Arzt- und Krankenhaushaftung: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei erstinstanzlich abgewiesenen Schmerzensgeldansprüchen; Dokumentationsmangel bei der operativen Versorgung einer Darmserosaverletzung; Behandlungsfehler bei Versorgung einer Darmserosaverletzung mittels einer Längsnaht; lückenhafte Dokumentation als Behandlungsfehler Leitsatz 1. Macht der Patient mehrere selbständige prozessuale Schmerzensgeldansprüche geltend, mit denen er in erster Instanz abgewiesen wird, ist im Falle der Aufrechterhaltung dieses Begehrens im Berufungsrechtszug eine Begründung für jeden dieser Ansprüche nötig. (Rn.47) 2. Äußert der Sachverständige in seinem Gutachten Kritik an der ärztlichen Dokumentation und bezeichnet diese auch mit Blick auf die Weiterbehandlung des Patienten als lückenhaft, muss das Gericht dies zur Kenntnis nehmen und sich mit den Konsequenzen dieser Lücken im Einzelfall befassen. (Rn.56) 3. Behauptet die Behandlungsseite entgegen der Vermutung des Sachverständigen einen Routineeingriff, der keine weitergehende Dokumentation erfordert habe, trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast. (Rn.57) 4. Ist bei der operativen Versorgung einer Dünndarmserosaläsion darauf zu achten, dass es zu keiner lumeneinengenden Nahtführung kommt und sich der Dünndarm auch nach dem Ende des Eingriffs als ausreichend durchgängig erweist, führt die ein solches Vorgehen pflichtwidrig aussparende Dokumentation im Prozess zu der Annahme, dass beides unterblieb. Der Behandlungsseite steht allerdings der Nachweis einer fehlerfreien Behandlung offen. (Rn.62) 5. Die bei der Versorgung einer Darmserosaverletzung normalerweise nicht dem medizinischen Standard entsprechende Längsnaht muss kein Behandlungsfehler sein. Sachgerechtes ärztliches Vorgehen kann eine Abweichung vom Standard gebieten, wenn die konkrete Behandlungssituation auf Grund ihrer Besonderheiten eine modifizierte Strategie verlangt. Die dies rechtfertigenden Umstände hat die Behandlungsseite darzulegen und zu beweisen. Der Beweis ist geführt, wenn der Sachverständige feststellt, die Ärzte hätten sich überraschend einer komplizierten nicht nach Standard beherrschbaren Situation gegenüber gesehen, in der sie sich zwischen zwei Übeln hätten entscheiden müssen, von denen das kleinere gewählt worden sei. (Rn.65) 6. Eine pflichtwidrig lückenhafte Dokumentation kann ein Behandlungsfehler sein, wenn die fehlenden Angaben in der Weiterbehandlung des Patienten zu vermeidbaren medizinischen Defiziten und dadurch zu einem Schaden führen. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 5. November 2014, 6 O 312/11 nachgehend BGH, 13. September 2016, VI ZR 605/15, Beschluss nachgehend BGH, 14. März 2017, VI ZR 605/15, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. November 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird teilweise, soweit die Klägerin aus dem Belassen des rechten Eileiters in der Operation der Beklagten vom 7. August 2009 Schadensersatz beansprucht, als unzulässig verworfen. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt. Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin befand sich im Jahre 2009 in gynäkologischer Behandlung wegen Beschwerden im Unterbauch. Als schließlich eine Zyste (lt. Operationsbericht vom 11.8.2009 ausgedehnter Ovarialtumor) festgestellt wurde, suchte sie das Krankenhaus der Beklagten zum Zwecke der operativen Entfernung auf. Der Eingriff fand am 7.8.2009 durch den Chefarzt der Klinik für Frauenheilkunde statt. Der Verlauf ist im Operationsbericht vom 11.8.2009 beschrieben. Es wurde zunächst der Versuch einer laparoskopischen Exstirpation unternommen. Hierbei zeigten sich als Folge einer hochgradigen Entzündung erhebliche Adhäsionen im gesamten Bauchraum, die den Verdacht auf eine Chlamydieninfektion aufkommen ließen. Da hierdurch die Übersicht fehlte, ging man zur Laparotomie über. Bei der sich anschließenden Adhäsiolyse wurde die Dünndarmserosa an zwei Stellen verletzt. Es gab einen 5 mm großen Defekt, den der Operateur mit Einzelknopfnähten versorgte. Zur Behebung einer zweiten Verletzung (5 bis 7 cm lang und ca. 5 mm breit) wurde ein Viszeralchirurg hinzugezogen (Zeuge Dr. R.). Dieser vernähte die Serosläsion mit Einzelknopfnähten. Randnummer 2 Zur gynäkologischen Situation hält der Operationsbericht vom 11.8.2009 (Anlage K1 - I/14/15) u.a. fest: Randnummer 3 „…Da eine sichere Separation von Dünndarmschlingen gegenüber dem Ovarialbefund mißlingt, wird zunächst die rechte Adnexe mit der dazugehörigen aufgetriebenen rechten Tube aus dem Douglas luxiert unter Spaltung der schleirigen Adhäsionen. Dies gelingt, die Tube ist verschlossen, wird mit Overhouldtklemme im ampullären Bereich eröffnet und ein Chlamydienabstrich entnommen. Eine Erhaltung der rechten Tube erscheint hinsichtlich der Fertilität als nicht gerechtfertigt, wird jedoch aufgrund der nicht inbegriffenen Aufklärung zur Tubenresektion rechtsseitig unterlassen...". Randnummer 4 Postoperativ verschlechterte sich der Zustand der Klägerin. Sie zeigte Symptome eines Darmverschlusses (Erbrechen, geblähter Bauch, Übelkeit). Es gab jedoch auch Phasen leichter Besserung. Die Ärzte der Beklagten vermuteten schließlich einen Subileus und ordneten für den 12.8.2009 die radiologische Untersuchung der Klägerin an. Im Bericht der Radiologie vom 13.8.2009 wird eine Darmverwachsung diagnostiziert (Anlage K5 - I/22). Abschließend heißt es dort: „…Ileus im tiefen Dünndarm“. Es fanden weitere Röntgenuntersuchungen mit Kontrastmittel statt, so am 13.8.2009 (Anlage K6 - I/23), am 14.8.2009 (Anlage K7 - I/24) und am 17.8.2009 (Anlage K8 - I/25). Die Gynäkologen veranlassten ein internistisches und chirurgisches Konsil. Man entschied sich, zunächst einen konservativen Heilversuch durch Medikamentengabe zu unternehmen. Im Röntgenbericht vom 20.8.2009 wird der klinische Zustand er Klägerin wie folgt beschrieben: „Subileus seit 12.08., weiterhin galliges Erbrechen, Stuhl wenig…“. Als Befund wird festgehalten: „…Massiv aufgeblähter Dünndarm mit stehenden Dünndarmschlingen und Spiegelbildung. Das Colon zeigt heute eher regelrechte Weite, KM- und Luftfüllung bis zur linken Fexur. Schmale KM-Straße auch im Colon descendens. Nur noch wenig Kontrastmittel im Dünndarm. Weiterhin Subileuszustand…“. Randnummer 5 Im Verlaufsbericht der Klinik vom 14.9.2009 wird insoweit zusammengefasst: Randnummer 6 „…Am 10. postoperativen Tag verschlechterte sich die Symptomatik der Patientin zusehends mit jetzt aufgetretenem Miserere und röntgenologischen Zeichen des Ileus. Ein nochmaliger konservativer Versuch mit einer Neoesserin-Stoßtherapie blieb erfolglos, so dass die Indikation zur Re-Laparotomie gestellt wurde. Diese führten wir am 18.08.2009 nach entsprechender Aufklärung und Einwilligung der Patientin durch. Dabei fand sich im terminalen Ileum eine deutliche Einengung des Lumens. Es erfolgte an dieser Stelle die Strikturo-plastik . Das Abdomen wurde ausgiebigst gespült und drainiert …“. Randnummer 7 Im Operationsbericht vom 18.8.2009 (Anlage K9 - I/26/27) ist festgehalten: „…Während der Operation war ein Serosadefekt im terminalen Ileum von ca. 7 cm Länge chirurgisch gedeckt worden. Im postoperativen Verlauf bot die Patientin das Bild eines chronischen Ileus. Nachdem alle konservativen Therapieversuche fehlgeschlagen sind, wird heute früh durch Herrn Chefarzt Dr. A. die Indikation zur Revision gestellt…“. Randnummer 8 Während der Operation stellte sich heraus, dass im Bereich „der besagten Serosanaht vor 7 Tagen eine Striktur vorliegt, wobei der aborale Teil als Hungerdarm imponiert“. Im Anschluss an die Plastik hält der Operationsbericht noch fest: „Der Darm ist jetzt sehr gut durchgängig. Es wird nochmals von aboral Dünndarminhalt von oral nach aboral ausgemolken. Der Dünndarminhalt passiert die Strikturplastik sehr gut“. Randnummer 9 Die Klägerin konnte sich nur sehr langsam erholen. Sie hatte Durchfall und es wurde eine Infektion festgestellt. Am 21.8.2009 veranlassten die Ärzte eine Computertomografie (Befundbericht vom 24.8.2009 - Anlage K10 - I/28). Dort stellten sich entzündliche Darmverdickungen heraus. Unter der Gabe von Antibiotika kam es schließlich zur Besserung des Zustandes der Klägerin, sodass sie am 1.9.2009 aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Randnummer 10 Die Klägerin hat den Ärzten der Beklagten vorgeworfen: Randnummer 11 i. Die Lösung der Adhäsionen sei fehlerhaft erfolgt. Ein 7 cm langer Serosadefekt könne bei Einhaltung des medizinischen Standards nicht eintreten. Randnummer 12 ii. Bei der Operation sei der Serosadefekt des Dünndarms vom Chirurgen nicht ordnungsgemäß versorgt worden. Das Vernähen sei standardwidrig zu eng erfolgt, was zum ansonsten vermeidbaren mechanischen Ileus geführt habe. Der Darmverschluss sei an der Stelle der Dünndarmnaht eingetreten, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dementsprechend könne im Anschluss an die Übernähung nicht einmal die an sich notwendige Prüfung des chirurgischen Ergebnisses in Form der Durchgängigkeitskontrolle stattgefunden haben. Da die Dokumentation zu den Einzelheiten der Versorgung der Verletzung keine Angaben enthalte, kämen der Klägerin nach ihrer Auffassung Beweiserleichterungen zugute. Randnummer 13 iii. Die Ärzte hätten viel zu spät auf den bereits am 12.8.2009 diagnostizierten Ileus reagiert. Das Krankheitsbild sei trotz der massiven Beschwerden der Klägerin bis hin zum Koterbrechen verkannt worden. Es sei ein grober Behandlungsfehler, im Zeitraum von 11 Tagen nicht auf die typischen Symptome eines Darmverschlusses reagiert und die ursächliche Engstelle operativ beseitigt zu haben. Bevor man sich zu einer konservativen Behandlung entschließe, müsse man die Ursachen des Verschlusses durch weitergehende Diagnostik klären. Randnummer 14 iv. Der ebenfalls funktionsuntüchtige rechte Eileiter habe entfernt werden müssen. Die Ärzte hätten sich zu Unrecht durch die fehlende Aufklärung gehindert gesehen, das medizinisch Notwendige zu tun. Randnummer 15 Die Klägerin hat gemeint, sie könne auf Grund der Folgen des Dünndarmileus ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR beanspruchen. Der verbliebene Eileiter rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld von 8.000,00 EUR. Außerdem seien ihr materielle Schäden entstanden. Durch die langandauernde Erkrankung habe sie ein Jahr in der Ausbildung verloren und sei so erst ein Jahr später in der Lage gewesen, einen dem Berufsabschluss entsprechenden Verdienst zu erlangen. Darüber hinaus seien krankheitsbedingte Mehraufwendungen von monatlich 300,00 EUR entstanden. Die fehlerhafte Behandlung des Ileus könne Spätfolgen nach sich ziehen, was den Feststellungsantrag rechtfertige. Hinzu kämen vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 3.097,45 EUR. Randnummer 16 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 17 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Randnummer 18 - 38.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2010, - 37.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2010 und - 3.097,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Randnummer 19 zu zahlen und Randnummer 20 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der fehlerhaften Behandlung im August 2009 entstanden sind und künftig noch entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Randnummer 21 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Sie hat behauptet, der massive Adhäsionsbauch der Klägerin habe eine ausgedehnte Adhäsiolyse erfordert, bei der es vor allem beim Vorliegen einer chronischen Chlamydieninfektion trotz äußerster Sorgfalt zur Serosaverletzung kommen könne. Diese Verletzung sei nach Standard versorgt worden. Dabei habe der Arzt auf die Erhaltung der Darmkontinuität geachtet. Der lichten Weite des Darms sei Beachtung geschenkt und diese als weiterhin gewährleistet eingeschätzt worden. Die Versorgung mit Einzelknopfnähten sei kein Fehler, vorausgesetzt der Darmquerschnitt werde dadurch nicht übermäßig eingeengt. Randnummer 24 Auch die weitere Behandlung der Klägerin sei standardgerecht erfolgt. Die Beschwerden, wie Darmträgheit, Übelkeit und Erbrechen, hätten sich zunächst ohne weiteres aus der postoperativen Situation erklären lassen. Erst das Röntgenbild vom 12.8.2009 habe das Bild eines Dünndarmileus gezeigt. Die Spätaufnahme vom 14.8.2009 bestätige den paralytischen Ileus. Angesichts der zu stellenden Verdachtsdiagnose „Subileus“, des fehlenden Hinweises in der Bildgebung auf einen mechanischen Ileus und des gegen einen vollständigen Verschluss sprechenden klinischen Bildes der Klägerin habe der mit der Viszeralchirurgie abgestimmte konservative Therapieansatz keinen Fehler bedeutet. Randnummer 25 Während der ersten Operation habe lediglich die Vermutung einer fehlenden Funktion der rechten Tube bestanden. Keinesfalls sei dies schon bestätigt gewesen. Die dahingehende Prüfung müsse bei einer derart schwerwiegenden Entzündungssituation Folgeuntersuchungen vorbehalten bleiben. Randnummer 26 Zwischen der Behandlung der Klägerin und den von ihr geltend gemachten Folgen bestünde kein Kausalzusammenhang. Es seien schicksalhafte Komplikationen eingetreten, die auf der Erkrankung beruhen würden. Randnummer 27 Das Landgericht hat zu der Behauptung der Klägerin, Randnummer 28 während der Operation vom 7.8.2009 sei fehlerhaft ein 5 cm langer Serosadefekt im Dünndarmbereich aufgetreten, den man zu eng geschlossen und dadurch einen mechanischen Ileus verursacht habe, welcher wiederum nicht rechtzeitig behandelt worden sei, Randnummer 29 ein viszeralchirurgisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. habil. K R. eingeholt, das der Sachverständige am 24.2.2014 erstattet und in der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2014 erläutert (I/187-193) hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten und die Sitzungsniederschrift vom 3.9.2014 verwiesen. Randnummer 30 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.11.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch, weil den Ärzten bei der ersten Operation und ihrer Nachsorge kein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Die Erkrankung der Klägerin habe vielmehr einen schicksalhaften Verlauf genommen. Eine oberflächliche Serosaläsion sei trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht immer zu vermeiden. Eine zu enge Versorgung der Verletzung habe der Sachverständige nicht bestätigt gefunden. Eine falsche Naht sei nicht ersichtlich. Möglich sei ein technischer Fehler beim Setzen der Naht, aber auch eine fortschreitende Infektion im Bereich des Darmes mit nachfolgender entzündlicher Stenose. Die Ausführung der Naht habe nicht dokumentiert werden müssen, wenn wie üblich vorgegangen worden sei. Selbst wenn man einen Dokumentationsmangel annehmen wollte, so ergäbe sich allein hieraus keine Haftung. Auf die eintretenden Komplikationen sei zeitgerecht mit der zweiten Operation reagiert worden. Ein sog. Stuhlerbrechen habe nicht vorgelegen. Der Sachverständige habe auch keinen Hinweis auf einen technischen Ileus finden können. Deshalb habe kein Grund bestanden, früher zu operieren. Aufgrund des Stuhlgangs der Klägerin und des Nachweises von Kontrastmittel bis in den Dickdarm hätten die Ärzte vom Bestehen eines Durchgangs ausgehen dürfen. Das postoperative Erbrechen und die Übelkeit seien korrekt als postoperative Atonie und Mobilitätsstörung des Darmes interpretiert worden. Das rechtfertigte den konservativen Therapieansatz. Der Verbleib der rechten Tube sei Folge der fehlenden Einwilligung der Klägerin in die Entfernung. Ob das Organ dauerhaft nicht funktioniere, habe die Beklagte zulässig mit Nichtwissen bestritten. Da hierzu keine Feststellungen zu treffen seien, bedürfe es keiner weitergehenden Beweiserhebung. Randnummer 31 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Berufungsbegründung vom 28.1.2015 beschränkt sich auf den Vorwurf der fehlerhaften (zu engen) Versorgung der Dünndarmserosaverletzung, in deren Folge es zum Ileus gekommen sei, welchen man trotz eindeutiger Symptome über 11 Tage verkannt und erst danach (zu spät) operativ behandelt habe. Randnummer 32 Zu Unrecht gehe das Landgericht von einer fehlerfreien Operation vom 7.8.2009 aus. Der Operationsbericht weise Mängel bzw. Lücken auf, die dazu führen würden, dass sich gerade nicht beurteilen lasse, ob ein Behandlungsfehler passiert sei. Der Sachverständige habe zumindest den Verdacht einer fehlerhaften Ausführung der Dünndarmnaht geäußert. Das müsse zu Beweiserleichterungen für die Klägerin führen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe nach Abschluss der Operation das Darmlumen geprüft werden müssen. In dieser Beziehung habe das Landgericht den Sachverhalt unaufgeklärt gelassen, denn dem Beweisantritt der Klägerin sei nicht nachgegangen worden. Randnummer 33 Ebenso unrichtig sei die Feststellung des Landgerichts, der Darmverschluss könne auch durch eine chlamydienbedingte Infektion des Dünndarms verursacht worden sein. Bereits nach den Ausführungen des Sachverständigen fehle dem die wissenschaftliche Grundlage. Randnummer 34 Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätten tatsächlich ein Stuhlerbrechen und ein mechanischer Ileus vorgelegen. Dann habe sofort operiert werden müssen. Randnummer 35 Die Klägerin beantragt, Randnummer 36 unter Abänderung des am 5.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin erster Instanz zu erkennen. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Es gäbe keinen Dokumentationsmangel. Da die Operation keine Besonderheiten aufgewiesen habe, sei auch nichts weiter zu dokumentieren gewesen. Gerade übliche Verrichtungen wie das Setzen der Serosanaht seien nicht zu dokumentieren. Soweit die Klägerin Lücken in der Sachverhaltsfeststellung rüge, habe sie selbst Gelegenheit gehabt, an den Sachverständigen Fragen zu stellen. Randnummer 40 Der Sachverständige habe ausdrücklich festgestellt, dass sowohl ein technischer Fehler beim Setzen der Naht als auch eine fortschreitende Infektion im Bereich des Darms mit nachfolgender entzündlicher Stenose als Ursache in Betracht kämen. Bei der Infektion gehe es nicht um die Chlamydien, sondern die Peritonitis. Randnummer 41 Das ausschließlich grüne Erbrechen der Klägerin sei nach den Feststellungen des Sachverständigen typisch für eine Oberbauchatonie. Es handele sich um kein Stuhlerbrechen. Es habe kein mechanischer Ileus bestanden, sodass nicht früher zu operieren gewesen sei. Der Versuch der konservativen Therapie entspräche dem medizinischen Standard. Randnummer 42 Nachdem der Senat die Klägerin mit Beschluss vom 15.6.2015 (dort Ziff. 1.) auf Defizite in der Rechtfertigung ihres Rechtsmittels hingewiesen hat, ging am 26.8.2015 ein weiterer Schriftsatz der Klägerseite ein, der sich zum Belassen des rechten Eileiters mit dem Urteil des Landgerichts auseinander setzt. Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen. Randnummer 44 Der Senat hat die Zeugen Dr. L und Dr. R vernommen und sich vom Sachverständigen Prof. Dr. R das Gutachten mündlich erläutern und ergänzen lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3.9.2015 Bezug genommen. II. Randnummer 45 1. Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig und deshalb gemäß § 522 I 2 ZPO im betroffenen Umfang zu verwerfen. Das Rechtsmittel entbehrt in seiner vom Berufungsantrag umrissenen Reichweite (vgl. §§ 520 III 2 Nr. 1; 528 ZPO) einer § 520 III 2 ZPO entsprechenden und damit das Urteil in Gänze in Frage stellenden Begründung, was der Senat von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen hat (§ 522 I 1 ZPO). Randnummer 46 Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst u.a. ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR verlangt und dies ausschließlich mit der Dünndarmserosaverletzung und deren fehlerhafter operativer Versorgung sowie einer unzureichenden Behandlung des postoperativen Dünndarmileus begründet. Das gynäkologische Vorgehen der Ärzte spielte keine Rolle. Dies änderte sich mit dem Schriftsatz vom 28.12.2012 (I/128 ff.), in dem die Klägerin es als behandlungsfehlerhaft und zu einem weiteren immateriellen Schaden führend bezeichnete, den rechten, nicht mehr funktionsfähigen Eileiter nicht entfernt zu haben. Hierauf gestützt verlangte die Klägerin ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,00 EUR. Randnummer 47 Da das Landgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen hat und die Klägerin ihr Begehren erster Instanz uneingeschränkt weiter verfolgt, muss die Berufungsbegründung auch in Bezug auf den weiteren Schmerzensgeldanspruch von mindestens 8.000,00 EUR die Umstände bezeichnen, aus denen sich ein Rechtsfehler das Landgerichts und dessen Entscheidungserheblichkeit ergeben (§ 520 III 2 Nr. 2 ZPO), konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung und die hieraus folgende Notwendigkeit erneuter Feststellungen des Berufungsgerichts darlegen (§ 520 III 2 Nr. 3 ZPO) oder sich auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel stützen (§ 520 III 2 Nr. 4 ZPO). Davon ist in der am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Begründung der Klägerin nichts zu lesen. Die allgemeine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ersetzt eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht. Randnummer 48 Genauso wenig konnte die Klägerin auf den Hinweis des Senats vom 15.6.2015 die notwendige Begründung nachschieben. Der Schriftsatz vom 26.8.2015 wahrte die Berufungsbegründungsfrist des § 520 II 1, 2 ZPO nicht. Umstände, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das zur Ergänzung der Berufungsbegründung bestimmte Vorbringen ging schon nicht innerhalb der sich aus §§ 233; 234 I 2, II; 236 ZPO folgenden Monatsfrist ein. Der Beschluss vom 15.6.2015 wurde der Klägervertreterin am 19.6.2015 zugestellt (II/75), während der Schriftsatz vom 26.8.2015 erst an diesem Tag beim Oberlandesgericht einging. Randnummer 49 Das Fehlen einer ausreichenden Berufungsbegründung lässt sich schließlich nicht mit Hilfe eines Vergleichs mit der im Senatsbeschluss vom 15.6.2015 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.1.2015 (NJW-RR 2015, 511) entkräften. Insoweit verkennt die Klägerin zweierlei: Randnummer 50 i. Der Senat hat die Entscheidung des BGH nur für das Nichtausreichen einer Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen zitiert, was nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann. Randnummer 51 ii. Es geht hier in der Tat nicht um mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen des Landgerichts. Mit dem gynäkologischen Behandlungsfehler hat die Klägerin vielmehr einen weiteren prozessualen Anspruch (vgl. §§ 253 II Nr. 2; 260 ZPO) geltend gemacht, mit dem sie abgewiesen wurde. Wenn dieser Anspruch mit der Berufung weiter verfolgt wird, bedarf es hierfür einer Begründung. Das Urteil muss in seiner Gesamtheit in Frage gestellt werden, sodass bei mehreren prozessualen Ansprüchen eine Begründung für jeden Anspruch nötig ist (BGH NJW 1957, 424, 425; 1991, 1683, 1684 -zur Revision-; 1998, 1399, 1399). Ein Fall, in dem auf Grund sich deckender Voraussetzungen mit der Begründung zum einen Anspruch auch die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zum weiteren Anspruch angegriffen sind (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 1399, 1400), liegt hier nicht vor. Randnummer 52 2. Das Landgericht hat im Urteil vom 5.11.2014 festgestellt, die Adhäsiolyse vom 7.8.2009 sei auch in Anbetracht der aufgetretenen Seorsaverletzung behandlungsfehlerfrei durchgeführt worden. Hierauf kommt die Berufung nicht mehr zurück, womit dieser Behandlungsfehler nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Randnummer 53 3. In ihrem zulässigen Umfang führt die Berufung, soweit es um Ansprüche aus der Operation vom 7.8.2009 geht, zu erneuten Feststellungen des Senats (§ 529 I Nr. 1 ZPO). Diese Feststellungen rechtfertigen allerdings keine andere Entscheidung. Auch im Übrigen beruht das Urteil des Landgerichts auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 513 I ZPO. Nach Überzeugung des Senats kann die Klägerin von der Beklagten aus der Operation vom 7.8.2009 und dem Behandlungsgeschehen bis zum Eingriff vom 18.8.2009 keinen Schadensersatzanspruch (vgl. insoweit §§ 280 I; 278 1; 823 I; 831 I 1; 249 I, II 1; 253 II BGB) herleiten. Randnummer 54 3.1. Operation vom 7.8.2009 (Versorgung der Dünndarmserosaläsion): Randnummer 55
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