Abschiebung nach Bulgarien Leitsatz Zur Auswirkung möglicher Verfahrensfehler beim Dublin-Verfahren (Rn.6) Orientierungssatz Die nach einer Gesamtschau immer noch festzustellenden vereinzelten Defizite im bulgarischen Asylsystem vermögen die strengen Anforderungen zum Vorliegen einer systemischen Schwachstelle gleichsam als Voraussetzung für die dem Flüchtling drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht (mehr) zu rechtfertigen. (Rn.32) Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem - gleichzeitig mit der Klage – am 06.02.2015 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.01.2015, mit welchem der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet wurde. Randnummer 2 Der zulässige Antrag, Randnummer 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 20.01.2015 anzuordnen, Randnummer 4 ist unbegründet. Randnummer 5 1.) Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom
(2004), 1 (22 ff.) m. umfassenden Nachweisen; ferner Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 46 Rn. 85a m. § 45 Rn. 158 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 46 Rn. 5a je mwN). Randnummer 37 Aus einer fehlenden oder unzureichenden Information zum Verfahren nach der Dublin-III Verordnung kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Fehler für die spätere Entscheidung kausal gewesen ist. Das Informationsrecht nach Art. 4 Dublin-III VO zielt darauf ab, den Antragsteller über seine Rechte zu informieren, damit er diese wahren kann. Der maßgebenden Sachverhalt wird aber erst in der persönlichen Anhörung nach Art. 5 Dublin-III VO bzw. § 25 AsylVfG geklärt, worauf auch Art. 4 Abs. 2 UA 2 Dublin-III VO verweist. Randnummer 38
- bb)Ein möglicher Verfahrensfehler hat auch im Übrigen keine Auswirkung auf die Entscheidung des Bundesamtes gehabt. Bei der zu treffenden Entscheidung nach § 27a AsylVfG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung („Der Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat […] zuständig ist.“) hat eine Überstellung in den zuständigen Staat bei Feststellung von dessen Zuständigkeit zwingend zu erfolgen. Dies folgt auch aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III VO, wonach der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 ff. Dublin-III VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Nur ausnahmsweise kann der unzuständige Staat in einem zweiten Schritt nach Art. 17 Dublin-III VO die Zuständigkeit an sich ziehen. ...“ Randnummer 39 Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Randnummer 40 Es besteht auch keine Veranlassung das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - EUV - (Konsolidierte Fassung: ABl. EU C 115 vom 09. Mai 2008, S. 47) einzuholen. Diesbezüglich hat das erkennende Gericht bereits im Beschluss vom 23.04.2015 (9 B 160/15 u.v.) ausgeführt: Randnummer 41 „Nach Abs. 1 dieser Bestimmung entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge (
- a)und über die Gültigkeit und Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (b). Stellt sich die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit in einem schwebenden Verfahren bei einem erstinstanzlichen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht gemäß Abs. 3 der zuvor genannten Norm zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Randnummer 42 Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist zwar letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 EUV. Es besteht jedoch im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes keine Vorlagepflicht, wenn es – wie hier – jeder Partei unbenommen bleibt, ein Hauptsacheverfahren, in dem die Frage nach der Auslegung der Verträge bzw. der Gültigkeit oder Auslegung einer Unions-Handlung erneut geprüft werden und die den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 267 EUV bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (vgl. EuGH, Urteile vom 24.05.1977 - 107/76 (Hoffmann-La Roche) -, Slg. 1977, 957 ( 972 f. - Rn. 6 -) und vom 27.10.1982 - 35 und 36/82 (Morson und Jhanjan) -, Slg. 1982, 3723 (3733 f. - Rn. 6 ff. -); BVerfG, Beschluss vom 27.04.2005 - 1 BvR 223/05 -, NVwZ 2005, 1305; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 3. Auflage, München 2007, Art. 234 EGV Rn. 26 ff.; Pechstein, EU-/EG-Prozessrecht, 3. Auflage, Tübingen 2007, Rn. 840; VG B-Stadt, Beschluss vom 28.09.2010 – 3 L 491/10.A –, Rn. 36, juris ). Randnummer 43 Auch dem schließt sich das Gericht an. Randnummer 44 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Prozesskostenhilfeantrag ist mangels Erfolgsaussichten abzulehnen (§§ 166 VwGO; 114 ZPO).