Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - kein Verschulden des Prozessvertreters Leitsatz Einzelfallentscheidung zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Büroorganisation des Prozessvertreters. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 7. August 2014, 2 Ca 2288/13, Zwischenurteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 07.08.2014 – 2 Ca 2288/13 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und hinsichtlich der Ziffer 1. des Tenors wie folgt neu gefasst: Die Feststellungsklage bezüglich des Eingangs der Klagschrift vom 14.08.2013 wird als unzulässig abgewiesen. Die Kündigungsschutzklage vom 14.08.2013 wird nachträglich zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 24.07.2013 zum 31.12.2013, vorab über die rechtzeitige Klageerhebung bzw. die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Randnummer 2 Die vorgenannte Kündigung ist dem Kläger durch Übergabe am 24.07.2013 zugegangen. Die von ihm unter dem Datum 14.08.2013 durch seine Prozessbevollmächtigten bei dem Arbeitsgericht Halle eingereichte Kündigungsschutzklage trägt den Eingangsstempel des Justizzentrums Halle (Bl. 1 d. A.) vom 15.08.2013. Es handelt sich um einen sog. Tagesstempel, mit dem die nach 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfenen Postsendungen versehen werden. Randnummer 3 Die Kanzleiräume der Prozessbevollmächtigten des Klägers befinden sich unmittelbar gegenüber dem Eingangsbereich des Justizzentrums Halle. Dort ist auch der Nachtbriefkasten angebracht. Randnummer 4 Über das aufgestempelte Eingangsdatum erhielten die Klägervertreter durch Information des Arbeitsgerichts im Zusammenhang mit der Ladung zum Gütetermin am 30.08.2013 Kenntnis. Sie beantragten mit Schriftsatz vom selben Tage – per Fax am 30.08.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangen – „vorsorglich“ die nachträgliche Zulassung der Klage und führten zur Begründung aus, die Klage sei bereits am 24.07.2013 in den Nachmittagsstunden in den Nachtbriefkasten des Justizzentrums Halle eingeworfen worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.09.2013 – am selben Tage bei dem Arbeitsgericht per Fax eingegangen – haben die Prozessbevollmächtigten zur Glaubhaftmachung dieses Vortrages eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiterinnen V (Bl. 37 d. A.) und U (Bl. 38 d. A.) vorgelegt. Weiter baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers um einen gerichtlichen Hinweis, sollte ergänzender Sachvortrag hinsichtlich des Antrages nach § 5 KSchG erforderlich sein. Randnummer 5 In den vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen haben die Mitarbeiterinnen V und U u. a. dargestellt, dass durch die sachbearbeitende Rechtsanwältin F am 14.08.2013 die ausdrückliche Anweisung erteilt worden sei, die den vorliegenden Rechtsstreit betreffende Kündigungsschutzklage zu fertigen, ihr zur Unterschrift vorzulegen und noch am selben Tage in den Nachtbriefkasten des Justizzentrums Halle einzuwerfen. Diese Anweisung habe die Mitarbeiterin V gegen 16.30 Uhr ausgeführt. Am späten Nachmittag habe Frau F erneut in der Kanzlei angerufen und bei der noch diensthabenden Frau U nachgefragt, ob die Kündigungsschutzklage in den Nachtbriefkasten eingeworfen sei, was Frau U, die den Einwurf von den Kanzleiräumen aus beobachtet habe, bestätigt habe. Randnummer 6 Der Kläger hat behauptet, die Kündigungsschutzklage sei entgegen der Angaben auf dem Eingangsstempel des Justizzentrums Halle bereits am 14.08.2013 gegen 16.30 Uhr durch die Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten, Frau V, tatsächlich in den Nachtbriefkasten des Justizzentrums Halle eingeworfen worden. Der Stempelaufdruck beruhe seiner Auffassung nach auf einer versehentlichen Zuordnung des Schriftsatzes zu jenen Postsendungen, die erst nach 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden seien. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 1. festzustellen, dass die Klageschrift vom 14.08.2013 am 14.08.2013 bei dem Arbeitsgericht Halle eingegangen ist, Randnummer 9 2. für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag Ziffer 1 die vorliegende Klage gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hat einen Einwurf der Kündigungsschutzklage in den Nachtbriefkasten des Justizzentrums Halle bereits am 14.08.2013 ebenso bestritten wie den Inhalt der von Frau V und Frau U erstellten eidesstattlichen Versicherungen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Leiters des Wachtmeisterdienstes sowie Vernehmung der Frau V und Frau U als Zeugen und Abhaltung eines Ortstermins in den Kanzleiräumen der Klägervertreter durch Zwischenurteil vom 07.08.2014 sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme habe der Kläger den ihm aufgrund des Eingangsstempels obliegenden Gegenbeweis, die Klage sei bereits am 14.08.2013 in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden, nicht zweifelsfrei erbringen können. Die vernommenen Zeuginnen seien nicht glaubwürdig. Auch der Hilfsantrag (nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage) sei unbegründet, weil der Kläger keine Gründe vorgebracht habe, die eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtfertigen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 239 bis 248 d. A. verwiesen. Randnummer 14 Gegen dieses, ihm am 12.08.2014 zugestellte Zwischenurteil hat der Kläger am 26.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 13.10.2014 begründet. Randnummer 15 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er im Zwischenverfahren die erstinstanzlich gestellten Anträge voll umfänglich weiter. Seiner Auffassung nach sei der Gegenbeweis insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen der Mitarbeiterinnen V und U erbracht worden. Zumindest sei die Kündigungsschutzklage aber nachträglich zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer aus Beweisnot den Beweiswert des gerichtlichen Eingangsstempels nicht widerlegen könne. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 1. das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Halle/Saale zum Aktenzeichen 2 Ca 2288/13, verkündet am 11. März 2014, zugestellt am 12. August 2014, abzuändern und festzustellen, dass die Klageschrift vom 14. August 2013 am 14. August 2013 bei dem Arbeitsgericht Halle/Saale eingegangen ist, Randnummer 18 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Halle/Saale zum Aktenzeichen 2 Ca 2288/13, verkündet am 11. März 2014, zugestellt am 12. August 2014, abzuändern und die vorliegende Klage gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt – nach Hinweis des Landesarbeitsgerichts im Beschluss vom 19.01.2015 (Bl. 320 d. A.) – die Auffassung, eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage müsse bereits daran scheitern, dass die formalen Voraussetzungen für diesen Antrag nicht gegeben seien. Im Übrigen bestreitet die Beklagte weiter den Sachvortrag des Klägers betreffend den Einwurf der Kündigungsschutzklage bereits am 14.08.2013. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 23 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich hierbei um das gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 KSchG i. V. m. §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingehalten. Die Berufungsbegründung entspricht den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO. Der Kläger setzt sich auch hinsichtlich des Hilfsantrages mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Arbeitsgericht stellt mit einem Satz (Entscheidungsgründe Seite 8) fest, dass weitere Umstände, die die Verspätung verursacht haben könnten, ausscheiden. Dem hält der Kläger (Berufungsbegründung Seite 9) entgegen, dass bei einer aufgrund des Eingangsstempels als verspätet anzusehenden Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer aus Beweisnot den Beweiswert des Stempels nicht widerlegen könne, eine nachträgliche Zulassung zu erfolgen habe, sofern der Kläger bzw. sein Prozessvertreter mit aller zumutbaren Sorgfalt gehandelt habe. Der Kläger greift mithin das Zwischenurteil hinsichtlich des Hilfsantrages entscheidungserheblich mit rechtlichen Argumenten an. B. Randnummer 24 Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet, jedoch hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. I. Randnummer 25 Die Berufung ist nicht begründet, soweit der Kläger mittels einer allgemeinen Feststellungsklage den rechtzeitigen Eingang der Kündigungsschutzklage festgestellt wissen will. Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie nicht auf den Bestand bzw. Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses abzielt (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 26 Auch über § 5 Abs. 4 KSchG wird eine solche Feststellungsklage nicht eröffnet. Die Frage, ob die Klage überhaupt verspätet eingereicht wurde, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22.03.2012 – 2 AZR 224/11 – Rn. 14), der sich die Kammer anschließt, in dem Zulassungsverfahren als Vorfrage aufzuklären. Eine Entscheidung über den hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klage als verspätet ansieht, gestellten Antrag darf daher nur ergehen, wenn die Verspätung vorab festgestellt worden ist. II. Randnummer 27 Die Berufung des Klägers ist jedoch, soweit er mit seinem Hilfsantrag die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage verfolgt, begründet. Randnummer 28 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.