Transportkosten für Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Leitsatz Die Beförderungskosten für den Transport des festgenommenen Beschuldigten in die Haftanstalt sind vom Unternehmen gegenüber der Staatskasse geltend zu machen. Sie sind als Auslagen nach Nr. 9008 KV-GKG (juris: GKVerz) bei der Kostenfestsetzung nach Abschluss des Verfahrens abzurechnen. (Rn.16) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung der Kosten, die durch seine mit einem Rettungswagen erfolgte Verlegung aus dem MLU Klinikum Kröllwitz in Halle in das Haftkrankenhaus Leipzig entstanden sind. Randnummer 2 Das Amtsgericht Halle erließ am
(1)a) der Verwaltungskostensatzung die Kosten nicht gegenüber dem Kläger geltend machen. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat. Das war hier aber nicht der Kläger. Die Kosten sind durch das Verlegen des Klägers in das Haftkrankenhaus Leipzig entstanden und damit durch die Staatsanwaltschaft veranlasst worden. Es handelt sich um im Rahmen des Strafverfahrens entstandene Auslagen, die dort abzurechnen sind. Sie sind von der Beklagten der Staatsanwaltschaft gegenüber als Transportkosten geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits ist gem. §§ 1 Nr. 5, 19 Abs. 2 GKG für die Ansetzung der durch das strafrechtliche Verfahren entstandenen Kosten zuständig und kann sie nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens entsprechend der dort getroffenen Kostenlastentscheidung dem Kostenpflichtigen gegenüber geltend machen. Randnummer 16 Zu den nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens anzusetzenden Kosten gehören gem. § 464 a Abs. 1 die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, wozu nach Satz 2 auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten gehören. Bei den Kosten zur Vorbereitung der öffentlichen Klage wiederum handelt es sich unter anderem um Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten und zur Täterergreifung aufgewendet worden sind. Welche Arten von Auslagen im Einzelnen angesetzt werden können, richtet sich nach der abschließenden Aufzählung in Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Nach Nr. 9008 KV-GKG zählen hierzu unter Nr. 1 auch die in voller Höhe geltend zu machenden Auslagen für die Beförderung von Personen. Zu diesen Beförderungskosten gehören zunächst alle notwendigen Transportkosten bis zum - rechtskräftigen - Abschluss des Verfahrens. Auch die Kosten, die anlässlich der Beförderung des festgenommenen Beschuldigten in die Haftanstalt anfallen, werden hiervon erfasst (OLG Hamm, Beschluss vom
- Februar 2010 – 3 Ws 301/09 –, Rn. 28, juris). Randnummer 17 Bei den durch den Transport des Klägers in das Justizvollzugskrankenhaus in Leipzig entstandenen Transportkosten handelt es sich um solche Beförderungskosten im Sinne von Nr. 9008 KV-GKG. Diese sind auch im Rahmen des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens entstanden. Insbesondere handelt es sich nicht um Kosten, die auf Grund heilbehandlerischer Erfordernisse im Rahmen der Gesundheitsfürsorge entstanden sind, sondern allein um Kosten aufgrund der Überstellung in den anstaltseigenen Gewahrsam. Der Kläger ist aufgrund des Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen worden und in das Justizvollzugskrankenhaus verbracht worden. Es handelt sich damit um einen Transport zur Aufnahme in die Untersuchungshaft. Unabhängig davon, dass den Unterlagen nicht zu entnehmen ist, wann genau der Kläger aufgrund des Haftbefehles festgenommen worden ist, ergibt sich doch zur Überzeugung des Gerichts, dass dieser in dem Zeitpunkt, in dem er in den Rettungswagen verbracht wurde, festgenommen war. Der Haftbefehl resultierte zwar ebenso wie der Transport vom
- Oktober. Allerdings begann der Krankentransport erst mit der Anforderung des Rettungswagens um 16.31 Uhr. Und erfolgte „mit Polizei“, so dass davon auszugehen ist, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt der Haftbefehl bereits eröffnet war. Nur dies erklärt die Anwesenheit der Polizei. Die Beförderung diente damit der Verbringung des Klägers in die Haftanstalt. Randnummer 18 Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Transportmaßnahme zur Gewahrsamsbegründung handelte, so dass die Anwendung der Gefangenentransportvorschrift – die die vorrangige Kostentragungspflicht der Justizvollzugsanstalt als Transportbehörde vorsieht - ausgeschlossen ist. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.