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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 KO 962/15 Beschluss Streitwertbestimmung für die Festsetzung der vorläufigen Verfahrensgebühr unmit

Obsah (6)§ 66§ 34§ 39§ 8§ 63§ 52

Streitwertbestimmung für die Festsetzung der vorläufigen Verfahrensgebühr unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten gem. § 52 Abs. 5 GKG i.d.F. vom 08.07.2014 bei Klage wegen der Aufhebung geä

§ 66Abs.

6 Satz 1 Halbs. 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ist der Berichterstatter Einzelrichter i.S.d. § 66 GKG.. Randnummer 19 II. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass Kostenansatz auf 284,- € reduziert werden soll. Randnummer 20

  1. Dieser ergibt sich ausgehend von einem Mindeststreitwert von 1.500,- € nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG i.V.m. Abs. 5 GKG. Randnummer 21
  2. Bei diesem beläuft sich eine Gerichtsgebühr

Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 71,- €. Randnummer 22 3.

Nr. 6110 KV GKG sind im finanzgerichtlichen Verfahren 4 Gebühren in Ansatz zu bringen. Randnummer 23 4. Das Produkt beläuft sich auf 284,- €. Randnummer 24 III. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Randnummer 25 Der Kostenansatz ist auf 1.068,- € zu reduzieren. Randnummer 26 1. Zwar ist der Wert im vorliegenden Verfahren vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit noch nicht festgesetzt, er ergibt sich jedoch als maßgebender Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.S.v. § 52 Abs. 5 GKG unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten, wobei auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung abzustellen ist, wie sich aus der einleitenden Subjunktion „solange“ in § 52 Abs. 5 GKG ergibt. Randnummer 27

  1. a)Zu den gerichtlichen Verfahrensakten zählt auch der klägerische Antrag (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ebenso zählt zu diesen die vorgelegten Abschriften der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Verwaltungsakts (§ 65 Abs. 1 Satz 4 FGO). Dies gilt, obschon es sich bei § 65 Abs. 1 Sätze 2 und 4 FGO lediglich um Sollvorschriften handelt (von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2010, § 65, Rz. 53 und 55a). Randnummer 28 Es sind auch solche Bestandteile der gerichtlichen Verfahrensakte zu berücksichtigen, auf deren Einreichung ohne Verstoß gegen Soll- oder Ordnungsvorschriften verzichtet werden könnte, insbesondere solche, die nicht dasjenige Verfahren betreffen, in dem der (vorläufige) Kostenansatz erfolgt und in dem sie vorgelegt worden sind. Randnummer 29 Dies gilt im Streitfall für den Bescheid vom … Januar 2015 über Körperschaftsteuer für 2012, obschon die Klage entgegen dem Wortlaut des Antrags der Erinnerungsführerin im Klageverfahren nicht gegen diesen gerichtet ist. Dem reinen Wortlaut nach wird der klägerische Antrag nämlich nicht dem Begehren gerecht, die Bescheidslage vor der Bekanntgabe des Änderungsbescheids herzustellen, weil der Bescheid vom … März 2015 bestehen bliebe. Die Erinnerungsführerin hätte, ohne gegen Soll- oder Ordnungsvorschriften zu verstoßen, darauf verzichten können, Bescheid über Körperschaftsteuer für 2012 vom … Januar 2015 vorzulegen. Randnummer 30
  2. b)Bei einem Streitwert von mehr als 10.000,- € und nicht mehr als 13.000,- € wie im Streitfall, nämlich 12.309,- beläuft sich eine Gerichtsgebühr

§ 34Abs.

1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG auf 267,- €. Es sind 4 Gerichtsgebühren in Ansatz zu bringen. Das Produkt beläuft sich auf 1.068,- €. Randnummer 31 aa)

§ 39Abs.

1 GKG sind im selben Verfahren im selben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen . Randnummer 32 bb) Hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide ergeben sich folgende Werte: Randnummer 33

(1)Hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2010 beläuft sich der Wert auf 2.463,- €. Randnummer 34 (
  1. a)Zunächst einmal ist die begehrte Herabsetzung von 1.255,- € auf 0,- € i.H.d. Differenz von 1.255,- € zu berücksichtigen. Randnummer 35 (
  2. b)Hinzu treten weitere 1.208,- €, die sich aus der grundlagenbescheidsähnlichen Funktion des Körperschaftsteuerbescheids ergeben. Randnummer 36 Gegenüber dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2010 wirkt der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2010

§ 8Abs. 1 KSt

G i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG wie ein Grundlagenbescheid (Niedersächsisches FG Beschluss vom 21. November 2012 2 K 38/12, juris). Randnummer 37 (

  1. aa)Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen Grundlagenbescheide unter § 52 Abs. 1 und nicht Abs. 3 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2014 IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766). Randnummer 38 (
  2. bb)Dasselbe soll hinsichtlich der Wirkung eines Einkommensteuerbescheids wie ein Grundlagenbescheid gelten (Niedersächsisches FG Beschluss vom 21. November 2011 2 K 38/12, juris). Randnummer 39 (
  3. cc)Dem ist nicht zu folgen. Auch insoweit handelt es sich um einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt. Denn seine steuerliche Wirkung liegt in der Festsetzung der Einkommensteuer für das Folgejahr, gegenüber der der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG) zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums einen Grundlagenbescheid bildet, dem gegenüber wiederum der Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Verlustentstehung wie ein Grundlagenbescheid wirkt. Dasselbe gilt, wenn es mangels (vollständigen) Verlustabzugs im Folgejahr zu einer Kette von Verlustfeststellungsbescheiden kommt. Der Einkommensteuerbescheid aber bildet einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt. Die dienende Funktion des Feststellungsbescheids gegenüber dem Steuerbescheid führt dazu, dass er bei der Anwendung des § 52 GKG ebenso wie der Steuerbescheid zu behandeln ist. Randnummer 40 (
  4. dd)Für einen Körperschaftsteuerbescheid gilt insoweit dasselbe wie für einen Einkommensteuerbescheid. Randnummer 41 (
  5. ee)Wollte man annehmen, die einem Grundlagenbescheid vergleichbare Wirkung des Körperschaftsteuerbescheids falle nicht unter § 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG, so ließe sich vertreten, sie falle unter § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Im Streitfall griffe die Kappung durch § 52 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GKG bereits deshalb nicht ein, weil die Betragsgrenze nicht überschritten wäre. Strittig ist ein Verlustvortrag i.H.v. 8.053,33 €, was bei einem seit 2010 unveränderten Körperschaftsteuersatz von 15 v.H. einer steuerlichen Auswirkung von 1.208,- € entspricht. Randnummer 42 (
  6. ff)Der Verlustvortrag ergibt sich wie folgt: Randnummer 43 Der Einspruchsentscheidung liegt ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 18.120,- € zugrunde. Eine von der Erinnerungsführerin geltend gemachte Pensionszusage i.H.v. 1.977,- € hat das Finanzamt nicht anerkannt. Eine weitere Pensionszusage hatte es im Bescheid vom ... Januar 2015 zu 16.831,- € (50.701,- € abzüglich 33.870,- €) nicht anerkannt. Diese Korrektur hat das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung teilweise zurückgenommen, ohne dies zu beziffern. Dem Bescheid vom … Januar 2015 liegt ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 20.509,- € zugrunde, der Einspruchsentscheidung hingegen ein solcher von 18.120,- €. Die Differenz beläuft sich auf 2.389,- €. Um diesen Betrag ist der vom Finanzamt anerkannte Teil der Pensionsrückstellung gestiegen. Die Erinnerungsführerin begehrt mithin, von einem um 16.419,- € (1.977,- € zuzüglich 14.442,- € [16.831,- € abzüglich 2.389,- €]) reduzierten Gesamtbetrag der Einkünfte auszugehen, der sich mithin auf 1.701,- € beläuft, so dass beim verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2009 von 9.752,- € der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2010 nach Ansicht der Erinnerungsführerin mit 8.051,- € festzustellen ist. Wertsteigernd sind dem für 2014 und aktuell geltenden Körperschaftsteuersatz entsprechend 15 v.H. hiervon, mithin 1208,- € anzusetzen. Randnummer 44 (
  7. gg)Dies ergibt sich, gleich welchen der beiden unter (
  8. ff)dargestellten Auffassungen man folgt, unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten i.S.d. § 52 Abs. 5 GKG, da es sich rein durch Rechnen im Rahmen der Gesetzanwendung und Kombination der in den Akten enthaltenen Informationen ermitteln lässt. Der Verwaltungsakt muss lediglich auf eine bezifferte Geldleistung bezogen sein, nicht hingegen unmittelbar auf eine solche gerichtet sein. Randnummer 45 - Das Gericht soll lediglich keine eigenen Sachverhaltsermittlungen zur Bestimmung des Streitwerts anstellen, sondern diesen nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten bestimmen. Das anzuwendende Recht braucht sich mithin nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten zu ergeben. Randnummer 46 - Auch aus der Intention des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes. Er will nicht mehr einheitlich vorläufig von einem Streitwert von lediglich 1.500,- € (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG a.F.) ausgehen. Randnummer 47 - Dass (allein nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten) aufwendige Wertermittlungen und -berechnungen anfallen mögen, ist hinzunehmen. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Rechtsanwendung, die ohnehin im Falle einer späteren endgültigen Kostenrechnung oder einer Kostenfestsetzung erforderlich wird. Randnummer 48 - Unmittelbarkeit i.S.d. § 52 Abs. 5 GKG einerseits und Aufwand der Ermittlung des Streitwerts aus dem Inhalt der Gerichtsakten andererseits sind voneinander zu trennen. Die hier vertretene Auffassung vermeidet Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf die Aufwendigkeit der Rechtsanwendung. Berechnungen stellen keine Ermittlungen dar (a.A. womöglich Just, DStR 2014, 2481). Randnummer 49 - Dass

§ 63Abs.

1 Satz 3 GKG im finanzgerichtlichen Verfahren keine vorläufige Streitwertfestsetzung vorgesehen ist, spricht nicht für das Gegenteil (a.A. Just, DStR 2014, 2481). Denn eine Streitwertfestsetzung bildet im finanzgerichtlichen Verfahren ohnehin die Ausnahme. Randnummer 50 - Abweichendes lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Überlegungen zu § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG oder auch § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. lassen sich auf § 52 Abs. 5 GKG n.F. nicht übertragen. Randnummer 51 (

  1. c)Im Streitfall führt ob § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG anders als dann, wenn der Gewerbesteuermessbescheid nicht im selben Verfahren angefochten wird, nicht zu einer Steigerung des Werts hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2010 nach § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 GKG. Eine doppelt streitwertsteigernde Berücksichtigung ist ausgeschlossen. Randnummer 52 (
  2. d)Dass im Erfolgsfalle der Vorbehalt der Nachprüfung wieder aufleben würde, steigert den Streitwert nicht. Es mag der Erinnerungsführerin zwar ermöglichen, auch im Falle des Eintritts der formellen Bestandskraft des angefochtenen Bescheids weitere steuermindernde Besteuerungsgrundlagen geltend zu machen. Ebenso mag es dem Finanzamt im selben Fall ermöglichen, weitere steuersteigernde Besteuerungsgrundlagen geltend zu machen. Im Rahmen von § 52 Abs. 3 GKG können dies Effekte jedoch keine Berücksichtigung finden. Es kann dahinstehen, ob dies nach § 52 Abs. 2 (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1984 V B 37/84, juris) oder auch nach § 52 Abs. 1 GKG möglich wäre, da § 52 Abs. 5 GKG auf keine der beiden vorgenannten Vorschriften verweist. Randnummer 53 (
  3. e)Es kann dahinstehen, ob im Streitfall nach § 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 GKG ein höherer Streitwert anzusetzen ist. Denn sollte dies der Fall sein, so wäre die Erinnerungsführerin durch die Berücksichtigung des zu niedrigen Streitwerts und damit einer eventuell zu niedrig bemessenen Gerichtsgebühr jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Randnummer 54 (
  4. f)Auch der Umstand, dass eine etwaige Steigerung des Werts nach § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG sich jedenfalls nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, führt nicht dazu, dass die Erinnerungsführerin in ihren Rechten verletzt wäre. Es mag zutreffen, dass sich somit der anzusetzende Streitwert nicht unmittelbar aus den Gerichtsakten ergibt, wenn man annimmt, § 52 Abs. 5 GKG verweise mangels Differenzierung nicht nur auf § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern auch auf dessen Satz 2. Dennoch ergibt sich bei systematischer Auslegung des Gesetzes, dass lediglich die Steigerung des Streitwerts, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Akten ergibt, zu unterbleiben hat. Andernfalls würde die Sicherung des Gerichtsgebührenaufkommens durch Streichung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. und durch einen rasch erfolgenden Kostenansatz – eine Verfahrensgebühr mit nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG vorverlegter Fälligkeit (Just, DStR 2014, 2481) – in ihr Gegenteil verkehrt, weil infolge der Unsicherheit hinsichtlich eines über einen sicheren sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Sockelwert hinausgehenden Betrags nicht einmal das sich aus dem Sockelbetrag ergebende Gebührenaufkommen gesichert würde. Randnummer 55 (
  5. g)Gegenläufige etwaige Auswirkungen in anderen Verwaltungsakten i.S. dortiger Steuersteigerungen im Falle des Erfolgs der Klage sind nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Randnummer 56

(2)Hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2011 ist im Rahmen der Berechnung des Werts nach § 39 Abs. 1 GKG kein Wert in Ansatz zu bringen. Randnummer 57 Ausweislich der Einspruchsentscheidung ging der Beklagte im Bescheid vom … Januar 2015 von einem 696,- € niedrigeren Steuerbilanzgewinn als die Erinnerungsführerin aus. Randnummer 58 In der Einspruchsentscheidung geht das Finanzamt von einem um weitere 366,- € reduzierten Gesamtbetrag der Einkünfte aus (./. 7.268,- € abzüglich ./. 6.902,- €) aus. Randnummer 59 (
  1. a)Begehrt der Kläger eine ihm ungünstigere Steuerfestsetzung so mag ein positiver Wert nach § 52 Abs. 1 GKG anzunehmen sein, auf diese Vorschrift verweist § 52 Abs. 5 GKG jedoch nicht. Ein Fall des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG aber liegt nicht vor. Denn der Kläger will eine Geldleistung gerade nur indirekt und insbesondere nicht über ein Grundlagen-Folgebescheids-Verhältnis erreichen, sondern allenfalls lediglich einen im günstigeren Reflex in einem anderen Steuerbescheid bewirken. Randnummer 60 (
  2. b)Dass sich nach Auffassung der Erinnerungsführerin für 2011 ein höherer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt, was zwar ohne Auswirkung auf die für die Jahre 2012 und 2013 festzusetzende Körperschaftsteuer ist, aber zu einer Steigerung des Verlustrücktrags von 2013 nach 2012 und somit zu einer Reduzierung des zum 31. Dezember 2013 festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer führt, kann nicht streitwertmindernd berücksichtig werden, da Verlustfeststellungsbescheide mit der Klage nicht angefochten sind und die grundlagenbescheidsähnliche Funktion der Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre nach 2011 hiervon nicht betroffen ist. Randnummer 61 (
  3. c)Der sog. Auffangstreitwert von 5.000,- € nach § 52 Abs. 2 GKG kann dem vorläufigen Kostenansatz nicht zugrunde gelegt werden, weil § 52 Abs. 5 GKG nicht auf § 52 Abs. 2 GKG verweist. Randnummer 62 (
  4. d)Zwar verweist § 52 Abs. 5 GKG auf § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, der den sog. Mindeststreitwert von 1.500,- € bestimmt. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Streitwert als solchen, nicht hingegen für den Wert eines einzelnen Streitgegenstands i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG. Randnummer 63
(3)Hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2012 beläuft sich der Wert auf 4.805,85 €. Randnummer 64 Zu berücksichtigen sind die strittige vGA mit 16.268,- €, die Gewinnerhöhung durch die niedrigere Bewertung der einen Pensionsrückstellung i.H.v. 16.106,- € und die Gewinnreduzierung durch die höhere Bewertung der anderen Pensionsrückstellung. Der Einspruchsentscheidung ist ein um 394,- € (14.842,- € abzüglich 14.448,- €) gegenüber dem Bescheid vom ... Januar 2015 reduzierter Steuerbilanzgewinn zugrunde gelegt worden, während die ursprüngliche Reduzierung sich auf 729,- € belief. Die Differenz beläuft sich auf 335,- €, um den der Steuerbilanzgewinn vom Finanzamt niedriger als von der Erinnerungsführerin angenommen wird. Per Saldo ergibt sich ein Wert von 32.039,- €. In den Streitjahren bleibt dies ohne Auswirkung. Bei Anwendung des für 2014 und auch gegenwärtig geltenden Körperschaftsteuersatzes von 15 v.H. erhält man einen Wert von 4.806,- €. Randnummer 65
(4)Hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2013 ist im Rahmen der Berechnung des Werts nach § 39 Abs. 1 GKG kein Wert in Ansatz zu bringen. Randnummer 66 (
  1. a)Nach Aktenlage ist das Finanzamt vom erklärten Steuerbilanzgewinn von ./. 35.620,- € und auch im Übrigen von der Steuererklärung nicht abgewichen, so dass sich ein Wert nach § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 oder 3 GKG nicht ermitteln lässt. Randnummer 67 (
  2. b)Der sog. Auffangstreitwert von 5.000,- € nach § 52 Abs. 2 GKG kann dem vorläufigen Kostenansatz nicht zugrunde gelegt werden, weil § 52 Abs. 5 GKG nicht auf § 52 Abs. 2 GKG verweist. Daher kann dahinstehen, ob die von der Erinnerungsführerin begehrte Aufhebung der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung geeignet ist, dazu zu führen, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Randnummer 68
  3. cc)Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide ergeben sich folgende Werte: Randnummer 69
(1)Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheids für 2010 gilt: Randnummer 70 (
  1. a)Der Wert beläuft sich beim Hebesatz von 325 zunächst einmal auf 1011,- €. Hinzu tritt aufgrund der durch § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG begründeten grundlagenbescheidsähnlichen Funktion des Gewerbesteuermessbescheids gegenüber dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf das Ende des Besteuerungszeitraums die steuerliche Auswirkung des sich bei vollem Erfolg der Klage ergebenden gewerbesteuerlichen Verlustvortrags. Die Erinnerungsführerin begehrt, von einem um 16.419,- € reduzierten Gewinn aus Gewerbebetrieb auszugehen. Der Einspruchsentscheidung liegt ein Gewerbeertrag von 8.905,- € zugrunde, so dass sich ein gesondert festzustellender vortragsfähiger Gewerbeverlust i.H.v. 7.514,- € ergibt. Dieser wirkt sich auf den Gewerbesteuermessbetrag für das Folgejahr nicht aus. Bei vollem Erfolg der Klage gilt dasselbe hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012. Auf den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 wirkt sich der auf den 31. Dezember 2010 gesondert festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust im Streitfall ohnehin nicht aus. Maßgeblich ist daher die Auswirkung auf die Gewerbesteuer für 2014, eventuell auch für spätere Erhebungszeiträume. Im Streitfall beläuft sich der Hebesatz für 2014 wie auch 2015 auf 380. Dieser ist somit in jedem Fall anzuwenden. Es ergibt sich eine steuerliche Auswirkung von 3,5 v.H. des Verlustvortrags multipliziert mit 380/100, mithin 999,- €. Randnummer 71 (
  2. b)Die für die Streitjahre geltenden Hebesätze lassen sich nicht unmittelbar den gerichtlichen Verfahrensakten entnehmen. Das anzuwendende Recht, zu dem auch die Gewerbesteuerhebesätze zählen, braucht sich nicht unmittelbar in den gerichtlichen Verfahrensakten zu finden. Randnummer 72 (
  3. c)Der Gewerbesteuermessbescheid bildet einen ausschließlich auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG). Randnummer 73 (
  4. aa)Zwar ist er nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet, sondern bildet lediglich gegenüber dem Gewerbesteuerbescheid einen Grundlagenbescheid. Randnummer 74 (
  5. bb)Die festzusetzende Gewerbesteuer ergibt sich hierbei jedoch ausschließlich durch Anwendung des Hebesatzes, so dass auch der Messbescheid auf eine bezifferte Geldleistung, wenn auch nur mittelbar, gerichtet ist (a.A. Hartmann, GKG, 45. Aufl., 2015, § 52, Rz. 25, „Grundbescheid“, und Just, DStR 2014, 2481, insbesondere zum Messbescheid), ohne dass bei deren Ermittlung – anders als etwa bei einem Einkommensteuerbescheid – weitere Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln wären. Randnummer 75 (
  6. cc)Allerdings ermittelt sich der Streitwert hinsichtlich Gewerbesteuermessbeträgen jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach § 52 Abs. 1 GKG (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1499), auf den § 52 Abs. 5 GKG nicht verweist. Randnummer 76 - Diese Rechtsprechung betrifft indes nicht die neue Rechtslage. Randnummer 77 - Freilich bestand sie bereits vor der Novellierung des § 52 Abs. 5 GKG. Nach der bisherigen Rechtslage ergab sich aber durch die Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG keine Abweichung gegenüber der Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG. Denn für die Berechnung des Streitwerts war bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Differenz zwischen festgesetztem und begehrten Gewerbesteuermessbetrag mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der Gemeinde zu vervielfältigen (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1499) und durch 100 zu teilen. Randnummer 78 - Wollte man annehmen, die Ermittlung des Streitwerts hinsichtlich Gewerbesteuermessbeträgen erfolge nach § 52 Abs. 1 GKG, so hätte dies bei einer Klage ausschließlich wegen solcher

§ 52Abs.

5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 GKG zur Folge, dass der sog. Mindeststreitwert von 1.500,- € in Ansatz zu bringen wäre. Randnummer 79 - Überdies wäre dieser bei mehreren angefochtenen Gewerbesteuermessbescheiden selbst dann nicht mit deren Anzahl zu vervielfältigen, wenn sich hinsichtlich eines jeden bei Berechnung nach § 52 Abs. 1 GKG ein höherer als der Mindeststreitwert ergäbe. Randnummer 80 - Diese Ergebnisse widersprächen der mutmaßlichen gesetzgeberischen Intention einer frühzeitigen Festsetzung der Gerichtskosten beim Ersatz des bisherigen § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG durch den neuen § 52 Abs. 5 GKG nach Maßgabe desjenigen Streitwerts, der dem endgültigen Kostenansatz zugrunde zu legen ist. Randnummer 81 (d) Die Kappung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG greift trotz der Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids und der in § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG getroffenen Bestimmung nicht ein, weil der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten ist. Randnummer 82

(2)Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2011 gelten die Ausführungen hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 2011 entsprechend. Randnummer 83
(3)Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 sind zunächst 2.842,- € in Ansatz zu bringen, die sich aus der Anwendung des Hebesatzes von 350 auf den Messbetrag von 812,- € ergeben. Hinzutreten 188,- €, die sich wie folgt ergeben: Zieht man vom der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegten Gewerbeertrag vor Verlustabzug von 30.626,- €, die strittige Gewinnerhöhung von insgesamt 32.039,- € ab, so ergibt sich ein gesondert festzustellender vortragsfähigen Gewerbeverlust i.H.v. 1.413,- €. In der Folge bleibt der Gewerbesteuermessbetrag für 2013 unverändert bei 0,- €. Durch Anwendung des für 2014 und weiterhin geltenden Hebesatzes von 380 auf den Verlustvortrag gelangt man zu einer weiteren steuerlichen Auswirkung i.H.v. 188,- €. In der Summe ergeben sich 3.030,- €. Randnummer 84
(4)Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2013 gelten die Ausführungen hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 2013 entsprechend. Randnummer 85
  1. cc)In der Summe ergeben sich Werte von insgesamt 12.309,- €. Randnummer 86
  2. dd)4 Gebühren belaufen sich mithin auf 1.068,- €. Randnummer 87 2. Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine etwaige die Erinnerungsführerin treffende unbillige Härte durch die Erhebung der Gerichtsgebühren im gegenwärtigen Verfahrensstadium. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass sie sich womöglich infolge des weiteren Verfahrensverlaufs

Nr. 6111 KV GKG von 4 auf lediglich 2 Gerichtsgebühren halbieren werden. Randnummer 88 IV. Die Auslagen des Gerichts sind der Erinnerungsführerin zu 65 1/3 v.H. und im Übrigen dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen. Randnummer 89 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie ist trotz der Gerichtsgebührenfreiheit

§ 66Abs.

8 Satz 1 GKG erforderlich, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können (a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom 01. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris; a.A. womöglich auch Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 686). Die Kosten sind Verhältnis des Erfolgs zu teilen. Randnummer 90 2.

§ 66Abs.

8 Satz 2 GKG werden Kosten nicht erstattet, weshalb die Kostenentscheidung nur hinsichtlich der Auslagen des Gerichts (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 GKG, Teil 9 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu ergehen hat. Randnummer 91 V. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 66Abs.

3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes, hier den Bundesgerichtshof nicht statt.

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