Außerordentliche Kündigung - Störung des Betriebsfriedens - Verzugslohn Leitsatz Einzelfallentscheidung betr. - außerordentliche Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens - Anspruch auf Verzugslohn bei Streit der Parteien, ob von dem Arbeitnehmer eine Gefahr für seine Arbeitskollegen besteht. (Rn.57) Orientierungssatz 1. Kann der Arbeitgeber nicht substantiiert darlegen, dass ein Arbeitnehmer gegenüber anderen Kollegen tätlich geworden ist oder den Vorgesetzten bedroht hat, ist eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung unwirksam. (Rn.61) 2. Ein Arbeitgeber kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug, wenn sich der Arbeitnehmer so verhält, dass der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht ablehnt. (Rn.71) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 571/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stendal, 9. Januar 2014, 1 Ca 522/13, Urteil nachgehend BAG, 13. Oktober 2015, 5 AZN 571/15, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.01.2014 – 1 Ca 522/13 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 zum 31.05.2013 aufgelöst worden ist. 2. Die klagerweiternden Anträge aus der Berufungsbegründung sowie aus den Schriftsätzen vom 16.06.2014, 09.10.2014 und 10.04.2015 (Vergütung für die Monate Januar 2014 bis April 2015) werden abgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.01.2014 teilweise unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen abgeändert: Die Klage wird hinsichtlich des Klagantrages zu 2. (restliche Vergütung für den Monat Mai 2013) abgewiesen. III. Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 4/5. Die Beklagte trägt 1/5. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und damit im Zusammenhang über Ansprüche des Klägers auf Verzugslohn. Randnummer 2 Der Kläger ist seit 05.03.2012 bei der Beklagten nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 21.02.2012 (Bl. 4 bis 7 d. A.) als Produktionsmitarbeiter/Lagerarbeiter mit einer Vergütung von 9,50 Euro brutto pro Stunde und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Randnummer 3 Die Beklagte, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 02.05.2013 (Bl. 9 d. A.) außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.05.2013 und erteilte dem Kläger zugleich Hausverbot. Randnummer 4 Sie stützt diese Kündigung auf einen Vorfall in der Nachtschicht vom 30.04./01.05.2013. Der Kläger hatte in jener Nachtschicht gegen 24.00 Uhr die Polizei verständigt und als Grund hierfür angegeben, er habe Geräusche auf dem Dach der Produktionshalle vernommen und gehe davon aus, es handele sich um Eindringlinge. Die herbeigerufene Polizei konnte – Schreiben des Polizeireviers Jerichower Land vom 30.07.2013 (Bl. 44 d. A.) – keine Eindringlinge feststellen. Ihr gegenüber gab der Kläger an, er habe Geräusche und Musik gehört. Außerdem existiere in der Produktionshalle ein Rohr, das auf der einen Seite in eine Trennwand einmünde, auf der anderen Seite jedoch nicht wieder erscheine. Es gehe etwas nicht mit rechten Dingen vor. Im weiteren Verlauf der Nachtschicht – gegen 02.00 Uhr – bat der Kläger vergeblich einen Kollegen, mit Hilfe des Gabelstaplers, den er vor die Fabrikhalle gefahren hatte, auf das Vordach derselben gehoben zu werden, um nach den Eindringlingen zu suchen. Weiter schlug er – zumindest einmal – mit einer Eisenstange gegen den Stützpfeiler des Vordachs, um vermutete Eindringlinge zu vertreiben. Einer gegen 03.00 Uhr von der Schichtleiterin M getätigten Aufforderung, er möge den Arbeitsplatz verlassen und nach Hause gehen, kam der Kläger nicht nach, sondern forderte die Schichtleiterin auf, sie möge sich um das Einbruchsgeschehen kümmern. Im weiteren Verlauf der Nachtschicht ließ der Kläger von seinen Versuchen, Eindringlinge zu entfernen ab und beendete die Nachtschicht zusammen mit den anderen Kollegen. Randnummer 5 Bereits in den Monaten zuvor hatte der Kläger mehrfach gegenüber dem Technischen Leiter K darauf hingewiesen, dass er vermummte Gestalten beobachtet habe, die über den Zaun des Fabrikgeländes gesprungen seien. Auch befinden sich in der Produktionshalle hinter Verkleidungen Funklautsprecher, über die Durchsagen erfolgen, wobei Inhalt dieser Durchsage auch der Standort des jeweiligen Funklautsprechers sei. Der Kläger hat hierzu eine Zeichnung (Bl. 41 d. A.) gefertigt. Weiter hat der Kläger an den Wänden der Produktionshalle Zettel angebracht, die auf das Vorhandensein von Lautsprechern und sog. LED-Boxen hinweisen sollen (vgl. die zur Akte gereichten Fotos Bl. 105 bis 110 d. A.). Nachdem die Inspektion einer von dem Kläger benannten Stelle durch den Technischen Leiter in seinem Beisein das Vorhandensein von Funklautsprechern nicht bestätigen konnte, hat der Kläger die Vermutung geäußert, die Lautsprecherdurchsagen erfolgen durch auf umliegenden Masten und Türmen angebrachte technische Geräte – vgl. die zur Akte gereichten Fotos Bl. 88 f d. A. Teilweise seien diese Anlagen, die sich in einer Entfernung von 200 bis 500 m von der Produktionshalle befinden, zwischenzeitlich wieder entfernt worden. Der Technische Leiter der Beklagten kommentierte die Hinweise des Klägers mit der Bemerkung, man nenne dies in G „Volksbeschallung“. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 02.05.2013 zum 31.05.2013 beendet ist. Randnummer 8 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2013 noch restlichen offenen Lohn in Höhe von 1.596,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2013 zu zahlen. Randnummer 9 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch weiteren offenen Lohn für den Monat Juni 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto, für den Monat Juli 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto, für den Monat August 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto, für den Monat September 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR und für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto unter Berücksichtigung von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.07.2013, 11.08.2013, 11.09.2013, 11.10.2013 und 11.11.2013 zu zahlen. Randnummer 10 4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch offenen Lohn für den Monat November 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto unter Berücksichtigung von Arbeitslosengeld zu zahlen und ebenfalls für den Monat Dezember 2013 1.520,00 EUR brutto unter Berücksichtigung von gezahltem Arbeitslosengeld zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, schon der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung komme Rechtswirksamkeit zu. Sie hat das Verhalten des Klägers zunächst dahin bewertet, dieser leide unter Wahnvorstellungen. Dennoch sei sie berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis der Parteien ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufzukündigen, um die Arbeitskollegen vor einer Gefährdung durch den Kläger zu schützen. In der besagten Nachtschicht habe der Kläger nicht nur einmal mit einer Eisenstange gegen einen Stützpfeiler geschlagen, sondern sei über einen längeren Zeitraum mit diesem Werkzeug durch die Produktionshalle gelaufen und habe an verschiedenen Stellen gegen Wandverkleidungen und Pfeiler geschlagen. Dabei habe er gegenüber der Schichtleiterin laut schreiend erklärt, er halte die Schritte und Stimmen auf dem Dach nicht mehr aus. Gegen 01.30 Uhr habe er sich ins Freie begeben, Steine auf das Vordach der Produktionshalle geworfen und dabei laut gerufen: „Verschwindet ihr Schweine, euch mach ich fertig“. Die Schichtleiterin M habe den Kläger auch nicht unverbindlich gebeten, den Arbeitsplatz zu verlassen, sondern diesen mehrfach vergeblich dazu aufgefordert. Dabei habe der Kläger sie angeschrien, sie sei „blöd“ und wisse genau, er sei im Recht. Sie solle sich um die Lautsprecher kümmern. Der Kläger habe sich erst gegen 05.30 Uhr beruhigt und sich in den Aufenthaltsraum begeben. Dort habe er erklärt, die Leute seien nun vom Dach geholt worden, jetzt sei endlich Ruhe. Randnummer 14 Darüber hinaus sei der Kläger bereits im März 2013 gegenüber einem Arbeitskollegen ausfällig geworden und habe diesem „Schläge angedroht“, wenn er noch einmal Einstellungen an der von beiden Kollegen bedienten Teigmaschine vornehme. Randnummer 15 Der Kläger hat hierzu entgegnet, er habe keineswegs in der besagten Nachtschicht seine Arbeitskollegen bedroht. Ihm sei es lediglich darum gegangen, Schaden von dem Eigentum der Beklagten abzuwenden, indem er mit Hilfe der Polizei bzw. durch eigenes Handeln die auf dem Dach befindlichen Eindringlinge verjage. Jedenfalls vermöge sein Verhalten weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei bis zu dem vorgenannten Ereignis beanstandungsfrei verlaufen. Insbesondere habe es – unstreitig – zuvor kein dem Vorfall in der besagten Nachtschicht entsprechendes Verhalten seinerseits gegeben. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat im Termin am 09.01.2014 unter anderem über die Behauptung der Beklagten zu dem Ablauf der Nachtschicht am 30.04./01.05.2013 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.01.2014 (Bl. 90 bis 103 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 17 Im Anschluss hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom selben Tage festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 nicht aufgelöst worden ist, dem Kläger Verzugslohn für den Zeitraum 03. bis 31.05.2013 in Höhe von 1.596,00 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten sei nach den Grundsätzen der verhaltensbedingten Kündigung rechtlich zu bewerten. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Beweisaufnahme, stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger sich in der Nachtschicht 30.04./01.05.2013 entsprechend den Behauptungen der Beklagten verhalten habe. Hierin liege zwar ein wichtiger Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung. Aufgrund der weiterhin vorzunehmenden Interessenabwägung im Einzelfall sei diese jedoch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es der Beklagten zumutbar war, den Kläger jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – gegebenenfalls nicht mehr in Nachtschicht – weiterzubeschäftigen. Der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung komme hingegen Rechtswirksamkeit zu. Diese sei als verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. Das sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bietende Verhalten des Klägers erfülle die diesbezüglichen Voraussetzungen. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob der Kläger schuldhaft seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Angesichts der Dimension des Vorfalls sei eine verhaltensbedingte Kündigung ausnahmsweise auch dann sozial gerechtfertigt, wenn der Kläger ohne Verschuldensvorwurf gehandelt haben sollte. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31.05.2013 stehe dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die vereinbarte Arbeitsvergütung für den nicht abgerechneten Zeitraum in vorgenannter Höhe zu. Hingegen bestehe kein Anspruch auf Verzugslohn für den nachfolgenden Zeitraum, da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.05.2013 beendet worden sei. Im Übrigen sei die Klage insoweit auch nicht hinreichend bestimmt, weil der Kläger das in jenem Zeitraum von ihm bezogene Arbeitslosengeld in seinem Klagantrag nicht exakt beziffert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 113 bis 131 der Akte verwiesen. Randnummer 18 Gegen die ihm am 10.02.2014 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 07.03.2014 Berufung eingelegt und diese am 09.04.2014 begründet. Die Beklagte wiederum hat – innerhalb der Berufungserwiderungsfrist – am 23.04.2014 Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet. Randnummer 19 Mit ihren wechselseitigen Rechtsmitteln verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter. Der Kläger hat darüber hinaus in der Berufungsbegründung sowie mit klagerweiternden Schriftsätzen vom 16.06.2014, 09.10.2014 und 10.04.2015 Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum Januar 2014 bis April 2015 in Höhe von jeweils 1.520,00 Euro brutto geltend gemacht, wobei er sich – nunmehr exakt beziffert – die erhaltenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters Jerichower Land in jenem Zeitraum anrechnen lässt. Randnummer 20 Der Kläger hält an seiner Auffassung, er habe im Verlauf der Nachtschicht 30.04./01.05.2013 keine Pflichtverletzung begangen, fest. Vielmehr habe er zum Wohle der Beklagten gehandelt, indem er versucht habe, deren Eigentum zu schützen. Zwar habe er an jenem Abend keine fremden Personen auf dem Betriebsgelände der Beklagten beobachten können. Er habe jedoch Geräusche auf dem Dach gehört, die auf die Anwesenheit von Eindringlingen hingedeutet haben. Aber selbst wenn sein Verhalten pflichtwidrig gewesen sein sollte, so hätte dies jedenfalls nicht ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können. Randnummer 21 Zudem sei davon auszugehen, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die streitgegenständliche Kündigung am Maßstab der krankheitsbedingten Kündigung zu messen sei. Die Beklagte selbst habe erstinstanzlich zur Begründung der Kündigung angeführt, der Kläger leide unter Wahnvorstellungen. Die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung, insbesondere eine negative Gesundheitsprognose, seien jedoch auch nicht ansatzweise gegeben. Randnummer 22 Schlussendlich habe das Arbeitsgericht auch zu Unrecht den von der Beklagten behaupteten Geschehensablauf als bewiesen angesehen. Der Inhalt der Zeugenaussagen rechtfertige diesen Schluss nicht. Diese seien vielmehr als widersprüchlich anzusehen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.01.2014 teilweise abzuändern und Randnummer 25 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 zum 31.05.2013 beendet worden ist. Randnummer 26 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch weiteren offenen Lohn für den Monat Juni 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 642,00 EUR für den Monat Juli 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat August 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat September 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat November 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat Dezember 2013 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.07.2013, 11.08.2013, 11.09.2013, 11.10.2013, 11.11.2013, 11.12.2013 und 11.01.2014 zu zahlen. Randnummer 27 Klagerweiternd beantragt der Kläger, Randnummer 28 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch weiteren offenen Lohn für für den Monat Januar 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat Februar 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat März 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR den Monat April 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR und für den Monat Mai 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2014, 11.03.2014, 11.04.2014, 11.05.2014 und 11.06.2014 zu zahlen. Randnummer 29 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch weiteren offenen Lohn für den Monat Juni 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat Juli 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR, für den Monat August 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR und für den Monat September 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten 720,60 EUR nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.07.2014, 11.08.2014, 11.09.2014 und 11.10.2014 zu zahlen. Randnummer 30 Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch weiteren offenen Lohn für den Monat Oktober 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich vom Jobcenter Jerichower Land gezahlter 106,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2014, für den Monat November 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich vom Jobcenter Jerichower Land gezahlter 509,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.12.2014, für den Monat Dezember 2014 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 154,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.01.2015, für den Monat Januar 2015 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 161,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2015, für den Monat Februar 2015 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 161,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.2015, für den Monat März 2015 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich vom Jobcenter Jerichower Land gezahlter 161,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.04.2015 sowie für den Monat April 2015 in Höhe von 1.520,00 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 161,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2015 zu zahlen. Randnummer 31 Darüber hinaus beantragt der Kläger, Randnummer 32 die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung des Klägers zurückzuweisen, die klagerweiternden Anträge abzuweisen sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.01.2014 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 35 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie zu ihren Gunsten ergangen ist. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die streitbefangene Kündigung unter dem Gesichtspunkt der verhaltensbedingten Kündigung auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüft habe. Ihr erstinstanzliches Vorbringen, der Kläger leide unter Wahnvorstellungen, beruhe auf der damaligen Einschätzung der Geschehnisse. Nachdem der Kläger jedoch – unstreitig – auch auf mehrmaliges Befragen des Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2014 erklärt habe, er sei nicht erkrankt, gehe nunmehr die Beklagte davon aus, der Kläger sei für die Geschehnisse in der Nachtschicht 30.04./01.05.2013 voll verantwortlich. Das von den Zeugen bestätigte Geschehen rechtfertige auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine andere Möglichkeit, die von dem Kläger ausgehende Bedrohung seiner Arbeitskollegen zukünftig abzuwenden, habe für die Beklagte nicht gestanden. Dementsprechend sei auch die auf Arbeitsvergütung gerichtete Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung insgesamt abzuweisen. Randnummer 36 Das Landesarbeitsgericht hat im Beschluss vom 20.10.2014 die folgenden Hinweise bzw. Auflagen erteilt: Randnummer 37 … Randnummer 38 3. Das Gericht weist die Parteien auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: Randnummer 39 a. Nach dem sich bietenden Sachverhalt ist die Rechtmäßigkeit der Kündigung anhand der für eine krankheitsbedingte (personenbedingte) Kündigung geltenden Grundsätze zu überprüfen. Die Beklagte hat eine im Zeitpunkt der Kündigung bestehende Erkrankung des Klägers wie auch hieraus folgende erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen schlüssig dargelegt. Der Kläger hat das Vorliegen einer Erkrankung bestritten. Randnummer 40 Dem Vortrag der Beklagten ist jedoch bisher nicht mit der erforderlichen Substanz zu entnehmen, auf welcher Grundlage sie zum Zeitpunkt der Kündigung von einer negativen Gesundheitsprognose, wonach mit einer Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, ausgehen konnte. Nach dem Vorbringen des Klägers – er bestreitet das Vorliegen einer Erkrankung – ist davon auszugehen, dass er sich hinsichtlich des von der Beklagten geschilderten Verhaltens zum Zeitpunkt der Kündigung nicht in ärztlicher Behandlung befunden hat. Randnummer 41 Der Beklagten, der für sämtliche Voraussetzungen der streitbefangenen Kündigung die Darlegungs- und Beweislast obliegt, wird daher Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen diesbezüglich unter Beweisantritt binnen 3 Wochen zu ergänzen. Sie mag insbesondere mitteilen, ob mit dem Kläger Gespräche über die Aufnahme einer ärztlichen Behandlung geführt worden sind. Randnummer 42 Dem Kläger bleibt nachgelassen, auf den zu erwartenden Schriftsatz der Beklagten binnen 3 Wochen nach Zugang abschließend zu erwidern. Randnummer 43 b. Der Anspruch des Klägers auf Verzugslohn gem. § 615 BGB dürfte vorliegend nicht nur davon abhängen, ob zwischen den Parteien über den 31.05.2013 hinaus ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Randnummer 44 Die Beklagte hat schlüssig Tatsachen vorgetragen, die die Einwendung begründen, der Kläger sei im streitigen Zeitraum hinsichtlich der zu erbringenden Arbeitsleistung nicht leistungsfähig gewesen (§ 297 BGB) bzw, ihr sei die Annahme der Arbeitsleistung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar gewesen. Sie hat behauptet, der Kläger leide an Wahnvorstellungen, die zu einem aggressiven Verhalten führen. Auch insoweit trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte hat hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweis angeboten. Randnummer 45 Der Kläger mag binnen 3 Wochen mitteilen, ob er bereit ist, sich einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zu unterziehen. Randnummer 46 c. Beide Parteien werden auf §§ 56 Abs. 2, 64 Abs. 7 ArbGG hingewiesen. Randnummer 47 … Randnummer 48 Der Kläger hat hierauf über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, er werde sich keiner Begutachtung durch einen Sachverständigen unterziehen lassen. Randnummer 49 Er hat sodann mit weiterem Schriftsatz vom 21.04.2015 ergänzend vorgetragen, der erstinstanzlich vernommene Zeuge C habe auf eine Party am 11.04.2015 ihm wie auch weiteren anwesenden Gästen gegenüber geäußert, er und auch die weiter vernommenen Zeugen seien zu einer Falschaussage vor dem Arbeitsgericht Stendal genötigt worden. Randnummer 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 51 Die jeweiligen Rechtsmittel sind zulässig. I. Randnummer 52 Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthaft. Der Kläger hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingehalten. II. Randnummer 53 Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig. Randnummer 54 1. Sie entspricht den Vorgaben des § 524 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO. Randnummer 55 2. Die Anschlussberufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zwar lässt sich der Umfang der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht unmittelbar aus den angekündigten Anträgen entnehmen. Aus dem Inhalt der Berufungsbegründung ergibt sich aber, dass die Beklagte die vollständige Abweisung der Kündigungsschutz- und der Vergütungsklage begehrt. B. Randnummer 56 Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie hiermit die vollständige Abweisung der Kündigungsschutzklage (betreffend die außerordentliche Kündigung vom 02.05.2013) begehrt. Hingegen hat die Anschlussberufung Erfolg, soweit sie sich gegen die von dem Arbeitsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von Verzugslohn für den Monat Mai 2013 richtet. I. Randnummer 57 Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Kündigungsschutzklage, gerichtet gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2013 stattgegeben. Durch diese Kündigung wird das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht fristlos aufgelöst. Ihr kommt keine Rechtswirksamkeit zu, weil die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB, wonach das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, nicht gegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09) sind die Voraussetzungen dieser Norm in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes „an sich“ (erste Stufe) sowie darüber hinaus eine auf den Einzelfall bezogene umfassende Interessenabwägung, die dazu führt, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das gegenläufige Interesse des Arbeitnehmers überwiegt (zweite Stufe). Diese Voraussetzungen liegen weder bei Annahme eines personen- noch eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes vor. Randnummer 58 1. Nach dem sich bietenden Sachverhalt bestand kein wichtiger Grund für eine außerordentliche, krankheitsbedingte Kündigung des Klägers. Eine solche kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen (BAG 20.12.2012 – 2 AZR 32/11). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Kläger ist ordentlich kündbar mit der relativ kurzen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Randnummer 59 Bei Vorliegen einer Erkrankung des Klägers bestehen keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten, das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf jener Kündigungsfrist zu beenden. Die Beklagte wäre in diesem Fall nicht verpflichtet, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen. Die anfallenden Entgeltfortzahlungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind ihr – gegenteiliger Sachvortrag liegt nicht vor – zumutbar. Randnummer 60 2. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB sind nach dem sich bietenden Sachverhalt auch dann nicht gegeben, wenn das kündigungsrelevante Verhalten des Klägers unter dem Gesichtspunkt der verhaltensbedingten Kündigung bewertet wird. Randnummer 61
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.