Kommunalwahl; Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers bei fehlerhaften Wahrvorschlagslisten Leitsatz Zur Erheblichkeit eines Wahlfehlers bei fehlerhafter Wahlvorschlagsliste. (Rn.33) Orientierungssatz 1. Nicht zuletzt die „Art des Wahlfehlers“ - mithin die ihm zugrunde liegenden Tatbestände – bestimmt seinen Einfluss auf das Wahlergebnis und damit die an die Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen. (Rn.32) 2. Besteht die konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit, dass die Sitzverteilung im Gemeinderat bei der Durchführung der Wahl auf der Grundlage fehlerfrei zugelassener Wahlvorschläge anders ausgefallen wäre, hat sich der Fehler mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt. (Rn.33) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich als Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl in der Gemeinde {A.} vom 25. Mai 2014. Randnummer 2 Am 21. Februar 2014 wurde im Amtsblatt der Gemeinde {A.} der Termin zur Durchführung der Gemeinderatswahl bekanntgegeben und zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Zahl der für den Gemeinderat zu wählenden Vertreter nach § 36 Abs. 3 GO LSA wurde mit 28 angegeben, die Höchstzahl der danach auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber mit 33. Randnummer 3 Im Amtsblatt der Gemeinde {A.} vom 10. April 2014 wurden die zugelassenen Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen für die Gemeinderatswahl in der Gemeinde {A.} am 25. Mai 2014 bekanntgemacht. Der Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} - FWG-G enthielt danach 33 Bewerber. Die anderen Wahlvorschläge blieben jeweils unter 18 Bewerbern. Randnummer 4 Der Landrat des Landkreises {C.} teilte der Gemeinde {A.} in seiner Eigenschaft als Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 05. Mai 2014 mit, dass bei der Feststellung der Zahl der zu wählenden Gemeinderäte gem. § 36 Abs. 3 GO LSA von einer falschen Einwohnerzahl ausgegangen worden sei. Die maßgebende Einwohnerzahl, die das Statistische Landesamt für den Stichtag 31. Dezember 2012 ermittelt habe, betrage 9.945. Diese Zahl basiere auf dem Zensus vom 09. Mai 2011. Somit dürften nur 20 anstelle der bisher 28 Sitze vergeben werden. Eine Korrektur der Bekanntmachung zur Zahl der Vertreter und der damit im Zusammenhang stehenden Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber sei aufgrund der Ausschlussfristen des KWG LSA nicht mehr fristgemäß möglich. Dementsprechend sei eine erneute Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern je Wahlvorschlag nicht möglich. Eine Absage der Wahl durch die Kommunalaufsicht nach § 44 Abs. 1 a KWG LSA komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Wahlabsage würde eine Nachwahl spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl erfordern. Sie würde zudem nach denselben zugelassenen Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen wie zur Hauptwahl erfolgen. Somit würde ein solches Verfahren nicht zur Behebung der hier festgestellten Mängel führen. Im Ergebnis müsse daher das jetzige Wahlverfahren zu Ende geführt werden. Randnummer 5 Im Amtsblatt der Gemeinde {A.} vom 12. Mai 2014 wurde daraufhin bekanntgemacht, dass die Zahl der zu vergebenden Gemeinderatssitze nur 20 betrage. Eine Änderung der Wahlvorschlagslisten erfolgte nicht. Die Plätze 26 bis 33 der auf der Wahlvorschlagsliste der Freien Wählergemeinschaft {B.} enthaltenen Bewerber entfielen auf: H.B., B.D., T.AM., I.AY., H.M., F.R., K.S. und M.V.. Randnummer 6 Das Ergebnis der am 25. Mai 2014 durchgeführten Wahl wurde ausweislich der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde {A.} vom 12. Juni 2014 wie folgt festgestellt: Randnummer 7 Partei, Wählergruppe, Einzelbewerber Stimmen Sitze CDU 3491 6 DIE LINKE 1523 3 SPD 784 1 FDP 147 0 Bürger für Petersberg -BfP 1506 3 Freie Wählergemeinschaft Götschetal - FWG-G 3903 6 LSG Ostrau 67 e.V. 222 0 Mösthinsdorfer Heimatverein 463 1 Ostrauer Kulturverein e.V. 228 0 Einzelbewerber He. 156 0 Einzelbewerber Sa. 42 0 Randnummer 8 Die auf die Freie Wählergemeinschaft {B.} entfallenden Sitze im Gemeinderat entfielen danach auf C.B., H.H., T.E., B.S., S.H. und B.D.. Randnummer 9 Die Klägerin erhob mit einem an den Bürgermeister der Gemeinde {A.} gerichteten Schreiben vom 15. Juni 2014 Einspruch gegen die Gemeinderatswahl. Sie übergab dabei jeweils eine Ausfertigung des Einspruches dem Wahlleiter sowie dem Bürgermeister, die den Empfang jeweils am 17. Juni 2014 bestätigten. Mit an den Gemeindewahlleiter gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2014 - bei der Gemeinde {A.} eingegangen am 19. Juni 2014 - und Schreiben vom 24. Juni 2014 - bei der Gemeinde {A.} eingegangen am selben Tag - erhoben zwei weitere Wahlberechtigte Einspruch. Die Klägerin macht - wie auch die anderen Einspruchsführer - einen Verfahrensmangel in der Vorbereitungsphase der Wahl geltend. So hätten auf dem Wahlzettel zur Gemeinderatswahl 33 Bewerber der freien Wählergemeinschaft {B.} gestanden, obgleich nur 25 Bewerber zulässig gewesen wären. Der Gültigkeit der Gemeinderatswahl widerspreche sie deswegen. Durch die fehlerhafte Zulassung von Wahlvorschlägen sei der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt. Randnummer 10 Der Bürgermeister der Gemeinde {A.} legte die Einsprüche im Einvernehmen mit dem Wahlleiter mit Vorlage vom 25. Juni 2014 dem Beklagten als neu gewähltem Gemeinderat zur Entscheidung vor. In der Begründung heißt es, alle drei Wahleinsprüche seien form- und fristgerecht eingereicht worden. Randnummer 11 Der Beklagte traf in seiner Sitzung am 10. Juli 2014 unter Beschlussnummer 03/07/14 folgende Entscheidung: „Die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig.“ Randnummer 12 Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 wies die Gemeinde {A.} den Einspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Beklagten vom Vortag zurück. Die Einwendungen gegen die Wahl seien begründet. Die ihnen zugrundeliegenden Tatbestände hätten das Wahlergebnis jedoch nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Der von der Klägerin gerügte Fehler sei zwar so aufgetreten. Jedoch sei eine Korrektur der Wahlvorschläge vor der Wahl nicht mehr möglich gewesen. Allerdings habe keiner der anderen Wahlvorschläge die maximal mögliche Anzahl an Bewerbern erreicht. Demzufolge habe es, bezogen auf die Bewerbungen, keine Beeinträchtigung der Chancengleichheit gegeben. Benachteiligungen bestimmter Bewerber könnten somit ausgeschlossen werden. Der Fehler sei infolgedessen nicht so schwerwiegend, dass er das Wahlergebnis beeinflusst hätte. In Bezug auf das Wahlergebnis könne unter Beachtung einer Sitzzahl von 20 nicht mit einer fehlerhaften Sitzzahl argumentiert werden. Die fehlerhafte Sitzzahl stelle keine Grundlage für den zukünftigen Gemeinderat dar. Der von einem anderen Einspruchsführer unterbreitete Vorschlag des Abzugs von Stimmen der acht letztplatzierten Kandidaten der Freien Wählergemeinschaft {B.} (insgesamt 379 Stimmen) würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Randnummer 13 Die Klägerin hat am 11. August 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 14 Sie vertieft die Begründung ihres Wahleinspruches und trägt ergänzend vor, ihr Vorwurf richte sich darauf, dass der im Wahlvorschlag enthaltene Fehler nicht im Vorfeld der Wahl korrigiert worden und somit eine Vorteilsnahme der Freien Wählergemeinschaft {B.} hingenommen worden sei. Der Gemeindewahlleiter bzw. die Kommunalaufsicht hätten nach Feststellung des Fehlers bei der zugrunde gelegten Einwohnerzahl auf dem Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten, Bewerber nach § 28 Abs. 4 KWG LSA streichen müssen. Dieses sei versäumt worden, was zur Folge habe, dass 665 - die Stimmen der überzähligen acht Bewerber des Wahlvorschlages - gültige Stimmen (5,33 %) mehr gezählt worden seien. Bei der Nachbereitung seien nicht die Stimmen der Bewerber der Ränge 26 bis 33 entsprechend § 28 Abs. 4 KWG LSA zur Ermittlung des korrigierten Wahlergebnisses herangezogen, sondern willkürlich die Stimmen der Bewerber mit dem geringsten Stimmanteil zur Berechnung angesetzt worden. Bei richtiger Berechnung unter Ausschluss der unzulässigen Stimmen der Freien Wählergemeinschaft {B.} würde sich zudem eine andere Sitzverteilung ergeben. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den ihr mit Bescheid der Gemeinde {A.} vom 11. Juli 2014 mitgeteilten Beschluss des Beklagten vom 10. Juli 2014 (Beschluss-Nr. 03/07/14) aufzuheben und diesen zu verpflichten, die Gemeinderatswahl in {A.} vom 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Es liege zwar ein Fehler im Wahlverfahren vor, da die Wahlvorschläge der Wahlbewerber unter Zugrundelegung einer falschen Einwohnerzahl zugelassen worden seien. Der Fehler wirke sich aber nicht auf das Ergebnis der Wahl aus. So werde bei Kommunalwahlen vornehmlich nach Parteien und Wählergruppen gewählt, nicht nach Personen. Dies zeige schon die in § 39 Abs. 2 KWG LSA geregelte Auszählung der Stimmen. Denn danach würde vorrangig eine Verteilung auf die errungenen Gemeinderatssitze nach der Anzahl der Stimmen der Partei/Wählergemeinschaft erfolgen, die ins Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl gesetzt werde. Dass sie bei der Vorbereitung der Wahl nicht von vornherein die nunmehr angenommene Einwohnerzahl zugrunde gelegt habe, sei ihr schließlich auch nicht vorzuwerfen, zumal die die insoweit maßgeblichen Zahlen bis zum heutigen Tag höchst umstritten seien. So sei für die Zuweisung von Finanzausgleichsleistungen noch am 20. November 2014 von einer für den 31. Dezember 2012 ermittelten Einwohnerzahl der Gemeinde {A.} von 10.185 ausgegangen worden. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die von der Klägerin eingereichten Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 22 Sie ist zulässig. Die von der Klägerin erhobene Klage war dabei - nach dem erkennbaren Zweck des Rechtsschutzbegehrens - von vornherein eine auf den Erlass eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1, 2.Alt. VwGO. Denn sie begehrt bei verständiger Würdigung die verbindliche Feststellung der Ungültigkeit der Gemeinderatswahl sowie die Aufhebung der die Gültigkeit der Wahl feststellenden Wahlprüfungsentscheidung. Mit einer bloßen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2014 könnte sie das mit ihrer Klage erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel - die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären - nicht erreichen (vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urteil v. 20. April 2005, 9 A 248/04 MD, juris). Das Gericht kann die Wahl nicht selbst für ungültig erklären. Durch das KWG LSA ist ausschließlich dem Rat der Gemeinde diese Befugnis erteilt worden. Randnummer 23 Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für die Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis der Klägerin folgt – unabhängig davon, ob sie durch die Ablehnung der begehrten Maßnahme in eigenen Rechten verletzt ist – aus ihrer in § 50 Abs. 1 KWG LSA geregelten Einspruchsberechtigung und der an die Ablehnung des Einspruchs anknüpfenden Eröffnung der Möglichkeit, unmittelbar Klage zu erheben ( § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA ). Der Landesgesetzgeber hat insoweit mit den genannten Vorschriften von der ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung für die Wahlprüfungsklage – die in erster Linie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Vertretungskörperschaft, nicht aber eine individuellen Rechtsschutz sicherstellen soll – bei der Klagebefugnis von dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen, wirksam Gebrauch gemacht (ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 20.April 2005, 9 A 360/04 MD; bestätigt durch OVG LSA, Urt. v. 06.03.2007, 4 L 138/05; beide juris). Randnummer 24 Die Klage ist gegen den richtigen Beklagten, nämlich den vorliegend allein zur passiven Prozessführung befugten Gemeinderat der Gemeinde {A.}, gerichtet, dessen Entscheidung über den von der Klägerin erhobenen Einspruch gegen die Wahl ( § 51 Abs. 1 KWG LSA ) Gegenstand des Rechtsstreites ist (vgl. VG Halle, Urteil v. 17. Januar 2012, 6 A 234/11 HAL). Randnummer 25 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Wahlprüfungsentscheidung ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung der Ungültigkeit der Gemeinderatswahl in {A.} vom 25. Mai 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 26 Der Gemeinderatswahl lagen Wahlfehler zugrunde, die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.