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LG Stendal 1. Große Strafkammer 501 Qs 19/15 Beschluss Pflichtverteidigerbestellung: Unverzüglichkeit der Bestellung nach Verkündung eines Haftbefehls

Pflichtverteidigerbestellung: Unverzüglichkeit der Bestellung nach Verkündung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten Orientierungssatz Das Gebot der "Unverzüglichkeit" der Pflichtverteidigerbestellung im zeitlichen Zusammenhang mit der Verkündung eines Haftbefehls beinhaltet lediglich, dass die Bestellung "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen hat. Die Gemeinsamen Empfehlungen der Strafverteidigervereinigungen geben hierzu die Orientierungshilfe, dass einem Beschuldigten eine Regelfrist von zwei Wochen eingeräumt werden sollte. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG Burg,

  1. Februar 2015, 21 Gs-110 Js 3005/15, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Burg vom
  2. Februar 2015, mit dem das Amtsgericht die Entpflichtung von Rechtsanwältin RA1 und die Beiordnung von Rechtsanwalt RA2 als Pflichtverteidiger abgelehnt hat, aufgehoben. Die bisherige Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin RA1, wird entpflichtet. Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt RA2 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschuldigte wurde am
  3. Februar 2015 wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchdiebstahls (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB) vorläufig festgenommen. Am
  4. Februar 2015 wurde er dem Haftrichter vorgeführt. Im Ergebnis der Anhörung wurden ihm der Haftbefehl vom
  5. Februar 2015 und der Beschluss vom
  6. Februar 2015 über die Beiordnung von Rechtsanwältin RA1 zu seiner Pflichtverteidigerin verkündet. Eine Belehrung des Beschuldigten darüber, dass er das Recht hat, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu benennen, der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll, wurde ausweislich des Protokolls der Anhörung nicht durchgeführt. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  7. März 2015, das per Fax am
  8. März 2015 bei der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Stendal eingegangen ist, meldete sich Rechtsanwalt RA2 als Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. Mit weiterem Schriftsatz vom
  9. März 2015 legte er die von dem Beschuldigten am
  10. März 2015 erteilte Prozessvollmacht vor. Randnummer 3 Mit weiterem, an das Amtsgericht Burg gerichtetem Schriftsatz vom
  11. März 2015 beantragte Rechtsanwalt RA2 für den Beschuldigten die Entpflichtung der bisherigen Pflichtverteidigerin und die Bestellung von Rechtsanwalt RA2 zum Pflichtverteidiger. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  12. März 2015 lehnte das Amtsgericht Burg die Entpflichtung von Rechtsanwältin RA1 und die Beiordnung von Rechtsanwalt RA2 ab. Randnummer 5 Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt RA2 vom
  13. März 2015 Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom
  14. März 2015 verwiesen. Randnummer 6 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 7 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt RA2 als Pflichtverteidiger und der Entpflichtung von Rechtsanwältin RA1 ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig und begründet.
  15. Randnummer 8 Nach § 141 Abs. 3 S. 4 StPO ist in Fällen, in denen gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung ein Verteidiger zu bestellen. Bei der Auslegung des Erfordernisses einer "unverzüglichen" Bestellung ist die Vorschrift des § 142 Abs. 1 S.1 StPO zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit gegeben werden soll, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Nach § 142 Abs. 1 S. 2 StPO ist sodann der von dem Beschuldigten bezeichnete Verteidiger zu bestellen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Randnummer 9 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier die Bestellung von Rechtsanwalt RA2 bei gleichzeitiger Entpflichtung von Rechtsanwältin RA1 geboten. Randnummer 10 Wie dem Anhörungsprotokoll vom
  16. Februar 2015 zu entnehmen ist, ist der Beschuldigte nicht einmal darüber belehrt worden, dass er das Recht hat, einen Verteidiger seiner Wahl, der ihm vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll, benennen zu dürfen. Selbst wenn ihm dies in der Anhörungssituation noch nicht möglich gewesen wäre, hätte Veranlassung bestanden, ihm eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der er noch einen Verteidiger seines Vertrauens hätte benennen können. Das ist indes ersichtlich nicht geschehen. Schließlich sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte auf sein Auswahlrecht verzichtet noch dass er ausdrücklich um eine sofortige Bestellung eines Pflichtverteidigers ersucht hätte, zumal er ausweislich des Protokolls nicht darüber belehrt worden ist, dass ihm zur Auswahl eines Verteidigers eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen ist. Randnummer 11 Es liegen auch keine Umstände vor, die eine sofortige Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordert hätten. Auch das Gebot der "Unverzüglichkeit" im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 4 StPO bedeutet nicht, dass die Pflichtverteidigerbestellung zeitgleich mit der Verkündung des Haftbefehls – wie hier - oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Haftbefehl erfolgen musste. Die Entscheidung hat vielmehr "ohne schuldhaftes Zögern" (Wohlers, StV 2010, 151, 153) zu ergehen. Eine Orientierung hierfür geben die Gemeinsamen Empfehlungen der Strafverteidigervereinigungen zur Praxis der Beiordnung von notwendigen Verteidigern ab dem 01.01.2010 im Punkt 2 a), wonach dem Beschuldigten auch im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO eine Regelfrist von zwei Wochen eingeräumt werden sollte (StV 2010, 109). Randnummer 12 Ist der Beschuldigte über sein Auswahlrecht nicht belehrt worden und ist auch die gebotene Setzung einer angemessenen Frist zur Benennung eines Rechtsanwalts unterblieben, so darf der Beschuldigte nicht an der Bestellung des Pflichtverteidigers, der ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkündung des Haftbefehls beigeordnet wurde und den er nicht gewählt hat und an deren Auswahl er sich nicht einmal hinreichend qualifiziert beteiligen konnte, festgehalten werden. Jedenfalls dann, wenn er -wie hier- binnen kurzer Frist einen Verteidiger seines Vertrauens benennt und die Entpflichtung des bestellten Pflichtverteidigers beantragt, ist ein Pflichtverteidigerwechsel auch ohne Darlegung wichtiger Anhaltspunkte, die für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem vom Gericht bestellten Verteidiger sprechen, begründet (LG Krefeld, Beschluss vom
  17. Juli 2010 -21 Qs 8 Js 353/10-190/10, 21 Qs 190/10-, juris; LG Bochum, Beschluss vom
  18. Dezember 2010 –II-21 KLs-36 Js 370/10-25/10, 21 KLs-36 Js 370/10-25/10-, juris; KG, Beschluss vom
  19. April 2012 -4 Ws 40/12, NStZ-RR 2012, 351; OLG Dresden, Beschluss vom
  20. April 2012 -1 Ws 66/12, NStZ-RR 2012, 213). Randnummer 13 Die Entpflichtung der bisherigen Verteidigerin und Bestellung des neuen Verteidigers sind hier somit aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der daraus resultierenden Fürsorgepflicht des Gerichts geboten. III. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Absatz 1 StPO.

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