zuweisen wäre. Etwa ins Grundwasser abfließendes Niederschlagswasser führe im Gebiet des Beigeladenen keinesfalls zu einem Zufluss zu einem Gewässer zweiter Ordnung. Der Beigeladene erleide von dem in Anspruch genommenen Forstrevier keinen
teil; es sei kein Mehraufwand durch entsprechende Pflegemaßnahmen erforderlich. Im Übrigen entwässerten die in den Karten des gewässerkundlichen Landesdienstes mit 5874.519 und 5874.7 bezeichneten Flächen zum Elbe-Havel-Kanal, ein Gewässer erster Ordnung, und unterlägen deshalb nicht der Beitragspflicht. Daraus lasse sich zudem schlussfolgern, dass auch die dort benachbarten Flächen nicht in ein Gewässer zweiter Ordnung entwässerten und somit die Beitragsfläche des Beigeladenen dem Grunde
falsch berechnet worden sei. Randnummer 5 Darüber hinaus werde ausdrücklich auch die Höhe des Umlagesatzes bestritten. Der Jahresabschluss 2007 des Beigeladenen sei wenig aussagekräftig; einzelne Positionen seien sehr auffällig. So würden lediglich ca. 25 % des Gesamthaushalts tatsächlich für Gewässerunterhaltungsarbeiten, wie z. B. Krautung und Spülung, ausgegeben. Die Bezüge von offensichtlich vier Mitarbeitern beliefen sich auf ca. 133.000,00 €; zudem seien Neuinvestitionen von ca. 165.000,00 € auffällig. Die Verwaltung des Verbands nehme einen Betrag von mindestens einem Sechstel des Gesamtaufwands in Anspruch. Um
vollziehbare Ausführungen zu den dargestellten Einnahmen und Ausgaben machen zu können, bedürfe es zunächst des Vergleichs der Einnahmen und Ausgaben über mehrere Jahre vor dem maßgeblichen und wenigstens zwei Jahre
dem maßgeblichen Geschäftsjahr. Schließlich seien die Unternehmerleistungen für Krautung und Spülung ins Auge zu nehmen. Hier solle eine Ausschreibung 2006 und eine Gewässerschau stattgefunden haben; die Ausschreibungsunterlagen müssten zur Beurteilung der Notwendigkeit und der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit vorgelegt werden. Auch die Kosten für den Bauhof in Höhe von 60.100,00 € könnten nicht
geprüft werden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich der im Jahr 2007 erzielte Überschuss von fast 50.000,00 € auf die Beitragsberechnung im Jahr 2008 und die Folgejahre ausgewirkt habe. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Gemeinde N. vom 30.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.10.2010 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, Randnummer 9 jedoch den streitigen Umlagebescheid verteidigt. Randnummer 10 Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt Randnummer 11 und zur Begründung ausgeführt: Zwar hätten im Jahre 2007 Vereinbarungen über die Unterhaltung im Bereich der Bauwerke von Kreisstraßen der Landkreise (…) und (…) bzw. mit dem Land noch nicht vorgelegen; Mehrkosten seien jedoch kaum angefallen. Die Spülung von Durchlässen und Rohrleitungen sei lediglich in einem sehr geringen Umfang veranlasst worden. Die Haushaltsabschlüsse/Jahresrechnungen für die Jahre 2004 bis 2010 bewegten sich insgesamt im Bereich zwischen 679.662,60 €
der Einhaltung des sich aus § 106 Abs. 1 WG LSA 2006 ergebenden Aufwandsüberschreitungsverbots im Zusammenhang mit der Festsetzung des maßgeblichen Umlagesatzes sei jedenfalls dann in umlagerechtlichen Streitigkeiten Gegenstand der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen, wenn der Kläger – wie hier – einen Verstoß dagegen nicht völlig ohne Substanz rüge bzw. sich ein solcher aufdränge. Zwar sei die gerichtliche Kontrolle bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe
vertretbar seien. Die Verbände könnten in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrnehmen wollten. Zudem sei eine prognostische Kostenkalkulation naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Trage die Kalkulation den festgesetzten Beitrags- oder Umlagesatz nicht, führe dies nicht gleichsam zur Fehlerhaftigkeit des Beitrags- bzw. Umlagesatzes. In einem solchen Fall habe das Gericht zu prüfen, ob der Beitragssatz gegen das objektiv wirkende Aufwandsüberschreitungsverbot verstoße und sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweise, wobei allenfalls eine Überschreitung des höchstzulässigen Aufwandes von bis zu 3 % unschädlich sei. Der gerichtlichen Prüfung seien dann in der Regel sog. harte Zahlen (Jahresabschluss) zugrunde zu legen, d. h. die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, die im Regelfall
Ablauf der Kalkulationsperiode vorliegen und von den Unterhaltungsverbänden im gerichtlichen Verfahren beizubringen seien. Randnummer 16 Vorliegend seien weder die vom Beigeladenen vorgelegte Kalkulation noch der Jahresabschluss geeignet, den Beitrags- oder Umlagesatz zu tragen. Auch wenn für das Jahr 2007 keine Mehrkosten im Sinne von § 114 WG LSA 2006 (in Höhe von mindestens 5 % der Gesamtkosten) abzusetzen sein sollten, sei der Beitrags- bzw. Umlagesatz überhöht. Nicht aufwandsfähig seien die vom Beigeladenen sowohl bei der Kalkulation als auch im Jahresabschluss 2007 berücksichtigten 169.000,00 € für die Anschaffung von neuer Technik. Dieser Betrag dürfe – ungeachtet seiner haushaltsrechtlichen Bewertung – rechtlich jedenfalls bei der Ermittlung des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes deshalb nicht in voller Höhe im Jahr der Anschaffung berücksichtigt werden, weil sich die Anschaffung vorteilhaft auch in den Folgejahren auswirke. Die getätigten Aufwendungen für ein sog. langlebiges Wirtschaftsgut seien auf den (Vorteils-)Zeitraum zu verteilen.
Ziffer 8.14 AfA habe der von dem Beigeladenen angeschaffte Traktor nebst Arbeitsgerät eine durchschnittliche Lebensdauer von 7 bis10 Jahren, weshalb in diesen Jahren ein AfA-Satz in Höhe von 10 bis 14,5 %, mithin ein berücksichtigungsfähiger Betrag in Höhe von jeweils ca. 17.000,00 bis 20.000,00 €‚ in Ansatz gebracht werden dürfe. Könne die Anschaffung nicht ausschließlich über Eigenmittel erfolgen, wären jedoch auch Fremdkapitalzinsen (hier: ca. 5.000,00 € für ca. 100.000 € Kredit bei einem Zinssatz in Höhe von 5 %) als Aufwand berücksichtigungsfähig. Wenn eine Zuführung aus einer Erneuerungsrücklage erfolgt sei, mindere diese jedoch nicht im vollen Umfang den beitragsfähigen Aufwand, sondern sei ebenso wie das Wirtschaftsgut für die Dauer der Abschreibung aufzulösen, weshalb vorliegend nicht 50.000,00 €‚ sondern durchschnittlich ca. 5.000,00 € als Einnahmen vom Aufwand abzusetzen wären. Danach ergebe sich ein Beitragssatz von ca. 6,90 €/ha. Sowohl der festgesetzte Umlagesatz von 7,70 €/ha als auch der hier für die rechtliche Beurteilung des Aufwandsüberdeckungsverbotes maßgebliche Umlagesatz von 8,50 €/ha überstiegen somit den rechtlich zulässigen Beitrags- und Umlagesatz um wesentlich mehr als 3 %. Wären zudem auch noch Mehrkosten in Höhe von mindestens 5 % des Gesamtaufwandes abzusetzen, würde der zulässige Beitrags- und Umlagesatz nur noch 6,55 €/ha betragen. Randnummer 17 Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Der Beitragsanspruch des Beigeladenen richte sich nicht
dem Kommunalabgabengesetz, sondern ausschließlich
den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) oder ggf. landesrechtlicher Bestimmungen zum Wasserverbandsrecht. Diese Vorschriften gingen jedoch vom Vorteilsprinzip aus, das seine Ursache in der genossenschaftlichen Struktur der Wasser- und Bodenverbände habe. Das Kostenüberschreitungsverbot, insbesondere auch die 3 %-Regel, gelte dort nicht. Im Wasserverbandsrecht werde keine Periodenkalkulation vorgenommen, vielmehr gingen, da ein Wasserverband regelmäßig nur seine Mitglieder veranlage, Überdeckungen sogleich in die Beitragskalkulation für das Folgejahr bzw. übernächste Folgejahr ein. Zuviel erhobene Beiträge würden also sofort wieder zurückgeführt. Daran ändere auch das System der Umlage der Beitragsschulden auf die Grundstückseigentümer innerhalb der Mitgliedsgemeinden nichts. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Beigeladene trägt zur Begründung seiner Berufung wie folgt vor: Randnummer 21 Die analoge Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erfordere eine planwidrige Regelungslücke durch den Gesetzgeber, die aber nicht vorliege. Für die Unterhaltungsverbände gelten die Vorschriften des WVG, soweit im WG LSA nichts anderes bestimmt sei. Für die Kalkulation der Beiträge, insbesondere für die Frage der Einbeziehung aufwandsfähiger Kosten sei im WG LSA nichts Besonderes bestimmt. Lediglich § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 schreibe vor, dass Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung den Verursachern zuzurechnen und vom Beitragssystem auszugliedern seien. Gemäß § 65 WVG gelten für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung die landesrechtlichen Vorschriften.
1 WVG AG LSA gelten für die Wasser- und Bodenverbände die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.
den Vorschriften der (früheren) WVVO sei der Verband im Wesentlichen zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet gewesen. Für alle Einnahmen und Ausgaben sei für jedes Rechnungsjahr vorher ein Haushaltsplan aufzustellen gewesen. Es befänden sich des Weiteren in der WVVO Regelungen über das Vermögen, Tilgung der Schulden, Kassenkredite, Schuldübernahme, Einnahmen, Beiträge, Aufstellung des Haushaltsplans und Weiteres. In der nunmehr geltenden LHO LSA werde die Bedeutung des Haushaltsplans für die Verbände unterstrichen.
LHO werde der Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Diese Regelung werde durch die Satzung der Verbände umgesetzt.
Er sei Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Bestandteile des Haushaltsplans seien in § 13 LHO LSA geregelt (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan). In den Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO) werde hinsichtlich des Gruppierungsplans auf die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Sachsen Anhalt (VV-HLSA) verwiesen. Dort seien im Teil B (Gruppierungsplan) ausführliche Bestimmungen erlassen, die umfassend regelten, welche Einbeziehung der Kosten für Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst, Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen, Baumaßnahmen, sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie besondere Finanzierungsausgaben zulässig und damit aufwandsfähig seien. Allein bei den sächlichen Verwaltungsausgaben seien ca. 40 Einzelpositionen aufgeführt. Randnummer 22 Selbst wenn man eine Regelungslücke unterstellen würde, fehle es für die entsprechende Anwendung des Kommunalabgabengesetzes an einer vergleichbaren Interessenlage. Zwar seien Besonderheiten bei der Beitragserhebung in § 105 Abs. 2 WG LSA 2006 vorgesehen, es gelte aber generell das Vorteilsprinzip des WVG. Dieses in § 30 WVG normierte Vorteilsprinzip stelle im Vergleich zum Kommunalabgabenrecht von der Tendenz her geringere Anforderungen an die Bestimmtheit der Normen, die für die Beitragsveranlagung bei Wasser- und Bodenverbänden relevant seien. Bei der Gewässerunterhaltung handele es sich nicht um eine durch die Verbände vorgehaltene öffentliche Einrichtung, schon gar nicht könnte diese durch einen bestimmbaren Grundstückeigentümer benutzt werden. Die Gewässerunterhaltungspflicht sei
1 WHG eine öffentlich rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast) und gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Folgerichtig regle § 30 Abs.1 Satz 2 WVG, dass für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreiche. Zudem seien Aufgabenträger der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung einerseits und Unterhaltungsverbände andererseits nicht vergleichbar. Die Haushaltsansätze eines Unterhaltungsverbandes würden für das nächste Rechnungsjahr durch prognostische Bewertungen der durchzuführenden Maßnahmen vorgenommen. Auf den Verbandsschauen würden die notwendig erscheinenden Maßnahmen festgehalten und im Haushaltsplan für das kommende Jahr kalkuliert. Da die Tätigkeit eines Unterhaltungsverbandes witterungsabhängig sei, komme es häufig vor, dass die geplanten Maßnahmen im kommenden Jahr nicht vollständig durchgeführt werden könnten. Die nicht verbrauchten Mittel würden dann der Rücklage zugeführt. Ein Unterhaltungsverband sei – anders als ein Aufgabenträger der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung – abhängig von Naturereignissen. Randnummer 23 Ebenso verhalte es sich bei der Prognose von Mehrkosten
1 WG LSA 2006. Diese könnten bei Aufstellung des Haushaltsplans in Vorjahr lediglich aufgrund von Erfahrungswerten prognostiziert werden. Welches Ergebnis sich am Ende des Folgejahres tatsächlich ergeben werde, sei nicht voraussehbar. Das Verwaltungsgericht sei ohne hinreichende Überprüfung der Sachverhalte einen Prozentsatz von 5 bis 10 % Mehrkosten ausgegangen, den der Verband niemals hätte prognostizieren können. Inzwischen habe das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung bezüglich der Einschätzung der Höhe von Mehrkosten auch ausdrücklich aufgegeben. Bei echten Kalkulationsfehlern sei allerdings auch den Unterhaltungsverbänden eine Bagatellgrenze einzuräumen. Randnummer 24 Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass die Anschaffung von neuer Technik in Höhe von 169.000,00 € sowohl in der Kalkulation als auch im Jahresabschluss für das Jahr 2007 nicht in voller Höhe aufwandsfähig gewesen sei, weil sich die Anschaffung vorteilhaft auch in den Folgejahren auswirke, verkenne es, dass die angeschaffte Technik ausschließlich aus Rücklagen und ersparten Ausschreibungskosten finanziert worden sei und den Beitragssatz für das Jahr 2007 nicht erhöht habe. Wegen der Neuanschaffung der Technik hätten die Kosten für die Ausschreibung der Unterhaltungsarbeiten im laufenden Jahr 2007 um 90.000,00 € gesenkt werden können, weil der Verband die notwendigen Arbeiten mit der neuen Technik selbst günstiger habe ausführen können. Die restlichen Kosten seien aus Rücklagen beglichen worden. Es seien damit keine Kosten für die Anschaffung der Technik im Jahr 2007 beitragsrelevant geworden. Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Berechnung des beitragsfähigen Aufwands von einer nicht zutreffenden Summe und auch nicht stimmigen Zeiten für die Nutzungsdauer der einzelnen Geräte aus. Der Kaufpreis der Technik sei zum größten Anteil (90.000,00 €) im laufenden Jahr bereits erwirtschaftet worden. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche dem Erfordernis des § 7 LHO LSA, wonach die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirkt werden solle. Er habe in nicht zu beanstandender Weise die Kosten aus Rücklagen und Ersparnissen aufgebracht und damit eine beitragsbelastende Kreditaufnahme vermieden. Gewässerunterhaltungsverbände hätten ein weites Organisationsermessen. Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer seien erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreite. Die Gerichte hätten die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukämen. Randnummer 25 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 26 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 29 Er trägt vor, es bestünden massive Zweifel an der Rechenweise des Beigeladenen und der Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Haushaltsunterlagen, und hält die vom Verwaltungsgericht für die Beitragskalkulation geforderte Heranziehung betriebswirtschaftlicher Grundsätze für zutreffend. Ergänzend führt er aus: Auch
den vom Gericht eingeholten sachverständigen Ausführungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft entwässerten im Übrigen die im Umlagebescheid erfassten Flachen in einem überwiegenden Umfang Niederschlagswasser in Gewässer erster Ordnung und seien damit weder gebühren- noch umlageverpflichtet. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 I. Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind zulässig. Randnummer 32 Insbesondere ist auch der Beigeladene durch das angefochtene Urteil materiell beschwert (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urt. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 152, m.w.N.). Das angefochtene Urteil könnte sich, sofern es rechtskräftig würde, auf seine materielle Rechtsstellung auswirken (vgl. hierzu bereits Beschl. d. Senats v. 14.09.2011 – 2 L 48/10 –). Es könnte im Hinblick auf von ihm befürchtete Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung
1 BGB zu einer Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte führen (vgl. hierzu: VGH BW, Urt. v. 17.10.1995 – 3 S 1/93 – NVwZ 1997, 198 [199], m.w.N.). In einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen über eine Ersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung wäre das hierfür zuständige Zivilgericht an die das angefochtene Urteil tragende Feststellung gebunden, dass die gegenüber der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide des Beigeladenen, die den angefochtenen Umlagebescheiden der Beklagten zugrunde liegen, rechtswidrig sind. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden können „Dritte“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2002 – III ZR 201/01 –, BGHZ 153, 198). Dies dürfte bei Erlass eines an eine Gemeinde gerichteten Beitragsbescheides der Fall sein. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beklagte die Beitragsbescheide des Beigeladenen hat bestandskräftig werden lassen. Ein Ausschluss kommt gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst") versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten (BGH, Urt. v. 15.11.1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17). Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss (BGH, Urt. v. 15.11.1990, a.a.O.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zivilgerichte ein solches Verschulden der Beklagten hier verneinen. Randnummer 33 II. Die Berufungen sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Umlagebescheid der Gemeinde N. zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 34 1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Umlage des von der Beklagten an den Beigeladenen zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrages für das in Rede stehende Kalenderjahr 2007 ist § 106 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl LSA S. 248) – WG LSA 2006.
Absatz 1 dieser Vorschrift kann eine Gemeinde, wenn sie
3 Nr. 1 WG LSA 2006 kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Beiträge für den Unterhaltungsverband vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen umlegen, soweit nicht vom Unterhaltungsverband
3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) Geldbeiträge erhoben werden. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften des § 105 Abs. 2 WG LSA 2006 über den Flächenmaßstab, den Mindestbeitrag, die Erschwernisbeiträge, die Beiträge in Sondergebieten und die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden.
2 Halbsatz 1 WG LSA 2006 werden die Umlagen wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben. Randnummer 35 Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.12.2003 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 6). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Von der Ermächtigung des § 106 WG LSA hat die frühere Gemeinde N. mit der Satzung zur Umlage ihrer Beiträge an den Beigeladenen vom 06.07.2009 (US 2009) Gebrauch gemacht, die
ihrem § 9 rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft treten und die Umlagesatzung vom 11.10.2005, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten war, ab dem 01.01.2004 ersetzen sollte. Randnummer 36
1 US 2009 ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks ist. Diese Regelung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA an die verbindliche Festlegung des Abgabepflichtigen aber nicht. Sie ist unwirksam, weil sie auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der „Beitragspflicht“ abstellt. Randnummer 40 Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14.07.2008 – 2 L 296/07 –, LKV 2008, 571 [572], RdNr. 7 in juris), spricht für die Auffassung, dass (bei einer jährlichen Veranlagung) nicht auf die Verhältnisse am 1. Januar eines Kalenderjahrs abgestellt werden darf, der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein diesem Veranlagungszeitraum zurechenbarer Unterhaltungsaufwand und ohne entsprechenden Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbands die Umlageschuld noch nicht entstanden ist (vgl. auch OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2006 – OVG 9 B 14.05 –, juris, RdNr. 26 ff.). Auch wenn die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages weder eine Gebühr noch ein Beitrag im Rechtssinne ist und ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, korrespondiert mit ihr ein „Vorteil“ der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – BVerwG 9 C 1.07 –, NVwZ 2008, 314 [317], RdNr. 34). Die erstattungsberechtigte Gemeinde erbringt mit der Erfüllung dieser Unterhaltungslast für ihre Kostenforderung eine (Gegen-)Leistung (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1992 – BVerwG 7 B 149.91 –, DÖV 1993, 77).
der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14.07.2008, a.a.O.) folgt aus dieser Funktion der Umlage, einen bestimmten Vorteil abzugelten, dass nur solche Personen in Anspruch genommen werden dürfen, die Nutznießer oder zumindest Mitnutznießer dieses Vorteils sind. Aus dem Charakter sowohl von Beiträgen als auch Gebühren als Abgaben, die für eine bestimmte Gegenleistung geschuldet werden, ergibt sich regelmäßig, dass Abgabeschuldner nur solche Personen sein können, die die Leistung in Anspruch nehmen. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen. Randnummer 41 Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt – sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt – als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und damit nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, bemisst sich der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig
dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück inne hatte. Dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den
2 WG LSA n. F. wie Gebühren
dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden und Gebührenschuldner für eine auf einen Erhebungszeitraum bezogene Gebühr derjenige ist, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht inne hatte ( VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012 – 9 A 106/10 –, juris, RdNr. 21 ). Randnummer 42 Die Beklagte hat zwar durch die 4. Satzung zur Änderung der US 2009 vom 21.06.2012, die rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft treten sollte, die Bestimmung des § 2 US zum Umlageschuldner ersetzt und dergestalt neu gefasst, dass
Abs. 1 Schuldner der Umlage vorrangig der Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks ist, und dass
Abs. 2 an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte tritt, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Dies genügt aber nicht, um eine wirksame Rechtsgrundlage für die Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge zu schaffen. Randnummer 43
der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.12.2013 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 10) führt die fehlerhafte Bestimmung des Umlageschuldners zur Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelungen den Mangel nicht heilen kann. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt u. a. davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – BVerwG 9 B 40.08 –, NVwZ 2009, 255 [257], RdNr. 13). An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit die Regelung über den Umlageschuldner fehlerhaft ist, weil diese nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (vgl. zum Beitrag: VGH BW, Beschl. v. 06.11.2008 – 2 S 669/07 –, juris, RdNr. 51). Handelt es sich aber um einen Mangel, der von vornherein die gesamte Satzung erfasst, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken; vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, juris RdNr. 8, m.w.N; BayVGH, Urt. v. 11.11.1994 – 23 B 93.821 –, juris, RdNr. 26). Randnummer 44 Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage könne
träglich auch dadurch geschaffen werden, dass die zur Gesamtunwirksamkeit führende fehlerhafte Satzungsregelung durch eine fehlerfreie Satzungsregelung ersetzt wird, wenn sich die dazu ergehende Änderungssatzung rückwirkende Kraft bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten (ursprünglichen) Satzung beimisst (so OVG LSA, Beschl. v. 06.05.2008 – 4 L 103/08 –, NVwZ-RR 2008, 819, RdNr. 4 in juris), konnte die 4. Satzung zur Änderung der US 2009 vom 21.06.2012 keine solche Heilung bewirken. Denn die Änderungssatzung misst sich rückwirkende Kraft nur bis zum 01.01.2006 bei, während die (geänderte) US 2009
deren § 9 rückwirkend bis zum 01.01.2004 in Kraft trat. Randnummer 45 2.2. Die US 2009 ist ferner deshalb unwirksam, weil sie keine Bestimmung über die Entstehung der Umlageschuld des Umlagepflichtigen enthält. Sie bestimmt in § 5 Abs. 1 lediglich, dass die „Beitragspflicht der Gemeinde“ einen Monat
Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Beigeladenen an die Gemeinde entsteht. Randnummer 46
dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden
teiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Gemäß § 30 Abs. 2 WVG kann die Satzung auch für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen. Randnummer 48 Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags sind die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 114 WG LSA 2006 sowie die Beitragsfläche im Verbandsgebiet. Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014 – 4 A 225/13 –, juris, RdNr. 39 ). Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich
träglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe
vertretbar sind. Denn die Gerichte haben die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Diese können in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrzunehmen gedenken. Zudem ist eine prognostische Kostenkalkulation naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Soweit sich die Unsicherheitsfaktoren in die eine oder andere Richtung verwirklichen, ist dies nicht mit einer Fehlerhaftigkeit der Kalkulation als solche gleich zu setzen. Vielmehr ist eine prognosegestützte Kostenkalkulation schon dann fehlerfrei, wenn sie aus damaliger Sicht in Ordnung gewesen ist (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 36; OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009 – OVG 9 S 64.08 –, juris, RdNr. 13). Randnummer 49 Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 17.01.2008 – 2 L 50/07, unter Bezugnahme auf OVG NW, Urt. v. 15.09.2004 – 20 A 3166/02 –, juris) davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Beitragssatzes nicht zu beanstanden sei, wenn sie auf einem Haushaltsplan beruhe, dem eine tragfähige Prognose von Einnahmen und Ausgaben zugrunde liege. Dieser Ansatz wäre allerdings nur dann richtig, wenn der pagatorische Kostenbegriff, der allein die tatsächlichen Ausgaben umfasst, zugrunde zu legen wäre. Abgesehen davon, dass dieser Kostenbegriff in der Betriebswirtschaftslehre überwiegend als unzweckmäßig angesehen wird (vgl. OVG SH, Urt. v. 15.02.2006 – 2 LB 46/04 –, juris, RdNr. 62, unter Bezugnahme auf Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., S. 1218; Jacob, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 5. Aufl., S. 932), würde eine solche Auslegung dem in § 30 Abs. 1 WVG verwendeten Kostenbegriff nicht gerecht. Randnummer 50 Der Senat geht
Überprüfung seiner Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass unter Kosten im Sinne von § 30 Abs. 1 WVG in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Begriffe die wertmäßigen Kosten zu verstehen sind. Danach sind Kosten der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten. Zur Ermittlung der in eine Gebührenkalkulation einzustellenden Kosten ist dabei regelmäßig von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem sogenannten wertmäßige Kostenbegriff auszugehen (vgl. zur Luftsicherheitsgebühr: BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 – BVerwG 3 C 29.08 –, BVerwGE 135, 352 [365], RdNr. 47). Die Kalkulation
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Anwendung des wertmäßigen Kostenbegriffs ist bei der Kalkulation der Verbandsbeiträge deshalb geboten, weil die Beiträge jeweils für eine Periode, nämlich für ein Kalenderjahr erhoben werden und es bei einer Kalkulation
den tatsächlichen Ausgaben (pagatorische Kosten) zu erheblichen Beitragssprüngen von einem Kalenderjahr zum anderen kommen kann, die im Falle der Umlegung der Beiträge auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer von Grundstücken, wie es § 106 WG LSA 2006 ermöglicht hat, zu ungleichen Belastungen bei einem Eigentums- oder Nutzerwechsel führen kann. Die möglichen Unterschiede bei den Ausgaben in den einzelnen Kalenderjahren können nur begrenzt durch die Bildung von Rücklagen ausgeglichen werden. Bei einer Beitragkalkulation ist eine Rücklagenbildung regelmäßig nur insoweit zulässig, als die dafür erhobenen Beiträge nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. zum Kammerbeitrag: BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 – BVerwG 3 C 45.87 –, NVwZ 1990, 1167 [1168], RdNr. 20 in juris). Daraus folgt, dass Rücklagen zeitnah für die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben eingesetzt werden müssen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.09.2014 – 6 A 11345/13 –, DVBl. 2015, 55, RdNr. 21 in juris). Randnummer 51 Dem kann der Beigeladene nicht mit Erfolg entgegen halten, dass für die Verbände gemäß § 65 WVG und § 2 Abs. 1 WVG AG LSA haushaltsrechtliche Vorschriften gelten, die sie verpflichten, einen Haushaltsplan aufzustellen. Für die Frage, welcher Kostenbegriff bei der Kalkulation des Beitrags zugrunde zu legen ist, gibt der notwendige Inhalt eines Haushaltsplans nichts her. Auch die Gemeinden, die bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren die Kosten einer Einrichtung gemäß § 5 Abs. 2 KAG LSA
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln und insoweit vom wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen haben, sind gemäß §§ 92, 93 GO LSA verpflichtet, als Teil der Haushaltssatzung einen Haushaltsplan aufzustellen, der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 GO LSA alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält. Randnummer 52 Da der Beigeladene bei seiner Beitragskalkulation nicht vom wertmäßigen Kostenbegriff ausgegangen und folgerichtig insbesondere die Kosten für die Anschaffung neuer Technik wertmäßig nicht auch auf die dem Jahr 2007 folgenden Beitragsjahre durch Abschreibungen von den Anschaffungswerten verteilt hat, hält schon deshalb die Beitragskalkulation einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Randnummer 53 3.
seiner Verbandssatzung nicht nur die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung gehört, sondern auch die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, der Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern sowie die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes und des Bodens für die Landschaftspflege, hätte der Beigeladene insbesondere auch die Verwaltungskosten kalkulatorisch angemessen auf die unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten verteilen müssen, es sei denn, dass – wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – er im Jahr 2007 tatsächlich nur auf dem Gebiet der Gewässerunterhaltung tätig war. Randnummer 56 3.2.2. Bedenken begegnet die Kalkulation auch insoweit, als darin keine Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 abgesetzt wurden. Randnummer 57
dieser Vorschrift gilt: Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Da die gesetzliche Regelung mithin eine Pflicht statuiert, diese Kosten vom Eigentümer des Grundstücks zu verlangen, welches die Mehrkosten verursacht, durften sie nicht in die Beitragskalkulation einfließen. Randnummer 58
dem Haushaltsplan des Beigeladenen waren im Jahr 2007 zwar – wie bereits in den Vorjahren 2005 und 2006 – keine Ausgaben vorgesehen, die die in § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 aufgeführten Tatbestände betreffen. Dies dürfte aber nicht
vollziehbar zu begründen sein. Randnummer 59 Es kann zwar – anders als das Verwaltungsgericht in seiner (früheren) Rechtsprechung (Urt. v. 28.10.2010 – 9 A 205/07 –; Urt. v 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 39 ff.) angenommen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verband regelmäßig solche Mehrkosten in Höhe von 5 bis 10% des Gesamtaufwands anfallen. Allein der Umstand, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Fünften Änderungsgesetz zum WG LSA (LT-Drs. 5/2021, S. 20) von Mehrkosten
WG LSA in einem geschätzten Umfang von 10 % der Kosten der Gewässerunterhaltung ausgegangen wurde, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Auch der Entscheidung des OVG NW (Urt. v. 09.12.2010 – 20 A 682/09 –, juris) lassen sich keine tragfähigen Gründe entnehmen, die ein Absetzen eines pauschalen Kostenanteil in dieser Höhe rechtfertigen würde. Diese Entscheidung betraf sog. „Erschwererbeiträge“, die satzungsrechtlich festgesetzt wurden. Darin hat das OVG NW gerade keinen bestimmten Anteil an den Gesamtkosten als zulässig benannt; es hat vielmehr grundsätzlich eine Ermittlung des von den Erschwerern verursachten oder diesen zurechenbaren Aufwands- oder Ausgabenanteils gefordert und für den Fall, dass sich das tatsächliche Ausmaß der Erschwerung hinsichtlich des Gesamtaufwands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen lässt, es der Gemeinde angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums freigestellt, beispielsweise auf der Grundlage repräsentativer Stichproben und/oder hinsichtlich einzelner Unterhaltungsleistungen weiter aufgeschlüsselter Unternehmerangebote Pauschalierungen vorzunehmen und/oder Schätzungen anzustellen. Randnummer 60 Es erscheint aber zweifelhaft, ob im Beitragjahr 2007 – wie der Beigeladene geltend gemacht hat – tatsächlich keine Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 in „nennenswerter Höhe“ entstanden. Randnummer 61 Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.