Öffentliche Auftragsvergabe: Aufhebung eines Vergabeverfahrens; Pflicht zu fortlaufender Dokumentation Leitsatz Gemäß § 18 VOL/A wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 nicht gegeben sind. Die Aufhebung aus anderen und nicht gerechtfertigten Gründen (rechtwidrige Aufhebung) kann jedoch zum Schadensersatz verpflichten. (Rn.26) Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOL/A ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. (Rn.33) Sonstiger Kurztext Gerügter Vergabeverstoß in der Öffentlichen Ausschreibung ... - Lieferung von 12 PKW für das Jobcenter ... (Leasingvertrag über 48 Monate ohne Gebrauchtwagen-Abrechnung) Tenor
- Die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch den Antragsgegner war rechtswidrig.
- Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am ... 2015 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb der Antragsgegner im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) die Lieferung von 12 PKW für das Jobcenter des ... (Leasingvertrag über 48 Monate ohne Gebrauchtwagen-Abrechnung), Vergabe-Nr. ..., aus. Randnummer 2 Die Angebotsfrist war auf den 07.05.2015, 11:00 Uhr festgelegt worden. Randnummer 3 Gemäß Fbl. 631 (VOL-Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) war die Lieferleistung von 12 PKW für das Jobcenter in 3 Lose unterteilt. Eine Gesamtvergabe der Lose sollte erfolgen. Los 1: Anschaffung von 7 Kleinwagen, Los 2: Anschaffung von 1 Mittelklassewagen und Los 3: Anschaffung von 4 Mittelklassewagen. Die Mindestanforderungen an die entsprechenden Leistungen waren im Leistungsverzeichnis beschrieben. Randnummer 4 Gemäß Punkt 6 des Fbl. 631 war als alleiniges Wertungskriterium der Preis angegeben. Randnummer 5 Zum Eröffnungstermin am
- Mai 2015, 11.00 Uhr, lagen sechs Hauptangebote vor. Randnummer 6 Im Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote hat der Antragsgegner das Vergabeverfahren gemäß § 17 Abs. 1 VOL/A aufgehoben. Randnummer 7 Mit Informationsschreiben gemäß § 17 Abs. 2 VOL/A vom
- Juni 2015 unterrichtete der Antragsgegner die Antragstellerin über die Aufhebung des Vergabeverfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hätten. Einige Vorgaben im Leistungsverzeichnis wären unvollständig und müssten überarbeitet werden. Als weiteres Vorgehen wäre eine beschränkte Ausschreibung beabsichtigt. Randnummer 8 Am
- Juni 2015 beanstandete die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Aufhebung des Vergabeverfahrens. Randnummer 9 Die Antragstellerin führte in der Begründung aus, dass die Begründung der Aufhebung „Einige Vorgaben im Leistungsverzeichnis waren unvollständig und müssen überarbeitet werden." nicht nachvollziehen kann. Weiter beanstandete sie, die geplante beschränkte Ausschreibung aufgrund des Auftragsvolumens. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
- Juni 2015 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Beanstandung mit, dass die fachtechnische Prüfung ergeben hätte, die angebotenen Fahrzeuge wären aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes (insbesondere der Einsatz der Sport Edition) nicht als Dienstfahrzeuge in einem Jobcenter geeignet. Sie hätten eine negative Außenwirkung. Eine Überarbeitung des Leistungsverzeichnisses bezüglich einiger Parameter wäre erforderlich. Gemäß § 17 Abs. 1 lit. b VOL/A läge ein Aufhebungsgrund vor. Außerdem stünde es einem öffentlichen Auftraggeber frei, ein einmal eingeleitetes Vergabeverfahren auch anders als durch einen Zuschlag zu beenden. Ein Anspruch auf Erteilung des Auftrages bestünde nicht. Die beschränkte Ausschreibung würde gemäß § 3 Abs. 4 lit. a durchgeführt, da die öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gebracht hätte. Randnummer 11 In Erwiderung führt die Antragstellerin an, dass es sich bei dem Opel Astra SportsTourer lediglich um einen Opel Astra Kombi handele und nicht um ein besonders sportlich ausgelegtes Fahrzeug. Dieses Missverständnis hätte durch Nachfrage des Antragsgegners bei der Antragstellerin aus dem Weg geräumt werden können. Im Übrigen halte sie an der Beanstandung der Aufhebung fest. Randnummer 12 Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom
- Juni 2015 mit, dass das Vergabeverfahren unwiderruflich beendet und eine Aufhebung nicht rückgängig zu machen wäre. Die Entscheidung hätte sich aus der fachtechnischen Prüfung der Unterlagen ergeben. Er sehe auch keinen Raum für ein Handeln gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA. Da der Antragsstellerin bereits neue Vergabeunterlagen zugestellt worden wären, stünde es ihr frei, erneut ein Angebot einzureichen. Randnummer 13 Die Antragstellerin informierte daraufhin die
- Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt über die Beschwerde beim Antragsgegner. Nach Aufforderung durch die Kammer legte die Antragsgegnerin die Unterlagen zum Vergabeverfahren am
- Juli 2015 vor. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 15 festzustellen, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin rechtswidrig ist. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 17 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 18 Aus Sicht des Antragsgegners sei die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtmäßig durchgeführt worden. II. Randnummer 19 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 20 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
- November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die
- Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 21 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 2 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro bei Leistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 22 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 23 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Aufhebung des Vergabeverfahrens beanstandet. Randnummer 24 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Randnummer 25 Sinn und Zweck des Landesvergabegesetzes nach § 19 ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Das streitbefangene Vergabeverfahren ist rechtswidrig, da es gegen § 17 Abs. 1 lit. b und c VOL/A sowie gegen § 20 VOL/A verstößt. Randnummer 26 Gemäß § 18 VOL/A wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 nicht gegeben sind. Die Aufhebung aus anderen und nicht gerechtfertigten Gründen (rechtwidrige Aufhebung) kann jedoch zum Schadensersatz verpflichten. Randnummer 27 Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOL/A ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann. Eine Aufhebung kann demnach nach § 17 Abs. 1 VOL/A nur unter der Prämisse gerechtfertigt sein, dass den Auftraggeber keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft. ( 1 VK LSA 03/15 ) Dies ist hier jedoch der Fall. Randnummer 28 Der Antragsgegner begründet die Aufhebung des Vergabeverfahrens damit, dass die angebotenen Fahrzeuge aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht als Dienstfahrzeuge in einem Jobcenter geeignet wären. Besonders die Ausführung Sports Edition erzeuge eine negative Außenwirkung. Auch wären die vorhandenen Garagenstellplätze für die angebotenen Fahrzeuglängen nicht geeignet. Randnummer 29 In der Leistungsbeschreibung hat der Antragsgegner die Kriterien für die Fahrzeuge festgelegt. Aufgeführt waren die Finanzierung, die Vertragsdauer, die Fahrzeugart, die jährliche Fahrzeugleistung, die Mindestausstattung und Sonstiges wie z.B die Beifügung von Prospektmaterial. Für die Bieter gab es damit nur Mindestanforderungen für die Ausstattung der PKW zu beachten. Kriterien hinsichtlich gestalterischer Anforderungen und Abmessung der Fahrzeuge waren nicht festgelegt. Der Auftraggeber durfte damit diese Kriterien auch nicht in die Wertung einbeziehen, da sie kein Bestandteil der Ausschreibung waren. Randnummer 30 Der Antragsgegner legt dar, erst nach Prüfung und Wertung der Angebote erkannt zu haben, dass das Erscheinungsbild und die Abmessungen der Fahrzeuge nicht seinen Vorstellungen entsprachen. Diese Einsicht ist das Ergebnis einer auftraggeberseitigen Fehleinschätzung im Vorfeld der Ausschreibung. Sie fällt in den tatbestandlichen Verantwortungsbereich des Antragsgegners, ist demnach also nicht geeignet, den Antragsgegner im Sinne des § 17 Abs. 1 lit. b VOL/A schadlos zu stellen. Randnummer 31 Soweit der Antragsgegner darlegt, dass die Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis nach § 17 Abs. 1 lit. c VOL/A hatte, geht er fehl. Obwohl die Ausschreibung in 3 Lose unterteilt war, sollte nur eine Gesamtvergabe erfolgen. Daher war auch nur der Gesamtpreis zu vergleichen. Der Gesamtpreis des Angebots der Antragstellerin lag nicht erheblich über der Gesamtkostenschätzung der Antragsgegnerin. Randnummer 32 Das Vergabeverfahren verstößt auch insgesamt gegen § 20 VOL/A. Randnummer 33 Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOL/A ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Der öffentliche Auftraggeber hat damit alle Verfahrens- und Entscheidungsschritte jeweils zu dokumentieren. Das ist im Sinne des Transparenzgebotes zwingende Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren. Randnummer 34 Die Entscheidung zur Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht dokumentiert. Randnummer 35 Die Aufhebung der Ausschreibung war rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen § 17 VOL/A erfolgte. Randnummer 36 III. Kosten Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Randnummer 38 Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben. Randnummer 39 Die ehrenamtliche Beisitzerin, ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.