zugehen. Unter Psychopharmaka (Beruhigungsmedikation) könne er öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Auch das Autofahren sei nur unter großen Anstrengungen möglich. Der Kläger habe eine Verhaltenstherapie begonnen, sodass prognostisch von einer Verbesserung der Gesamtsituation auszugehen sei. Der Facharzt für Innere Medizin Prof. Dr. M. diagnostizierte mit Befundschein vom 28. September 2010 einen Hypogonadismus mit Hypotestosteronämie, eine Hypertonie, eine gemischtförmige Hyperlipidproteinämie, eine Hyperurikämie, einen Zustand
Thyreoidektomie und eine psychosomatische Störung (Panikattacken). Dadurch bestünden eine signifikante Leistungsminderung und eine Störung der Befindlichkeit. In den Abendstunden bestünden Blutdruckwerte systolisch über 145 mmHg. Die diastolischen Blutdruckwerte lägen im Laufe des Tages häufig über 95 mmHg. Derzeit erhalte der Kläger folgende Medikamente: Blopress, L-Thyroxin, Testogel 20 bzw. 50 mg im täglichen Wechsel. In Anlage übersandte er eine Langzeitblutdruckmessung vom 9. Februar 2010 (Tag: 127/80 mmHg,
t 122/67 mmHg) sowie folgende Laborwerte: TSH vom
der Schilddrüsenoperation mit Substitutionsbehandlung und die Fettstoffwechselstörung bedingten keinen Einzel-GdB von mindestens
wie vor durch Ängste blockiert. Außerdem habe der Kläger teilweise Ängste bei Kontakten mit anderen Menschen und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie teilweise Kontrollverlustängste, die unter Therapie deutlich reduziert seien. Bei überdurchschnittlicher intellektueller Befähigung bestünden keine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es liege eine ausreichende soziale Integration und eine ausreichende Tagesstrukturierung vor. Auch seien zu keinem Zeitpunkt Kontaktschwächen
weisbar gewesen. Derzeit liege auch keine depressive Störung vor. Prof. Dr. M. hat in seinem Befundbericht vom
kommen. Die bestehenden Behandlungsoptionen seien bei Weitem noch nicht ausgeschöpft (keine voll- oder teilstationäre psychiatrische Behandlung, keine Rehabilitation, ambulante Verhaltenstherapie nur im Umfang von wenigen Stunden). Die geltend gemachten kognitiven Störungen habe die Nervenärztin nicht bestätigen können. Es sei auch nicht erkennbar, ob bei den nur subklinischen (sehr diskreten) Auswirkungen der Hypotestosteronämie überhaupt eine Substitutionsbehandlung für notwendig erachtet worden sei. Daher sei für den Hypogonadismus mit Hypotestosteronämie weiterhin ein GdB von 20 vorzuschlagen. Der Bluthochdruck ohne Folgeerkrankungen sei mit einem GdB von 10 zu bewerten. Für die Schilddrüsenerkrankung sei kein GdB festzustellen, da unter der Substitutionsbehandlung eine euthyreote (normale) Stoffwechsellage bestehe. Die Fettstoffwechselstörung ohne Folgeerkrankungen rechtfertige keinen GdB. Randnummer 7 Der Kläger hat einen Laborbefund vom März 2012 (Testosteronwert vom 24. Februar 2012: 2,63) und den Entlassungsbericht der Inselklinik H. vom 9. Juli 2010 über die Behandlung vom 25. Mai bis 15. Juni 2010 vorgelegt. In H. waren folgende Diagnosen gestellt worden: Spezifische Phobien, situativer Typ mit Panikattacken, arterielle Hypertonie, Zustand
Thyreoidektomie, Hypogonadismus mit Hypotestosteronämie, gemischte Hyperlipidämie. Weiter war im Bericht ausgeführt worden: Aufgrund der medikamentösen Behandlung könne der Kläger wieder kurze Strecken bis 100 Kilometer mit dem Auto fahren. An circa zwei Tagen in der Woche nehme er vor einer längeren Autofahrt jeweils eine halbe Tablette als Bedarfsmedikation. Er habe lange unter Schlafstörungen gelitten, seitdem ihm Mirtazapin verordnet worden sei, könne er wieder gut schlafen. Bei dem ledigen und kinderlosen Kläger bestünden gute soziale Kontakte. Hinweise auf Gedächtnis-, Wahrnehmungs-, Konzentrations-, Denk- oder Merkfähigkeitsstörungen hätten nicht bestanden. Die psychologische Testdiagnostik habe keine aktuelle depressive Symptomatik gezeigt. Zeichen einer kardiopulmonalen Dekompensation hätten nicht vorgelegen. Randnummer 8 Schließlich hat das SG ein Gutachten durch den Diplom-Psychologen G. vom
frage am
ts nicht tragen könne. Daher sei eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung bei ihm nicht jeden Tag möglich. Diese Teilunverträglichkeit aufgrund der psychischen Erkrankung führe zur Müdigkeit und Leistungsminderung am Tag und sei zu berücksichtigen. Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung vom
. Eine psychotherapeutische Behandlung finde nicht statt. Wegen des niedrigen Testosteronspiegels sei ein GdB von 20 angemessen, weil sich aus dem Laborbefund keine Angaben zu einer dauerhaften Hormonsubstitution ergäben. Das Schlafapnoe-Syndrom sei mit einem GdB von 20 zu bewerten, da keine Unmöglichkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung vorliege. Der Kläger könne lediglich bis zu zweimal wöchentlich die Maske nicht tragen. Für den gut eingestellten Blutdruck könne kein höherer GdB als 10 angenommen werden. Die einer Substitutionsbehandlung zugängliche Schilddrüsenerkrankung bedinge bei einer normalen Stoffwechsellage keinen GdB. Gleiches gelte für die Fettstoffwechselstörung, weil Folgeerkrankungen nicht beschrieben seien. Insgesamt sei ein GdB von 40 festzustellen. Die durch das psychische Leiden bestehenden Ein- und Durchschlafstörungen könnten nicht noch einmal bei den Folgen des Schlafapnoe-Syndroms berücksichtigt werden, da sich eine Doppelbewertung verbiete. Randnummer 13 Gegen das ihm am
seiner Auffassung liegen auch
den weiteren medizinischen Ermittlungen die Voraussetzungen für einen GdB von 50 nicht vor. Randnummer 20 Der Senat hat weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Dr. S. hat am 24. Juni 2014 ergänzend mitgeteilt: Der Kläger zeige insbesondere ein Vermeidungsverhalten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, auch könne er mit dem eigenen PKW keine größere Strecken (weitere Entfernungen als
M. oder B.) bewältigen. Er könne zwar Auswärtstermine in Kombination von Zugfahren oder Taxibenutzung wahrnehmen. An den Tagen zuvor sei er aber angespannt, leicht erregbar, schweißig und innerlich unruhig, sodass sich eine weitere Medikation von Mirtazapin erforderlich gemacht habe. Der Kläger erhalte nunmehr eine durchgehende antidepressive Medikation. Er sei hochmotiviert und besuche regelmäßig die psychotherapeutischen Konsultationen bei Dr. J. Unter der medikamentösen und psychotherapeutischen Therapie habe das Vermeidungsverhalten deutlich reduziert werden können. Dennoch sei
wie vor eine Beeinträchtigung der Gestaltungs- und Freizeitaktivität und auch des beruflichen Alltages durch die Angststörung vorhanden. Er habe immer wieder Umstellungsprobleme, sodass selbst kleine neue Aufgaben für ihn eine Herausforderung darstellten. Er sei aber immer nur für sehr kurze Zeit arbeitsunfähig. Wenn der Arbeitsdruck sehr stark sei, könne er Bahn- oder Autofahrten neben der bestehenden angespannten Angstsituation nicht bewältigen. Mit Befundbericht vom
der Behandlung bei Prof. Dr. B. bei seiner alten Hausärztin in M. vorgestellt. Diese habe festgestellt, dass sich der Testosteronwert trotz der eingeleiteten Behandlung nicht weiter erhöht habe. Er habe auch keine Auswirkungen verspürt und sei dann der Sache nicht weiter
gegangen. Zurzeit nehme er auch keine Testosteronsubstitution. Wenn er einen auswärtigen Termin habe, den er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen könne, melde er sich dienstunfähig. Das nehme er circa zweimal im Jahr in Anspruch. Bei Dr. S. sei er nicht noch einmal in Behandlung gewesen. Randnummer 22 Mit Befundbericht vom
dem Laborbefund vom Mai 2014 befinde sich der Testosteronbefund im Normalbereich. Zwar habe der Kläger über eine Beendigung der Substitutionsbehandlung berichtet. Da nunmehr die grundsätzliche Behandelbarkeit des Problems bewiesen sei, könne kein GdB mehr angenommen werden. Randnummer 26 Der Kläger hat mit Schreiben vom
1 SGG statthaft. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Gesundheitszustand des Klägers im Zeitraum von der Antragstellung bis zur mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren GdB. Randnummer 30 Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am
1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
B
Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird
B
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Randnummer 31 § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist durch das insoweit am 21. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (a.a.O.) geändert worden.
der Neufassung gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des "Grades der Schädigungsfolgen" (GdS) –
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am
MedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades
1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG, Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. Randnummer 32 Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der VMG (Teil B) anzuwenden.
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B Nr. 1
Teil B Nr. 3.7 VMG werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Für stärker behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 bis 100 bewertet. Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind
dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998 – zitiert
Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19, 96. Lfg. – Stand Dezember 2011) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18). Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben den Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraus (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 18./19.03.1998 – zitiert
Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-19). Randnummer 35 Der Kläger leidet an einer Angst- und Panikstörung. Darüber hinaus liegt eine depressive Symptomatik vor. Diese Diagnosen werden vom Sachverständigen Dipl.-Psychologen G., den behandelnden Ärzten Dr. S. und Dr. J. sowie durch den Entlassungsbericht der Inselklinik H. bestätigt. Die mit den Erkrankungen verbundenen Auswirkungen führen insgesamt zu einer stärker behindernden Störung mit einer wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, für die ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 eröffnet ist. Randnummer 36 Ab Antragstellung ist für die Zeit von Juli 2010 bis April 2013 zunächst von einem GdB von 30 für die psychische Erkrankung auszugehen. Insoweit folgt Senat den prüfärztlichen Stellungnahmen des Beklagten. Der Kläger war durch die Angst- und Panikstörung in seiner Lebens- und Freizeitgestaltung eingeschränkt. Er konnte nicht mehr als 100 km mit dem Auto fahren, musste sein Einkaufsverhalten anpassen (keine großen Kaufhäuser) und war in seinen sozialen Kontakten eingeschränkt, weil er Menschenansammlungen mied. Auch seine berufliche Tätigkeit war durch die Störung beeinträchtigt, weil er nur unter erheblichem Organisationsaufwand (Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Verbindung mit Taxifahrten bei weiteren Entfernungen bzw. vorherige Einnahme von Psychopharmaka) dieser
gehen konnte. Bis April 2013 konnte der Bewertungsrahmen aber noch nicht mit 40 ausgeschöpft werden. Diesem Vorschlag des Dipl.-Psychologen G. steht entgegen, dass im Reha-Bericht H. und in den Berichten von Dr. S. bei dem in Vollzeit berufstätigen Kläger Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen ausgeschlossen und über eine gute soziale Integration berichtet wurde. Kontaktschwächen hätten zu keinem Zeitpunkt vorlegen. Auch Dipl.-Psychologe G. hat keine Folgen hinsichtlich der Konzentration bei bestehenden Schlafstörungen feststellen können. Zudem wurde im Zeitraum bis April 2013 eine depressive Symptomatik mehrfach (Reha-Bericht H. vom
dem Befundbericht von Dr. S. vom Juni 2014 durch Medikamente und die Therapie bei Dr. J. reduziert werden, doch sind weiterhin die oben dargestellten Einschränkungen vorhanden. Darüber hinaus ist die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu berücksichtigen, die sich aus dem Befundbericht von Dr. J. ergibt und auch durch die Befundberichte von Dr. S. deutlich wird. So befindet sich der Kläger seit November 2012 neben der Behandlung bei Dr. S. bei Dr. J. in Behandlung. Seit ca. Ende des Jahres 2013 führt er bei ihm eine Psychotherapie durch. Dieser Arzt hat in seinem Befundbericht vom 27. Februar 2015 über weitere, zuvor nicht geschilderte psychische Beeinträchtigungen (insbesondere Depressionen) berichtet. Danach seien der Antrieb und die Psychomotorik gemindert und der Schlaf aufgrund von Durchschlafstörungen schlecht. Außerdem liege eine depressiv bedingte kognitive Beeinträchtigung in allen Vorfeldfunktionen vor. Als Folge der seelischen Erkrankung sei der Kläger nur unter extremer Willensanstrengung in der Lage, seinen beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Er ziehe sich zurück und sei nicht in der Lage, Dinge außerhalb der beruflichen Anforderungen zu leisten. Er wirke leer und ausgebrannt. Zudem hat er
dem Befundbericht der Dr. S. vom Juni 2014 Umstellungsprobleme, sodass selbst kleinere Aufgaben eine Herausforderung darstellten. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der psychischen Beeinträchtigungen erscheint es
alledem angemessen, den Bewertungsrahmen für stärker behindernde psychische Störungen jedenfalls ab dem dauerhaften Einsatz der Schlafmaske, also ab April 2013 (Bericht des Dr. S. vom 8. April 2013) mit einem GdB von 40 auszuschöpfen. Diese Feststellung stimmt auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. S. überein. Auch diese hat im Juni 2014 darüber berichtet, dass nunmehr eine durchgehende Behandlung mit Antidepressiva erforderlich und ein GdB von 40 aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu gewähren sei. Dafür spricht letztlich auch, dass durch die mit dem Hypogonadismus verbundene Selbstunsicherheit des Klägers die Angststörung verstärkt wird. Randnummer 38 Da keiner der behandelnden Ärzte eine schwere psychische Störung diagnostiziert hat und keine mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten erkennbar sind, kann keine noch höhere Bewertung der psychischen Erkrankung erfolgen. Auch sind über die Behandlung mit Psychopharmaka und der ambulanten Therapie hinaus keine zumindest teilstationären Behandlungen notwendig gewesen, die bei schweren Störungen typischerweise erforderlich sind. Lediglich eine einmalige Reha-Maßnahme wurde in H. im Jahre 2010 durchgeführt. Auch die jahrelange nahezu ununterbrochene Arbeitsfähigkeit spricht gegen eine schwere psychische Störung. b) Randnummer 39 Der Hypogonadismus mit Hypotestosteronämie ist dem Funktionssystem Geschlechtsapparat zuzuordnen und bedingt maximal einen GdB von 20.
Teil B Nr. 13.2 ist bei einer Unterentwicklung, einem Verlust des Hodens oder beim vollständigen Schwund beider Hoden je
Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution ein GdB von 20 bis 30 festzustellen. Der beim Kläger vorliegende Hypogonadismus mit Hypotestosteronämie entspricht in den Folgen diesen Erkrankungen, so dass eine entsprechende Bewertung (unabhängig von der Ursache) zu erfolgen hat. Da beim Kläger mehrfach ein erniedrigter Testosteronwert
gewiesen wurde, allerdings bei Behandlung Normwerte erreicht werden (4,17 am 14. Mai 2014 - Norm 2,49 bis 8,63), kann allenfalls ein GdB von 20 angenommen werden. Gegen eine höhere Bewertung sprechen auch die nur unregelmäßigen Behandlungsversuche und die Einschätzung von Prof. Dr. M., wonach der Hypogonadismus subklinisch sei. Damit hat er klargestellt, dass keine relevanten Funktionseinschränkungen damit verbunden sind. Auch die psychische Komponente dieser Erkrankung ist in dem GdB von 20 bereits mit erfasst. Denn
Teil A Nr. 2i VMG berücksichtigen die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen. Auch Dr. S. hat ausdrücklich mitgeteilt, dass keinesfalls aus dieser Erkrankung ein eigenständiges psychisches Krankheitsbild abzuleiten sei. Zwar werde die Angststörung, da der Kläger selbstunsicher und teilweise mit Selbstzweifeln behaftet sei, hierdurch verstärkt. In dem zusammenfassend von ihr vorgeschlagenen GdB von 40 aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ist auch diese Problematik mit eingeflossen, sodass auch der Senat diese Auswirkungen mit im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche berücksichtigt hat. c) Randnummer 40 Das Schlafapnoe-Syndrom des Klägers ist
Teil B Nr. 8.7 VMG ab März 2013 mit einem GdB von 20 zu bewerten, da Dr. S. über die erstmalige Behandlung des Klägers am
frage am 5. August 2013 mitgeteilt, eine Unmöglichkeit der nasalen Überdruckbeatmung sei ihm nicht bekannt. Allein aufgrund der Berichtes der Hausärztin Dipl.-Med. S., wonach das Tragen der Sauerstoffmaske wesentlich unangenehmer und schwieriger als gedacht sei, kann keine Erhöhung des GdB erfolgen. Auch diese hat lediglich über eine Teilunverträglichkeit an bis zu zwei Tagen in der Woche aufgrund der psychischen Erkrankung berichtet, sodass daraus keinesfalls eine nicht durchführbare nasale Überdruckbeatmung abgeleitet werden kann. Die Druckstellen und Rötungen im Gesicht sowie die vermehrt auftretenden Rachenbeschwerden, die Mundtrockenheit, die Halsschmerzen und die Stimmprobleme sind typischerweise mit einer nasalen Überdruckbeatmung verbunden und bereits im GdB mit erfasst. Gegen eine zusätzliche Berücksichtigung wegen darüber hinausgehender Beeinträchtigungen spricht, dass der Kläger sich diesbezüglich nicht erneut in Behandlung bei Dr. S. begeben hat, um ggf. alternative Behandlungsmöglichkeiten (z.B. durch das Ausprobieren anderer Masken) zu finden. Die mit der Überdruckbeatmung verbundenen psychischen Probleme sind bereits im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche berücksichtigt worden und können nicht nochmals bei der GdB-Feststellung für das Schlaf-Apnoe-Syndrom bewertet werden. d) Randnummer 41 Die Bluthochdruckerkrankung des Klägers ist dem Funktionssystem Herz-Kreislauf zuzuordnen. Dafür ist
Teil B Nr. 9.3 VMG als leichte Form der Hypertonie, bei der keine oder eine geringe Leistungsbeeinträchtigung und höchstens leichte Augenhintergrundsveränderungen vorliegen, ein GdB von 0 bis zu 10 anzunehmen.
dem Befundbericht von Prof. Dr. M. liegen die Blutdruckwerte unter Therapie etwa im Normbereich. Die Belastungsergometrie (bis 125 Watt) habe unter antihypertensiver Therapie keinen pathologischen Blutdruckanstieg und keine pathologische Herzfrequenzsteigerung gezeigt. Auch im Reha-Bericht H. wurden Zeichen kardiopulmonalen Dekompensation nicht festgestellt. e) Randnummer 42 Weitere Funktionseinschränkungen, für die ein GdB von mindestens 10 festgestellt werden kann, sind nicht
gewiesen. Für die Schilddrüsenerkrankung des Klägers kann kein Behinderungsgrad festgestellt werden, da
Teil B Nr. 15.6 VMG nur anhaltende Beeinträchtigungen trotz Behandlung Berücksichtigung finden können. Eine Schilddrüsenfunktionsstörung liegt bei dem Kläger nicht vor, da die Stoffwechsellage unter Medikation ausgeglichen ist und keine Organkomplikationen vorliegen (Befundbericht Prof. Dr. M.). Die Labordiagnosen Hyperlipidproteinanämie und Hyperurikämie sind nicht mit behinderungsgradrelevanten Funktionseinschränkungen verbunden. Insbesondere kann die Notwendigkeit einer gesunden Ernährung (Reduzierung einer energiereichen und lipidhaltigen Ernährung, weitgehende Vermeidung zuckerhaltiger Lebensmittel und Backwaren, erhebliche Ballaststoffzufuhr) nicht zur Feststellung eines GdB führen. Schließlich lassen auch die mit Befundbericht vom 3. November 2014 von Dipl.-Med. S. beschriebenen muskulären Verspannungen im Bereich der Wirbelsäule mit einer Bewegungseinschränkung der HWS bei Rotation und endgradigen Bewegungsschmerzen noch keine Bewertung mit einem Einzel-GdB zu. f) Randnummer 43 Da bei dem Kläger Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist
3 Satz 1 SGB IX der Gesamtbehinderungsgrad zu ermitteln. Dafür sind die Grundsätze
Teil A Nr. 3 der VMG anzuwenden.
Nr. 3c ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Randnummer 44 Danach kommt ausgehend von dem Einzel-GdB von 30 bzw. 40 für das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" keine weitere Erhöhung aufgrund der Funktionsstörungen wegen des Hypogonadismus mit Hypotestosteronämie und des Schlafapnoe-Syndroms in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass
Teil A Nr. 3 ee VMG auch Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 als leichte Funktionsstörungen angesehen werden, die es vielfach nicht rechtfertigen, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
diesem Maßstab führt die Einschränkung aufgrund des Hypogonadismus mit Hypotestosteronämie und des Schlafapnoe-Syndroms, die mit einem GdB von 20 zu bewerten sind, nicht zur Verstärkung des Gesamtausmaßes der Behinderung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die psychischen Störungen, die mit einem GdB von 40 bewertet wurden, jeweils auch die psychischen Auswirkungen des Hypogonadismus und des Schlafapnoe-Syndroms berücksichtigen. Die Auswirkungen der Erkrankungen betreffen den Schlaf, die Konzentration und die sozialen Interaktionen. Eine Doppelbewertung dieser dadurch eingeschränkten Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit kann nicht vorgenommen werden. Darüber hinausgehende organische Beeinträchtigungen, die eine Erhöhung des Gesamt-GdB rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete Bluthochdruckerkrankung erhöht nicht das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung (dazu VMG, Teil A Nr. 3 ee). Für einen Ausnahmefall sind aufgrund der fehlenden kardiopulmonalen Beeinträchtigung keine Anhaltspunkte ersichtlich. Randnummer 45 Im Übrigen widerspräche die Feststellung der begehrten Schwerbehinderteneigenschaft dem
Teil A 3 VMG zu berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Die Schwerbehinderteneigenschaft kann nur angenommen werden kann, wenn die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen. Derartig schwere Funktionsstörungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beklagte hat ab April 2013 wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ein sachgerechtes Vergleichsangebot unterbreitet. Daher waren ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Randnummer 47 Gründe für die Zulassung der Revision
SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.