteht keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, den Kunden ausdrücklich auch auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle hinzuweisen (so auch OLG Karlsruhe, 11. April 2014, 4 U 14/14, EnWZ 2014, 323 und OLG Karlsruhe, 8. August 2014, 4 U 109/14, EnWZ 2014, 575). (Rn.34) 3. Für die Transparenz von Verbraucherverträgen ist nur von wesentlicher Bedeutung, dass der Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte darstellt und Auskunft darüber gibt, ob der Verbraucher berechtigt ist, den Vertrag zu beenden, falls diese Entgelte tatsächlich geändert werden sollten. (Rn.34) 4. Einem Mitbewerber eines Energieversorgungunternehmen, das derartige Klauseln verwendet, steht deshalb kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf deren Unterlassung zu. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 14. Januar 2015, 36 O 159/14 Tenor Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 14. Januar 2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Gründe A. Randnummer 1 Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer Untersagungsverfügung gegen die Verfügungsbeklagte. Randnummer 2 Beide Prozessparteien sind Energieversorgungsunternehmen, welche jeweils Haushaltskunden mit Elektrizität und Gas versorgen; die Verfügungsbeklagte versorgt darüber hinaus auch Geschäftskunden. Randnummer 3 Die Verfügungsbeklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Stromversorgung u.a. folgende Klausel: Randnummer 4 " 6. Wann sich die Preise ändern und was sie tun können: Randnummer 5 Preisanpassung: Für Änderungen des Strompreises gelten § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet: Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei die ... verpflichtet sind, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden. Die jeweilige Preisanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt, auf unserer Internetseite veröffentlicht und dann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam. Randnummer 6 Dem Kunden steht im Fall einer Preisanpassung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf das Datum des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanpassung schriftlich zu kündigen. Die ... werden den Kunden im Fall einer Preisanpassung auf dieses Kündigungsrecht schriftlich besonders hinweisen. Randnummer 7 Beschwerdestelle: Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Energielieferung richten Sie bitte an unseren Kundenservice … ( es folgen Kontaktdaten per Post, per eMail und über eine kostenfreie Service-Hotline ). Randnummer 8 Schlichtungsstelle: Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE beantragt werden. … ( es folgen Mitteilungen zu den Voraussetzungen und zu den Kontaktdaten der zentralen Schlichtungsstelle in Berlin ). Randnummer 9 … ( Schließlich folgt ein Hinweis auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur einschließlich Kontaktdaten. )" Randnummer 10 In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gasversorgung verwendet die Verfügungsbeklagte eine nahezu wortlautidentische Klausel mit der Maßgabe, dass in Satz 1 auf eine entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV verwiesen wird. Randnummer 11 Die Verfügungsklägerin hat behauptet, dass sie von der Verwendung dieser Preisanpassungsklausel am 22.10.2014 Kenntnis erlangt habe. Randnummer 12 Nachdem die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2014 abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung bis zum 04.11.2014 aufgefordert hatte, hat sie am 10.11.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der sie ihr Begehren gerichtlich geltend gemacht hat. Sie stützt ihr Verlangen auf § 8 UWG. Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, dass die beiden Preisanpassungsklauseln jeweils intransparent und daher nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam seien, weil auf das Recht und die Möglichkeit des Kunden, eine einseitige Preisanpassung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zuzuführen, nicht hinreichend deutlich hingewiesen werde. Die Verfügungsklägerin hat sich auf die Rechtsprechung einiger Instanzgerichte berufen. Randnummer 13 Die Verfügungsbeklagte hat sich vorab mit einer Schutzschrift sowie im jetzigen Verfahren gegen den Antrag verteidigt; auch sie hat sich auf instanzgerichtliche Entscheidungen berufen, welche ihre Rechtsauffassung stützen sollen. Randnummer 14 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit seinem am 14.01.2015 verkündeten Urteil abgewiesen und sich der Auffassung der Verfügungsbeklagten angeschlossen. Randnummer 15 Gegen das ihr am 19.01.2015 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin mit einem am 19.02.2015 beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung am 03.03.2015 begründet. Randnummer 16 Sie beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, Randnummer 17 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 18 der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Strom und Gaslieferverträgen, die mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB außerhalb der Grundversorgung geschlossen werden oder geschlossen werden sollen, folgende Klauseln zu verwenden und / oder verwenden zu lassen: Randnummer 19 1. "Für Änderungen des Strompreises gelten § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV entsprechend. Dies bedeutet: Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei die ... verpflichtet sind, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden." Randnummer 20 2. "Im Übrigen gelten für Änderungen des Gaspreises § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV entsprechend. Dies bedeutet: Preisanpassungen werden nur im Rahmen des billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB durchgeführt, wobei die ... verpflichtet sind, in Ausübung des Ermessens sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen die gleichen sachlichen und zeitlichen Maßstäbe anzuwenden. Randnummer 21 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Randnummer 23 Der Senat hat am 22.04.2015 mündlich zur Sache verhandelt. B. Randnummer 24 Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form-und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 25 Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer Unterlassungsverfügung zu Recht zurückgewiesen, weil ein Verfügungsanspruch i.S.v. § 935 ZPO nicht besteht. Randnummer 26 I. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass es für das Bestehen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte allein darauf ankommt, ob die beanstandeten Preisanpassungsklauseln wirksam sind oder nicht. Alle anderen Tatbestandsmerkmale für einen solchen Anspruch sind erfüllt. Randnummer 27 1. Nach § 8 Abs. 1 UWG besteht ein Anspruch auf Unterlassung von geschäftlichen Handlungen, welche u.a. nach § 3 UWG unzulässig sind. Dieser Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu. Dass die Verfügungsklägerin Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten auf den beiden Geschäftsfeldern der Strom-und der Gasversorgung von sog. Haushaltskunden ist, steht außer Streit. Randnummer 28 2. Nach § 3 Abs. 1 UWG besteht ein Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen; als Regelbeispiel hierfür wird in § 4 Nr. 11 UWG das Zuwiderhandeln einer gesetzlichen Vorschrift aufgeführt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hierzu zählt die Rechtsprechung die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche nicht den Anforderungen des § 307 BGB entsprechen (vgl. nur BGH, Urteil v. 31.05.2012, I ZR 45/11 "Missbräuchliche Vertragsstrafe", NJW 2012, 3577). Randnummer 29 3. Die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten unterliegen der Klausel-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Es handelt sich nicht um Preishauptabreden, sondern um sog. Preisnebenabreden, mit denen eine von den Rechtsvorschriften abweichende Bestimmung getroffen worden ist, nämlich der Grundsatz, dass verbindlich getroffene vertragliche Abreden nur einvernehmlich geändert werden können. Randnummer 30 II. Die Preisanpassungsklauseln der Verfügungsbeklagten sind entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsklägerin nicht intransparent i.S. von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Randnummer 31 1. Die Klauseln berechtigen die Verfügungsbeklagte als Energieversorgerin zur Bestimmung eines neuen Vertragspreises während des laufenden Vertragsverhältnisses, wobei diese Bestimmung ausdrücklich nach billigem Ermessen erfolgt. Allein dieser Formulierung ist bereits zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 BGB und damit die Möglichkeit u.a. auch einer gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit dem Kunden offen steht. Denn durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Ausübung billigen Ermessens bei der einseitigen Preisanpassung räumt die Verfügungsbeklagte die Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB ein und begibt sich damit der Möglichkeit der Abwehr einer entsprechenden, auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gerichteten Klage eines Kunden unter Berufung auf eine fehlende Einschlägigkeit dieser Vorschrift. Randnummer 32 2. In den Preisanpassungsklauseln wird auf die Vorschrift des § 315 BGB ohne Einschränkungen ausdrücklich Bezug genommen; diese Bezugnahme schließt alle drei Absätze der Rechtsvorschrift ein und nimmt keinen der Absätze aus. Dadurch wird dem Kunden eine einfach zu handhabende Möglichkeit eröffnet, die Bedeutung der Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Versorgerin und Kunden zu erfassen und zu prüfen. Randnummer 33 3. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin folgt eine - gesetzlich jedenfalls nicht vorgesehene - Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, ihre Kunden ausdrücklich auch auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle hinzuweisen, auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Randnummer 34
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