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Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Naumburg 108 SsRs 30/15 Verfügung Bußgeldbescheid: Wirksamkeit bei falscher Geschlechtsbezeichnung de

Bußgeldbescheid: Wirksamkeit bei falscher Geschlechtsbezeichnung des Betroffenen Leitsatz Ein Bußgeldbescheid ist nicht deshalb unwirksam, weil er auf den Betroffenen unter falscher Geschlechtsbezeichnung lautet, sofern Zweifel an dessen Identität im Übrigen nicht aufkommen. (Rn.8) Gründe Randnummer 1 Herrn Vorsitzenden Randnummer 2 des

  1. Strafsenats (Senat für Bußgeldsachen) des Randnummer 3 Oberlandesgerichts Naumburg Randnummer 4 mit dem Antrage übersandt, Randnummer 5 den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom
  2. Dezember 2014 - 2 OWi 193/14 - als unbegründet zu verwerfen. Randnummer 6 Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hat durch Urteil vom 02.12.2014 gegen die Betroffene eine Geldbuße in Höhe von 120,00 € wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgesetzt. Randnummer 7 Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht gestellt worden. Er hat keinen Erfolg. Randnummer 8 Der Bußgeldbescheid vom 07.02.2014 ist nicht deswegen unwirksam, weil er die falsche Geschlechtsanrede (hier: "Herr" statt "Frau") enthielt. Randnummer 9 Aufgrund der Tatsache, dass wir zurzeit in einer "Trans-Gender-World" leben (mit Unisextoiletten in fortschrittlichen Universitäten, Rathäusern oder gar Ministerien, Unisexversicherungstarifen, Unisexfrisuren, Unisexparfüms etc.) und die sog. Geschlechtsneutralität immer mehr um sich greift, ist die geschlechtliche Anrede heutzutage für viele modern denkende, emanzipierte Bevölkerungsteile unerheblich. So existieren auf unserem Planeten zahlreiche Männer, die sich als Frauen fühlen und zahlreiche Frauen, die sich als Männer fühlen. Die Geschlechtsanrede (Herr/Frau) lässt mithin allenfalls scheinbar auf das tatsächliche (biologische) Geschlecht schließen. Im Gegensatz zu den Personalien eines Menschen (Name, Randnummer 10 Geburtstag und -ort) erscheint die Geschlechtsbezeichnung - wenn überhaupt - nur von untergeordneter Bedeutung. Randnummer 11 Davon abgesehen berühren mangelhafte Angaben zur Person in einem Bußgeldbescheid die Wirksamkeit desselben nicht, sofern sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen Angaben zweifelsfrei ergibt (Göhler, OWiG,
  3. Aufl., § 66 Rn. 4a m. w. N.). So verhält es sich hier. Randnummer 12 Der Bußgeldbescheid richtete sich unzweideutig gegen die Betroffene Hong… . Der chinesische Vorname "Hong", der keinen Namenstag kennt, lässt dabei zuvörderst auf eine (zumindest biologisch, s. o.) weibliche Trägereigenschaft schließen. Der Name stammt aus dem Mandarin und bedeutet "rot, erröten". Er ist eher Mädchenname (Koseform: Hoshi). Die wohl bekannteste Persönlichkeit ist Hong Zhang, eine chinesische Eisschnellläuferin Randnummer 13 (u. a. Goldmedaillengewinnerin bei den Olympischen Spielen 2014 in der 1000 m Distanz). Randnummer 14 Da der Bußgeldbescheid mithin keine ernsthaften Zweifel an der Identität der Betroffenen aufkommen lässt, ist er rechtsgültig. Randnummer 15 Die Tat ist daher auch nicht verjährt. Überdies gilt im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren eh die verjährungsausschließende Regelung des § 80 Abs. 5 OWiG: etwaige Verfahrenshindernisse sind nur dann beachtlich, wenn sie nach Erlass des Urteils eingetreten sind. Dies ist bei der vermeintlichen Verjährung im vorliegenden Fall nicht so. Randnummer 16 Soweit die Bußgeldbehörde im Laufe des Verfahrens (nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch den Verteidiger der Betroffenen und vor Abgabe der Bußgeldsache an das Amtsgericht) mitgeteilt hat, die Geldbuße sei "vollständig beglichen", ist auch dieser Umstand unerheblich. Randnummer 17 Zum einen liegt ein Rechtsmittelverzicht nicht schon darin, dass die Betroffene die festgesetzte Geldbuße bezahlt (vgl. LG Hannover MDR 1950, 630; OLG Köln VRS 41, 440; OLG Stuttgart DAR 1998, 29). Zum anderen wäre ein entsprechendes Verfahrenshindernis aber auch unbeachtlich (§ 80 Abs. 5 OWiG, s. o.). Eine Nachprüfung des amtsgerichtlichen Urteils ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, solange es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Randnummer 18 Gründe, die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall zuzulassen, sind allerdings nicht ersichtlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde richtet sich allein nach § 80 OWiG, sodass die Rechtsbeschwerde nur (allein) zur Fortbildung des Rechts zuzulassen wäre. Eine Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige von praktischer Bedeutung sind (Göhler a. a. O. § 80 Rn. 3). Solche Rechtsfragen stellen sich vorliegend nicht.

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