Einholung des Einvernehmens bei beabsichtigter Klage gegen die Verbandsgemeinde Leitsatz Zum notwendigen Einvernehmen zwischen Gemeinderat und Verbandsgemeindebürgermeister bei der Fertigung von Beschlussvorlagen (Rn.1) Orientierungssatz Falls eine Mitgliedsgemeinde ihre Verbandsgemeinde verklagen will, erscheint es rechtlich untunlich, den Verbandsgemeindebürgermeister der zu verklagenden Verbandsgemeinde davon vorher in Kenntnis zu setzen und sein Einvernehmen zu verlangen. Das Gesetz sieht an dieser Stelle auch keine Ersetzung des Einvernehmens etwa durch die Kommunalaufsichtsbehörde vor. (Rn.22) Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer kommunalaufsichtsrechtlichen Beanstandungsverfügung bezüglich des fehlenden Einvernehmens bei der Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates mit dem Verbandsgemeindebürgermeister. Randnummer 2 Die Klägerin ist Mitgliedsgemeinde in der Verbandsgemeinde S.-W. Gerichtsbekannt kommt es zwischen der Mitgliedsgemeinde und der Verbandsgemeinde zu zahlreichen Meinungsverschiedenheiten, welche auch Auswirkungen auf das rechtliche wie politische Tagesgeschäft der Kommunen haben. Randnummer 3 Mit der streitbefangenen Verfügung vom 19.08.2013 beanstandete der Beklagte als Kommunalaufsichtsbehörde die vom Gemeinderat der Klägerin am 07.08.2012 aufgrund der Beschlussvorlagen BV GL .../2012 und BV GL .../2012 gefassten Beschlüsse und der vom Gemeinderat der Klägerin am 20.11.2012 aufgrund der Beschlussvorlage BV GL .../2012 gefassten Beschlüsse. Gegenstand des Beschlusses BV GL …/2012 war, ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung der Beweissicherungsunterlagen im Zusammenhang mit Mängeln an Verkehrsflächen zur Dokumentierung eines Fehlverhaltens der Verwaltung der Stadt H. zu beauftragen. Mit der Beschlussvorlage BV GL .../2012 sollte Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg gegen die Verbandsgemeinde S.-W. zur Herausgabe der Audioaufzeichnungen von Sitzungen der Gemeinde A-Stadt erhoben werden. Den gegen die Beschlüsse vom Verbandsgemeindebürgermeister der Verbandsgemeinde erhobenen Widersprüche wegen seines fehlenden Einvernehmens nach § 9 Abs. 3 Verbandsgemeindegesetz Sachsen-Anhalt (VerbGemG LSA) wurde mit Beschluss BV GL .../2012 am 20.11.2012 zurückgewiesen. Randnummer 4 Die streitgegenständliche kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsverfügung wird damit begründet, dass nach § 136 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) die Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit zu beanstanden seien. Denn es liege ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbGemG LSA i. V. m. § 51 Abs. 4 Satz 1 GO LSA vor. Danach erfolge die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzungen des Gemeinderates im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister. Einvernehmen bedeute die Abstimmung zwischen beiden Beteiligten bis zu Übereinstimmung in der Sache. Ein bloßes „sich ins Benehmen setzen“ reiche nicht aus. Damit dürfe der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde nicht gegen den Willen des Verbandsgemeindebürgermeisters die Beschlüsse des Gemeinderates vorbereiten. Dem Verbandsgemeindebürgermeister werde eine echte Mitentscheidungskompetenz gesichert. Der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde solle nicht zum alles beherrschenden Organ werden, und auf den Sachverstand der Verwaltung solle bei der Sitzungsvorbereitung nicht verzichtet werden. Demnach bestehe die Rechtspflicht im Interesse der Mitgliedsgemeinde die Beschlussvorbereitung im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister vorzubereiten. Ziel der Beanstandung sei es, die festgestellten rechtswidrigen Beschlüsse zu beseitigen und damit eine rechtmäßige Beschlusslage in der Gemeinde wiederherzustellen. Dazu sei die Beanstandung das geeignete und verhältnismäßige Mittel. Randnummer 5 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2013 mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Randnummer 6 Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und ist im Wesentlichen der Auffassung, dass ihr Vorgehen bei der Erstellung der Beschlüsse rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 5 VerbGemG LSA habe der Verbandsgemeindebürgermeister ein primär beratende Funktion, durch welche das Selbstverwaltungsrecht der Kommune nicht berührt werde. Erst im § 9 Abs. 5 VerbGemG LSA folge die Kontrollfunktion. Die „Abstimmung“ bei der Tagesordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 5 VerbGemG LSA solle gewährleisten, dass der Verbandsgemeindebürgermeister von den „Maßnahmen“ im Sinne von § 9 Abs. 3 VerbGemG LSA der Mitgliedsgemeinde Kenntnis erlange. Denn dies sei Folge dessen, dass der Verbandsgemeindebürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde sei. Ansonsten wäre der Verbandsgemeindebürgermeister in der Lage, die Belange der Mitgliedsgemeinde zu übernehmen, indem er die Tagesordnung blockieren könne. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2013 aufzuheben Randnummer 9 sowie Randnummer 10 festzustellen, dass die Festlegung eines Termins und der Tagesordnung für Sitzungen des Gemeinderates der Klägerin und ihre Ausschüsse nicht der Genehmigung/Zustimmung (Einvernehmen) des Verbandsgemeindebürgermeisters der Verbandsgemeinde S.-W. bedürfen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen Randnummer 13 und verteidigt die kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsverfügung und die darin geäußerte Rechtsansicht hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Einvernehmens“ in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbGemG LSA. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die darüber hinausgehende Klage unterliegt der Abweisung. Randnummer 16 Allein streitentscheidend ist im vorliegenden Rechtsstreit die Rechtsfrage, inwieweit die Kommunalaufsicht als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse einer Mitgliedsgemeinde kommunalaufsichtsrechtlich beanstanden darf, wenn diese Beschlüsse nicht im „Einvernehmen“ im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbGemG LSA zustande gekommen sind. Unstreitig liegt dieses - zunächst formelle - Einvernehmen bezüglich der beanstandeten Beschlüsse nicht vor. Denn der Verbandsgemeindebürgermeister hatte keine - jedenfalls nicht offizielle - Kenntnis von diesen Beschlüssen. Randnummer 17 1.) Einvernehmen bedeutet in der Gesetzes- wie der Verwaltungssprache, dass das Einverständnis eines anderen Gesetzgebungsorgans bzw. einer anderen Behörde (Stelle) vor einem Gesetzes- oder Verwaltungsakt herbeigeführt werden muss. Ist dagegen eine Entschließung im „Benehmen“ mit einer anderen Stelle zu treffen, so ist dieser lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme mit dem Ziel der Verständigung zu geben, ohne dass eine Bindung an das Einverständnis besteht. (vgl. zur Definition: Creifelds, Rechtswörterbuch,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.