S. 1 SGB 2 sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. (Rn.23)
dem SGB 12 in Anspruch genommen werden müssen, so ist dies im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. In jedem Fall ist dabei die zutreffende Höhe der vorzeitigen Altersrente aufgrund einer aktuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers zugrunde zu legen. (Rn.31) 4. Hat der Grundsicherungsträger die erforderlichen Ermessenserwägungen nicht angestellt, insbesondere keine
frage an den Rentenversicherungsträger hinsichtlich der zu erwartenden Rentenhöhe gestellt, so ist der
SGB 2 ergangene Aufforderungsbescheid zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente aufzuheben. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
Randnummer 2 Die am ... 1952 geborene Antragstellerin bezieht laufende Leistungen
dem SGB II. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann eine Mietwohnung, für die seit Mai 2015 eine Gesamtmiete von 397,53 EUR/Monat zu entrichten ist. Der Ehemann bezieht eine Altersrente i.H.v. 666,72 EUR/Monat einschließlich eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung. Die Antragstellerin übt seit 2009 eine geringfügige Beschäftigung für 3 Stunden/Woche mit einem Einkommen von jeweils unter 100 EUR/Monat aus. Der Antragsgegner hat ihr mit Bescheid vom
dem künftigen jährlichen Anpassungssatz könne die Rente zwischen 780 und 810 EUR betragen. Die ab dem
dem SGB II verringern oder ganz ausschließen. Randnummer 5 In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie werde finanzielle Einbußen erleiden und müsste vom Sozialamt ergänzende Leistungen erhalten. Randnummer 6 In der Verwaltungsakte findet sich unter den 13. Mai 2015 der Vermerk, der angefochtene Bescheid enthalte keine Ermessenserwägungen und solle aus formalen Gründen aufgehoben werden.
dem weiteren Vermerk vom 26. Mai 2015 komme eine Bescheidrücknahme nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin sei
SGB II verpflichtet, die vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, und es liege auch keine Unbilligkeit vor. Unter den
dem SGB XII bestehen würde. Dabei sei berücksichtigt worden, dass einer Rentenanpassung immer auch eine Erhöhung des Regelbedarfs und der Aufwendungen für die Unterkunft gegenüber stehen würden. Die vorgezogene Altersrente würde insofern nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung führen. Randnummer 8 Dagegen hat die Antragstellerin am 14. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und am 5. August 2015 einen Antrag auf einstweilen Rechtsschutz gestellt. Sie würde monatlich ca. 70 EUR Altersrente einbüßen.
Mitteilung des Sozialamts würde sie monatlich ca. 20 EUR zusätzlich erhalten. Die Antragstellerin hat auszugsweise weitere Rentenauskünfte der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom
SGB II, eine vorrangige Leistung zu beanspruchen, sowie hinsichtlich einer ersatzweisen Antragstellung
3 Satz 1 SGB II. Die vorzunehmende Ermessensbetätigung stehe neben der Prüfung der - hier nicht vorliegenden - Unbilligkeit. Der Bescheid sei nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin ggf. ergänzende Leistungen
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) in Anspruch nehmen müsste. Die angefochtene Entscheidung sei jedoch
summarischer Prüfung wegen eines Ermessensfehlers (Ermessensunterschreitung, wenn nicht sogar vollständiger Ermessensauswahl) rechtswidrig. Ein Ermessensfehlgebrauch oder -ausfall könne nur bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens geheilt werden. Die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen offensichtlich nicht erkannt und auch nicht ausgeübt.
dem Wortlaut sei im Bescheid vom
dem SGB II gegenüber gestellt. Ein Ermessen sei ihm nur eingeräumt hinsichtlich der Frage, ob er die Pflicht zur Inanspruchnahme der Altersrente auch zwangsweise durchsetzen werde (§ 5 Abs. 3 SGB II), nicht hingegen, ob andere Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen seien. Es habe auch kein atypischer Fall vorgelegen, da unerheblich sei, ob die Antragstellerin mit der vorgezogenen Altersrente den Grundsicherungsbedarf decken könne. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom
3 SGG. Sie unterfällt nicht der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Antragstellerin sich vorliegend gegen die Aufforderung wendet, vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen zu müssen.
1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Rechtsfolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist es, den Vollzug eines Verwaltungsaktes zu verhindern. Randnummer 20 Die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm
2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom
summarischer Prüfung nicht rechtmäßig. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Gemäß § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte gemäß § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des
1, 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II ausschöpfen. Sie haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Dazu gehört die Inanspruchnahme von im Laufe des Erwerbslebens erarbeiteten Rentenversicherungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung, wenn die Leistungsberechtigten nicht mehr in den Genuss der sog. "58er-Regelung" kommen können. Das ist gemäß § 65 Abs. 4 SGB II der Fall, wenn die Leistungsberechtigten - wie bei der Antragstellerin -
dem
summarischer Prüfung das erforderliche Ermessen nicht in genügender Weise ausgeübt. Der streitige Bescheid dürfte somit schon aus formellen Gründen rechtswidrig und aufzuheben sein. Randnummer 30 Die gerichtliche
prüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt sich gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und die Ermessensausübung in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise. Randnummer 31 Hat die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zur Folge, dass ab Beginn des Rentenbezugs ergänzende Leistungen
dem SGB XII durch die Antragstellerin und ihren Partner in Anspruch genommen werden müssen, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Dies führt jedoch nicht automatisch zu einer gebundenen Entscheidung i.S. einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten der Antragstellerin (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2015, L 19 AS 909/15 B ER). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die vorzeitige Altersrente grundsätzlich auch dann in Anspruch zu nehmen ist, wenn die Hilfebedürftigkeit dadurch nur verringert wird. Ein Absehen von der Antragstellung kann aber im Einzelfall ggf. dann geboten sein, wenn sich aufgrund besonderer Umstände
Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente ein Hilfebedarf
dem SGB XII ergibt, der nur geringfügig unter dem Hilfebedarf
dem SGB II vor Inanspruchnahme der Rente liegt. Auf jeden Fall ist im Rahmen der Ermessensausübung die richtige Höhe der vorzeitigen Altersrente aufgrund einer aktuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers zugrunde zu legen. Eine Ermessenausübung auf fehlerhafter Tatsachenbasis ist in der Regel ermessenfehlerhaft (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
holen. Der Senat hat aber - wie das Sozialgericht - ernsthafte Zweifel, ob der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
dem SGB XII sowohl bei vorgezogener als auch bei regulärer Rentenantragstellung tatsächlich durchgeführt hat. Berechnungen zur Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin und ihres Ehemanns als Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich von Leistungen der Grundsicherung im Alter
dem SGB XII liegen nicht vor. In der Verwaltungsakte findet sich auch lediglich eine Rentenauskunft vom
dem SGB XII zum 1. Oktober 2015 festzustellen. Auch hat der Antragsgegner keine
frage an den Rentenversicherungsträger hinsichtlich der zu erwartenden Rentenhöhe gestellt. Das gleiche gilt für eine mögliche Kenntnis des Antragsgegners hinsichtlich der Altersrente des Ehemanns der Antragstellerin, für die ihm lediglich der Zahlbetrag ab Juli 2014 bis Juni 2015 (650,56 EUR Monat) bekannt sein konnte. Auch sind die vom Ehemann der Antragstellerin zu leistenden Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung in der Verwaltungsakte nicht enthalten. Anhand der in der Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen konnte daher nicht sicher festgestellt werden, dass die Antragstellerin auch bei Bezug einer regulären Altersrente sozialhilfebedürftig bliebe. Randnummer 36 Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, dass "einer Rentenanpassung immer auch eine Erhöhung des Regelbedarfs und der Aufwendungen für die Unterkunft gegenüberstehen würde", ist dieses Argument nicht schlüssig. Ein zwingender Zusammenhang von Rentenanpassungen
dem SGB VI und Erhöhungen von Aufwendungen für die Unterkunftskosten lässt sich rechtlich nicht herstellen. Diese Überlegung ist daher von vornherein geeignet zur Prüfung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung durch eine vorgezogene Altersrente. Randnummer 37 Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, er habe die Interessen der Antragstellerin mit denen der öffentlichen Hand an einer wirtschaftlichen Verwendung von Leistungen
dem SGB II gegenüber gestellt, lässt sich dies dem Widerspruchsbescheid gerade nicht entnehmen. Dort haben solche Überlegungen keinen Eingang gefunden. Es findet sich gerade keine "Abwägung", die immer widerstreitende Interessen voraussetzt. Randnummer 38 Es kann auch nicht im Rahmen einer Ermessensreduzierung auf Null davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung nur zu einer einzigen rechtmäßigen Auffassung hätte kommen können. Vielmehr hätte dem Antragsgegner bei der vorliegenden Konstellation auch die Option eines Verzichts zur Aufforderung einer vorzeitigen Altersrente offen gestanden. Randnummer 39 Auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin mittlerweile einen Rentenantrag gestellt hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn sie hat sich zwar der Forderung des Antragsgegners gebeugt, jedoch Rechtsmittel gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung erhoben. Aus diesem Grund hat sie auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung begehrt. 3. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 41 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.