Das Grundbuchamt hat darauf mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 darauf hingewiesen, dass dem Antrag ein Hindernis entgegen stehe, da der Beteiligten zu 1)
Zur Behebung dieses Hindernisses wurde eine Frist von einem Monat zugestanden und zur Begründung ausgeführt, dass mit der Aufhebung des dinglichen Arrests die Hypothek
Der Eigentümer könne unter Vorlage des Aufhebungsbeschlusses und seiner
GBO erforderlichen Zustimmung die Löschung des Rechts verlangen oder die Berichtigung in eine Eigentümergrundschuld. Randnummer 2 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom
Wenn die Eintragung auf Ersuchen der Behörde möglich sei, dann müsse auch die gegenteilige Handlung zur Löschung auf Ersuchen der Behörde möglich sein. Randnummer 3 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 4 Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zulässig (§ 71 GBO), jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die angefochtene Zwischenverfügung zu Recht erlassen, da der Beteiligten zu 1)
GBO keine Befugnis zukommt, das Grundbuchamt um Löschung der Sicherungshypothek zu ersuchen. Randnummer 5 Eine Grundbucheintragung auf Ersuchen einer Behörde erfolgt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Behörde muss also durch bundes- oder landesrechtliche Vorschrift die Befugnis eingeräumt sein, das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen. Nur dann ersetzt das Behördenersuchen als Eintragungsgrundlage den sonst erforderlichen Eintragungsantrag, die Eintragungsbewilligung und einen Unrichtigkeitsnachweis sowie etwa zur Eintragung erforderliche Erklärungen Dritter (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 199 f.; Bauer, in: Bauer/von Oefele, GBO, Rdn. 19 zu § 38 GBO; Lemke, Immobilienrecht, Rdn. 1 zu § 38 GBO). Dabei kann das von der zuständigen Behörde in gehöriger Form gestellte Ersuchen den Eintragungsantrag und unter anderem auch die Zustimmungserklärung des Eigentümers zur Löschung
B. Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 3 zu § 38 GBO). Randnummer 6 Die Zustimmung des Eigentümers ist also entbehrlich bei Ersuchen einer Behörde um Löschung, wenn die Behörde für dieses Ersuchen zuständig ist und selbst um Löschung
sucht (Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 92 zu § 27 GBO). Randnummer 7 Die Löschung einer Sicherungshypothek auf strafprozessualer Grundlage gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Eintragung auf Ersuchen der Behörde. Zwar ist die Beteiligten zu 1)
G, §§ 111 d Abs. 1 und Abs. 2, 111 f Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 StPO die Befugnis eingeräumt, den wegen einer gegen die Beteiligte zu 2) verhängten Geldbuße angeordneten dinglichen Arrest zu vollziehen und die hierfür erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch auf sein Ersuchen zu bewirken. Diese Befugnis reicht aber nur so weit, als der dingliche Arrest zu vollziehen ist. Bezogen auf das zur Vollstreckung in Anspruch genommene Grundstück ist der Arrest vollzogen mit der Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch. Folgebuchungen erfordern also einen Antrag (Bauer, in: Bauer/von Oefele, GBO, Rdn. 83 zu § 38 GBO). Ist der dingliche Arrest bereits aufgehoben - wie vorliegend durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2014 - so ist zweifelsfrei nichts mehr zu vollziehen. In einem solchen Fall gehört die Löschung einer Sicherungshypothek nicht mehr zur Vollziehung des Arrests.
Aufhebung des dinglichen Arrests scheidet ein behördliches Löschungsersuchen daher aus (z. B. Hock/Klein/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, Rdn. 2461). Randnummer 8 Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Beteiligten zu 1), dass - wenn die Eintragung auf Ersuchen der Behörde möglich ist - auch der „actus contrarius“ einer Löschung der Sicherungshypothek auf Ersuchen der Behörde möglich sein müsse. Diese Betrachtung lässt schon außer acht, dass sich zwischen Ersuchen auf Eintragung der Sicherungshypothek und Löschungsersuchen die Interessenlage der Beteiligten erheblich gewandelt hat. Denn ursprünglich bestand das von dem Gesetz ausdrücklich anerkannte Interesse der Beteiligten zu 1), schnellstmöglich und ohne Einfluss der Grundstückseigentümerin, die Vollstreckung einer gewichtigen Geldbuße durch den dinglichen Arrest und in dessen Vollziehung durch Eintragung der Sicherungshypothek abzusichern.
der zwischenzeitlichen Aufhebung des Arrests hat die Beteiligte zu 1) diese Priorität nicht mehr. Vielmehr hat die Beteiligte zu 2) eine Rechtsposition erlangt, die durch ein bloßes behördliches Löschungsersuchen nicht mehr beseitigt werden kann. Randnummer 9 Wie das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat, hat sich die für die Bundesrepublik Deutschland eingetragene Sicherungshypothek
2, 868 ZPO, § 1177 Abs. 1 BGB durch die Aufhebung des dinglichen Arrests in eine Eigentümergrundschuld gewandelt. Deren Löschung kann nur von der Beteiligten zu 2) als Grundeigentümerin beantragt werden. Sie kann aber auch beantragen, sich als neuer Gläubiger der Eigentümergrundschuld eintragen zu lassen. III. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Randnummer 11 Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 GNotKG, wobei der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Regelwert zugrunde gelegt hat.
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