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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 KO 806/15 Beschluss Streitwertbestimmung für die Festsetzung der vorläufigen Verfahrensgebühr unmit

Obsah (4)§ 66§ 34§ 39§ 63

Streitwertbestimmung für die Festsetzung der vorläufigen Verfahrensgebühr unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten gem. § 52 Abs. 5 GKG i.d.F. vom 08.07.2014 bei Klage wegen der Aufhebung geä

§ 66Abs.

6 Satz 1 Halbs. 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ist der Berichterstatter Einzelrichter i.S.d. § 66 GKG. Dementsprechend hat er

§ 66Abs.

7 Satz 2 Halbs. 1 GKG über den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden. Randnummer 10 II. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz vom ... Juni 2015 im Verfahren 3 K 562/15 mit der Maßgabe begehrt, einstweilen von einem Kostenansatz i.H.v. 284,- € auszugehen. Randnummer 11 1. Dieser ergibt sich ausgehend von einem Mindeststreitwert von 1.500,- € nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG i.V.m. Abs. 5 GKG. Randnummer 12 2. Bei diesem beläuft sich eine Gerichtsgebühr

Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 71,- €. Randnummer 13 3.

Nr. 6110 KV GKG sind im finanzgerichtlichen Verfahren 4 Gebühren in Ansatz zu bringen. Randnummer 14

  1. Das Produkt beläuft sich auf 284,- €. Randnummer 15 III. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Randnummer 16 Die aufschiebende Wirkung ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Sätzen 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist (Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 684) oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG Beschluss vom
  2. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris). Randnummer 17
  3. Zwar ist der Wert im vorliegenden Verfahren vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit noch nicht festgesetzt, er ergibt sich jedoch als maßgebender Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.S.v. § 52 Abs. 5 GKG unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten. Randnummer 18 a) Zu den gerichtlichen Verfahrensakten zählt auch der klägerische Antrag (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO). Ebenso zählt zu diesen die vorgelegte Einspruchsentscheidung (§ 65 Abs. 1 Satz 4 FGO). Dies gilt, obschon es sich bei § 65 Abs. 1 Sätze 2 und 4 FGO lediglich um Sollvorschriften handelt (von Groll in Gräber, FGO,
  4. Aufl., 2010, § 65, Rz. 53 und 55a). Randnummer 19 b) Bei einem Streitwert von mehr als 80.000,- € und nicht mehr als 95.000,- € wie im Streitfall beläuft sich eine Gerichtsgebühr

§ 34Abs.

1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG auf 906,- €. Es sind 4 Gerichtsgebühren in Ansatz zu bringen. Das Produkt beläuft sich auf 3.624,- €. Randnummer 20 aa)

§ 39Abs.

1 GKG sind im selben Verfahren im selben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Der Wert beläuft sich angesichts des auf Festsetzung der Körperschaftsteuer wie der Gewerbesteuermessbeträge auf jeweils 0,- € gerichteten Begehrens der Antragstellerin jeweils auf die Körperschaft- rsp. Gewerbesteuer. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer ergibt sich dies daraus, dass den jüngsten vor den angefochtenen Änderungsbescheiden ergangenen Bescheiden jeweils ein negatives zu versteuerndes Einkommen zugrunde gelegt worden ist, was zu einer Steuer von jeweils 0,- € geführt hat. Randnummer 21 bb) Unter Berücksichtigung des für sämtlichen Streitjahre geltenden Hebesatzes von 300 v.H. beläuft sich der Wert hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2007 auf 4.305,- €, für 2008 auf 9.984,- €, für 2009 auf 2.940,- €, für 2010 auf 11.802,- € und für 2011 auf 4.650,- €. Randnummer 22

(1)Die für die Streitjahre geltenden Hebesätze lassen sich freilich nicht unmittelbar den gerichtlichen Verfahrensakten entnehmen. Randnummer 23
(2)Auch ist der Wert bislang nicht festgesetzt worden (§ 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GKG). Randnummer 24
(3)Das anzuwendende Recht, zu dem auch die Gewerbesteuerhebesätze zählen, braucht sich jedoch keineswegs aus den gerichtlichen Verfahrensakten zu ergeben. Randnummer 25 (
  1. a)Dies gilt allgemein. Das Gericht soll lediglich keine eigenen Ermittlungen zur Bestimmung des Streitwerts anstellen, sondern diesen nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten bestimmen. Randnummer 26 (
  2. b)Auch aus der Intention des Gesetzgebers ergibt sich nichts anderes. Er will nicht mehr einheitlich zunächst von einem Streitwert von lediglich 1.500,- € (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG a.F.) ausgehen. Randnummer 27 (
  3. aa)Anders verhielte es sich im Streitfall, wenn der Antrag der Antragstellerin im Klageverfahren nicht ausschließlich jeweils auf eine bezifferte Geldleistung bezogene Verwaltungsakte (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 GKG) beträfe. Auch beim Gewerbesteuermessbescheid handelt es sich um einen solchen. Zwar ist er nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet, sondern bildet lediglich gegenüber dem Gewerbesteuerbescheid einen Grundlagenbescheid. Die festzusetzende Gewerbesteuer ergibt sich hierbei jedoch ausschließlich durch Anwendung des Hebesatzes, so dass auch der Messbescheid auf eine bezifferte Geldleistung, wenn auch nur mittelbar, gerichtet ist (a.A. Hartmann, GKG, 45.Aufl., 2015, § 52, Rz. 25, „Grundbescheid“, und Just, DStR 2014, 2481, insbesondere zum Messbescheid), ohne dass bei deren Ermittlung – anders als etwa bei einem Einkommensteuerbescheid – weitere Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln wären. Der Verwaltungsakt muss lediglich auf eine bezifferte Geldleistung bezogen sein, nicht hingegen unmittelbar auf eine solche gerichtet sein. Randnummer 28 (
  4. bb)Es kann dahinstehen, ob nach § 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 GKG ein höherer Streitwert anzusetzen ist. Denn sollte dies der Fall sein, so wäre die Antragstellerin durch die Berücksichtigung des zu niedrigen Streitwerts und damit einer eventuell zu niedrig bemessenen Gerichtsgebühr jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Randnummer 29 (
  5. cc)Auch der Umstand, dass eine etwaige Steigerung des Werts nach § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG sich eventuell nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergeben mag, führt nicht dazu, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt wäre. Es mag zutreffen, dass sich somit der anzusetzende Streitwert nicht unmittelbar aus den Gerichtsakten ergibt, wenn man annimmt, § 52 Abs. 5 GKG verweise mangels Differenzierung nicht nur auf § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern auch auf dessen Satz 2. Dennoch ergibt sich bei systematischer Auslegung des Gesetzes, dass lediglich die Steigerung des Streitwerts, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Akten ergibt zu unterbleiben hat. Andernfalls würde die Sicherung des Gerichtsgebührenaufkommens durch Streichung des § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. und durch einen rasch erfolgenden Kostenansatz – eine Verfahrensgebühr mit nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG vorverlegter Fälligkeit, Just, DStR 2014, 2481) – in ihr Gegenteil verkehrt, weil infolge der Unsicherheit hinsichtlich eines über einen sicheren sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Sockelwert hinausgehenden Betrags, nicht einmal das sich aus dem Sockelbetrag ergebende Gebührenaufkommen gesichert würde. Randnummer 30 (
  6. dd)Gegenläufige etwaige Auswirkungen in anderen Verwaltungsakten i.S. dortiger Steuersteigerungen im Falle des Erfolgs der Klage sind nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Randnummer 31 (
  7. ee)Dass (allein nach Maßgabe des Inhalts der Gerichtsakten) aufwendige Wertermittlungen und –berechnungen anfallen mögen, ist hinzunehmen. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Rechtsanwendung, die ohnehin im Falle einer späteren endgültigen Kostenrechnung oder einer Kostenfestsetzung erforderlich wird. Unmittelbarkeit i.S.d. § 52 Abs. 5 GKG und Aufwand sind voneinander zu trennen. Im Streitfall beschränkt sich der Aufwand auf die bloße Anwendung des Hebesatzes für sämtliche Erhebungszeiträume. Dieser ist ohnehin geringfügig. Die hier vertretene Auffassung vermeidet Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf die Aufwendigkeit der Rechtsanwendung. Berechnungen stellen keine Ermittlungen dar (a.A. womöglich Just, DStR 2014, 2481). Unmaßgeblich ist die Ausstattung des Finanzgerichts mit Hard- und / oder Software. Randnummer 32 (
  8. ff)Dass

§ 63Abs.

1 Satz 3 GKG im finanzgerichtlichen Verfahren keine vorläufige Streitwertfestsetzung vorgesehen ist, spricht nicht für das Gegenteil (a.A. Just, DStR 2014, 2481). Denn eine Streitwertfestsetzung bildet im finanzgerichtlichen Verfahren ohnehin die Ausnahme.

§ 63Abs.

2 Satz 2 GKG erfolgt sie entweder auf Antrag eines Beteiligten, der freilich ein Rechtsschutzbedürfnis besitzen muss, oder der Staatskasse oder aber dann, wenn das Gericht sie für angemessen hält. Randnummer 33 (

  1. gg)Das Gericht verkennt auch nicht, dass § 52 Abs. 5 GKG nicht auf dessen Abs. 2 verweist, sondern es bei ungenügenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts beim Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG belässt. Randnummer 34 (
  2. hh)Abweichendes lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Überlegungen zu § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG oder auch § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. lassen sich auf § 52 Abs. 5 GKG n.F. nicht übertragen. Randnummer 35
  3. cc)In der Summe ergeben sich Werte von 83.376,- €. Randnummer 36
  4. dd)4 Gebühren belaufen sich mithin auf 3.624,- €. Randnummer 37
  5. c)Der Tatbestand des § 61 Satz 1 GKG dürfte im Streitfall, ohne dass es darauf im Hinblick auf die Unmittelbarkeit i.S.d. § 52 Abs. 5 GKG noch ankäme, nicht erfüllt sein. Randnummer 38 Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Streitwertangabe, so sie nach § 61 Satz 1 GKG zu erfolgen hat, die Vorlage der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Verwaltungsakts, falls unterlassen, durch Ermittlungen des Gerichts zu ersetzen sind, weil sie im Falle der Erfüllung der Vorschriften, die freilich teilweise bloße Soll- oder auch nur Ordnungsvorschriften bilden, Inhalt der Gerichtsakten wären und somit nach § 52 Abs. 5 GKG bei der Erhebung der vorläufigen Gerichtsgebühren zu berücksichtigen wären. Randnummer 39
  6. b)Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine etwaige die Antragstellerin treffende unbillige Härte durch die Erhebung der Gerichtsgebühren im gegenwärtigen Verfahrensstadium. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass sie sich womöglich infolge des weiteren Verfahrensverlaufs

Nr. 6111 KV GKG von 4 auf lediglich 2 Gerichtsgebühren halbieren werden. Randnummer 40 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Sie ist trotz der Gerichtsgebührenfreiheit

§ 66Abs.

8 Satz 1 GKG erforderlich, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können (a.A. Sächsisches OVG Beschluss vom

  1. Februar 2012 4 A 866/10, nachgewiesen bei juris; a.A. womöglich auch Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 686). Randnummer 41
  2. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 66Abs.

3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes, hier den Bundesgerichtshof nicht statt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.