der die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift bei Leistungen
dem SGB II nicht gelten, sodass Elterngeld im vollem Umfang als Einkommen bei der Bedarfsberechnung
dem SGB II zu berücksichtigen ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Behandlung der von Abs 5 S 1 und der von Abs 5 S 2 der Vorschrift erfassten Personengruppen ist nicht gleichheitswidrig, weil sachgerechte Differenzierungsmerkmale berücksichtigt werden.
gehend BSG,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). In der Sache wenden sich die Kläger gegen die Anrechnung von Elterngeld als Einkommen. Randnummer 2 Der am ... 1976 geborene Kläger zu 1) ist mit der am ... 1978 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. Beide beziehen mit ihren Kindern, der am ... 2000 geborenen Klägerin zu 3), der am ... 2002 geborenen Klägerin zu 4), dem am ... 2006 geborenen Kläger zu 5) und der am ... 2010 geborenen Klägerin zu 6), seit dem
Hv monatlich 150,00 EUR ausgezahlt. Die Klägerin zu 2) zahlte im Zeitraum vom
Mitteilung des Elterngeldbezugs durch die Kläger änderte der Beklagte mit Bescheid vom
Vm § 1 Abs. 5 BEEG sei Elterngeld bei denjenigen, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig gewesen seien, in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Randnummer 4 Dagegen haben die Kläger am 29. März 2011 beim Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben. Zur Begründung haben sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vorgetragen: Das Elterngeld sei keine Leistung zum Lebensunterhalt. Vielmehr solle es die Anerkennung für die Erziehungs- und Betreuungsleistungen von Eltern zum Ausdruck bringen, die auch der Gemeinschaft zugutekämen. Die Neuregelung des § 10 Abs. 5 BEEG benachteilige Eltern, die Leistungen
dem SGB II beziehen, gegenüber solchen, die andere einkommensabhängige Sozialleistungen (z. B. BAföG) erhielten. Denn diese müssten sich das Elterngeld nicht anrechnen lassen, selbst wenn sie vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig gewesen seien. Der Gesetzgeber differenziere bei der Elterngeldleistung
der Art der Existenzsicherung des Berechtigten. Er verweigere den Eltern mit dem geringsten Einkommen den "Schonraum", den er anderen Eltern für die Frühphase der Elternschaft eröffne. Ein rechtfertigender Sachgrund hierfür sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber sei auch bei haushaltspolitisch veranlassten Leistungskürzungen nicht frei von der Bindung an die Grundrechte und das Sozialstaatsprinzip. Soweit der Gesetzgeber die Neuregelung damit begründe, dass - weil der Lebensunterhalt des Berechtigten und des Kindes im System der Grundsicherung umfassend gesichert sei und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werde - die Anrechnung des Elterngeldes in seinen Auswirkungen vertretbar sei, sei dies unzutreffend. Denn das SGB II sehe keine besonderen Leistungen während der Elternzeit vor. Nicht die Freistellung einer Leistung von der Einkommensanrechnung sei rechtfertigungsbedürftig, sondern die Benachteiligung armer Eltern und deren Kinder. Die Erziehungsleistung dieser Eltern werde durch die bestehende Regelung nicht anerkannt und damit gegenüber Nichtleistungsbeziehern unterschiedlich bewertet. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung
der Einkommenssituation der Eltern sei kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal, welches eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Das Elterngeld sei zudem iHd Sockelbetrages von 300,00 EUR keine Lohnersatzleistung. Durch § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG werde der Sockelbetrag jedoch davon abweichend für Eltern im SGB II-Leistungsbezug zu einer solchen gemacht. Dies verstoße offensichtlich gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 4 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zwar sei § 10 Abs. 5 BEEG
Ansicht der Rechtsprechung verfassungsgemäß. Diese Auffassung sei jedoch nicht überzeugend und werde auch in der Literatur nicht geteilt. Insbesondere könne die Anrechnung des Elterngeldes nicht mit der des Kindergeldes gleichgesetzt werden. Anders als das Kindergeld sei Elterngeld nicht für den Unterhalt des Kindes bestimmt. Das Elterngeld sei auch keine Entgeltersatzleistung, da der Anspruch auch Eltern zustehe, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig gewesen seien. Das BVerfG habe das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrages nicht als Entgeltersatzleistung bezeichnet. Auch das Bundessozialgericht (BSG) gehe davon aus, dass der Basisbetrag von 300,00 EUR die Funktion habe, den Elternteil, der vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig gewesen sei, nicht von der Sozialleistung auszuschließen. Die Anrechnung des Elterngeldes könne auch nicht damit begründet werden, dass die "Natur" des Elterngeldes die Nichtanrechnung rechtfertigungsbedürftig mache. Der Beklagte habe danach das Elterngeld ab Februar 2011 zu Unrecht angerechnet. Randnummer 5 Der Beklagte hat die angefochtene Entscheidung im Klageverfahren mehrfach abgeändert.
Vorlage der Verdienstbescheinigung des Klägers zu 1) für Februar 2011 bewilligte er den Klägern mit Änderungsbescheid vom
Anhörung der Kläger erließ der Beklagte unter dem
Vm § 328 SGB III geltend zu machen. Randnummer 7
Vorlage des Verdienstnachweises des Klägers zu 1) für Juni 2011 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2011 die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen für Juli 2011 endgültig auf 405,75 EUR fest.
Einreichung des Einkommensteuerbescheides vom
Vm § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II iVm 330 Abs. 3 SGB III teilweise aufzuheben und die Überzahlung
Randnummer 8 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
Auffassung der Kammer nicht. Die Änderungs- bzw. die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide seien nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 1) habe höheres Erwerbseinkommen erzielt, welches im Zuflussmonat anzurechnen sei. Dadurch sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten bzw. endgültig über die vorläufig bewilligten Leistungen zu entscheiden gewesen. Auch die Einkommensteuererstattung sei zutreffend als Einkommen im März 2011 angerechnet worden. Die teilweise Aufhebung und Erstattung beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Der Beklagte habe die Leistungsansprüche der Kläger im Übrigen zutreffend festgestellt. Randnummer 9 Gegen das den Klägern am
dem sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am
dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld zu zahlen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 15 Der Beklagte hat
Vorlage der
weise über die Aufwendungen der Klägerin zu 2) zu den Beitragszahlungen für die sog. Riester-Rentenversicherung mit Änderungsbescheid vom
Sie ist auch nicht
1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist. Hieran ist der Senat gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Randnummer 20 Die Berufung ist auch hinsichtlich der Kläger zu 3) bis 6) zulässig. Auch sie sind durch das angefochtene Urteil beschwert, da sie am Klageverfahren beteiligt waren. Die Klage ist insoweit auch durch sie fristgerecht erhoben worden, da die Kläger zu 1) und 2) für alle zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder Klage erhoben haben. Randnummer 21 Zwar war nur für eine Übergangszeit bis zum
1 SGG Gegenstand des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufig bewilligten Leistungen sind dagegen nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Sie haben sich mit Erlass der endgültigen Bescheide
SGB X erledigt, indem sie diese ersetzt haben, ohne dass es der Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung bedurfte. Die endgültigen Bescheide haben die von den Klägern geltend gemachte Beschwer nicht beseitigt und sind damit
1 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom
2, 153 Abs. 1 SGG erledigt. Soweit die Kläger im Klageverfahren ursprünglich auch höhere Leistungen für Februar 2011 gefordert hatten, war hierüber nicht mehr zu entscheiden. Denn sie haben dieses Begehren gemäß ihrer Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2014 ausdrücklich nicht mehr weiter verfolgt und die Klage insoweit zurück genommen (§§ 102 Abs. 1 Satz 1, 153 Abs. 1 SGG). Randnummer 26 2. Die Berufung ist -
Annahme des Teilanerkenntnisses - unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
diesen Vorschriften erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des Regelbedarfs sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Leistungsberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u. a. erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen
dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Hilfebedürftig ist
1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Einkommen und Vermögen sind
Maßgabe der §§ 11 ff, 12 SGB II anrechenbar. Randnummer 28 Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Kläger zu 1) und 2) waren erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die nichterwerbsfähigen Kläger zu 3) bis 6) lebten mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft und hatten keinen Anspruch auf Leistungen
dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII). Die Kläger verfügten auch nicht über hinreichendes eigenes anrechenbares Einkommen oder Vermögen, und ihr Lebensunterhalt war nicht durch anrechenbare Mittel Dritter gesichert. Randnummer 29 Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Erstattung sind - mit Ausnahme der Anrechnung der Steuererstattung als Einkommen im März 2011 (vgl. dazu die Ausführungen zur Leistungsberechnung im März) - die §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 SGB III.
diesen Bestimmungen kann der Leistungsträger über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entscheiden, wenn zur Feststellung des Anspruchs eines Hilfebedürftigen auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Hilfebedürftige die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung sind insbesondere dann gegeben, wenn - wie hier - ein Antragsteller seinen Lebensunterhalt voraussichtlich nicht selbst sichern kann und durch die Verwaltung zum Entscheidungszeitpunkt nicht eindeutig festzustellen war, in welcher Höhe Einkommen oder Vermögen gemäß § 9 SGB II bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen sein werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R). Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Leistungsbewilligung erledigt sich mit dem endgültigen Bescheid und bedarf keiner Aufhebung. Der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes und wird lediglich durch Verwaltungsakt im Umfang konkretisiert (BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 4 RA 19/88). Einem endgültigen Bescheid, mit dem unnötiger Weise die vorläufige Entscheidung aufgehoben wurde, kommt nur klarstellende Bedeutung zu. Bei einer Überzahlung
3 Satz 2 SGB III erfolgt die Erstattung, ohne dass hierbei Ermessen auszuüben wäre oder sich der Leistungsempfänger auf Vertrauensschutz berufen kann. Vor der Entscheidung über die Festsetzung bzw. Rückforderung der Leistungen
3 SGB III bedarf es einer Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht, wenn der Leistungsträger hierbei die Angaben des Antragstellers über das tatsächliche Einkommen zugrunde gelegt und von diesen nicht zu Ungunsten des Leistungsempfängers abgewichen ist (vgl. BSG, Urteil vom
1 BEEG bleibt das Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Dies gilt gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung u. a. nicht bei Leistungen
dem SGB II. Bei diesen bleibt das Elterngeld in Höhe des
1 BEEG berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt, § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG. Da die Klägerin zu 2) vor der Geburt kein Erwerbseinkommen bezog, findet die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG auf sie keine Anwendung. Es verbleibt somit bei der Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG, wonach das Elterngeld als Einkommen anzurechnen ist. Randnummer 33 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG einhellig verneint (vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
Auffassung des Senats bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. Randnummer 34 Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG liegt bereits deshalb nicht vor, da die Kläger durch das Elterngeld einerseits und das gekürzte Arbeitslosengeld II im Ergebnis staatliche Leistungen in der Höhe erhalten haben, die zur Sicherstellung ihrer Regelbedarfe
G, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09, juris Rn. 7, zur Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Leistungen
dem SGB II; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91, juris Rn. 7 ff, zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld
Zur Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums
dem SGB II ist es nicht geboten, dass zumindest ein Teil einer gesetzlichen Leistung, die
anderen Gesetzen zu dem Zwecke gewährt wird, Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu honorieren, im Rahmen der Grundsicherung anrechnungsfrei bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09, juris Rn. 7, zur Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Leistungen
dem SGB II). Soweit es nicht um die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein geht, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91, juris Rn. 11, zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld
Randnummer 35 Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip lässt sich nicht feststellen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip, die insoweit als Wertentscheidung der Verfassung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers begrenzen, lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91, juris Rn. 10, zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld
Ebenso wenig lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. Dieses geht insbesondere nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (BVerfG, a. a. O.). Randnummer 36 Die Neuregelung ist auch mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Anwendung dieser Bestimmung verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sein können. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- und Ungleichbehandlung ansieht. Wegen der fortwährenden, schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens ist dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialrechts eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Diese unterliegt nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Verfassungsgerichtlich ist insbesondere nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91, juris Rn. 8) Randnummer 37 Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Bezieher von Elterngeld, bei denen dieses auf ihren SGB II-Leistungsanspruch als Einkommen angerechnet wird, nicht feststellen. Randnummer 38 Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeldes werden alle Elterngeldberechtigten und hinsichtlich der Anrechnung desselben auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden auch alle zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Hilfebedürftigen gleich behandelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09, juris Rn. 7, zur Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Leistungen
dem SGB II). Randnummer 39 Gegenüber der Vergleichsgruppe der elterngeldberechtigten Empfänger von Grundsicherungsleistungen, bei denen das Elterngeld
5 Satz 2 BEEG aufgrund der vorausgegangenen Erzielung von Erwerbseinkommen nur teilweise als Einkommen angerechnet wird, ergibt sich der rechtfertigende Sachgrund aus dem Zweck des Elterngeldes als Einkommensersatz. Zwar haben - worauf die Kläger zutreffend hinweisen - die Basisbeträge des Elterngeldes den Zweck, die Erziehungs- und Betreuungsleistungen der Berechtigten zu honorieren (vgl. BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des BSG hat das Elterngeld den Charakter als Einkommensersatz (BSG, a.a.O., juris, Rn. 29). Da das Elterngeld als Einkünfteersatz anzusehen ist, bestehen keine ernsthaften Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber auch im Rahmen des SGB II hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Elterngeld an eine vor der Geburt ausgeübte Erwerbstätigkeit anknüpft und danach differenziert. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, der Familien - ggf. auch aufgrund verfassungsrechtlicher Verpflichtung - gesetzliche Vergünstigungen hinsichtlich des erzielten Einkommens gewährt, im Übrigen nicht dazu, diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen auch solchen Personen und deren Angehörigen zu gewähren, die kein Einkommen erzielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09, juris Rn. 7, zur Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Leistungen
dem SGB II). Randnummer 40 Soweit die Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin sehen, dass Elterngeldberechtigte ohne vorherige Erwerbstätigkeit des Berechtigten vor der Geburt im System des SGB II gegenüber Beziehern anderer Sozialleistungen, bei denen Elterngeld unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit nicht angerechnet wird (zB im Ausbildungs- und Wohnungsbauförderungsrecht gem. § 1 Nr. 2 lit f BAföG-EinkommensV bzw. § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 WoFG), ungleich behandelt werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn diese Ungleichbehandlung ist durch überwiegende sachliche Gründe des Gesetzgebers, die dieser mit § 10 Abs. 5 Satz BEEG verfolgt, gerechtfertigt. Zwischen beiden Vergleichsgruppen bestehen sachliche Unterschiede, die die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung als von dessen Gestaltungsspielraum gedeckt erscheinen lässt.
den Vorgaben des SGB II verfolgt der Gesetzgeber mit diesem Gesetz u.a. das Ziel der Eingliederung in Arbeit und die Minderung bzw. Überwindung der Hilfebedürftigkeit der Berechtigten (vgl. §§ 1 bis 3 SGB II). Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur erbracht, soweit der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II). Das Arbeitslosengeld II ist zudem gegenüber Leistungen anderer Träger
rangig (vgl. § 5 Abs. 1 SGB II). Im Rahmen des steuerfinanzierten Grundsicherungssystems soll der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenen Mitteln bestreiten. Nur wenn die anderen Mittel zur Sicherung des sozioexistenziellen Minimums nicht ausreichen, sind Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Die Verwirklichung dieser Ziele darf durch die Gewährung des Elterngeldes nicht in Frage gestellt werden. Rechtfertigender Sachgrund für die Anrechnung des Elterngeldes im Rahmen des SGB II ist damit der Grundsatz der
rangigkeit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, zu dem auch der Einsatz anderweitigen Einkommens gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91, juris Rn. 9, zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld
Randnummer 41 Die Neuregelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot. Da der Gesetzgeber mit der Vorschrift lediglich eine Änderung der Rechtslage für die Zukunft angeordnet hat, liegt keine (verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zulässige) echte Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 76, 263, 345: Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm). Aber auch eine unzulässige unechte Rückwirkung ist nicht gegeben. Regelungen, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, entfalten unechte Rückwirkung. Sie sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96, juris Rn. 40). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen in die bisherige Gesetzeslage kann jedoch nur so lange vorliegen, bis der Gesetzgeber die Gesetzesänderung beschließt. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92, juris, Rn. 109 f). Eine vom Vertrauensschutzgrundsatz erfasste Rechtsposition, die aufgrund des Fehlens einer Übergangsvorschrift zur Neuregelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG gegen ihre
trägliche Entwertung geschützt werden könnte, kann zudem erst mit einer auf den Weiterbewilligungsantrag folgenden Feststellung des Rechts auf Arbeitslosengeld II entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Annahme des Teilanerkenntnisses des Beklagten - nicht zu beanstanden. Den Klägern stehen weitere Leistungen nicht zu und sie haben die vom Beklagten geltend gemachten Überzahlungen zu erstatten. Randnummer 44 aa) Für den Monat März 2011 hat der Beklagte den Klägern die ihnen zustehenden Leistungen gewährt und war auch berechtigt, die streitigen Festsetzungen bzw. Aufhebungen und Erstattungen gegenüber den Klägern zu verfügen. Randnummer 45
nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür sind, soweit es den Bezug des Elterngeldes bzw. das höhere Erwerbseinkommen betrifft, die §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 SGB III. Der Beklagte hatte den Klägern wegen der noch nicht feststehenden Höhe des Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 zu Recht zunächst vorläufig Leistungen
1 Satz 1 Nr. 3 SGB III zuerkannt. Die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung wurde auch durch die Änderungsbescheide vom
Satz 1 SGB X rechtfertigen bloße Begründungsmängel bei gebundenen Verwaltungsakten deren Aufhebung grundsätzlich nicht (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 15/11 R, juris Rn. 38). Im Übrigen wäre die Entscheidung selbst dann, wenn man die Auslegung nicht für möglich hielte, nicht zu beanstanden, da sie dann jedenfalls in einen Festsetzungsbescheid umzudeuten wäre. Ist eine fehlerhafte Entscheidung
Die Umdeutung ist bei gebundenen Entscheidungen nicht nur Aufgabe der Verwaltung, sondern auch der Gerichte (vgl. BSG, Urteil vom
4 Satz 1 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 SGB X zulässig. Randnummer 48
1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Bescheid ist
2 Satz 3 Nr. 3 SGB X aufzuheben, soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Vm § 330 Abs. 2 SGB III hat bei Vorliegen der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes im Wege einer gebundenen Entscheidung – also ohne Ermessen – auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom
schieben von Gründen bzw. das Stützen einer Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird. Da die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung der Leistungsbewilligung gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R). Ist der rechtliche Maßstab für eine Aufhebungsentscheidung § 45 SGB X, so ist das für die Rechtmäßigkeit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung unbeachtlich, weil
1 Nr 1 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III bei Vorliegen der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes im Wege einer gebundenen Entscheidung zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R). Randnummer 51 Es liegt auch keine Verletzung des Erfordernisses einer Anhörung
1 SGB X vor. Zwar hat der Beklagte im Rahmen der Anhörung vom 30. Juni 2011 als Rechtsgrundlage § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X angeführt. Dies begründet jedoch keinen Anhörungsmangel, da der Beklagte die Kläger darauf hingewiesen hatte, dass er davon ausgehe, dass die Kläger hätten erkennen können, dass ihr Anspruch durch die Steuererstattung teilweise weggefallen sei. Das Anhörungsrecht bezieht sich nur auf die Tatsachen, auf die es
der materiell-rechtlichen Ansicht der Verwaltung objektiv ankommt, nicht aber auf Rechtsfragen oder die Richtigkeit der Begründung (BSGE 69, 247). Die für § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X entscheidungserheblichen Tatsachen waren dem Anhörungsschreiben jedoch zu entnehmen. Die Anhörung ist auch hinsichtlich der Kläger zu 3) bis 6) erfolgt, da bei Minderjährigen die Anhörung eines Elternteiles ausreichend ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R). Randnummer 52 Die Entscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegen vor.
dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von den Klägern zu 1) und 2) geht der Senat davon aus, dass für diese jedenfalls auch ohne weiteres erkennbar war, dass der ihnen zuerkannte Leistungsanspruch mit Zufluss der Steuererstattung nicht mehr in der bewilligten Höhe bestehen konnte.
ihren intellektuellen Fähigkeiten und ihrem Einsichtsvermögen besteht kein Zweifel daran, dass sie wussten oder zumindest auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätten erkennen können, dass sich durch die Steuererstattung ein geringerer Leistungsanspruch ergibt. Dies folgt bereits daraus, dass die Anrechnung der Steuererstattungen bereits in den Vorjahren erfolgt ist. Die Kläger behaupten im Übrigen auch selbst nicht, dass sie davon ausgegangen wären, ihr Leistungsanspruch habe trotz des Zuflusses in unveränderter Höhe fortbestanden. Auf die Kenntnis der konkreten Höhe der Änderung ihres Leistungsanspruchs kommt es insoweit - ebenso wie auf Vertrauensschutz- bzw. Ermessenserwägungen des Beklagten - nicht an. Die Kenntnis bzw. die grobfahrlässige Unkenntnis der Kläger zu 1) und 2) ist den Klägern zu 3) bis 6) aufgrund der gesetzlichen Vertretung zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R). Randnummer 53 Soweit der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 1. Juli 2014 die Erstattungsforderungen gegenüber den Klägern wegen der Absetzung der Riesterrentenbeiträge der Klägerin zu 2) vom Einkommen verringert hat, sind die Kläger nicht beschwert. Unerheblich ist insofern, dass der Beklagte die Entscheidung auf § 328 SGB III gestützt hat, statt auf § 44 Abs. 1 SGB X (s. o.). Randnummer 54
nicht zu beanstanden. Den Klägern steht für den Monat März 2011 ein Anspruch iHv insgesamt 368,84 EUR zu. Auszugehen ist von einem Gesamtbedarf iHv 1318,00 EUR. Dieser ergibt sich aus den Regelbedarfen (Kläger zu 1) und 2): 328,00 EUR) zzgl. der kopfteiligen tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung iHv insgesamt 503,00 EUR (Grundmiete: 284,00 EUR; Nebenkosten: 138,00 EUR, Heizkosten: 81,00 EUR), die als angemessen anzusehen sind. Die Kinder gehören in Höhe ihres ungedeckten Bedarfsanteils zur Bedarfsgemeinschaft, der sich aus ihrem Regelbedarf (Kläger zu 3) bis 5): 251,00 EUR; Klägerin zu 6): 215,00 EUR) zzgl. ihres Anteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung
Kopfteilen (83,83 EUR) abzüglich des Kindergeldes (Kläger zu 3) und 4): 184,00 EUR; Kläger zu 5: 190,00 EUR; Klägerin zu 6): 215,00 EUR) bestimmt. Daraus ergibt sich ein ungedeckter Bedarfsanteil der Kläger zu 3) und 4) iHv 150,83 EUR, des Klägers zu 5 iHv 108,83 EUR sowie der Klägerin zu 6) iHv 83,83 EUR). Vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ist das anrechenbare Einkommen der Eltern iHv 949,17 EUR abzusetzen. Anzurechnen sind vom Kläger zu 1) 834,17 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem im März zugeflossenen Erwerbseinkommen iHv 1145,51 EUR (1106,01 EUR brutto zzgl. der Korrektur aus Januar iHv 39,50 EUR) sowie der Steuererstattung iHv 187,00 EUR. Die Anrechnung der Steuererstattung hat im März 2011 zu erfolgen, da die durch § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II n. F. vorgeschriebene Berücksichtigung im Folgemonat, wenn die Leistungen bei Zufluss schon erbracht sind, erst zum 1. April 2011 ohne Rückwirkung in Kraft getreten ist.
4 Satz 2 Alg II-VO in der hier anwendbaren bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung ist die Berücksichtigung im Folgemonat nicht zwingend, so dass der Beklagte diese einmalige Einnahme im Zuflussmonat März bedarfsmindernd berücksichtigen durfte. Das Erwerbseinkommen ist zu bereinigen um die Abzüge
Hv 223,79 EUR, den Grundfreibetrag
Hv 100,00 EUR sowie den Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 30 SGB II a. F. (der wegen der Übergangsregelung § 77 Abs. 3 SGB II für Bewilligungszeiträume, die vor dem
1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB II zu bereinigen ist (Versicherungspauschale: 30,00 EUR; Beträge zur Altersvorsorge: 5,00 EUR). Abzüglich des anrechenbaren Gesamteinkommens vom Gesamtbedarf ergibt sich ein ungedeckter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 368,84 EUR. Randnummer 55 Die individuellen Leistungsansprüche der Kläger bestimmen sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich folgende Individualansprüche der Kläger für März 2011: Kläger zu 1) und 2): 115,25 EUR; Klägerinnen zu 3) und 4): 42,21 EUR; Kläger zu 5): 30,46 EUR; Klägerin zu 6: 23,46 EUR. Randnummer 56 Der Beklagte hat den Klägern für März ursprünglich mit Bescheid vom
Anrechnung des Einkommens der Klägerin zu 2) (Elterngeld) sowie des höheren Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) hat er den Klägern mit dem Änderungsbescheid vom
Anrechnung der Steuererstattung hat der Beklagte nicht erlassen, sondern nur eine Teilaufhebung und Erstattung mit Bescheid vom
dem der Beklagte die Aufhebung und Erstattung jedoch durch das Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung auf den gegenüber dem Kläger zu 1) zugrunde gelegten Betrag beschränkt hat, ist die Klägerin zu 2) insoweit nicht mehr beschwert. Randnummer 58 bb) Auch für den Monat April 2011 hat der Beklagte den Klägern die ihnen zustehenden Leistungen gewährt und war berechtigt, die streitigen Aufhebungen und Erstattungen gegenüber den Klägern zu verfügen. Randnummer 59
nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 SGB III. Hinsichtlich der vorläufigen Bewilligung der Leistungen durch die Bescheide vom
Sd § 328 SGB III anzusehen. Zwar hat der Beklagte die Entscheidung auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 Abs. 1 SGB X gestützt und mit der Erzielung höheren Einkommens begründet. Dies ist aber aus den vorgenannten Ausführungen betreffend den Änderungsbescheid vom
nicht zu beanstanden. Den Klägern steht für diesen Monat ein Anspruch iHv insgesamt 331,10 EUR zu. Auszugehen ist von einem Gesamtbedarf iHv 1318,00 EUR. Dieser ergibt sich aus den Ausführungen betreffend den Vormonat, auf die der Senat Bezug nimmt. Vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ist das anrechenbare Einkommen der Eltern iHv 986,89 EUR abzusetzen. Anzurechnen sind vom Kläger zu 1) 871,89 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem im April zugeflossenen Erwerbseinkommen iHv 1475,69 EUR (brutto). Das Erwerbseinkommen ist zu bereinigen um die Abzüge
Hv 296,23 EUR, den Grundfreibetrag
Hv 100,00 EUR sowie den Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 30 SGB II a. F. iHv 140,00 EUR (Freibetrag
1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB II zu bereinigen ist (Versicherungspauschale: 30,00 EUR; Beträge zur Altersvorsorge: 5,00 EUR). Abzüglich des anrechenbaren Gesamteinkommens vom Gesamtbedarf ergibt sich ein ungedeckter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 331,10 EUR. Randnummer 61
1 Satz 3 SGB II ergeben sich folgende Individualansprüche der Kläger: Kläger zu 1) und 2): 103,46 EUR; Klägerinnen zu 3) und 4): 37,89 EUR; Kläger zu 5): 27,34 EUR; Klägerin zu 6: 21,06 EUR. Randnummer 62 Der Beklagte hat den Klägern für April mit Bescheid vom
Anrechnung des höheren Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) nicht erlassen, sondern nur eine Teilaufhebung und Erstattung mit Bescheid vom
nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 SGB III. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen für April verwiesen. Hier hat der Beklagte den Bescheid vom 21. Juni 2011 zutreffend als Festsetzungs- und Erstattungsbescheid auf § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gestützt. Randnummer 66
nicht zu beanstanden. Den Klägern steht für diesen Monat ein Anspruch iHv insgesamt 446,53 EUR zu. Auszugehen ist von einem Gesamtbedarf iHv 1318,00 EUR. Dieser ergibt sich aus den Ausführungen betreffend den Vormonat, auf die der Senat Bezug nimmt. Vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ist das anrechenbare Einkommen der Eltern iHv 871,45 EUR abzusetzen. Anzurechnen sind vom Kläger zu 1) 756,45 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem im Mai zugeflossenen Erwerbseinkommen iHv 1311,54 EUR (brutto). Das Erwerbseinkommen ist zu bereinigen um die Abzüge
Hv 263,94 EUR, den Grundfreibetrag
Hv 100,00 EUR sowie den Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 30 SGB II a. F. iHv 140,00 EUR (Freibetrag
1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB II zu bereinigen ist (Versicherungspauschale: 30,00 EUR; Beträge zur Altersvorsorge: 5,00 EUR). Abzüglich des anrechenbaren Gesamteinkommens vom Gesamtbedarf ergibt sich ein ungedeckter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 446,53 EUR. Randnummer 67
1 Satz 3 SGB II ergeben sich folgende Individualansprüche der Kläger: Kläger zu 1) und 2): 139,53 EUR; Klägerinnen zu 3) und 4): 51,10 EUR; Kläger zu 5): 36,87 EUR; Klägerin zu 6: 28,40 EUR. Randnummer 68 Der Beklagte hat den Klägern für Mai 2011 mit Bescheid vom
Anrechnung des höheren Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) nicht erlassen, sondern nur eine Teilaufhebung und Erstattung mit Bescheid vom
nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Mai verwiesen. Randnummer 72
nicht zu beanstanden. Den Klägern steht für diesen Monat ein Anspruch iHv insgesamt 441,13 EUR zu. Auszugehen ist von einem Gesamtbedarf iHv 1318,00 EUR. Dieser ergibt sich aus den Ausführungen betreffend den Vormonat, auf die der Senat Bezug nimmt. Vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ist das anrechenbare Einkommen der Eltern iHv 876,87 EUR abzusetzen. Anzurechnen sind vom Kläger zu 1) 761,87 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem im Juni zugeflossenen Erwerbseinkommen iHv 1323,89 EUR (brutto). Das Erwerbseinkommen ist zu bereinigen um die Abzüge
Hv 269,63 EUR, den Grundfreibetrag
Hv 100,00 EUR sowie den Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 30 SGB II a. F. iHv 140,00 EUR (Freibetrag
1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB II zu bereinigen ist (Versicherungspauschale: 30,00 EUR; Beträge zur Altersvorsorge: 5,00 EUR). Abzüglich des anrechenbaren Gesamteinkommens vom Gesamtbedarf ergibt sich ein ungedeckter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 441,13 EUR. Randnummer 73
1 Satz 3 SGB II ergeben sich folgende Individualansprüche der Kläger: Kläger zu 1) und 2): 137,84 EUR; Klägerinnen zu 3) und 4): 50,48 EUR; Kläger zu 5): 36,43 EUR; Klägerin zu 6: 28,06 EUR. Randnummer 74 Der Beklagte hat den Klägern für Juni mit Bescheid vom
Anrechnung des höheren Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) nicht erlassen, sondern nur eine Teilaufhebung und Erstattung mit Bescheid vom
nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Vormonat verwiesen. Soweit der Beklagte den Änderungsbescheid vom 2. Juli 2011, mit dem er den Klägern höhere Leistungen aufgrund des Abzugs der Aufwendungen für die Altersvorsorge der Klägerin zu 2) gewährt hat, auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X gestützt hat statt auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, ist dies aus den bereits dargelegten Gründen unbeachtlich. Randnummer 78
nicht zu beanstanden. Den Klägern steht für diesen Monat ein Anspruch iHv insgesamt 410,75 EUR zu. Auszugehen ist von einem Gesamtbedarf iHv 1318,00 EUR. Dieser ergibt sich aus den Ausführungen betreffend den Vormonat, auf die der Senat Bezug nimmt. Vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ist das anrechenbare Einkommen der Eltern iHv 907,25 EUR abzusetzen. Anzurechnen sind vom Kläger zu 1) 792,25 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem im Juli zugeflossenen Erwerbseinkommen iHv 1360,64 EUR (brutto). Das Erwerbseinkommen ist zu bereinigen um die Abzüge
Hv 272,33 EUR, den Grundfreibetrag
Hv 100,00 EUR sowie den Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 30 SGB II a. F. iHv 140,00 EUR (Freibetrag
1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB II zu bereinigen ist (Versicherungspauschale: 30,00 EUR; Beträge zur Altersvorsorge: 5,00 EUR). Abzüglich des anrechenbaren Gesamteinkommens vom Gesamtbedarf ergibt sich ein ungedeckter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft iHv 410,75 EUR. Randnummer 79 In dieser Höhe hat der Beklagte den Klägern mit dem Bescheid vom
2 SGG liegen nicht vor. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG ist im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung des BVerfG nicht mehr klärungsbedürftig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.