Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Methodenfreiheit - schlüssiges Konzept für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld - Festlegung des Vergleichsraums - Bildung von Wohnungsmarkttypen - Zusammenfassung vergleichbarer Kommunen Leitsatz
(85)). Randnummer 23 Der Beklagte hat ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für die Gemeinde der Kläger vorgelegt. Die oben genannten Kriterien werden eingehalten. Die zugrunde liegenden Daten sind ausreichend transparent und prüfbar, da der Beklagte diese (anonymisiert) dem Gericht und den Klägern zur Verfügung gestellt hat. Auch hat die Firma "A." Angaben über den Beobachtungszeitraum getätigt, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten sowie Schlüsse aus den ausgewerteten Daten (Kappungsgrenze) gezogen und begründet. Randnummer 24 Der zuständige Leistungsträger, der in dem hier optierenden Model zugleich der Beklagte ist, hat den Landkreis A. als einen Vergleichsraum angesehen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Firma "A." für den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum Daten erhoben hat. Dies lässt sich auch den beigezogenen Rohdaten entnehmen. Die Festlegung des Vergleichsraums ist zunächst eine politische Entscheidung des Leistungsträgers – hier des Landkreises A. Im Ergebnis hält es die Kammer nicht für geboten, auf einen hiervon abweichenden Vergleichsraum abzustellen (offen gelassen für den Landkreis A.: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2014 - L 4 AS 479/14 B ER). Im Internet wird der Landkreis A. ("Wikipedia - Die freie Enzyklopädie" - www.wikipedia.
- de)wie folgt geografisch beschrieben: " Die sichelförmige Fläche des Landkreises erstreckt sich über 1453 km². Vom nördlichsten Ort N. bis zum südlichsten Ort B. liegt eine Distanz von 59 Kilometern, während der westlichste Ort K. vom östlichsten Ort S. 48 Kilometer entfernt ist. Bei A. teilt die Elbe im Biosphärenreservat Mittlere Elbe den Landkreis in eine nördliche und eine südliche Hälfte, der südöstliche Teil wird von der Mulde durchflossen ". Der Landkreis grenzt an das Oberzentrum D. Die verkehrstechnische Anbindung, orientiert an diesem Oberzentrum D., ist für die Einwohner der einzelnen Gemeinden des Landkreises A. gegeben. Randnummer 25 Zwar bestehen zwischen den einzelnen Gemeinden des Landkreises kleinere strukturelle Unterschiede sowie unterschiedliche historische Entwicklungen einzelner Kommunen insbesondere vor und nach der zuletzt durchgeführten Kreisgebietsreform, als auch unterschiedliche bauliche Strukturen (Städte wie Z., B. und K. einerseits sowie der weitaus ländlichere Raum andererseits, wie beispielsweise die Gemeinden O. und M.) und damit eine unterschiedlich ausgeprägte Infrastruktur. Allerdings hat das Bundessozialgericht zur Festlegung des Vergleichsraum mit dem Wort "insgesamt" klargestellt, dass durchaus Unterschiede innerhalb des Vergleichsraums möglich sind. " Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist " (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 - "München I"). Diese durch das Bundessozialgericht für Großstädte aufgestellten Kriterien – gerade in Großstädten wie München oder Berlin gibt es diese deutlichen Unterschiede in Struktur und Mietmarkt – gilt es für den ländlichen Raum zu finden. Auch hier gibt es strukturelle Unterschiede. Wenn sich der Landkreis A. an das Oberzentrum D. orientiert, kann er trotz der strukturellen Unterschiede insgesamt als homogener Lebens- und Wohnbereich eingestuft werden. Dass die räumliche Trennung zwischen den Gemeinden Z. und O. durch die Elbe gegen einen homogenen Lebensraum spreche, überzeugt die Kammer nicht. Schließlich gibt es eine Fährverbindung. Vielmehr ist auf die Ausrichtung auf das Oberzentrum D. abzustellen, welches für alle Gemeinden des Landkreises in ähnlicher Weise gut erreichbar ist. Wenn schließlich eine Großstadt wie München als gesamter Vergleichsraum betrachtet wird (zuletzt BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/13 R – "München II"), so ist es gerade im ländlichen Raum wie der Landkreis A. sinnvoll, mehrere Gemeinden zusammenzufassen (so auch SG Magdeburg, Urteil vom 20.11.2013 – S 18 AS 954/10 ). Randnummer 26 Gerade wegen der Unterschiede im Landkreis A. erscheint der Kammer der methodische Ansatz im Rahmen der Datenauswertung - Clusteranalyse / Bildung von Wohnungsmarkttypen - im Konzept des Beklagten nachvollziehbar. Die Firma "A." ermittelte nach Aussage des Zeugen zunächst die verkehrstechnische Anbindung im öffentlichen Nahverkehr an das Oberzentrum D. Nachdem diese Angebundenheit bejaht wurde, konzentrierte sich das Unternehmen auf weitere Parameter, die durchaus wohnungsmarkspezifischen Bezug haben. Diese Parameter (Indikatoren) sind: Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Neubautätigkeit, Mietenstufe, Bodenpreis und Zentralität. Im gesamten Landkreis A. wurden anhand dieser Parameter sogenannte Wohnungsmarkttypen herausgearbeitet. Randnummer 27 Es besteht ein Unterschied zwischen der Festlegung des Vergleichsraums und der damit verbundenen Datenerhebung einerseits und der Datenauswertung mittels einer besonderen Methode, und zwar der Clusteranalyse (Bildung von Wohnungsmarktypen), andererseits. Die Wohnungsmarkttypen bilden nicht zwingend einen Vergleichsraum. Die Clusteranalyse ist ein methodischer Ansatz, um der Anforderung des Bundessozialgerichts an einen ausreichend validen Datensatz gerecht zu werden. Gerade im ländlichen Raum, wo der Mietmarkt weniger als in Großstädten ausgeprägt ist, besteht die Notwendigkeit der Zusammenfassung einzelner Gemeinden mit denselben strukturellen Gegebenheiten. Auch die Firma "A." hält diesen Ansatz in ihrem schriftlichen Bericht fest (dort Seite 3), dass es keinen einheitlichen Wohnungsmarkt und damit unterschiedliche Mietniveaus im Kreisgebiet gibt. Es sei notwendig, vor Ermittlung der Mieten regionale bzw. strukturell homogene Untereinheiten zu bilden. Das hat die Kammer überzeugt. Dem steht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bildung des Vergleichsraums nicht entgegen, da es sich bei der Clusteranalyse bzw. Bildung von Wohnungsmarkttypen nicht um die Bildung eines eigenständigen Vergleichsraums handelt. Bei der Bildung des Vergleichsraums ist auf all diejenigen Gebiete abzustellen, die einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Für die Bildung des Vergleichsraums muss dabei nicht auf die kommunalrechtlichen Grenzen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R - "München I"). Gibt es – insbesondere in Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Dieser ist so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7 AS 10/06 R). Die Bildung von Wohnungsmarkttypen oder eine sogenannte Clusterbildung ist dafür ein geeignetes methodisches Mittel zur Datenauswertung (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 05.02.2013 – L 7 AS 78/12; Sozialgericht - SG - Chemnitz, Urteil vom 04.04.2014 – S 22 AS 1185/13; SG Detmold, Urteil vom 28.11.2013 – S 23 AS 1295/11; SG Aachen, Urteil vom 24.02.2015 – S 20 SO 157/14; a.A. SG Magdeburg, Urteil vom 23.04.2014 – S 14 AS 4313/10 ). Die Kammer hatte nicht den Eindruck, dass die erhobenen Daten zur Festlegung der einzelnen Wohnungsmarkttypen führten. Vielmehr war dem Konzept nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Daten für den gesamten Landkreis erhoben wurden und die Unterteilung in die Wohnungsmarkttypen ausschließlich anhand der oben genannten Indikatoren festgelegt wurde. Randnummer 28 Der Einzelfall (Verweisbarkeit innerhalb des Vergleichsraums) ist insbesondere im Rahmen der Prüfung der konkreten Angemessenheit zu beachten und das soziale Umfeld zu prüfen, welches sich sehr wohl auf eine einzelne Gemeinde, beispielsweise Z., im Landkreis A. beschränken kann. Die Kammer hatte auch nicht zu beanstanden, dass Wohnungen mit einer Wohnfläche von weniger als 30 Quadratmetern bei der Datenauswertung nicht berücksichtigt wurden, da diese Wohneinheiten eher für kurze Anmietungen genutzt werden. Randnummer 29
- b)Die Kläger wurden mit Schreiben vom 23.01.2013 auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunfts- und Heizkosten hingewiesen (sogenannte Kostensenkungsaufforderung). Dieses Schreiben entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die mit der Kostensenkungsaufforderung verbundene Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R) erfüllt das Schreiben des Beklagten vom 23.01.2013. Zwar sind an ein solches Schreiben keine sonstigen überhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen geknüpft. Eine Kostensenkungsaufforderung soll aber den aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Mietpreis beinhalten. Nur dann könne der Leistungsberechtigte die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem als angemessen angesehenen Mietpreis erkennen, die Folgen abschätzen und selbst entscheiden, welche Maßnahmen er zur Kostensenkung ergreifen kann (BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R). Das Kostensenkungsschreiben des Beklagten vom 23.01.2013 benennt den als angemessen angesehenen Mietpreis und lässt erkennen, ab welchem Tag die Kosten nur noch in angemessener Höhe getragen werden. Randnummer 30
- c)Die Entscheidung des Beklagten zur konkreten Angemessenheit der Unterkunftskosten der Kläger ist ebenso nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht hält fest, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG, Urteil vom 10.03.2013 – B 4 AS 77/12 R). Dies dürfte auch für die ausreichend vorhandenen Daten in einem schlüssigen Konzept zutreffen. Die Wahrscheinlichkeit, Wohnungen zu den ermittelten Referenzmieten zu finden, ergibt sich aus dem festgelegten Perzentil. So bestätigt der Zeuge, dass für einen Vier-Personen-Haushalt von dem vorhandenen Angebot elf Prozent Wohnungen zu der maximalen Bruttokaltmiete in Höhe von insgesamt 392,00 Euro innerhalb des Wohnungsmarkttyps I angemietet werden können. Die Kläger selbst haben nicht nachweisen können, dass im streitgegenständlichen Zeitraum von August bis September 2013 eine Wohnung zu der Referenzmiete nicht anmietbar gewesen war. Auch haben sie keine ausreichenden Gründe benannt, warum sie nicht außerhalb ihrer Wohngemeinde Z. auf andere Gemeinden verwiesen werden zu können, sei es innerhalb des gesamten Landkreises A. oder innerhalb der Gemeinden des Wohnungsmarkttyps I. Sie haben sich nicht ausreichend um neuen (angemessenen) Wohnraum bemüht. Der Beklagte hingegen konnte aufgrund seiner Recherchen ein Wohnungsangebot im Wohnort der Kläger zur Referenzmiete im streitgegenständlichen Zeitraum vorlegen. Weshalb die Kläger diese Wohnung nicht hätten anmieten können, hat sich der Kammer nicht erschlossen. Randnummer 31
- d)Die Entscheidung des Beklagten über die Höhe der monatlich zu berücksichtigenden Heizkostenabschläge ist rechtmäßig. Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach dem jährlich veröffentlichten bundesweiten Heizkostenspiegel zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – 14 AS 36/08 R; BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R). Der für die Kläger maßgebliche bundesweite Heizkostenspiegel ist der im Jahr 2012 veröffentlichte, der die Vergleichswerte für das Abrechnungsjahr 2011 darstellt. Bei einer Gesamtwohnfläche von bis zu 250 Quadratmetern ist ein Wert von bis zu 16,90 Euro je Quadratmeter und Jahr noch angemessen. Dies entspricht einem monatlichen angemessenen Heizkostenabschlag bei einer maximal angemessenen Wohnfläche von 80 Quadratmetern in Höhe von 112,67 Euro. Der Beklagte berücksichtigte hingegen einen Heizkostenabschlag in Höhe von 122,00 Euro, womit er deutlich höhere Kosten als die angemessenen übernahm. Randnummer 32
- d)Auch im Übrigen hat der Beklagte die Bedarfs- und Leistungsanspruchsberechnung für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Randnummer 33 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 34 3. Der Streit- und Beschwerdewert liegt bei 282,00 Euro (2 Monate x [123,00 Euro + 18,00 Euro]). Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Frage, ob das von dem Beklagten vorgelegte Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ein im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickeltes schlüssiges Konzept ist, hat Bedeutung für eine Vielzahl von Leistungsempfängern (sowohl nach dem Zweiten als auch nach dem Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch) im Landkreis A. Dabei ist bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob im ländlichen Raum mehrere Vergleichsräume oder innerhalb eines Vergleichsraums mehrere Gemeinden in einzelne Wohnungsmarkttypen (Clusteranalyse) zusammengefasst werden können.