Antragstellung eingetretenen Erbfalls Orientierungssatz 1. Durch einen während des SGB 2-Leistungsbezugs eingetretenen Erbfall ererbte Werte, die dem Leistungsberechtigten
dessen Antragstellung zugewachsen sind, stellen Einkommen i. S. von § 11 Abs. 1 SGB 2 dar. Dieses ist mit dessen tatsächlichem Zufluss zu berücksichtigen. Der zugeflossene Betrag ist als einmalige Einnahme i. S. von § 11 Abs. 3 SGB 2 zu berücksichtigen. (Rn.32) 2.
3 S. 3 Alg2-V sind einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. (Rn.36) 3. Verschweigt der SGB 2-Leistungsbezieher das aus der Erbschaft zugeflossene Einkommen, so führt dies zur anfänglichen Rechtswidrigkeit des ergangenen Bewilligungsbescheides. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unterlassene Mitteilung von wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen hat
1 SGB 2, 45 SGB 10 und 50 SGB 10 die Erstattung der bewilligten Grundsicherungsleistungen zur Folge. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 20. Juli 2011, S 4 AS 3553/10, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Weiteren: Klägerin) wendet sich gegen die Aufhebung von Bewilligungen und die Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Dezember 2009 bis März
frage führte die Klägerin unter dem 12. Februar 2010 aus, sie sei Alleinerbin. Da sie den Wert der Hinterlassenschaft bereits gegenüber dem
lassgericht habe
weisen müssen, habe sie keine Veranlassung gesehen, das Erbe auch dem Beklagten mitzuteilen. Außerdem dürfe sie laut Gesetz pro Lebensjahr 750 EUR erben. Für sie ergebe sich ein Gesamtbetrag von 37.500 EUR, den der Wert des
lasses nicht erreiche. Sie verwies auf eine in Kopie beigefügte Kontenübersicht ihrer Mutter mit einem Habensaldo von 13.088,96 EUR am 24. November 2009, der sich aus Guthaben auf dem Girokonto von 12.566 EUR, aus einem Sparbuch und einer weiteren Geldanlage verteilte. Mit dem Gesamtbetrag habe sie alle mit dem Sterbefall verbundenen Kosten begleichen müssen. Bislang habe sie insgesamt 10.629 EUR ausgegeben für: Randnummer 5 Grabstelle kaufen – 20 Jahre 2.200 EUR, Beerdigungskosten 3.150 EUR, Grabstein mit Schrift 1.300 EUR, Miete für drei Monate 1.000 EUR, Todesanzeige 97 EUR, Abschlussrechnung Strom und Gas 82 EUR, Telefonrechnung 86 EUR, Ausstellung Sterbeurkunden 24 EUR, Wohnungsberäumung und Renovierungsarbeiten 3.860 EUR. Randnummer 6 Ihr verbleibe aus der Kontoschließung noch ein Betrag von 1.937 EUR, den sie in den nächsten Jahren für die Grabpflege aufwenden wolle. Die Klägerin hat die für das Amtsgericht Bernburg gefertigte Aufstellung zum Wert des
lasses vorgelegt, in der sie das Guthaben bei Banken auf 13.000 EUR und die
lassverbindlichkeiten mit insgesamt 7.200 EUR bezifferte. Sie belegte Aufwendungen über 4.759,37 EUR: Randnummer 7 Kostenrechnung Amtsgericht vom
1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ab 1. April 2010 auf. Die Klägerin könne aus dem Zufluss
Abzug der Beerdigungskosten ihren Lebensunterhalt voraussichtlich 12 Monate bestreiten. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 8. April 2010 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattungsforderung für die Zeit von Dezember 2009 bis März 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X an. Sie sei ihrer Verpflichtung, alle leistungserheblichen Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht
gekommen. Es seien insgesamt 1.606,32 EUR überzahlt worden. Zugleich führte der Beklagte in einem Schreiben vom selben Tag aus, von dem Zufluss aus dem Erbe von 11.129,78 EUR könnten Verbindlichkeiten, die aus dem Sterbefall resultierten, in Höhe von insgesamt 6.332,15 EUR abgezogen werden. Es verbleibe ein Restbetrag von 4.779,63 EUR, der als einmaliges Einkommen anzurechnen sei. Verteile man diesen Betrag auf den Bedarf, bestehe von Dezember 2009 bis August 2010 keine Hilfebedürftigkeit. Randnummer 12 Am 7. April 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 30. März 2010 ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010 als unbegründet zurück und verwies darauf, dass
Neuantragstellung für den Zeitraum vom
gekommen. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom
Abzug der
lassverbindlichkeiten verbleibenden Betrag bestehe keine Hilfebedürftigkeit. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am 17. September 2010 Widerspruch ein. Sie führte aus, sie habe die
lassverbindlichkeiten substantiiert dargelegt und belegt. Die Bescheide enthielten lediglich pauschale Behauptungen, ohne
vollziehbare Berechnungen. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheiden vom
Es sei grundsätzlich ab dem Zufluss zu berücksichtigen. Eine Anrechnung sei auch ab dem folgenden Monat möglich, wenn für den Zuflussmonat SGB II-Leistungen bereits erbracht worden seien. Einmalige Einnahmen seien auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Vorliegend sei der
Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Betrag auf die Monate Dezember 2009 bis März 2010 zu verteilen. In diesen vier Monaten bestehe kein SGB II-Leistungsanspruch. Für Dezember 2009 beruhe die Aufhebung und Erstattung auf § 48 SGB X, weil die Klägerin ihrer Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen nicht
gekommen sei. Für die Monate Januar bis März 2010 beruhe die Rücknahme auf § 45 SGB X. Sie habe vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben bei der Antragstellung gemacht, indem sie die Auszahlung am
mündlicher Verhandlung hat das SG mit Urteil vom
lasskosten bereinigt. Die getätigten Ausgaben für Bekleidung und Haushaltsgeräte seien nicht abzuziehen. Dasselbe gelte für die Rückzahlung von 1.700 EUR zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten aus einem Darlehen. Auch die Aufwendungen für den Pkw der Erblasserin seien nicht vom Wert des
lasses abzusetzen. Vielmehr hätte konsequenterweise der Wert des im März 2007 erstzugelassenen Fahrzeugs als weiteres Einkommen aus dem
lass berücksichtigt werden müssen. Die weiteren Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X lägen vor. Die Leistungsbewilligung habe darauf beruht, dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig unrichtige und unvollständige Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht habe, indem sie bei Stellung des Weiterbewilligungsantrags am 16. November 2009 sowohl die Frage
Änderungen in den Vermögensverhältnissen als auch die Frage
Einkommen, das nicht regelmäßig erzielt werde, mit "nein" beantwortet habe. Selbst wenn sie rechtlich fehlerhaft die Erbschaft als Vermögen angesehen hatte, hätte sie eine der Fragen mit "ja" beantworten müssen. Sie habe gewusst, dass Änderungen bei den Einnahmen und Ausgaben für die Höhe des SGB II-Anspruchs von Bedeutung seien. Denn sie habe regelmäßig Einkommensnachweise vorlegen müssen. Schließlich sei unschädlich, dass der Beklagte seine Rücknahmeentscheidung für den Monat Dezember 2009 auf § 48 SGB X gestützt habe. Insoweit sei eine Umdeutung möglich. Randnummer 16 Gegen das ihr am
frage zum Zeitpunkt des Zuflusses des Betrags aus der Kontoauflösung hat sie trotz Erinnerung nicht beantwortet. Mit Beschluss vom
frage haben sich der Beklagte mit Schriftsatz vom
ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgericht Dessau-Roßlau vom
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er hat ausgeführt, die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen richte sich
unterschiedlichen Vorgaben. Grundsicherungsleistungen dienten dazu, existentielle Bedarfe zu decken. Als bedarfsabhängige Sozialleistungen würden sie nicht gewährt, wenn der Antragsteller mit seinen Einnahmen den Bedarf selber decken könne. Es bestehe ein sachlicher Grund für die Differenzierung, die nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung führe. Denn erst mit dem Bezug von SGB II-Leistungen bzw. ab Antragstellung unterliege ein Bürger dem Regelungssystem des SGB II. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der maßgebliche Beschwerdewert von 750 EUR ist überschritten, denn es sind mit Erstattungsforderungen von insgesamt 1.606,32 EUR verbundene Rücknahmen der Leistungsbewilligung für vier Monate streitgegenständlich. Randnummer 25 Die Berufung ist unbegründet. Denn die Klägerin hatte in den streitigen Monaten Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 keinen SGB II-Leistungsanspruch. Die Aufhebungen der Bewilligungsentscheidungen durch den Beklagten sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X. Danach wird ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit er von Anfang an rechtswidrig begünstigend ist. Voraussetzung ist weiter, dass der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Randnummer 26 Zutreffende Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – § 45 SGB X, denn im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids vom 8. Dezember 2008, der die vorherige Leistungsbewilligung ersetzte, war der Klägerin das Einkommen aus der Erbschaft bereits zugeflossen. Insoweit ist der Umstand, dass der Beklagte seinen Bescheid auf § 48 SGB X gestützt hat, alleine nicht klagebegründend (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: B 4 AS 22/10 R. juris RN 26; Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 48/07 R, juris). Denn das "
schieben von Gründen" – oder richtigerweise das Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage – ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird. Da die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig. Randnummer 27 Die angefochtenen Bescheide vom
2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben, enthalten. Da der Leistungsträger jedoch nur auf die aus seiner Sicht maßgeblichen, d.h. die den beabsichtigten Eingriff tragenden Haupttatsachen, darlegen muss (vgl. Siefert in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 24 RN 7; BSG, Urteil vom 29. November 2012, Az.: B 14 AS 6/12 R, juris RN 21 m. weit.
w.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az.: B 13 R 9/11 R, juris RN 14), genügte die Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung wegen der wesentlichen Änderung in den Verhältnissen durch den Zufluss der Erbschaft und das Unterlassen der Mitteilung der Änderung gegenüber dem Beklagten trotz Mitteilungspflicht den Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X. Randnummer 28 Die Rücknahme- und Erstattungsbescheide sind in der Fassung, die sie durch die Widerspruchsbescheide erhalten haben, auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt das Bestimmtheitserfordernis, dass ein Verwaltungsakt
seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Dies bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz als auch auf den Adressaten. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung der Einzelumstände in die Lage versetzt werden, die in dem Bescheid getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, Az.: B 4 AS 89/12, juris RN 15). Der Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden unmissverständlich die frühere Leistungsgewährung vollständig aufgehoben und gesondert durch eine Gegenüberstellung des monatlich bewilligten Leistungsbetrags und des jeweiligen Aufhebungsbetrags deutlich gemacht, dass die gewährten Leistungen für den streitigen Viermonatszeitraum insgesamt zurückgefordert werden. Randnummer 29 Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Der Beklagte hatte erst auf der Grundlage der anonymen Anzeige Hinweise auf das weitere Einkommen der Klägerin. Hinreichend sichere Kenntnis hatte er erst
Durchführung des Anhörungsverfahrens mit Schreiben vom
dem SGB II. Zwar lagen die Grundvoraussetzungen
1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II vor, denn sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Indes war sie nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Randnummer 31 Die Klägerin konnte ihren Bedarf vollständig aus ihrem Erwerbseinkommen und den Zuflüssen aus der Erbschaft – insbesondere dem Betrag aus der Kontoauflösung im November 2009 – decken, denn der Zufluss dieser Vermögenswerte stellt – entgegen ihrer Rechtsansicht – Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar. Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst zwar nicht vor. Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 30. September 2008, Az.: B 4 AS 29/07 R, juris; Urteil vom 13. Mai 2009, Az.: B 4 AS 49/08 R, juris; Urteil vom 30. Juli 2008, Az.: B 14 AS 26/07 R, juris) betont, ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Insoweit ist zwischen Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und grundsicherungsrechtlichen Anrechnungsvorgaben zu unterscheiden. Da die Klägerin als Alleinerbin die Gesamtrechtsfolge
ihrer Mutter angetreten hat, ist gemäß § 1922 Abs. 1 BGB das Vermögen der Mutter mit deren Tod auf sie übergegangen. Der Alleinerbe kann bereits mit dem Erbfall über den
lass bzw. einzelne Vermögenswerte verfügen, ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen ankommt. Insoweit ist nicht relevant, dass wegen des Ausschlagungsrechts ein Erbe erst mit Annahme erworben wird. Bereits diese Verfügungsmöglichkeit stellt einen Zufluss im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dar. Maßgeblich muss bei der Gesamtrechtsnachfolge der Erbfall bereits vor der ersten SGB II-Antragstellung eingetreten sein, damit der Zuwachs grundsicherungsrechtlich als Vermögen angesehen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, Az.: B 14 AS 62/08 R, juris RN 22; BSG Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: B 14 AS 45/09 R, juris RN 21). Randnummer 32 Tritt hingegen der Erbfall erst während des Leistungsbezugs
dem SGB II ein, handelt es sich um einen Wert, der dem SGB II-Leistungsberechtigten erst
Antragstellung zuwächst. Er ist als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II zu qualifizieren (so zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom
der Kontoauflösung ausgekehrt wurde. Vorliegend gibt es keinen Anlass, vom einem anderen Zuflussdatum auszugehen. Dieses hätte sich ergeben können, wenn ihr der Auszahlungsbetrag
der Kontoschließung nicht bar ausgezahlt, sondern auf ihr Girokonto überwiesen worden wäre. Die Form der Abwicklung der Kontoauflösung (Barauszahlung oder Überweisung) ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar. Die Klägerin hat diesbezügliche Anfragen der Berichterstatterin (mit Schreiben vom 2. März, 24. Juli und 17. Oktober 2012) nicht beantwortet. Randnummer 34 Der zugeflossene Betrag ist – bereinigt um die hieraus zu bestreitenden
lassverbindlichkeiten – als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Die vom Beklagten vorgenommene Bereinigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er hat (
seinen Ausführungen im Schreiben vom 8. April 2010)
lassverbindlichkeiten von insgesamt 6.332,15 EUR anerkannt und ist zu einem anrechenbaren Betrag von 4.797,63 EUR gelangt. Randnummer 35 Er hat – letztlich zu Gunsten der Klägerin – höhere Verbindlichkeiten berücksichtigt, als der Klägerin entstanden waren. Denn sie hat entsprechende Aufwendungen (Gerichtsgebühren, Miete, Steinmetz, Friedhofsgebühren, Bestattungsunternehmen, Beräumung Wohnung) nur in Höhe von 4.759,37 EUR belegt. Der Beklagte hat den Betrag, den die Klägerin zur Ablösung des Pkw-Finanzierung aufwandte, in Höhe von 1.936 EUR anerkannt, was rechtlich nicht geboten war, denn der Pkw war ein weiterer Bestandteil des
lasses, den sie dem Beklagten ebenfalls nicht mitgeteilt hatte. Der Wert des darlehensfinanzierten Pkw (Zeitwert abzüglich valutierender Darlehensbelastung) stellt einen weiteren Zufluss aus dem Erbfall dar. Die Klägerin war mit dem Erbfall, d.h. ab September 2009, Eigentümerin des Pkw F. (amtl. Kennzeichen, Erstzulassung 9. März 2007, Kilometerstand am 15. Dezember 2009 17.245), den sie in der Folgezeit nutzte. Soweit sie das Finanzierungsdarlehen abgelöst hat, wäre dies als
lassverbindlichkeit nur dann abzuziehen, wenn zuvor der Zeitwert des Pkw als Bestandteil des
lasses berücksichtigt worden wäre. Randnummer 36 Es ist daher zumindest der vom Beklagten angerechnete Betrag von 4.797,63 EUR aus der Kontoauflösung als Einkommen – grundsätzlich ab dem Zuflussmonat – zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Soweit der Beklagte das Einkommen als bedarfsdeckend für den Zeitraum von Dezember 2009 bis einschließlich März 2010 angesehen hat, ist das nicht zu beanstanden.
3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) in der ab dem
3 Satz 3 ALG II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Es handelt sich dabei um eine reine Rechenvorschrift, welche die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einmaleinnahmen über einen längeren Zeitraum regelt. Die Rechtsgrundlage für die Anrechnung findet sich in den §§ 9 und 11 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom
3 Satz 3 Alg II-V vor, wenn der über den SGB II-Bezug vermittelte Krankenversicherungsschutz bei voller Berücksichtigung der Einnahme für mindestens einen Monat entfallen würde. Sind indes – wie hier – höhere Beträge im Streit, welche die Hilfebedürftigkeit des Leistungsbeziehers bei prognostischer Betrachtung auf längere Dauer entfallen lassen, ist eine vollständige Anrechnung ohne Belassung von SGB II-Leistungen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Randnummer 38 Der vollständigen Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Monate Dezember 2009 bis März 2010 steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin erhebliche Beträge aus der Erbschaft für Anschaffungen (Möbel, Kleidung, Elektrogeräte) verwendet hat. Insoweit ist aufgrund der rechtlichen Ausgangslage bei § 45 SGB X zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Erlasses der aufgehobenen Bewilligungsbescheide, d.h. am
den Angaben im Schreiben vom
Die Berechnung des Erstattungsbetrags begegnet keinen Bedenken. Eine Reduzierung des zu erstattenden Betrags
2 Satz 1 SGB II scheidet
Satz 2 der Vorschrift aus. Die Klägerin hat daher Beträge von 203,00 EUR für Dezember 2009 und von 1.403,32 EUR für Januar bis März 2010, insgesamt 1.606,32 EUR, zu erstatten. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.