sen Rechtsnachfolger der Kläger seit dem 01. Januar 2013 ist, plante in den 1990er Jahren die Errichtung einer Kläranlage für 20.000 Einwohnerwerte (EW), die in zwei Bauabschnitten für jeweils 10.000 EW vollzogen werden sollte. Der Bau der ersten Ausbaustufe der Kläranlage wurde mit Zuwendungsbescheiden
Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 10. Oktober 1994 und
Regierungspräsidiums {B.} vom
Landkreises {E.} Bedenken geäußert hatte, gab ihm diese auf, durch ein spezialisiertes Ingenieurbüro die Kapazität der Kläranlage unter Berücksichtigung der tatsächlichen Volumina
Belebungs- und
Nachklärbeckens sowie der tatsächlichen Zulauffrachten und Mengen zu ermitteln. In dem daraufhin erstellten Gutachten
Dipl.-Ing. B. vom
AZV „{A.}“ in die Kanalisation mit den Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2009 ab. Randnummer 11 Der Kläger hat am
Gutachtens vom 12. September 2012 gearbeitet, dies erfordere jedoch ausreichend Zeit. Die ermittelten Schlammindices seien von den Behörden nie beanstandet worden. Sie könnten zudem aufgrund offenbar falsch ermittelter Schlammvolumen vor dem Untersuchungszeitraum 2012 zu hoch berechnet worden sein und ließen sich durch entsprechende Maßnahmen senken. Die Kläranlage werde auch nicht überdurchschnittlich mit Fremdwasser belastet. Lediglich bei extremen Starkregenereignissen sei eine erhöhte kurzfristige Belastung festzustellen. Dies sei jedoch nicht anlage-, sondern situationsbedingt. Die Anlagen
AZV „{A.}“ hätten in den Jahren 2009 und 2010 teilweise im Grundwasser gestanden, woraus auch teils erhebliche Fremdwassermengen resultiert hätten. Randnummer 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 13 den Beklagten zu verpflichten, die geltend gemachten Aufwendungen für die Baumaßnahmen „{F.}
Beklagten vom 20. Dezember 2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Unter Bezugnahme auf das Gutachten
Dipl.-Ing. B. vom 12. September 2012 macht er im Wesentlichen geltend, die Verrechnungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Belebungs- und das Nachklärbecken kleiner errichtet worden seien, als dies in der ursprünglichen Planung, die der Erteilung der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis zugrunde gelegen habe, vorgesehen gewesen sei. Das Schreiben
Regierungspräsidiums Halle stelle keine Genehmigung der von der ursprünglichen Planung abweichenden Bauausführung dar. Zudem werde das Kanalnetz nicht – wie bei der Bemessung der Kläranlage vorgesehen – als Trennkanalisation betrieben. Vielmehr würden der Kläranlage im Regenwetterfall erhebliche Niederschlagsmengen zugeführt, die über das bei ordnungsgemäßem Trennsystem zu erwartende Maß weit hinausgingen. Aufgrund der schlechten Schlammeigenschaften und
Zuflusses sei die Nachklärung überlastet und entspreche nicht den sich aus dem ATV - DVWK - Regelwerk A 131 ergebenden a.a.R.d.T. Der grundwasserbedingte Fremdwasseranteil habe sich bei der Kläranlage {L.} auf unterem Niveau bewegt und keinen Einfluss auf deren Betrieb. Die Probleme hätten sich vielmehr bei lang anhaltenden Niederschlagsereignissen wegen der zu geringen Beckenvolumina ergeben. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 18 Das Klagebegehren ist in Anwendung von § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verrechnung sowohl mit den für das Jahr 2009 festgesetzten Abwasserabgaben betreffend die Einleitung aus der Kläranlage {M.} als auch betreffend die Einleitung aus den Kanalnetzen {N.}, {O.}, {P.} ({Q.} und {R.} Graben) begehrt. Es ist nämlich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er mit der Klage die Verrechnung in dem gesetzlich zulässigen Umfang verfolgt. Nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG dürfen aber Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit den Abwasserabgaben für die (teilweise) wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für die Einleitung aus der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 12.12 – Juris Rn. 60). Randnummer 19 Die so verstandene zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Randnummer 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verrechnung seiner Investitionsaufwendungen für die Herstellung der im Zeitraum vom 31. August 2010 bis zum 06. Januar 2012 in Betrieb genommenen, an die Kläranlage {M.} angebundenen Schmutzwasserkanäle. Der Beklagte hat dies vielmehr rechtmäßig mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG können Aufwendungen für die Errichtung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen
Februar 2010 geltenden Fassung vom 18. Januar 2005; a.F.) bzw.
1 WHG (in der seit dem
Anschlusses (im Sinne der erstmaligen Zuführung von Abwasser) und
damit verbundenen Beginns der Minderung der Schadstofffracht (OVG Münster, Urteil vom
bzw.
1 WHG n.F. (I.) und wurde bezogen auf diese Zeitpunkte auch nicht den genannten Anforderungen angepasst (II.). Randnummer 23 I. Nach den §§ 18b WHG a.F., 60 WHG n.F. sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG a.F. bzw. die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Abs. 1 Satz 2). Randnummer 24 Danach müssen die Anlagen in bau-, betriebs- und verfahrenstechnischer Hinsicht so beschaffen sein und eingesetzt werden, dass die sich aus den Anforderungen an das Einleiten von Abwasser nach § 7a WHG a.F. bzw. § 57 WHG n.F. folgenden Maßgaben erreicht werden. Emissionsbezogen müssen die Anlagen einem Reinigungsstandard genügen, der gewährleistet, dass die im Abwasser befindliche Schadstofffracht in einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren reduziert und begrenzt wird. Dies betrifft neben der Konstruktion, Dimensionierung, Ausstattung und der Anwendung geeigneter Behandlungsverfahren die Wartung und die Bedienung der Anlage (Kotulla, WHG,
AG nicht den Anforderungen
bzw. § 60 Abs. 1 WHG n.F. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung
Beklagten folgt dies allerdings nicht schon daraus, dass sowohl Belebungs- als auch Nachklärbecken kleiner errichtet worden sind als dies ursprünglich geplant gewesen ist. Die Regelung
AG stellt maßgeblich auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Zuführungsanlage ab, so dass es darauf ankommt, ob die Abwasserbehandlungsanlage in diesem Zeitpunkt dem aktuell geltenden Standard genügt, also entsprechend beschaffen ist und betrieben wird. Unerheblich ist dagegen, ob die Anlage in Übereinstimmung mit einer ursprünglichen Planung oder Genehmigung errichtet wurde. Ebenso wenig wie im Rahmen
AG maßgeblich ist, dass eine Abwasserbehandlungsanlage genehmigt ist und über eine Einleiterlaubnis verfügt, wenn diese hinter dem Stand der Technik zurückbleibt (OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 9 A 2055/99 – Juris Rn. 7), ist es entscheidend, inwieweit die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage von einer Genehmigung gedeckt war. Auch eine Abwasserbehandlungsanlage, die zwar ursprünglich größer geplant (und gegebenenfalls genehmigt) worden war, die aber dennoch im Zeitpunkt
Umschlusses über freie Kapazitäten verfügt, kann den Anforderungen
AG bzw. der §§ 18b WHG a.F., 60 Abs. 1 WHG n.F. entsprechen. Randnummer 28 Die Kläranlage {M.} entsprach aber
halb nicht den Anforderungen der §§ 18b WHG a.F., 60 Abs. 1 WHG n.F., weil zu den maßgeblichen Zeitpunkten in den Jahren 2010 bis 2012 die Nachklärung nicht dem Stand der Technik entsprechend dimensioniert, sondern überlastet war. Die insoweit maßgeblichen technischen Anforderungen ergeben sich aus dem ATV – DVWK – Regelwerk A 131 „Bemessung von einstufigen Belebungsanlagen“ (Stand Mai 2000). Dieses Regelwerk ist nach einem festgelegten Verfahren unter Beteiligung der Fachöffentlichkeit und der betroffenen Kreise erstellt worden. Insoweit besteht eine Vermutung, dass es inhaltlich und fachlich richtig und allgemein anerkannt ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
AZV „{S.}“ für den Zeitraum vom
Nachklärbeckens sei zu klein und das Becken sei zu flach. Der Betreiber der Kläranlage laufe daher erheblich Gefahr, ab einem bestimmten Zufluss den Inhalt seines Nachklärbeckens zu verlieren. An Regenwettertagen erhalte die Kläranlage drastisch erhöhte Zuflüsse, obwohl im Einzugsgebiet vorwiegend (zuletzt ausschließlich) im Trennsystem gebaut worden sei. Der Aufwand, den das Kläranlagenpersonal im Regenwetterfall aufbringe, um die Anlage im Griff, d.h. den Belebtschlamm im System zu behalten, gehe über das Normalmaß hinaus und sei außergewöhnlich. Er sei offenbar der Tatsache oder der langjährigen Erfahrung geschuldet, dass lediglich eine gewisse Höchstmenge zufließen dürfe. Im Zulaufhebewerk würden dann zunächst die vierte und sodann die dritte Pumpe abgestellt. Pumpwerke im Einzugsgebiet würden ebenfalls abgeschaltet. Die Überschlussschlammpumpe fördere vermehrt Schlamm in den Eindicker. Eine eventuell laufende maschinelle Schlammentwässerung müsse dann abgebrochen werden. Mit einem geordneten Betrieb habe dies nichts zu tun. Es stellten sich insbesondere die Fragen, was passiere, wenn der Schlammspeicher gebraucht werde, aber gerade keine ausreichende Reserve habe, wer für ein Bauwerk, dass eigentlich Schlamm speichern solle, die vorzuhaltende Kapazität für Regenwasser abschätzen könne und wie lange das Speichervolumen
Kanals reiche. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 30. September 2014 hat der Dipl.-Ing. B. nochmals verdeutlicht, dass das Nachklärbecken nicht dem ATV – DVWK – Regelwerk A 131 entspreche. Vielmehr hätten sich die im ursprünglichen Planungsentwurf zur Bemessung angesetzten Schlammeigenschaften im Laufe der Jahre nachteilig verändert und bewirkten zusammen mit dem gestiegenen Anschlussgrad und dem erhöhten Regenwetterzufluss mittlerweile, dass Oberfläche und Tiefe
Nachklärbeckens nicht mehr ausreichten und ein Nachweis auf der Grundlage
vorgenannten Regelwerks versage. Randnummer 30 Soweit der Kläger geltend macht, dass die in den Betriebsaufzeichnungen enthaltenen Schlammindices aufgrund offenbar falsch ermittelter Schlammvolumina vor dem Untersuchungszeitraum 2012 zu hoch berechnet worden sein könnten, stellt dies die gutachterliche Einschätzung nicht in Frage, denn den Umstand hat der Gutachter berücksichtigt. Im Gutachten heißt es dazu (S. 7/8): Randnummer 31 „Doch am auffälligsten ist die Parameterermittlung auf der Schlammseite, insbesondere bei den Werten der Belebung, wie Schlammgehalt TS BB , Schlammvolumen SV und Schlammindex ISV (siehe Anlage 1). Hier sind so hohe Werte verzeichnet (SV um 980 ml/l, manchmal 1000), dass ein dafür zu konzipierendes Nachklärbecken unendlich tief sein müsste. Die Ursache liegt in einer offensichtlich falschen Bestimmung (keine ausreichende Verdünnung). Randnummer 32
halb sind bei der Auswertung alle Schlammvolumenwerte >= 850 und daraus resultierende Schlammindices ISV als fehlerhaft eingestuft und gelöscht worden. Das betraf fast zwei Jahresreihen. Der Betreiber ist daraufhin auf die richtige Ermittlung hingewiesen worden; danach erzielte Ergebnisse zeigen zwar die Tendenz zu weniger Schlammvolumen und geringerem Schlammindex, sie liegen aber immer noch außergewöhnlich hoch und außerhalb der Ansätze von A 131, (Untersuchungen auf anderen Kläranlagen zeigen manchmal ähnliche Ergebnisse)“. Randnummer 33 Die gutachterliche Einschätzung wird zudem gestützt durch die Begründung der Sanierungsverfügung der unteren Wasserbehörde
Landkreises {T.} vom
aktuellen Schlammvolumenindexes,
Trockensubstanzgehalts im Belebungsbecken und
aktuellen Spitzenzuflusses sowohl hinsichtlich
Volumens als auch der Fläche zu klein sei. Randnummer 34 Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, lediglich bei Starkregenereignissen sei es zu kurzfristigen erhöhten Belastungen durch Fremdwasser gekommen. Denn die Kläranlage (Nachklärung) muss – wie der Beklagte zutreffend geltend macht – für den sich tatsächlich ergebenden – auch niederschlagsbedingten – Fremdwasseranteil bemessen sein, woran es hier mangelt. Dass es in der Vergangenheit offenbar aufgrund
– wie der Gutachter B. es ausdrückt – außergewöhnlichen Aufwands
Kläranlagenpersonals im Regenwetterfall nicht zu einem Schlammabtrieb aus der Nachklärung und einer Überschreitung der Überwachungswerte gekommen ist, ändert nichts an der unzureichenden – dem Stand der Technik nicht entsprechenden – Dimensionierung
Nachklärbeckens. Dies verdeutlichen auch die vom Gutachter aufgeworfenen Fragen, insbesondere was passiere, wenn der Schlammspeicher, in den im Regenwetterfall zur Verhinderung
Schlammabtriebs aus der Nachklärung der Überschussschlamm vermehrt gefördert werde, keine Reserve habe. Randnummer 35 Hinsichtlich
pauschalen Verweises
Klägers auf Probleme in der {U.} durch Vernässungen hat der Beklagte dargetan, dass der Anteil
grundwasserbedingten Fremdwassers gering gewesen sei und keinen negativen Einfluss auf den Betrieb der Kläranlage gehabt habe. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Fremdwassereintrag durch Vernässungen die Feststellung der unzureichenden Dimensionierung der Nachklärung in Frage stellen soll. Randnummer 36 Dass es – wie der Dipl.-Ing. B. in seiner Stellungnahme vom 30. September 2014 ausgeführt hat – noch andere Bemessungsverfahren als nach dem ATV – DVWK – Regelwerk A 131 gibt, wie dynamische Simulationsmodelle oder Laborversuche, ändert nichts an dem gefundenen Ergebnis. Es ist nichts dafür ersichtlich oder dargetan, dass sich damit ein Nachweis der ausreichenden Dimensionierung der Nachklärung der Kläranlage {M.} zu den Umschlusszeitpunkten führen lässt; dagegen sprechen vielmehr die Feststellungen
Gutachters, wonach im Regenwetterfall ein geordneter Kläranlagenbetrieb nicht vorgelegen habe und nur durch Notmaßnahmen ein Schlammabtrieb aus der Nachklärung habe verhindert werden können. Randnummer 37 II. Die Kläranlage {M.} stellte im Zeitraum vom 31. August 2010 bis zum 06. Januar 2012 auch keine Abwasserbehandlungsanlage dar, die den Anforderungen
bzw.
1 WHG n.F. angepasst wurde. Eine „Anpassung" der Abwasserbehandlungsanlage im Sinne
AG an die Anforderungen der §§ 18b WHG a.F., 60 Abs. 1 WHG n.F. setzt eine im Zeitpunkt
Anschlusses an die Abwasserbehandlungsanlage tatsächlich oder rechtlich gesicherte und in absehbarer Zeit erfolgende Anpassung der Abwasserbehandlungsanlage voraus (OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2000 – 9 A 2055/99 – Juris Rn. 8). Zu den Umschlusszeitpunkten hatte der Rechtsvorgänger
Klägers jedoch keine Anpassungsmaßnahmen in Angriff genommen, da für ihn ein entsprechender Bedarf frühestens ab Vorlage
Gutachtens vom 12. September 2012 erkennbar wurde. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.