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VG Magdeburg 3. Kammer 3 A 115/13 Urteil Zuordnung eines "Handtuchgrundstücks" zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft § 5 Abs 2 BJag

Zuordnung eines "Handtuchgrundstücks" zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Leitsatz Die streitige 450 m lange und 55 - 95 m breite Handtuchfläche in Grenz- und Ortsnähe vermittelt

§ 5Abs. 2 BJagd

G alle weiteren Flurstücke der Fl. 1 und 5 der Gem. D-Stadt im Eigentum von Herrn Dr. H. A. nicht mit dem Eigenjagdbezirk Edgarsleben verbinden und gehöre mit ihnen zusammen nach § 8 Abs. 2 BJagdG zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk D-Stadt. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte erwidert: Der von ihm zugestandene Mangel der Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger sei geheilt, da der Kläger Kenntnis vom Bescheid erhalten und in seiner Klage Ausführungen zur Sache gemacht habe. Entgegen seiner Rechtsauffassung handele es sich jedoch bei dem FlSt. 86 um eine "ähnliche Fläche" i.S.v. § 5 Abs. 2 Alt. 3 BJagdG, die keine Verbindung zu den nördlich gelegenen Flächen herstelle. Entscheidend hierfür sei zunächst die geometrische Gestalt der Fläche. Daneben sei eine ordnungsgemäße Bejagung der Handtuchfläche nicht möglich. Die Ausführungen des Klägers zur Nor-Süd-Schussrichtung seien teilweise unzutreffend bzw. beschönigend. Eine sinnvolle Hege auf der Fläche sei nicht gewährleistet, wenn die Fläche überhaupt keinen Lebensraum für Wild abgebe oder Bestand und Besatz mehrheitlich aus Wechselwild bestünden (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl., § 6 BJagdG, §§ 7 , 8 LJagdG Anm. 27). Die Einbeziehung angrenzender Flächen zur Aufwertung der jagdlichen Qualität des Flurstücks 86 sei nicht statthaft. Das FlSt. müsse vielmehr allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten. Daran fehle es. Die Begründung des Klägers beziehe angrenzende Flächen unzulässigerweise mit ein. Es sei aber unerheblich, welche jagdlichen Eigenschaften die nördlich angrenzenden Flächen aufwiesen. Eigentumsrechte des Klägers seien nicht betroffen, da ihm das Eigentumsrecht verbleibe. Für den Anwendungsbereich des § 7 BJagdG aufgrund einer Punktverbindung sei kein Raum, denn das FlSt. 86 trenne die Jagdflächen des Klägers, die somit keine Verbindung besäßen. Randnummer 13 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie vertritt die Ansicht, es bestehe keine Punktverbindung zugunsten des Klägers. Eine ordnungsgemäße Bejagung des FlSt. 86 allein sei nicht möglich. Randnummer 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landkreises Börde einschließlich der von den Beteiligten vorgelegten Kartenwerke und Lichtbilder Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.3.2013 ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässig, denn hinsichtlich des FlSt. 86 enthält dieser Bescheid für den Kläger erstmals eine ihn als Dritten belastende Beschwer. Die Klage ist insbesondere, da eine Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15.3.2013 an den Kläger nicht erfolgte, rechtzeitig erhoben worden. Randnummer 16 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 17 Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.3.2013 ist, soweit er vom Kläger – das FlSt. 86 betreffend – angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 18 Gem. § 8 Abs. 1 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Zu einem solchen gemeinschaftlichen Jagdbezirk – der Beigeladenen – gehört auch kraft Gesetzes das im Eigentum des Klägers stehende FlSt. 86, wie der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht festgestellt hat. Dieses Flurstück hängt insbesondere zusammen mit dem größeren, östlich angrenzenden Flurstück

(87)der Beigeladenen. Es hängt nicht gem. § 7 Abs. 1 BJagdG zusammen mit dem südlich davon angrenzenden Eigenjagdbezirk E. des Klägers. Zwar bildet es mit diesem gemeinsam eine Flurstücksgrenze, jedoch entgegen der klägerischen Auffassung nicht eine einen Zusammenhang im Rechtssinne herstellende Punktverbindung. Denn bei dem FlSt. 86 handelt es sich um eine sog. Handtuchfläche, die nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestattet und den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen den getrennt liegenden Flächen des Klägers (südlich angrenzend der Eigenjagdbezirk E., nördlich angrenzend die vom Kläger hinzuerworbenen Flurstücke 85, 115/11 usw.) nicht herstellt. Randnummer 19 Derartige Flächen sind gem. § 5 Abs. 2 BJagdG ungeeignet, einen Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen herzustellen, wenn es sich um natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper handelt. Des weiteren trifft die gesetzliche Folge auf "ähnliche Flächen" zu. Hiermit meint das Gesetz typische Schmalflächen (vgl. Frank, in: Schuck, BJagdG, Kommentar, 2010, § 5 Rn. 27, 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.10.2009 - 2 L 243/08 -, zit. nach juris). In den vom Beklagten zu beachtenden Ausführungsbestimmungen zum LJagdG (AB-LJagdG, RdErl. d. MLU v. 25.10.2011, abgedruckt in: Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 7. Aufl., AB-LJagdG) sind als "ähnliche Flächen" solche Flächen beschrieben, die nach ihrer Gestalt den in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten Flächen ähneln. Die Ähnlichkeit sei anzunehmen, wenn eine Fläche mindestens doppelt so lang wie breit sei. Die Frage der ordnungsgemäßen Bejagbarkeit sei erst zu prüfen, wenn die Ähnlichkeit zu bejahen sei. Bei Handtuchflächen unter 200 m Breite sei – insbesondere wenn ein Abschuss von Schalenwild in Betracht komme – im Zweifel davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht möglich sei (Ziff. 3.2 zu § 6 LJagdG ). Randnummer 20 Nach der Gestalt der streitbefangenen Fläche des FlSt. 86 besteht bei ihr ein auffälliges Missverhältnis zwischen Längenausdehnung und Breite (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 BJagdG Anm. 24 f.). Bei derart langgezogenen, schmalen Flurstreifen handelt es sich um sog. Handtuchgrundstücke (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.10.2009 - 2 L 243/08 - OZ 5). Nach der 3.

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G stellen Handtuchflächen im Längenzug keinen Zusammenhang zwischen Teilflächen oder selbständigen Jagdbezirken her. Diese Rechtsfolge besteht entgegen der klägerischen Auffassung nicht nur dann, wenn ohne das Handtuchgrundstück nicht bereits die Mindestgröße von 75 ha für einen Eigenjagdbezirk i.S.v. § 7 BJagdG erreicht wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.10.1956, BayVBl. 1957, 158 f.). Unzutreffend ist die klägerische Annahme, selbst wenn es sich bei dem FlSt. 86 um eine "Handtuchfläche" handele, könne ihr nicht die verbindende Wirkung abgesprochen werden, weil nicht erst durch Hinzutreten der Fläche des FlSt. 86 ein Eigenjagdbezirk gebildet werde. Denn nach dem Wortlaut der 3.

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G kommt es auf die "Bildung des Jagdbezirks" in seiner jeweiligen Gestalt an, nicht auf die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks. Deutlich wird dies auch in der Kommentierung von Meyer-Ravenstein: "Selbst wenn zwei Hauptflächen jede für sich allein einen Eigenjagdbezirk darstellen, gehört die als Verbindung einen Zusammenhang nicht herstellende Handtuchfläche trotz des sogar über eine Punktberührung hinausgehenden Zusammenhangs konsequenterweise nicht zu den Eigenjagdbezirken" (Anm. 17 zu § 5 BJagdG, §§ 5 und 6 LJagdG ). Eine den Zusammenhang herstellende Punktverbindung fehlt auch, wenn bei einem Wegdenken der Schmalflächen eine Punktberührung der Flächen nicht mehr gegeben ist (so Frank, in: Schuck, a.a.O., § 5 Rn. 38). Randnummer 21 Für das Vorliegen einer ähnlichen Fläche kommt es schließlich entscheidend auf den hegerisch-jagdlichen Wert an. Eine ähnliche Fläche i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG liegt danach jedenfalls dann nicht vor, wenn die Flächen in ihrer äußeren Beschaffenheit sowie in ihrer boden- und geländemäßigen Ausgestaltung einen nicht unerheblich größeren hegerischen und jagdlichen Wert besitzen als Wege, Triften und Eisenbahnkörper (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1980, RdL 1980, 124 f.; Urt. v. 8.3.1990, RdL 1991, 319 f.; Lorz/Metzger/Stöckel, BJagdG, § 5 Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.6.1997, RdL 1997, 290, 291). Randnummer 22 Mithin muss die konkrete Gestalt der Flächen im zu entscheidenden Einzelfall betrachtet werden. Entscheidend ist also, ob der Eigenjagdbezirk E. des Klägers gebildet werden kann unter Einschluss der Flächen des FlSt. 86 und der nördlich sich anschließenden Flurstücke. Das ist nicht der Fall. Randnummer 23 Die Charakteristik einer "ähnlichen Fläche" trifft auf das streitbefangene FlSt. 86 zu ungeachtet dessen, dass es sich bei dem Flurstück nicht um einen Wasserlauf, Weg oder eine Eisenbahntrasse handelt. Das Flurstück ist in seiner Nord-Süd-Ausrichtung 450 m lang und in Ost-West-Richtung nur zwischen 55 m und 95 m breit. Es hat mithin ein Verhältnis von Länge zu Breite von mehr als 4:1. Es liegt darüberhinaus nach seiner äußeren Geometrie mit den Schmalflächen an den südlich und nördlich angrenzenden Flächen des Klägers. Eine Breite von 300 m, bei der „eine Ähnlichkeit mit den Vergleichsflächen nicht mehr gegeben“ ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.6.1997 - A 1 S121/96 -, OZ 24, zit. nach juris), erreicht das FlSt. 86 an keiner Stelle. Vielmehr ist das FlSt. 86 nur unwesentlich breiter als eine 6-spurige Autobahn (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.) oder die Stromelbe beim Wasserstraßenkreuz Magdeburg. Randnummer 24 Bei der vorliegenden geometrischen Ähnlichkeit der streitbefangenen Fläche mit den in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten Flächen gilt im Regelfall ohne weiteres, dass die betroffene Handtuchfläche entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper hat (BVerwG, Urt. v. 15.2.1985 - 3 C 17/84 -, zit. nach juris). Randnummer 25 Hier besteht allerdings aufgrund der örtlichen Besonderheiten Veranlassung zur Prüfung einer Ausnahme im Einzelfall, ob die Fläche des FlSt. 86 trotz ihres schmalen, langen Zuschnitts einen erheblich höheren jagdlichen und hegerischen Wert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34/87 -, BVerwGE 85, 33: in diesem Fall war das streitige Grundstück mit einem Windschutzstreifen bepflanzt, dem das Gericht eine erhebliche ökologische Bedeutung beimaß und feststellte, dem Wild werde dort hinreichend Deckung und Nahrung geboten und die Ausübung der aktiven Jagd sei dort möglich und unbedenklich). Die Entscheidung des Beklagten, dies im Widerspruchsbescheid vom 15.3.2013 zu verneinen, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 26 Der Beklagte hat hierbei berücksichtigt, dass es sich keineswegs um einen typischerweise bejagbaren Geländestreifen in der freien Landschaft handelt. Das Flurstück 86 wird im Süden begrenzt durch die quer verlaufende Bundesstraße B 245 (

  1. a)am Ortseingang von H.. Im Osten wird es begrenzt durch einen früheren LPG-Wirtschaftsweg mit schmalen Fahrspuren aus Betongitterplatten. Wie aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten 3 Lichtbildern in DIN-A-4-Größe ersichtlich, steigt das Gelände hier nur unmerklich an, sondern vermittelt im Wesentlichen den Eindruck einer Ebene. Von einem Kugelfang kann insoweit keine Rede sein. Selbst wenn aber eine Anhöhe in Richtung der Betongitter-Fahrspur zu verzeichnen wäre, minderte dies nicht die Gefahr des Überschießens und, dass „von unten“ abgegebene Schüsse auf Wild am vermeintlichen Kugelfang nach „oben“ auf den Grat abirren und plötzlich von dort kommende Ziele (Fahrzeuge, Menschen) treffen könnten. Im Westen grenzt das Flurstück 86 auf über der Hälfte seiner Länge direkt an die Ortschaft H. an. Zwischen den Gehöften des Dorfes und dem landwirtschaftlich genutzten Teil des Flurstücks 86 wächst ein sehr schmaler Streifen mit Bäumen und Sträuchern/Gehölzen, der wegen der direkten Nähe zur Bebauung und der südlich verlaufenden Bundesstraße infolge der Fluchtdistanz des Wildes als Deckung oder Nahrungs- bzw. Rückzugsort völlig ungeeignet ist. Erst auf der nordwestlichen knappen Hälfte des Grundstücksstreifens des Flurstücks 86 befindet sich der – immer noch schmale – Baum- bzw. Gehölzstreifen am Rande des Grundstücks zwischen westlich und östlich angrenzenden Ackerflächen. Wenngleich also ein Bewuchs des Flurstücks 86 durch Feldfrüchte und teilweise geringen Gehölz- und Buschbestand vorhanden ist, vermittelt dies nach dem Eindruck auf dem vorgelegten Luftbild, den zur Akte gereichten Fotografien und den Satellitenbildern auf Google-maps das Bild einer Fläche, deren Ähnlichkeit mit den Vergleichsflächen des § 5 Abs. 2 BJagdG aufgrund seines Bewuchses nur unwesentlich vom „Schlauch“ einer halben Allee-Straße oder eines einseitig baumbestandenen Flussufers abweicht. An keiner Stelle des FlSt. 86 sind dort etwa jagdliche Einrichtungen vorhanden, wie sich aus dem vorgelegten Bildmaterial und dem fehlenden Vorbringen der Beteiligten ergibt. Dies deutet zusätzlich darauf hin, dass der Fläche nach ihrer „Bioptopgestaltung“, mithin Dichte, Qualität und Vielfalt ihrer Vegetation, für eine Bejagbarkeit keine Bedeutung zukommt. Insbesondere die geringe Breite des Flurstücks von lediglich 55-95 m macht deutlich, dass dem Grundstück kein eigenständiger jagdlicher Wert zukommen kann. Hierbei stellt das Gericht nicht auf eine – wie von Klägerseite vorgetragen – „doppelte Schrotschussweite“ (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2012 - OVG 11 N 40.11 -, zit. nach juris: Schrotschussentfernung von 35-40
  2. m)ab, sondern darauf, dass auf den umliegenden land- und forstwirtschaftlich genutzten und insbesondere bewaldeten Flächen Schalenwild bejagt wird und folglich als Wechselwild auf dem streitigen FlSt. 86 waidgerecht keineswegs nur mit Schrot eine technische Ausübungsmöglichkeit für Maßnahmen mit der Schusswaffe bestünde. Hierbei ist auch zu beachten, dass gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG das Schießen mit Schrot auf Schalenwild verboten ist. Unter diesen Umständen von einer Regulierung des Wildbestandes und Ausübung des Jagdschutzes auf der gegebenen Handtuchfläche auszugehen, erscheint derart unwahrscheinlich, dass das Gericht dem FlSt. 86 im Ergebnis keinen höheren jagdlichen Wert beimisst als den Vergleichsflächen des § 5 Abs. 2 BJagdG. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass wegen der Nähe der schmalen Flurstücksfläche des FlSt. 86 zur Ortschaft H. auf über der Hälfte der Flurstückslänge unabhängig von der Schussrichtung die Jagdausübung aus Gründen der Gefahrenvorsorge auf der überwiegenden Fläche des Flurstücks völlig ausscheidet, wenn man den Sicherheitsabstand von 200 m (Ziff. 4.2 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt - AB-LJagdG LSA -, RdErl. d. MLU v. 25.10.2011, MBl. LSA S. 565, zu § 5 BJagdG) zugrundelegt. Auch aus der nördlichen spitzen Ecke des dort sehr schmalen FlSt. 86 bleibt dann kein Raum für eine ordnungsgemäße Bejagung von Wild – zumal Schalenwild –, das dort allenfalls als Wechselwild zwischen den benachbarten Flächen der Beigeladenen und des Klägers auftreten könnte. Bezüglich des saisonbedingten Anbaus von Feldfrüchten auf der östlichen Freifläche des FlSt. 86 kann allein das Vorhandensein einer zur Jagdausübung geeigneten Äsungsfläche noch nicht zu einer erheblichen Steigerung des hegerischen und jagdlichen Wertes des Grundstücks führen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.10.2009, a.a.O.). Auch eine sinnvolle Hege i.S.v. § 1 Abs. 2 BJagdG ist nicht gewährleistet, wenn – wie hier offenkundig – der Wildbestand nur aus Wechselwild besteht (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 BJagdG Anm. 27). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die nordwestlichsten Baum- und Strauchgruppen der Fläche überhaupt als Rückzugs- oder Einstandsfläche für Wild in Betracht kämen. Randnummer 27 Es verbleibt daher auch nach Auffassung des Gerichts bei den im ergangenen Widerspruchsbescheid überzeugend aufgezeigten Gefahren der Wildfolge und der Abgabe von Schüssen in Grenz- und Ortsnähe, die durch die von Klägerseite vorgeschlagenen – hypothetischen – Vereinbarungen nicht restlos auszuräumen wären. Aufgrund des Flächenzuschnitts des „Handtuchgrundstücks“ 86 bestünde damit weiterhin die Gefahr von Nachsuchefällen, Grenzstreitigkeiten und womöglich Personengefahren, so dass für den Beklagten Veranlassung bestand, dem durch die Zuordnung der Fläche des FlSt. 86 zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen vorzubeugen. Randnummer 28 Der Kläger ist hierdurch nicht in seinem Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, denn die Entscheidung des Beklagten hält sich im Rahmen der zulässigen Inhaltsbestimmung und Schranken des Grundrechts (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.4.2014, AUR 2015, 29, 31), und der Kläger ist aufgrund der ihm dann als Mitglied der Beigeladenen zustehenden Teilhabe an der Jagd nicht von seinem Eigentumsrecht ausgeschlossen. Randnummer 29 Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15.3.2013, soweit er vom Kläger angefochten wurde, folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Randnummer 30 Die Klage war nach alldem abzuweisen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) beteiligt hat. Randnummer 32 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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