Extrembelastung kommt der intensiven Exploration des Betroffenen durch den Sachverständigen eine entscheidende Bedeutung zu. (Rn.58)
dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz (StrRehaG) zu gewähren ist. Randnummer 2 Die am ... 1965 geborene Klägerin wurde am
einem Auswertungsbericht der Kriminalpolizei H. vom
der Haftentlassung habe sie an Sehstörungen und weiteren Erkrankungen gelitten. In einem beigefügten Attest vom
einem beigezogenen Rentengutachten vom
einem weiteren Überprüfungsverfahren hielt das Versorgungsamt
erneuten medizinischen Ermittlungen an dem GdB von 50 fest. Dr. G. diagnostizierte in einem Befundschein vom
einem Suizidversuch über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom
der Familienanamnese sei die Mutter seit Jahren psychisch krank. Von den fünf Geschwistern besuchten zwei die Sonderschule. Die Tante der Klägerin habe vier geistig behinderte Kinder zur Welt gebracht und selbst an einer psychischen Erkrankung gelitten. Die Klägerin habe die erste und sechste Klasse wiederholt. Hintergrund sei ein Autounfall als Kind mit einem Schädelhirntrauma gewesen. Von 1980 bis 1987 habe sie als Bandarbeiterin im Fernsehwerk St. gearbeitet. Daran habe sich eine Tätigkeit von 1987 bis 1991 als Reinigungskraft angeschlossen. Als Jugendliche habe sie acht Monate in Jugendhaft verbracht, was sie psychisch stark belastet habe. Im März 1997 sei sie erstmals psychisch krank geworden. Seit 1997 habe sie sich mehrfach in der psychiatrischen Tagesklinik behandeln lassen. Sie habe Schlafstörungen angegeben, weine
ts und grüble wegen ihrer früheren Haftstrafe. Sie habe Angst, wieder stationär aufgenommen zu werden. Sie höre Männerstimmen, die ihr befehlen, sich umzubringen. Sie habe aber noch keine Suizidversuche unternommen. Den Tagesablauf könne sie nicht mehr planen und gestalten.
Angaben des Ehemannes könne sie nur mit fremder Hilfe die Alltagsaufgaben bewältigen. Diagnostisch bestehe eine schizoaffektive Störung, eine chronische Depressivität sowie eine Intelligenzminderung. Randnummer 7 Der Beklagte zog Unterlagen der Justizvollzugsanstalt L. aus der Haftzeit der Klägerin bei. Dort teilte die in der Haft angegliederte Frauenklinik unter dem 21. März 1983 mit: Am Einweisungstag des 11. März 1983 sei bei der Klägerin eine Appendektomie (Blinddarmentfernung) wegen einer akuten Entzündung durchgeführt worden. Der Verlauf habe sich durch eine beginnende Lungenentzündung verkompliziert.
der Behandlung mit Penicillin seien die Symptome wieder abgeklungen. Die Klägerin sei in 14 Tagen wieder arbeitsfähig. In einem Untersuchungsbogen vom
Angaben der Klägerin leide ihre Mutter an einer Psychose und habe sich häufig in stationärer Behandlung befunden. Die Symptome der Erkrankung seien die gleichen wie bei ihr. Die Republikflucht habe im Zusammenhang mit einer sexuellen Belästigung durch den Bruder und körperlichen Misshandlungen seitens der Mitschüler in der Berufsschule gestanden. Während der Untersuchungshaft und im Jugendgefängnis sei sie von Mitgefangenen mit einem Messer bedroht worden. Seit der Haft habe sie ständig Kopfschmerzen, die oft bis zu zwei Wochen andauerten. Im Jahr 1997 sei sie mit ihrem damaligen Ehemann zu einem Bekannten
K. gefahren. Dies sei seit 1989 das erst Mal gewesen, dass sie die ehemalige innerdeutsche Grenze überquert habe, da sie in ständiger Angst gewesen sei, wieder verhaftet zu werden. Beim Überfahren der Grenze habe sie sofort Kopfschmerzen, Schwindel sowie Brechreiz verspürt. In K. angekommen, habe sie an inneren Ängsten und Unruhe gelitten, was zum Abbruch der Reise geführt habe. Zu Hause angekommen habe sie sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Im Jahr 2004 sei sie
Sp. geflogen, habe sich aber während der ganzen Urlaubszeit nur im Hotelzimmer aufgehalten.
der Rückkehr habe sie sich das Leben nehmen wollen und sei wiederum psychiatrisch behandelt worden. Sie sei nicht gern allein und schon als Kind einzelgängerisch und gehemmt gewesen. Ihr neuer Freund habe sehr viel Verständnis für sie. In der Freizeit gehe sie mit ihm viel Spazieren oder fahre Rad. Stimmen habe sie nicht mehr gehört. Den Haushalt könne sie selbst bewältigen. Bei Behördenangelegenheiten erhalte sie Hilfe von ihrem Freund. Zudem beschäftige sie sich mit Kartenspielen und kirchlichen Aktivitäten (z.B. Austragen des Gemeindebriefs, Lesen kirchlicher Literatur und Sehen kirchlicher Fernsehsendungen). Sie führe die psychische Erkrankung auf die Blinddarmoperation sowie die Lungenentzündung in der Haft zurück. Der Sachverständige diagnostizierte eine schizoaffektive Psychose sowie eine primär neurasthenisch selbstwertgestörte Persönlichkeit. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der in der Haft erlittenen Blinddarmoperation und Pneumonie und der psychiatrischen Erkrankung sei unwahrscheinlich. Schizoaffektive Psychosen würden nicht nur durch körperliche Erkrankungen ausgelöst. Zudem fehle es an den notwendigen Brückensymptomen im Zeitraum zwischen 1983 bis 1997, die für das haftbedingte Entstehen einer psychischen Erkrankung hätten sprechen können. Überdies spiele die genetische Disposition beim Auftreten einer schizophrenieformen Erkrankung eine Rolle. Diese genetische Belastung sei bei der Klägerin anzunehmen, da ihre Mutter an einer vergleichbaren Erkrankung leide. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
Extrembelastung, eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine schizoaffektive Störung. Randnummer 11 Der Beklagte hat demgegenüber an seiner bisherigen Bewertung festgehalten:
den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis lasse sich eine psychiatrische Erkrankung nicht belegen. Zwar bestehe Ungewissheit über die Ursachen von schizophrenieformen Erkrankungen. Wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs bleibe jedoch auch für eine sog. "Kann-Versorgung" kein Raum. Randnummer 12 Das SG hat die Schwerbehindertenakte sowie das Gutachtenheft der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt und einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S. vom
der Anamnese hat die Klägerin angegeben: Die Haft vom
der Entlassung sei sie orientierungslos gewesen und habe zeitweise nicht gewusst, wer sie wirklich sei. Sie habe an Albträumen gelitten, die mit der Haft zu tun gehabt hätten. Sie sei
der Haft auch licht- und lärmempfindlich geworden, hätte Angstzustände und Panikattacken bekommen, wenn sie an die Haft erinnert worden sei. Beispielsweise habe sie nicht mehr mit dem Zug oder dem Bus fahren können. Auch habe sie nicht mehr zu Ärzten gehen wollen, weil sie Angst gehabt habe, wieder in ein Haftkrankenhauses zu kommen. In zwei Fällen sei sie von Mitgefangenen mit dem Messer angegriffen worden. Beim ersten Mal seien Mitgefangene und beim zweiten Mal Gefängnispersonal dazwischen gegangen.
der Inhaftierung sei sie in U-Haft gekommen und mit dem Zug "wie Vieh" in fünf verschiedene Haftanstalten transportiert worden. Bei ihrer Gerichtsverhandlung habe sie niemand aus der Verwandtschaft unterstützt. Als politische Gefangene sei sie in Einzelhaft gekommen.
ts sei sie zu Verhören abgeholt worden. Der Familie seien zudem Repressalien angedroht worden. Sie könne sich jedoch an keine Details erinnern. Wenn sie sich an diese Zeit erinnern wolle, bekomme sie rasende Kopfschmerzen. Sie habe während der Verhöre Todesangst gehabt. Bei der Entlassung habe sie eine Schweigeerklärung unterzeichnet. Darin sei ihr verboten worden, sich gegenüber Dritten oder auch Ärzten wegen der Haftfolgen anzuvertrauen. Deshalb habe sie auch Dritten nie etwas darüber erzählt.
der Haftentlassung habe sie bei verschiedenen Verwandten gewohnt. Die Mutter habe sie nicht mehr aufnehmen wollen, da sie eine "Staatsfeindin" gewesen sei. Bei der Arbeit im Fernsehgerätewerk habe sie häufig an Infekten und Ängsten gelitten, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätten. Ihren Mann habe sie 1987 geheiratet. Sie sei von 1988 bis 1990 wegen der Geburt der Kinder zu Hause geblieben. Zur Ablenkung von den Ängsten habe sie den Realschulabschluss
geholt.
Einsicht in ihre Stasi-Akten im März 1997 seien die alten Ängste wieder zurückgekommen und hätten sich die Krankheitsphasen verstärkt. Dies habe dann auch zur Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Anerkennung der Schwerbehinderung geführt. Wegen eines Entfremdungsgefühls habe sie sich im Jahr 2006 von ihrem Ehemann scheiden lassen. Seit dem Jahr 2006 arbeite sie als Lageristin sowie Gabelstaplerfahrerin. Hier fühle sie sich wertgeschätzt, habe einen strukturierten Alltag und eine gewisse Routine, was ihr ein Sicherheitsgefühl vermittle. Seit fünf Jahren habe sie wieder eine stabile Beziehung. Randnummer 14 Bei der körperlichen sowie neurologischen Untersuchung habe der Sachverständige keine funktionalen Einschränkungen feststellen können. Im psychischen Befund habe sich unter der Oberfläche Unsicherheit, Ängstlichkeit sowie Misstrauen gezeigt. Die Schilderungen über die Haft erschienen dominant. Die Klägerin habe unruhig gewirkt, als sie Ähnlichkeiten des Untersuchungszimmers mit der damaligen Haftzelle festgestellt habe. Die Erzählungen außerhalb der Haft hätten etwas undifferenziert und wenig lebhaft gewirkt. Nur über ihre Kinder habe sie mit Stolz und Freude berichtet. Die Klägerin sei eine eher einfache Primärpersönlichkeit mit niedrigem bis mittlerem Intelligenzniveau. Im Affekt habe sie ratlos und etwas verarmt gewirkt. Die Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Randnummer 15 Wegen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung
Extrembelastung (Einzel-GdB 70) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (Einzel-GdB 70) sei ein Gesamt-GdB von 80 zu bilden. Die Annahme, eine schizophreniforme Erkrankung könne allein durch genetische Prädispositionen ausgelöst werden, sei veraltet. Aktuell werde in der Wissenschaft ein multifaktorieller Ansatz vertreten. Die vorhergehenden Gutachter hätten übersehen, dass die Klägerin bereits kurz
der Entlassung an psychischen Symptomen gelitten habe. Randnummer 16 Der Beklagte ist dem Sachverständigengutachten entgegengetreten: Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer daraus resultierenden Persönlichkeitsstörung
Extrembelastung sei nicht im Vollbeweis gesichert. So werde diese Diagnose in den ersten psychiatrischen Befunden des Jahres 1997 nicht genannt. Vielmehr seien alle behandelnden Ärzte bislang von einer schizoaffektiven Störung bzw. Psychose ausgegangen. Offenbar stütze sich der Sachverständige Prof. Dr. F. ausschließlich auf die anamnestischen Angaben der Klägerin. Im Vergleich zur Exploration bei Dr. D. und sei die Klägerin bei Prof. Dr. F. in der Darstellung ihre Hafterlebnisse weit ausführlicher geworden. Prof. Dr. F. habe diese Angaben nicht kritisch hinterfragt. So hätte sich auch eine Befragung des geschiedenen Ehemanns angeboten. Zur Bekräftigung hat der Beklagte eine Stellungnahme der Ärztlichen Gutachterin S. vom 25. Februar 2011 vorgelegt, die ausgeführt hat: Von den zahlreichen Behandlern und Gutachtern sei die Erkrankung der Klägerin jeweils übereinstimmend dem schizophrenen Formenkreis mit depressiver Begleitsymptomatik zugeordnet worden. Für die versorgungsmedizinische Bewertung seien die Anhaltspunkte 2008 Teil C, Kap. 69 zugrunde zu legen. Die posttraumatische Belastungsstörung sei nicht durch objektive Befunde belegt. Auch
dem Jahr 1989 sei eine Inanspruchnahme fachärztlicher Hilfe ohne jede Gefährdung möglich gewesen. Für keinen der behandelnden Ärzte habe Anlass bestanden, eine posttraumatische Belastungsstörung
Extrembelastung anzunehmen. Die von Prof. Dr. F. diagnostizierten Persönlichkeitsveränderungen (Misstrauen, soziale Entfremdung, Rückzug) seien Ausdruck der bekannten Erkrankung des schizophrenen Formenkreises. Sie seien typisch für Menschen, die bereits längere Zeit unter dieser Erkrankung leiden. Akustische Halluzinationen seien ein klassisches Symptom einer Schizophrenie. Depressive Episoden seien Ausdruck einer affektiven Störung, die mit der schizoaffektiven Psychose einhergingen. Die Bewertung eines GdS von 80 sei weit überhöht. Randnummer 17 Prof. Dr. F. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2011 an seiner bisherigen Auffassung festgehalten und ausgeführt: Der Beklagte gehe nicht von den derzeit gültigen Diagnosekriterien aus. Diese verlangten für eine andauernde Persönlichkeitsveränderung
Extrembelastung das Vorliegen eines Traumas, anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Bedrohung durch aufdringliche
hallerinnerungen, lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder innere Bedrängnis, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stünden. Zudem bestehe eine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber, sozialer Rückzug, das Gefühl der Leere oder Hoffnungslosigkeit, das chronische Gefühl von Nervosität bei ständigem Bedrohtsein sowie eine Entfremdung. Bei einem Residualzustand bei einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe dagegen ein auffälliges Vorhandensein von negativen schizophrenen Symptomen wie psychomotorische Verlangsamung, verminderte Aktivität, Affektverflachung, Verarmung von Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringe nonverbale Kommunikation, Vernachlässigung der Körperpflege und sozialer Leistungsfähigkeit. Zudem müsse eine eindeutig psychotische Episode vorhanden sein und ein Zeitraum von wenigstens einem Jahr, währenddessen die Intensität und Häufigkeit von floriden Symptomen mit Wahn und Halluzinationen gering oder wesentlich gemindert gewesen seien. Die Klägerin habe in der Untersuchung eindeutig wahrnehmbar unter Angst und körperlichen Angstäquivalenten gelitten. Die offensichtlich und eindeutig vorliegende schwere Hafttraumatisierung sei bisher nicht ausreichend diagnostisch gewürdigt worden. Hierin zeige sich "ein bedrückendes Ausblendungsverhalten der behandelnden Ärzte und Gutachter". In den klinischen Behandlungsunterlagen und Gutachten fänden sich "zwingende Belege für eine politische Traumafolgestörung, deren diagnostische Unterbewertung nicht
vollziehbar" sei. Unter wörtlicher Zitierung weiterer Befunde sei es
Akteneinsicht zu einer Retraumatisierung mit Übererregbarkeit, Schlafstörungen, Grübeln, Irritierbarkeit und Misstrauen gekommen. Der Zeitraum zwischen Haft und erstmaligen Auftreten erheblicher Symptome spreche nicht gegen eine posttraumatische Belastungsstörung. Offensichtlich habe bereits eine chronifizierte Erkrankung vorgelegen, die dann im Jahr 1997 endgültig dekompensiert sei. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen oder Widersprüchlichkeiten hätten sich an keiner Stelle gezeigt. Anhand der jetzigen Symptome sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein ursächlicher von Haftzeit und Erkrankung bestehe. Der GdB von 80 sei gerechtfertigt, da die Klägerin an schwersten Anpassungsstörungen leide. Nur
jahrelanger psychotherapeutischer Behandlung habe sie sich auf ein immer noch äußerst reduziertes Anpassungsniveau bringen können. Sie habe schwere Probleme in zwischenmenschlichen Beziehungen. Die "dramatische" Unfähigkeit, vertrauensvolle Beziehung einzugehen, sei die wesentliche und anhaltende Schädigungsfolge. Die Persönlichkeitsänderung
Extrembelastung sei dabei die ausschlaggebende Hauptdiagnose. Randnummer 18 Der Beklagte hat seine bisherige Auffassung bekräftigt und ausgeführt: Bereits die Kausalitätsbetrachtung des Sachverständigen sei nicht
vollziehbar. Die teilweise heftige Kritik des Sachverständigen an den vorbehandelnden Ärzten und Gutachtern zeige ein falsches Rechtsverständnis zur Neutralität von Gutachtern und eine Verschiebung der Akzente zu Gunsten der Klägerin. Der Sachverständige habe wiederholte Aussagen der Klägerin in den eingeholten Befunden, wonach sie Männerstimmen gehört habe sowie die Familienanamnese nicht gewürdigt. In einer Stellungnahme des Versorgungsärztlichen Dienstes vom
einem GdS von 50 zu zahlen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. F. gestützt. Randnummer 20 Der Beklagte hat gegen das ihm am
vollziehbar. Er habe nicht beachtet, dass die Klägerin über Halluzinationen geklagt habe, Medikamente zur Behandlung schizophrener Erkrankungen einnehme und mütterlicherseits eine genetische Anlage für eine psychotische Erkrankung vorgelegen habe. Die unterschiedlichen Diagnosen bedürften einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Randnummer 26 Der Senat hat dienstliche Beurteilungen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit im Fernsehgerätewerk St. beigezogen.
der Beurteilung vom
mehreren Aussprachen nunmehr zufriedenstellend sei. Am
einem Arztbrief der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität M. berichtete Prof. Dr. B. über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom
Extrembelastung. Randnummer 30 Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. W. hat in einem Befundbericht vom 30. Juni 2013 angegeben: Diagnostisch bestehe eine andauernde Persönlichkeitsänderung
Extrembelastung sowie eine paranoide Schizophrenie. Während der Behandlung vom
Auswertung des Gutachtens von Prof. Dr. F. leide sie an einer andauernden Persönlichkeitsänderung
Extrembelastung sowie einer schizophrenen Psychose. In pflegerische Hinsicht sei sie selbstständig. Sie nehme ihre Arzttermine regelmäßig wahr, sei orientiert und könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Im lebenspraktischen Bereich benötige sie keine Hilfe. Immer wieder träten psychotische Episoden auf, in denen sie nicht in der Lage sei, ihren Haushalt zu führen, den Einkauf zu bewältigen oder sich um die Wäschepflege zu kümmern. Für alltägliche Aufgaben benötigte sie eine Unterstützung. Bis zum Jahr 2011 habe sie in der L. Bördeland in St. gearbeitet. Während einer erneuten Krankheitsphase habe sie dort gekündigt. Nun habe sie sich wieder stabilisiert und wolle wieder im L. tätig sein. Ihr sei eine kontinuierliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmöglich. Die Aufnahme der Klägerin für Tätigkeiten im L. sei zu empfehlen. Randnummer 31 Der Senat hat den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie und Psychiatrie Privatdozent (PD) Dr. G. mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt, der die Klägerin am
frage des Sachverständigen, hat die Klägerin angegeben, dass sie
Erwachsenenstrafrecht behandelt worden sei. Dies sei von Margot und Erich Honecker bewirkt worden. Auf die Frage, wieso sie nicht, wie andere verhaftete Jugendliche
Jugendstrafrecht behandelt worden sei, erklärte sie: "Weil ich etwas hatte, was sie nicht kriegen sollten." Auf die Frage, was dies denn gewesen wäre, antwortete sie wörtlich: "Sie wollten das Geheimnis von Gott haben, darum haben sie mich jede
t ausgefragt die Stasi will das heute noch haben die Menschen leben noch und das System existiert noch weil sie die Macht Gottes haben wollen ich kann mit ihm reden in der Kirche und dann bin ich mit ihm, Gott, glücklich." ( ) Randnummer 32 Ihre Richterin, die sie verurteilt habe, sei Frau T. gewesen – jetzt ihre Rechtsanwältin, Frau T. Die Klägerin äußerte Zweifel, ob ihr Blinddarm wirklich herausgenommen worden sei. Sie hätten versucht, sie umzubringen, aber der liebe Gott habe dies nicht zugelassen. ( ) Randnummer 33 Auf die
frage, welche Foltermethoden oder Grausamkeiten sie in der Haft erlebt habe, teilte die Klägerin mit, dass sie ein Vierteljahr in Zügen unterwegs gewesen sei. Sie sei jede
t woanders und mit dem Postzug unterwegs gewesen. Randnummer 34 Seit dem
Hause – "ich esse da nicht, ich habe Angst, dass man mich vergiftet" ( ) Randnummer 39 Es folgt eine weitere Anamnese zum Leben
der Haft. Randnummer 40 In Auswertung der anamnestischen Angaben der Klägerin und des bei der Befragung erweckten Eindrucks hat der Sachverständige angegeben: Das Verhalten der Klägerin habe sich während der insgesamt drei Befragungen deutlich geändert. Während sie im Erstkontakt antriebsgesteigert, affektiv gehoben und spontan gewirkt habe, habe sich im zweiten und dritten Kontakt ein deutlich gewandeltes Bild gezeigt. Hier habe sie in sich gekehrt gewirkt, unterschwellig depressiv, in der affektiven Schwingungsfähigkeit leicht eingeengt und sehr verletzbar. Insbesondere bei Fragen zu den schädigenden Ergebnissen seien ihre Angaben ausgesprochen spärlich, praktisch nicht detailliert und im Vergleich zu vorherigen Angaben häufig in wesentlichen Punkten abweichend gewesen. Bei
fragen habe sie sich dann auf "den Nebel" zurückgezogen, der durch die Schädigung bedingt sei und ihre Erinnerungen verdecke. Randnummer 41 Bei der Schilderung ihrer religiösen Erlebnisse habe sie eine fast rauschhafte Verklärung gezeigt. So habe die Klägerin verzückt in der Erinnerung gelächelt. Hierbei habe sich ein Gefühl des Auserwähltseins gezeigt, wobei sie nicht ihr ganzes diesbezügliches Erleben dem Sachverständigen offenbart habe. Bei der Klägerin zeige sich ein ausgeprägter und systematisierter Verfolgungswahn mit erheblicher Wahndynamik. Sie sei der Überzeugung, ständig in der Gefahr einer Vergiftung zu leben, was sie an einem "bitterem Geschmack" erkenne. Auch habe sie mehrfach das Schloss in ihrer Tür gewechselt, da sie das Umstellen von Gegenständen in der Wohnung bemerkt habe. So seien wiederholt Gegenstände verschwunden. Sie habe sich daher eine Alarmeinrichtung installiert, deren genaue Funktionsweise sie aber dem Sachverständigen nicht habe schildern wollen. Es lägen massive psychotisch bedingte Verfälschungen vor. Die Klägerin interpretiere ihr gesamtes Leben rückblickend aus dem Blickwinkel der psychotischen Wahnvorstellungen. Erkennbare Widersprüche, auf die der Sachverständige nur spärlich im Interesse der Aufrechterhaltung des Kontaktes hingewiesen habe, habe sie verneint und unverrückbar an ihrer Überzeugung festgehalten. Der Inhalt ihres Denkens und Fühlens werde gegenwärtig weitgehend von Ideen politischer Verfolgung einerseits und religiösen Inhalten andererseits dominiert. Das formale Denken weise massive Auffälligkeiten auf. So wechsle die Klägerin ständig die Gesprächsthemen, müsse zum Thema zurückgeführt werden, wirke dabei etwas verlangsamt, was die Exploration erheblich erschwert habe. Das Denken sei insgesamt ausgesprochen emotional dominiert. Sie sei ohne jeden Zweifel vollkommen von der Verursachung aller ihrer seelischen Beschwerden durch die damals erlittene Haft überzeugt. Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation bestünden nicht. Zusammenfassend sei von einem chronifizierten Erkrankungsbild mit erheblicher Dynamik auszugehen. Hinweise für eine Persönlichkeitsveränderung
einer Extrembelastung bestünden dagegen nicht. Diagnostisch bestehe eine gemischte schizoaffektive Störung mit chronischem Verlauf. Eine paranoide Schizophrenie sei
den Kriterien dagegen nicht völlig zutreffend. Randnummer 42
den Angaben der Klägerin sei davon auszugehen, dass sich die Psychose erstmalig im Jahr 1982 manifestiert habe. Dagegen sprächen jedoch gewichtige Gründe. So habe die Klägerin bei der Folgeuntersuchung diese Angaben nicht mehr bestätigt. Überdies sei aus psychiatrischer Sicht nahezu ausgeschlossen, dass sich die Erstmanifestation einer Psychose ohne medikamentöse Intervention zurückgebildet haben könnte.
den aktenkundigen Hinweisen habe sie in der Untersuchungshaft keine auffälligen psychiatrischen Befunde aufgewiesen. Es spreche daher auch
dem übergebenen Tagebuch mehr dafür, dass erst im Jahre 1997 von einer Erstmanifestation der Psychose auszugehen sei. Daneben bestehe eine leichte intellektuelle Minderbefähigung, eine Nikotinsucht, eine chronisch obstruktive Bronchitis, eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie mit Rechtsherzinsuffizienz. Entgegen der Auffassung von Prof. Dr. F. lägen keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsstörung
Extrembelastung vor. Im Rahmen der Begutachtung bei Prof. Dr. F. sei die weitgehende Bestimmung des Lebens, Denkens und Fühlens durch die beschriebene Psychose nicht erfasst worden. Dies sei auch nicht verwunderlich, da die Anknüpfung sich erst im Rahmen einer eingehenden Anamnese sowie der Darstellung des täglichen Lebensablaufes gezeigt habe. Innerhalb des gesamten 45 Seiten umfassenden Gutachtens von Prof. Dr. F. lasse sich keine Angabe zur Tagesstruktur und den gegenwärtigen Lebensumständen finden. Paranoid erkrankte Menschen sprächen selten spontan über ihren Wahn. Vor diesem Hintergrund sei eine umfassende Exploration zur Tagesstruktur und der gegenwärtigen Lebensumstände unverzichtbar. Exemplarisch sei auf die religiösen Denkinhalte, den Verfolgungs- und Vergiftungswahn sowie die besonderen Sicherheitsvorkehrungen in der Wohnung der Klägerin zu verweisen. Auch habe Prof. Dr. F. die erkennbaren Widersprüche in den Angaben der Klägerin weder aufgeklärt noch diskutiert. Exemplarisch sei auf das Problem der behaupteten Einzelhaft sowie die beiden angeblichen Messerangriffe durch Mitgefangene hingewiesen. Auch müsse beachtet werden, dass die Klägerin vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei. Dies spreche erfahrungsgemäß eher für ein unauffälliges und angepasstes Verhalten. Diese Annahme stehe mit der angeblichen Einzelhaft in einem krassen Widerspruch. Auffällig sei auch, dass die situative Detailerinnerung der Klägerin zu den namhaft gemachten Belastungen völlig fehle. Demgegenüber habe Prof. Dr. F. die Angaben und Sichtweise der Klägerin unreflektiert übernommen. Weitere Widersprüche in den Angaben der Klägerin bestünden beispielsweise bei den geschilderten belastenden Zugfahrten während der Haft, den Messerattacken, der Frage des Erwachsenenstrafrechts, der von ihr generell bezweifelten Blinddarmoperation. An der Glaubwürdigkeit der Klägerin seien aus diesem Grunde erhebliche Zweifel anzumelden. Wie schon durch den Vorgutachter Dr. D. zutreffend dargestellt, fehle es an sog. Brückensymptomen unmittelbar
der Haftentlassung und auch an psychiatrischen Befunden in den Ablichtungen des Sozialversicherungsausweises. Hiernach habe die Klägerin in dieser Zeit nahezu ausschließlich an Erkältungs- und Lungenerkrankungen gelitten. Zutreffend habe Prof. Dr. F. angenommen, dass schwere seelische Traumata eine erhöhte Infektanfälligkeit auslösen könnten. Aus dem Lungenbefund der Klägerin könne jedoch kein psychisches Brückensymptom hergeleitet werden. So befänden sich unter 100 häufig an Infekten leidenden Menschen nur sehr wenige, die ihre Abwehrschwäche wegen einer schweren Traumatisierung erworben hätten. Angesichts der Häufigkeit der ärztlichen Konsultationen
den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis seien ihre Angaben widersprüchlich. Hiernach habe sie sich aus Angst vor Arztkonsultationen nicht behandeln lassen. Widersprüchliches ergebe sich auch aus ihrer Angabe gegenüber Prof. Dr. F., sie (die Klägerin) habe seit fünf Jahren eine stabile Beziehung. Gegenüber ihm als Sachverständigen habe sie dagegen angegeben, dass sie
der Trennung von ihrem Ehemann und der Scheidung im Jahr 2006 zunächst keine Beziehungen mehr gehabt habe. Wegen der festgestellten narbenähnlichen Hauterscheinungen habe die Klägerin dann auf
frage angegeben, dass sie eine einmonatige Beziehung zu einem Tschechen gehabt habe, der in Verbindung mit sexuellen Handlungen Zigaretten auf ihr ausgedrückt habe. Nunmehr habe sie keine Beziehung mehr zu Männern und wolle dies auch nicht mehr. Zum Motiv für das Verlassen der Familie durch Ausreise aus der DDR habe die Klägerin verschiedene Versionen angegeben. Auf der einen Seite habe sie Schwierigkeiten im Betrieb genannt (Akten der Kriminalpolizei), dann habe die Klägerin gegenüber Prof. Dr. F. einen sexuellen Übergriff des Bruders als Motiv geschildert, um in der ersten Exploration beim jetzigen Sachverständigen dagegen eine Stimme Gottes als Motiv bezeichnet. Diese Angabe habe sie in der
exploration auf eine Stimme in der Wohnung geändert. Bei der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Prüfung und Feststellung eines Traumas unverzichtbar. Das von Prof. Dr. F. festgestellte Vermeideverhalten beim Bahnfahren sei nicht gesichert, da die Klägerin beispielsweise von der psychiatrischen Station im Jahr 2012 per Bahn auf den Weg
K. übernachtet habe und selbstständig mit der Bahn zurückgekehrt sei. Bemerkenswert sei auch, dass die Klägerin offenbar ihre Rechtsanwältin selbst gewählt habe, bei der es sich um die damalige Richterin handeln bzw. eine psychotische Personenverkennung vorliegen könnte. Randnummer 43 Mit Schreiben vom
Die Klägerin hat am 30. Mai 2014 einen Antrag
Dr. F. beantragt. Dieser hat in seiner am 26. Januar 2015 eingegangenen Begutachtung
Aktenlage ausgeführt: Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Klägerin sei zu beachten, dass politisch Traumatisierte den Kontakt mit Institutionen regelmäßig vermeiden würden. Die derzeitige Symptomatik weise sowohl psychose- als auch traumabedingte Anteile auf. Die diagnostische Herausforderung bestehe darin, die jeweiligen Anteile ins rechte Licht zu setzen, was PD Dr. G. nicht gelungen sei. Die Hinweise auf eine fehlende Glaubwürdigkeit gingen am eigentlichen Beweisthema vorbei. Der Sachverständige PD Dr. G. lasse die unerlässliche emphatische Grundhaltung vermissen. Damit fehle offensichtlich das diagnostische Instrument des Einfühlens. PD Dr. G. verstoße auch gegen den Grundsatz, die Befragung objektiv und frei von jeder Kritik vorzunehmen. An der bisherigen Bewertung sei daher festzuhalten. Randnummer 44 Der Beklagte hat dagegen eingewandt: Prof. Dr. F. habe mit seiner Stellungnahme seine Neutralitätspflicht verletzt. Er begründe seine Diagnose zuvörderst mit einer emphatischen Grundhaltung, was nicht überzeugen könne. Demgegenüber habe PD Dr. G. seine Beurteilung anhand von objektivierbaren und von ihm gewichteten Fakten sowie Aussagen getroffen. Zur Bekräftigung hat der Beklagte eine Stellungnahme der Leitenden Ärztin des Landesverwaltungsamtes Dr. S. vom
dem Auswertungsbericht vom
RehaG sind
RehaG die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) obliegt. Soweit das StrRehaG von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchzuführen ist, entscheiden
RehaG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Insoweit sind die Vorschriften des SGG für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. Randnummer 49 Die
den § 143 SGG statthafte und auch in der von § 151 Abs. 1 SGG vorgeschriebenen Form und Frist eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet. Das beklagte Land hat den Antrag auf Feststellung von Schädigungsfolgen sowie Gewährung einer Beschädigtenversorgung auf der Grundlage des StrRehaG zu Recht abgelehnt. Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 50 Für die vorliegende Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage die Zeit der Antragstellung bis zur mündlichen Verhandlung des Senats.
diesem Maßstab hat der Beklagte zu Recht den Feststellungs- und Versorgungsanspruch der Klägerin abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
RehaG erhält eine Betroffene, die infolge einer Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. Die Schädigungsfolge muss also auf einer Gesundheitsstörung beruhen, die durch einen vom StrRehaG erfassten Tatbestand (schädigender Vorgang) verursacht worden ist. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen (schädigender Vorgang, Gesundheitsstörung, Schädigungsfolge) gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die
gewiesen, d.h. ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein müssen. Zwischen den drei Gliedern dieser Kette muss jeweils ein Kausalzusammenhang bestehen.
RehaG genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Dieser Beweismaßstab gilt im Sozialen Entschädigungsrecht auch für den Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der durch dieses Ereignis hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigung. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn
der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2001, B 9 V 23/01 R, juris). Die Tatsachen, auf die sich der Kausalzusammenhang gründet, müssen hingegen im Sinne des Vollbeweises
gewiesen sein. Randnummer 51
RehaG richtet sich der Anspruch auf Versorgung
dem BVG in entsprechender Anwendung. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Beschädigtenrente ist § 31 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG. Diese Vorschriften sind durch das insoweit am
folgenden Änderungen (a.F.) anzuwenden. Randnummer 52
E um mindestens 30 v.H. eine monatliche Grundrente.
Abs. 2 der Vorschrift stellten die
Abs. 1 für die Höhe der Rente maßgeblichen Vomhundertsätze Durchschnittssätze dar, von denen eine um fünf v.H. geringere MdE mit umfasst wurde.
S von mindestens 30 voraus. In der bis zum
denen die MdE zu beurteilen war und
der Neufassung der GdS zu beurteilen ist.
der alten Fassung des § 30 Abs. 1 BVG war die MdE
der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren (Satz 1). Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (Satz 2).
der Neufassung ist der Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Der GdS ist
Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (Satz 2). Demnach reicht – wie zuvor
S von 25 zur Rentenberechtigung aus. Randnummer 53 Als Grundlage für die Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis die jeweils vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht", die
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG, Urteil vom
ihrem § 1 regelt diese Verordnung unter anderem die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung ihres Schweregrades im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG.
MedV sind die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" als deren Bestandteil festgelegt. Die in den Anhaltspunkten (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen,
denen sich die Bewertung des Grades der Behinderung bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind in diese Anlage übernommen worden (vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den Anhaltspunkten in den Fassungen von 2005 und 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind nicht geändert worden. Randnummer 54
diesem rechtlichen Maßstab sind die angegriffenen Bescheide nicht zu beanstanden. Daher ist das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
der sehr ausführlichen Exploration von PD Dr. G. offenkundige Widersprüche auf. So berichtete die Klägerin über ständige Zugfahrten, die sie wie Viehtransporte empfunden hätte und von einem zweifachen Messerangriff von Mitgefangenen sowie der Verbüßung einer Einzelhaft
dem Erwachsenenstrafrecht.
dem beigezogenen Führungsbericht vom 14. April 1983 lassen sich dagegen keinerlei Hinweise auf derartige Haftbesonderheiten erkennen. Anhaltspunkte für die Verbüßung einer Einzelhaft unter den Bedingungen
dem Erwachsenenstrafrecht finden sich auch nicht und widersprechen den eingeholten Archivakten. Hiernach befand sich die Klägerin
dem Aufenthalt in der Untersuchungshaftanstalt (UHA) H. im Jugendhaus H.
den Haftunterlagen war das Verhalten der Klägerin problemlos und frei von Besonderheiten. Hätte es die geltend gemachten schwerwiegenden Haftereignisse gegeben, die ggf. eine Einzelhaft oder sogar ständige Verlegung mittels Eisenbahn hätten rechtfertigen können, wären entsprechende Einträge wahrscheinlich gewesen. So hat der Sachverständige PD Dr. G. auch überzeugend darauf hingewiesen, dass die Klägerin vorzeitig entlassen worden war, was eher für ihr angepasstes Verhalten in der Haft spreche. Im Verlauf der eingehenden Exploration durch PD Dr. G. war die Klägerin auch nicht in der Lage, die konkreten Haftbedingungen sowie Belastungen im Detail zu schildern. Ihre Schilderungen beschränkten sich auf eher plakative Beschreibungen ("wie Vieh"; "Einzelhaft") oder knappe Beschreibungen von zwei Messerangriffen, ohne auf
frage des Sachverständigen die erlebten traumatischen Ereignisse detailliert darstellen zu können. So wich die Klägerin konkreteren
fragen von PD Dr. G. in diesen Punkten immer wieder aus und verwies zur Begründung auf nebelhafte Erinnerungslücken. Dies begründet gravierende Zweifel, ob es neben der Inhaftierung als solcher weitere beachtliche traumatische Sachverhalte in der Haft zu Lasten der Klägerin gegeben haben kann. PD Dr. G. hat zudem weitere Widersprüche im Sachvortrag der Klägerin substantiell und überzeugend herausgearbeitet. Exemplarisch ist auf die unterschiedlich geschilderte Motivlage zur Flucht (betriebliche Probleme; sexuelle Belästigung des Bruders; religiöse Eingebung), eine angeblich fünfjährige stabile Partnerschaft
der Ehescheidung (so im Gutachten Prof. Dr. F.) bzw. Schilderungen über eine kurze Beziehung zu einem Tschechen (so im Gutachten PD Dr. G.) verwiesen. Selbst während der Exploration wechselte die Klägerin z.B. zur Frage des Fluchtmotivs die Begründungen. Während zunächst ein klarer Bezug zu einem religiösen Erleben hergestellt wurde, relativierte die Klägerin dies danach auf bloße Stimmen in der Wohnung. Widersprüchlich ist auch die Angabe der Klägerin gegenüber Prof. Dr. F., sie sei von ihrer Mutter als Staatsfeindin abgelehnt worden.
den beigezogenen Haftunterlagen gibt es dagegen Hinweise für eine geplante und offenbar problemlose Wiedereingliederung von ihr in die Familie. Randnummer 57 Die genaue Herausarbeitung des konkreten Hafttraumas ist für die Bewertung möglicher Gesundheitsschäden in Fällen des StrRehaG unverzichtbar. Schließlich kann ein haftbedingter Gesundheitsschaden nur zutreffend bewertet werden, wenn auch die konkreten Haftbedingungen ermittelt worden sind, da sie den Grad des jeweiligen Gesundheitsschaden zentral bestimmen. Während Prof. Dr. F. pauschal und ohne hinreichend fundierte Explorationsergebnisse die durchaus fragwürdigen Angaben der Klägerin unkritisch als wahr unterstellt hat, zeigt die genauere Exploration von PD Dr. G.
drücklich auf, dass bei der Klägerin lebendige und detaillierte Erinnerungen an die behaupteten Hafttraumas nicht herausgearbeitet werden konnten. Randnummer 58 b) Selbst wenn der Senat – zu Gunsten der Klägerin – die von ihr geschilderten besonderen Hafttraumen als wahr unterstellen würde, lässt sich ein Zusammenhang zwischen diesen erschwerten Haftbedingungen sowie einer traumatischen Gesundheitsstörung nicht feststellen.
dem überzeugenden Sachverständigengutachten von PD Dr. G., dem sich der Senat
eigener Prüfung anschließt, liegt bei der Klägerin als Gesundheitsstörung eine schizoaffektive Psychose und keine posttraumatische Belastungsstörung und andauernde Persönlichkeitsveränderung
Extrembelastung mit depressiver Störung (so aber Gutachten von Prof. Dr. F.) vor. Der Senat folgt insoweit den Sachverständigen PD Dr. G. und Dr. D. sowie den eingeholten zahlreichen Befunden, soweit sie diese Diagnose bestätigt haben und den Stellungnahmen der Versorgungsärzte des Beklagten. Demgegenüber hält der Senat die davon abweichende Auffassung von Prof. Dr. F. für wenig überzeugend. Bereits in der Exploration von Prof. Dr. F. sind gravierende Mängel zu erkennen, die den Aussagegrad seines Gutachtens erschüttern. Prof. Dr. F. hat sich bei seiner Bewertung ausschließlich von den Angaben der Klägerin leiten lassen, ohne diese Angaben einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Auch lässt seine Befragung auf eine eher oberflächliche Tiefe schließen, da es Prof. Dr. F. nicht gelungen ist, das offenbar stark wahnhafte Erleben der Klägerin herauszuarbeiten. In seiner Exploration finden sich keinerlei Hinweise auf die Tagesstruktur sowie die gegenwärtige Lebenssituation der Klägerin. Aufgrund dieser unzureichenden Exploration hat Prof. Dr. F. nicht erkannt, dass die Klägerin z.B. an einem Vergiftungswahn leidet, der ihr Essverhalten aktuell maßgeblich prägt. Auch ihren Verfolgungswahn, der offenbar zu einem wiederholten Austausch der Hausschlösser geführt hatte, hat der Sachverständige Prof. Dr. F. nicht erkannt. Dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. F. fehlt auch die Aufbereitung der zahlreichen Widersprüche in den Angaben der Klägerin. Vergleicht man die Explorationen beider Sachverständigen, fällt auf, dass nur die an drei Tagen durchgeführte, intensive Befragung der Klägerin durch PD Dr. G. die wahnhaften Gedankengänge der Klägerin in ihrem Gesamtbild offenbart hat. PD Dr. G. hat auch ein Tagebuch der Klägerin ausgewertet und mit teils wörtlicher Wiedergabe der Angaben dokumentiert. Diese detaillierten Beschreibungen zeigen
drücklich auf, in welchem Ausmaß das Denken und Handeln (z.B. Vergiftungs-, Verfolgungswahn) der Klägerin von ihrem wahnhaften Erleben geprägt ist. Diese Feststellungen stehen zudem in Einklang mit zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen und Bewertungen ab dem Jahr 1997, die jeweils von einem wahnhaften Erleben der Klägerin ausgegangen sind. Zu diesem Ergebnis ist auch der vom Beklagten beauftragte Dr. D. mit vergleichbarer und ebenfalls überzeugender Begründung gekommen. Randnummer 59 Der Versuch von Prof. Dr. F., seine vereinzelt gebliebenen Diagnosen zu verteidigen, konnte den Senat dagegen nicht überzeugen. Seine wenig sachorientierten Angriffe auf seine Fachkollegen ("bedrückendes Ausblendungsverhalten") oder die unsubstantiierten Vorwürfe gegen PD Dr. G., diesem eine mangelnde Empathie und Neutralität vorzuhalten, können die Kernschwächen seines eigenen Gutachtens nicht verdecken. Aufgrund seiner gravierenden Versäumnisse in der Exploration, die dazu geführt haben, die ganz erhebliche Wahnsymptomatik bei der Klägerin nicht zu erkennen, ist dieses Gutachtens praktisch nicht verwertbar. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass er als Leiter der Beratungsstelle für SED-Verfolgte generell geneigt sein könnte, seine zweifelsohne bestehende Empathie für Opfer der DDR-Justiz richtungweisend in seine gutachterlichen Bewertungen einfließen zu lassen. Der Hinweis von PD Dr. G., dass die allgemeine Literaturangaben von Prof. Dr. F. eine wissenschaftlich geleitete Exploration nicht ersetzen können, hält der Senat daher für überzeugend und zutreffend. Randnummer 60 Auf der Basis der Diagnosen von PD Dr. G. sowie Dr. D. ist ein Zusammenhang zwischen der Haft und einer schizoaffektiven Psychose unwahrscheinlich, was einen Feststellungs- oder auch Versorgungsanspruch der Klägerin
den oben genannten Normen ausschließt. Randnummer 61 In diesem Zusammenhang hat die Leitende Versorgungsärztin Dr. S. zutreffend auf die anwendbaren Anhaltspunkte 2008 in den Versorgungsfällen und insbesondere auf Kap. 69 zur Schizophrenie und affektiven Psychosen hingewiesen. Randnummer 62 Hiernach ist von Folgendem auszugehen: Randnummer 63 "
dem Grundleiden zu beurteilen. Randnummer 67
den von der Klägerin vorgelegten Auszügen aus dem Sozialversicherungsausweis ist sie
der Haft bis zum Jahr 1997 nie psychiatrisch behandelt worden. Hinweise für psychiatrische Auffälligkeiten
der Haft haben die Ermittlungen des Senats nicht bestätigt.
den dienstlichen Beurteilungen der Klägerin insbesondere im Mai 1984 ist sogar von einer deutlichen Stabilisierung ihrer Leistungen auszugehen. Dies spricht wiederum gegen ein gravierendes psychiatrisches Krankheitsbild
der Haft. Randnummer 69 Auch hat PD Dr. G. überzeugend ausgeführt, dass ein psychotisches Wahngeschehen, wie es im Jahr 1997 tatsächlich dokumentiert ist, für die Zeit davor unwahrscheinlich ist. Schizoaffektive Psychosen weisen regelhaft einen so schweren Erkrankungsverlauf auf, dass sich diese gravierende Symptomatik ohne jede medikamentöse Behandlung nicht einfach zurückbilden kann. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für unwahrscheinlich, dass – wie von der Klägerin in der Exploration bei PD Dr. G. angegeben – das wahnhafte Erleben schon die Flucht im Jahr 1982 motiviert hat. Im Übrigen hätte dann schon vor der Haft die Psychose vorgelegen und wäre nicht durch diese ausgelöst worden. So sind auch in den beigezogenen Dokumenten aus der Haft keine Hinweise auf ein psychotisches Geschehen bei Klägerin ableitbar. Gegen einen Ursachenzusammenhang spricht auch die genetische Disposition der Klägerin. Schließlich hat ihre Mutter an vergleichbaren psychotischen Symptomen gelitten. Diese genetische Vorbelastung spielt
Dr. D. beim Auftreten einer schizophrenieformen Erkrankung eine nicht unwesentliche Rolle. Randnummer 70 Wie von der leitenden Ärztin Dr. S. überzeugend ausgeführt, liegen auch die Voraussetzungen einer sog. Kann-Versorgung nicht vor. Dies hätte einen zeitlich engen Zusammenhang zwischen dem traumatischen und dem psychotischen Geschehen vorausgesetzt. Dieser Zusammenhang ist angesichts des unauffälligen Erkrankungsverlaufs von 1983 bis 1997 unwahrscheinlich. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 72 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.