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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 629/15 B ER Beschluss Pflicht zur Ermessensausübung des Grundsicherungsträgers bei dessen Aufforder

Obsah (6)§ 12a§ 5§ 172§ 86b§ 86a§ 2

Pflicht zur Ermessensausübung des Grundsicherungsträgers bei dessen Aufforderung des Hilfebedürftigen, einen Antrag zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente zu stellen Orientierungssatz 1.

§ 12a

S. 1 SGB 2 sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. (Rn.23)

  1. Sie haben alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Dazu gehört die Inanspruchnahme von erarbeiteten Rentenversicherungsleistungen, wenn die Leistungsberechtigten nicht mehr in den Genuss der sog. 58-er Regelung kommen können. (Rn.25)
  2. Hat die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zur Folge, dass ab Beginn des Rentenbezugs ergänzende Leistungen

dem SGB 12 in Anspruch genommen werden müssen, so ist dies im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. In jedem Fall ist dabei die zutreffende Höhe der vorzeitigen Altersrente aufgrund einer aktuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers zugrunde zu legen. (Rn.31) 4. Hat der Grundsicherungsträger die erforderlichen Ermessenserwägungen nicht angestellt, insbesondere keine

frage an den Rentenversicherungsträger hinsichtlich der zu erwartenden Rentenhöhe gestellt, so ist der

§ 12a

SGB 2 ergangene Aufforderungsbescheid zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente aufzuheben. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,

  1. August 2015, S 24 AS 2381/15 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom
  2. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin. Streitig ist die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente

§ 12aZweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Randnummer 2 Die am ... 1952 geborene Antragstellerin bezieht laufende Leistungen

dem SGB II. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann eine Mietwohnung, für die seit Mai 2015 eine Gesamtmiete von 397,53 EUR/Monat zu entrichten ist. Der Ehemann bezieht eine Altersrente i.H.v. 666,72 EUR/Monat einschließlich eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung. Die Antragstellerin übt seit 2009 eine geringfügige Beschäftigung für 3 Stunden/Woche mit einem Einkommen von jeweils unter 100 EUR/Monat aus. Der Antragsgegner hat ihr mit Bescheid vom

  1. Februar 2015 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom
  2. Februar und
  3. Juni 2015 Leistungen bis September 2015 i.H.v. 551,27 EUR/Monat (Regelleistung 360 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 198,77 EUR) bewilligt. Randnummer 3 Ausweislich einer in der Verwaltungsakte enthaltenen Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom
  4. Februar 2014 würde die ab
  5. April 2018 gezahlte Regelaltersrente 699,73 EUR betragen. Sollten bis zum Rentenbeginn durchschnittlich die Beiträge der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, betrüge die monatliche Rente 752,92 EUR. Je

dem künftigen jährlichen Anpassungssatz könne die Rente zwischen 780 und 810 EUR betragen. Die ab dem

  1. Oktober 2015 vorzeitig in Anspruch zu nehmende Altersrente würde zu einer Minderung der Rente um 9% führen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  2. April 2015 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis spätestens
  3. Juni 2015 eine Altersrente zu beantragen. Sie sei verpflichtet, einen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, da sie eine geminderte Altersrente mit Abschlägen beziehen könne und das
  4. Lebensjahr vollendet habe. Diese vorrangige Sozialleistung könne den Anspruch

dem SGB II verringern oder ganz ausschließen. Randnummer 5 In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie werde finanzielle Einbußen erleiden und müsste vom Sozialamt ergänzende Leistungen erhalten. Randnummer 6 In der Verwaltungsakte findet sich unter den 13. Mai 2015 der Vermerk, der angefochtene Bescheid enthalte keine Ermessenserwägungen und solle aus formalen Gründen aufgehoben werden.

dem weiteren Vermerk vom 26. Mai 2015 komme eine Bescheidrücknahme nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin sei

§ 12a

SGB II verpflichtet, die vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, und es liege auch keine Unbilligkeit vor. Unter den

  1. Juni 2015 wurde die Antragstellerin telefonisch informiert, dass eine Abhilfe aus formalen Gründen beabsichtigt sei. Diese erklärte dabei, am
  2. Juni 2015 einen Termin zur Rentenantragstellung zu haben. In dem letzten Vermerk vom
  3. Juni 2015 wiederum ist festgehalten, eine Rücknahme aus formalen Gründen komme - wie bereits im Vermerk vom
  4. Mai 2015 ausgeführt - nicht in Betracht. Randnummer 7 Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Juni 2015 als unbegründet zurück. Die Antragstellerin habe keinen Bestandsschutz und es liege kein Fall der Unbilligkeit vor. Zudem habe die Prüfung ergeben, dass sowohl bei der vorgezogenen Altersrente als auch bei der regulären Rentenantragstellung ein Anspruch auf Leistung

dem SGB XII bestehen würde. Dabei sei berücksichtigt worden, dass einer Rentenanpassung immer auch eine Erhöhung des Regelbedarfs und der Aufwendungen für die Unterkunft gegenüber stehen würden. Die vorgezogene Altersrente würde insofern nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung führen. Randnummer 8 Dagegen hat die Antragstellerin am 14. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und am 5. August 2015 einen Antrag auf einstweilen Rechtsschutz gestellt. Sie würde monatlich ca. 70 EUR Altersrente einbüßen.

Mitteilung des Sozialamts würde sie monatlich ca. 20 EUR zusätzlich erhalten. Die Antragstellerin hat auszugsweise weitere Rentenauskünfte der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom

  1. Dezember 2014 und
  2. Juni 2015 vorgelegt. Bei einem Rentenbeginn am
  3. Oktober 2015 würde die Altersrente danach monatlich 676,69 EUR betragen; davon seien 71,39 EUR für die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (= 605,30 EUR). Randnummer 9 Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
  4. August 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
  5. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  6. Juni 2015 angeordnet. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung. Es müsse Ermessen ausgeübt werden hinsichtlich der Aufforderung

§ 12a

SGB II, eine vorrangige Leistung zu beanspruchen, sowie hinsichtlich einer ersatzweisen Antragstellung

§ 5Abs.

3 Satz 1 SGB II. Die vorzunehmende Ermessensbetätigung stehe neben der Prüfung der - hier nicht vorliegenden - Unbilligkeit. Der Bescheid sei nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin ggf. ergänzende Leistungen

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) in Anspruch nehmen müsste. Die angefochtene Entscheidung sei jedoch

summarischer Prüfung wegen eines Ermessensfehlers (Ermessensunterschreitung, wenn nicht sogar vollständiger Ermessensauswahl) rechtswidrig. Ein Ermessensfehlgebrauch oder -ausfall könne nur bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens geheilt werden. Die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen offensichtlich nicht erkannt und auch nicht ausgeübt.

dem Wortlaut sei im Bescheid vom

  1. April 2015 von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen worden. Im Widerspruchsbescheid sei erstmals eine Unbilligkeit geprüft und zugleich dargelegt worden, wie sich die vorzeitige Rentenantragstellung wirtschaftlich auf die Lage der Antragstellerin auswirken werde. Ausreichend sei die bloße Feststellung ohne eine umfassende Inzidenzprüfung hinsichtlich der Höhe künftiger Sozialleistungen. Hierin könne der Ansatz einer Ermessensausübung gesehen werden, obwohl dies vor dem Hintergrund der Aktenvermerke in der Verwaltungsakte zweifelhaft erscheine. Dort sei nicht auf Ermessenserwägungen eingegangen worden. Somit seien sachwidrig nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, worauf der Antragsgegner die Prüfung der wirtschaftlichen Folgen der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gestützt habe, denn konkrete Angaben über die zu erwartende Rentenhöhe ließen sich weder dem Inhalt der Akten noch dem Widerspruchsbescheid entnehmen. Es sei zweifelhaft, ob der Antragsgegner überhaupt Kenntnis über die Höhe der Altersrente gehabt bzw. Auskünfte bei dem vorrangigen Leistungsträger eingeholt habe. Die Kenntnis über die voraussichtliche Höhe der jeweiligen Renten sei allerdings Voraussetzung für eine die Besonderheiten des Einzelfalls beachtende Ermessensentscheidung. Eine Ermessensreduzierung auf Null, wonach sich die Aufforderung zur Antragstellung einer geminderten Rente als einzige rechtmäßige Handlungsalternative darstellen würde, könne nicht angenommen werden. Randnummer 10 Gegen den ihm am
  2. August 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am
  3. September 2015 Beschwerde eingelegt. Es dürfte schon das Rechtsschutzinteresse fehlen, da die Antragstellerin einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt habe. Die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente ab dem
  4. Oktober 2015 sei erforderlich i.S.v. § 12a SGB II. Eine Ausnahmeregelung oder eine unbillige Härte lägen bei der Antragstellerin nicht vor. Das Ermessen sei nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Er habe im Widerspruchsbescheid zu erkennen gegeben, dass er Ermessen ausgeübt habe. Er habe die Interessen der Antragstellerin mit denen der öffentlichen Hand an einer wirtschaftlichen Verwendung von Leistungen

dem SGB II gegenüber gestellt. Ein Ermessen sei ihm nur eingeräumt hinsichtlich der Frage, ob er die Pflicht zur Inanspruchnahme der Altersrente auch zwangsweise durchsetzen werde (§ 5 Abs. 3 SGB II), nicht hingegen, ob andere Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen seien. Es habe auch kein atypischer Fall vorgelegen, da unerheblich sei, ob die Antragstellerin mit der vorgezogenen Altersrente den Grundsicherungsbedarf decken könne. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom

  1. August 2015 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 14 die Beschwerde zurückzuweisen Randnummer 15 Sie hält eine zwangsweise Frühverrentung für sittenwidrig. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners hat vorgelegen und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II.
  2. Randnummer 17 Die Beschwerde des Antragsgegners ist form- und fristgerecht eingelegt gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft

§ 172Abs.

3 SGG. Sie unterfällt nicht der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Antragstellerin sich vorliegend gegen die Aufforderung wendet, vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen zu müssen.

  1. Randnummer 18 Die Beschwerde ist unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
  2. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. Juni 2015 angeordnet hat. Randnummer 19

§ 86bAbs.

1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Rechtsfolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist es, den Vollzug eines Verwaltungsaktes zu verhindern. Randnummer 20 Die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom

  1. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. Juni 2015 hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. In dem Bescheid ist die Antragstellerin zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert worden. Randnummer 21 Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  3. Aufl., § 86b, Rn. 12).

§ 86aAbs.

2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm

§ 86aAbs.

2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom

  1. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom
  2. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis
  3. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Randnummer 22 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gegen die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ab Vollendung des
  4. Lebensjahrs ist begründet. Im vorliegenden Fall überwiegt ihr Interesse am Nichtvollzug gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung. Denn der streitige Bescheid ist

summarischer Prüfung nicht rechtmäßig. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Gemäß § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte gemäß § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger, wenn die Leistungsberechtigten trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Hieraus schließen die Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend, dass sowohl die Stellung des Antrags anstelle des Leistungsempfängers als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, im Ermessen des Leistungsträgers stehen (so auch ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats - vgl. Beschluss vom
  2. April 2015, L 5 AS 131/15 B ER, LSG Sachsen, Beschluss vom
  3. August 2014, L 7 AS 836/14 B ER; zur Aufforderung zur Antragstellung auch: Bundessozialgericht, Urteil vom
  4. August 2015, B 14 AS 1/15 R, nur als Terminsbericht Nr. 38/15 vorliegend). Randnummer 24 Insoweit geht der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zu Unrecht davon aus, dass ihm nur ein Ermessen eingeräumt sei hinsichtlich einer zwangsweisen Durchsetzung der Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente (§ 5 Abs. 3 SGB II), nicht hingegen, ob andere Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen sind. Randnummer 25 § 12a Satz 1 SGB II enthält eine Konkretisierung des § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.

§ 2Abs.

1, 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II ausschöpfen. Sie haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Dazu gehört die Inanspruchnahme von im Laufe des Erwerbslebens erarbeiteten Rentenversicherungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung, wenn die Leistungsberechtigten nicht mehr in den Genuss der sog. "58er-Regelung" kommen können. Das ist gemäß § 65 Abs. 4 SGB II der Fall, wenn die Leistungsberechtigten - wie bei der Antragstellerin -

dem

  1. Januar 2008 das
  2. Lebensjahr vollendet haben. Die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters besteht bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres nicht. Danach muss eine Rente ausnahmsweise dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine "Unbilligkeit" gemäß § 13 Abs. 2 SGB II in Zusammenhang mit der ab dem
  4. Januar 2008 geltenden UnbilligkeitsV darstellt. Das in der Verordnungsermächtigung zum Ausdruck gebrachte Regel-Ausnahme-Verhältnis verdeutlicht, dass die Verordnung lediglich eng umgrenzte Fälle bestimmen soll, in denen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, unbillig wäre (vgl. zu letzterem BT-Drs. 16/7460 S. 12 zu § 13). Randnummer 26 § 12a SGB II findet Anwendung auf die Antragstellerin. Diese hat am ... 2015 das
  5. Lebensjahr vollendet. Randnummer 27 Es kann dahin stehen, ob es zulässig war, die Antragstellerin bereits am
  6. April 2015 und "mit Fristsetzung" zum
  7. Juni 2015 zur umgehenden Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aufzufordern. Randnummer 28 Ob die Inanspruchnahme der Rente bei der Antragstellerin unbillig i.S.d. UnbilligkeitsV wäre, kann hier ebenfalls offen bleiben. Randnummer 29 Der Antragsgegner hat nämlich

summarischer Prüfung das erforderliche Ermessen nicht in genügender Weise ausgeübt. Der streitige Bescheid dürfte somit schon aus formellen Gründen rechtswidrig und aufzuheben sein. Randnummer 30 Die gerichtliche

prüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt sich gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und die Ermessensausübung in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise. Randnummer 31 Hat die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zur Folge, dass ab Beginn des Rentenbezugs ergänzende Leistungen

dem SGB XII durch die Antragstellerin und ihren Partner in Anspruch genommen werden müssen, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Dies führt jedoch nicht automatisch zu einer gebundenen Entscheidung i.S. einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten der Antragstellerin (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2015, L 19 AS 909/15 B ER). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die vorzeitige Altersrente grundsätzlich auch dann in Anspruch zu nehmen ist, wenn die Hilfebedürftigkeit dadurch nur verringert wird. Ein Absehen von der Antragstellung kann aber im Einzelfall ggf. dann geboten sein, wenn sich aufgrund besonderer Umstände

Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente ein Hilfebedarf

dem SGB XII ergibt, der nur geringfügig unter dem Hilfebedarf

dem SGB II vor Inanspruchnahme der Rente liegt. Auf jeden Fall ist im Rahmen der Ermessensausübung die richtige Höhe der vorzeitigen Altersrente aufgrund einer aktuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers zugrunde zu legen. Eine Ermessenausübung auf fehlerhafter Tatsachenbasis ist in der Regel ermessenfehlerhaft (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom

  1. Juni 2015, L 4 AS 237/15 B ER). Randnummer 32 Im Bescheid vom
  2. April 2015 sind keinerlei Ermessenserwägungen angestellt worden. Vielmehr ist der Antragsgegner von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen, wie sich aus dem Aktenvermerk vom
  3. Mai 2015 ergibt. Randnummer 33 Der Antragsgegner konnte die unterbliebene Ermessensausübung bis zur Abschluss des Vorverfahrens

holen. Der Senat hat aber - wie das Sozialgericht - ernsthafte Zweifel, ob der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom

  1. Juni 2015 das ihm auferlegte Ermessen überhaupt ausgeübt hat. Denn ausweislich des letzten Aktenvermerks vom
  2. Juni 2015 vor der Abgabe an die Widerspruchsstelle war die entscheidungsbefugte Sachbearbeiterin der Auffassung, eine Rücknahme des Bescheids aus formellen Gründen komme nicht in Betracht. Sie bezog sich ausdrücklich auf ihren vorangegangenen Vermerk vom
  3. Mai 2015, der die Bedenken anderer Mitarbeiter des Antragsgegners hinsichtlich der fehlenden Ermessensausübung im Ausgangsbescheid verneint hatte. Randnummer 34 Selbst wenn die Ausführungen im Widerspruchsbescheid als Ausdruck einer stattgefundenen Ermessensausübung angesehen werden könnten, wäre diese nicht ordnungsgemäß erfolgt. Randnummer 35 Es ist schon nicht feststellbar, dass der Antragsgegner die für eine Ermessensentscheidung notwendigen Tatsachengrundlagen ordnungsgemäß ermittelt hat. Den Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, ob und wie er die im Widerspruchsbescheid genannte Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen

dem SGB XII sowohl bei vorgezogener als auch bei regulärer Rentenantragstellung tatsächlich durchgeführt hat. Berechnungen zur Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin und ihres Ehemanns als Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich von Leistungen der Grundsicherung im Alter

dem SGB XII liegen nicht vor. In der Verwaltungsakte findet sich auch lediglich eine Rentenauskunft vom

  1. Februar
  2. Sollte diese herangezogen worden sein, wäre sie nicht ausreichend aktuell gewesen, um eine Hilfebedürftigkeit

dem SGB XII zum 1. Oktober 2015 festzustellen. Auch hat der Antragsgegner keine

frage an den Rentenversicherungsträger hinsichtlich der zu erwartenden Rentenhöhe gestellt. Das gleiche gilt für eine mögliche Kenntnis des Antragsgegners hinsichtlich der Altersrente des Ehemanns der Antragstellerin, für die ihm lediglich der Zahlbetrag ab Juli 2014 bis Juni 2015 (650,56 EUR Monat) bekannt sein konnte. Auch sind die vom Ehemann der Antragstellerin zu leistenden Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung in der Verwaltungsakte nicht enthalten. Anhand der in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen konnte daher nicht sicher festgestellt werden, dass die Antragstellerin auch bei Bezug einer regulären Altersrente sozialhilfebedürftig bliebe. Randnummer 36 Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, dass "einer Rentenanpassung immer auch eine Erhöhung des Regelbedarfs und der Aufwendungen für die Unterkunft gegenüberstehen würde", ist dieses Argument nicht schlüssig. Ein zwingender Zusammenhang von Rentenanpassungen

dem SGB VI und Erhöhungen von Aufwendungen für die Unterkunftskosten lässt sich rechtlich nicht herstellen. Diese Überlegung ist daher von vornherein geeignet zur Prüfung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung durch eine vorgezogene Altersrente. Randnummer 37 Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, er habe die Interessen der Antragstellerin mit denen der öffentlichen Hand an einer wirtschaftlichen Verwendung von Leistungen

dem SGB II gegenüber gestellt, lässt sich dies dem Widerspruchsbescheid gerade nicht entnehmen. Dort haben solche Überlegungen keinen Eingang gefunden. Es findet sich gerade keine "Abwägung", die immer widerstreitende Interessen voraussetzt. Randnummer 38 Es kann auch nicht im Rahmen einer Ermessensreduzierung auf Null davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung nur zu einer einzigen rechtmäßigen Auffassung hätte kommen können. Vielmehr hätte dem Antragsgegner bei der vorliegenden Konstellation auch die Option eines Verzichts zur Aufforderung einer vorzeitigen Altersrente offen gestanden. Randnummer 39 Auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin mittlerweile einen Rentenantrag gestellt hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn sie hat sich zwar der Forderung des Antragsgegners gebeugt, jedoch Rechtsmittel gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung erhoben. Aus diesem Grund hat sie auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung begehrt. 3. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 41 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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