Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Klageveranlassung bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes Leitsatz Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne der Gefährdung eines Verfügungs
§ 93ZPO).
Davon kann hier aber erst nach Vorlage des gemeinschaftlichen Testamentes und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist zur Feststellung der Rechtslage ausgegangen werden. Randnummer 11 Nach alledem liegen hier die Voraussetzungen, unter denen nach § 93 ZPO die Prozesskosten des Teilanerkenntnisses dem Verfügungskläger aufzuerlegen gewesen waren, schon nach der eigenen Darstellung des Verfügungsklägers vor. Diesen Teil der Kostenentscheidung hat er mit seiner sofortigen Beschwerde insoweit auch nicht weiter sachlich angegriffen. Randnummer 12
- b)Die den erledigten Hauptsachenteil betreffende Kostenentscheidung des Landgerichts aus § 91 a ZPO ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 13 Soweit die Parteien nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils die Hauptsache im Übrigen einvernehmlich für erledigt erklärt haben, war insoweit nur noch nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreites unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Randnummer 14 Dabei ist von den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO auszugehen. Maßgebend ist danach in erster Linie der ohne die Erledigungserklärungen zu erwartende Verfahrensausgang, d.h. es wird in der Regel der die Kosten zu tragen haben, der den Rechtsstreit voraussichtlich verloren hätte und dem sie bei streitigem Fortgang des Verfahrens mithin auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften der §§ 91 ff ZPO aufzuerlegen wären, wobei im Hinblick auf die anzustellende Erfolgsprognose auf den Zeitpunkt der Erledigungserklärungen abzustellen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 788; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 24/25 zu § 91 a ZPO). Randnummer 15 Das Landgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze den Verfügungskläger zutreffend auch mit den Kosten des erledigten Hauptsacheteils belastet, weil er ohne die Hauptsacheerledigung voraussichtlich im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegen gewesen wäre bzw. ihm die Kosten in jedem Fall gleichwohl aufzuerlegen wären. Randnummer 16
- aa)Der auf Herausgabe diverser Nachlassgegenstände gerichtete Verfügungsantrag zu 1): Randnummer 17
(1)Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass der auf Herausgabe diverser Nachlassgegenstände gerichtete Verfügungsantrag zu 1) ganz überwiegend mangels Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen wäre. Randnummer 18 Soweit der Verfügungskläger pauschal die Übergabe von Goldschmuck der Mutter des Antragstellers, eines Sparbuches der S. Sparkasse, Kontoauszügen der S. Sparkasse, einer EC-Karte, eines Buches der Familie K., eines Rentenbescheides des Erblassers, einer religiösen Ikone Holz auf Wand, eines Fahrzeugbriefes sowie der Autoschlüssel für einen Toyota Avensis an den Sequester verlangt hat, ist das Herausgabebegehren - mangels einer ausreichenden Individualisierung der herausverlangten Gegenstände - einer Vollziehung nach Maßgabe der §§ 936, 928, 929, 883 ZPO nicht zugängig gewesen. Randnummer 19 Zwar bestimmt im einstweiligen Verfügungsverfahren das erkennende Gericht im Rahmen der gestellten Anträge gemäß § 938 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, was eine jeweils fallbezogene Konkretisierung des zur Erreichung des Sicherungszweckes Erforderlichen ermöglicht. Die getroffenen Anordnungen müssen aber doch in jedem Fall einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen. Das zuständige Vollstreckungsorgan muss die angeordnete Maßnahme dem Tenor der einstweiligen Verfügung mithin zweifelsfrei entnehmen können (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn.
§ 938ZPO).
Dies aber setzt einen hinreichend bestimmten Antrag für die begehrte Herausgabeverfügung voraus, der die betreffenden Gegenstände so genau wie möglich bezeichnet und individualisiert, damit sie im Falle der Vollziehung nach §§ 936, 928, 929, 883 ZPO identifizierbar sind und der Gerichtsvollzieher keinen Zweifel haben kann, welchen Gegenstand er wegnehmen muss (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz,
- Aufl., Rdn. 17 vor §§ 704 bis 707 ZPO). Die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gelten mit den aus § 938 Abs. 1 ZPO sich ergebenden Einschränkungen ebenso für das einstweilige Verfügungsverfahren, denn die Vollziehung einer Herausgabeverfügung richtet sich gemäß §§ 936, 930 Abs. 1 ZPO nach den allgemeinen Regeln der Zwangsvollstreckung und jede Herausgabevollstreckung gem. §§ 883 ff. ZPO erfordert einen hinreichend bestimmten Vollstreckungstitel (vgl. OLG Rostock OLGR Rostock 1999, 271; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,
- Auflage, vor § 935 Rz.10 m.w.N.; Vollkommer in Zöller, ZPO,
- Aufl., Rdn.
§ 935ZPO).
Die dem Verfügungskläger herauszugebenden Sachen müssen daher im Antrag mit vollstreckungsfähiger Genauigkeit umschrieben werden (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Rdn.
§ 938ZPO).
Randnummer 20 Diesem Bestimmtheitserfordernis genügt der Verfügungsantrag des Verfügungsklägers jedoch in verschiedener Hinsicht nicht. Soweit der Verfügungskläger den Goldschmuck seiner Mutter herausverlangt, hat er versäumt, die einzelnen Schmuckstücke hinreichend genau zu beschreiben. Der Gerichtsvollzieher wird durch die pauschale Angabe „Goldschmuck der Mutter“ nicht in die Lage versetzt, einzelne Schmuckgegenstände der vorverstorbenen Mutter von anderen abzugrenzen. Auch in Ansehung des herausverlangten Sparbuches, der Kontoauszüge sowie der EC-Karte hätte es einer weiteren Konkretisierung des Sparkontos des Erblassers bedurft, die hier jedoch fehlt. Gleiches gilt für das herausverlangte Buch der Familie K., den Rentenbescheid, die religiöse Ikone und den Fahrzeugbrief nebst Fahrzeugschlüssel Auch hierzu wäre die Angabe weiterer individualisierender Merkmale erforderlich gewesen, die dem Gerichtsvollzieher eine hinreichend verlässliche Identifizierung der Gegenstände in dem Wohnhaus erst ermöglicht hätten. Ein Begehren zur Herausgabe der „entsprechenden Fahrzeugpapiere“ ist jedenfalls nicht hinreichend bestimmt (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1302). Randnummer 21 Der Verfügungsantrag wäre ohne die Erledigungserklärungen mithin mangels Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Randnummer 22 Aber auch hinsichtlich der übrigen, im Antrag hinreichend konkret bezeichneten Gegenstände wäre die Herausgabeverfügung ohne die Erledigungserklärungen der Parteien nicht aussichtsreich gewesen, wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat. Randnummer 23
(2)Soweit der Verfügungskläger seinen Verfügungsanspruch auf possessorische Besitzschutzrechte aus §§ 861, 858 Abs. 2, 857 BGB stützt, hat es zwar keiner gesonderten Darlegungen mehr zum Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO bedurft. Vielmehr kann der ursprüngliche Besitzer, sofern ein Fall verbotener Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB vorliegt, im Eilverfahren die Herausgabe der Sache an sich verlangen, ohne dass er die besondere Dringlichkeit der Verfügung glaubhaft machen muss(vgl. OLG Stuttgart NJW 2012, 625; OLG Köln MDR 2000, 152; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Auflage, Vorbemerkung zu § 935 Rz. 22 m. w. N.; Bassenge in Palandt, BGB,73. Aufl. Rdn. 11 zu § 861 BGB; Staudinger-Bund a.a.O. § 861 RN 18, § 859 RN 24 m.w.N.). Randnummer 24
(3)Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, hat der Verfügungskläger allerdings die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines possessorischen Besitzschutzanspruchs aus §§ 861, 857 BGB nicht in der nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht. Randnummer 25 Zu Recht hat der Verfügungskläger mit seiner sofortigen Beschwerde darauf verwiesen, dass er mit dem Erbfall gemäß § 857 BGB automatisch in die Besitzstellung des Erblassers eingerückt sei. Als Erbenbesitzer genießt er Besitzschutz gegenüber Eingriffen in den Nachlass nach §§ 859, 861, 862, 867 BGB. Randnummer 26 Die Verfügungsbeklagte hat jedoch ihre Passivlegitimation in prozessual beachtlichter Weise bestritten und behauptet, dass sich weder ein vollständiges Herrengebiss in Zahngold in ihrem Besitz befinde noch eine Rosenthal Porzellan Obstschale, Durchmesser 40 cm. Die herausverlangte Sammelfigur Hutschenreuther „Skifahrerin bunt“ sei dem Erblasser vor ein paar Jahren zu Boden gestürzt und dabei zerbrochen. Randnummer 27 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass der Verfügungskläger dem diesbezüglichen Bestreiten der Verfügungsbeklagten nicht weiter entgegen getreten ist und den Besitz der Verfügungsbeklagten insbesondere nicht mit Mitteln der Glaubhaftmachung nachgewiesen hat. Soweit das Landgericht einen Herausgabeanspruch aus diesem Grunde verneint hat, hat der Verfügungskläger die zutreffenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts mit seiner Beschwerde auch nicht weiter angegriffen, sondern als gegeben hingenommen. Randnummer 28 bb) Der auf Durchsuchung der Wohnräume im R. Weg 163 in H. gerichtete Verfügungsantrag zu 2): Randnummer 29
(1)Dem Verlangen des Verfügungsklägers, im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Durchsuchung der von dem Verfügungskläger genutzten Wohnräume im Hause der Verfügungsbeklagten zu gestatten, hat im anhängigen Verfügungsverfahren nicht entsprochen werden können. Denn für eine derartige auf § 758 a ZPO gestützte Anordnung ist das Amtsgericht der belegenen Sache, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, als Vollstreckungsgericht vielmehr ausschließlich zuständig (§§ 758 a, 802 ZPO, OLG Koblenz MDR 2014, 493; OLG Frankfurt JurBüro 1995, 609). Randnummer 30
(2)Darüber hinaus hat dem Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung hier aber auch das Rechtsschutzinteresse gefehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer solchen Anordnung liegt nur vor, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass der Schuldner die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten nicht freiwillig gestatten werde (vgl. OLG Köln MDR 2000, 152; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Rdn. 31 zu § 758 a ZPO). Ihm muss daher in jedem Fall zunächst Gelegenheit gegeben werden, die Durchsuchung seines Hauses durch den Gerichtsvollzieher freiwillig zu gestatten. Randnummer 31
(3)Eine Durchsuchungsanordnung setzt darüber hinaus einen vollstreckungsfähigen Titel voraus, aus dem die Vollstreckung betrieben wird. Ein solcher Herausgabetitel fehlt hier jedoch. Denn aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der auf Herausgabe diverser Nachlassgegenstände gerichtete Verfügungsantrag zu 1) entweder zu unbestimmt gefasst und damit zum Teil unzulässig ist oder aber die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines possessorischen Besitzschutzanspruchs nach §§ 861, 857 BGB nicht glaubhaft gemacht sind. Randnummer 32 cc) Der auf Gewährung des Zugangs und Herausgabe der Hausschlüssel gerichtete Verfügungsantrag zu 3): Randnummer 33 Der auf Gewährung des Zuganges zum Wohnhaus und auf Herausgabe der Hausschlüssel gerichtete Verfügungsantrag zu 3) ist im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen der Parteien gleichfalls nicht begründet gewesen, der Verfügungskläger wäre ohne die Hauptsacheerledigung auch mit diesem Antrag vielmehr voraussichtlich unterlegen gewesen. Randnummer 34
(1)Soweit der Verfügungskläger den Anspruch auf Besitzeinräumung an den Wohnräumlichkeiten auf possessorische Besitzschutzrechte aus §§ 861, 857 BGB stützt, sind eine nähere Darlegung eines Verfügungsgrundes aus §§ 935, 940 ZPO und eine Glaubhaftmachung der besonderen Dringlichkeit zwar entbehrlich gewesen, weil diese im Falle der verbotenen Eigenmacht nach § 858 BGB vermutet wird (s.o.). Randnummer 35
(2)Das Landgericht hat im Ergebnis jedoch zu Recht auch insoweit einen Verfügungsanspruch aus §§ 861, 857 BGB verneint. Randnummer 36 (
- a)Der Erblasser hatte zwar unstreitig neben der Verfügungsbeklagten an den Wohnräumlichkeiten des Hauses Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB inne, den er während seines Krankenhausaufenthaltes auch nicht aufgegeben hatte. Richtig ist auch, dass der Verfügungskläger die Besitzposition des Erblassers mit dessen Tode kraft Gesetzes gemäß § 857 BGB erworben hat. Dabei geht die Besitzstellung losgelöst von der eigenen Willensrichtung des Erben so auf diesen über, wie sie der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes innehatte (vgl. Diep in jurisPK, BGB, 7. Aufl., Rdn. 1 zu § 857 BGB). Maßgebend ist insoweit allein die Tatsache des Besitzes, nicht das Recht zum Besitz. Auch wo dieses wie z.B. hier in Ansehung des Wohnrechts mit dem Erbfall erlischt, gilt § 857 BGB (vgl. Lorenz in Erman, BGB, 14. Aufl., Rdn. 1 zu § 857 BGB). Obgleich es sich bei dem erlangten Erbenbesitz um unmittelbaren Besitz ohne tatsächliche Sachherrschaft handelt, genießt der Erbe vollen Besitzschutz (s.o.) Randnummer 37 Gegenüber der Verfügungsbeklagten als Mitbesitzerin der Räumlichkeiten kann sich der Verfügungskläger jedoch auf einen Besitzschutzanspruch aus § 861 BGB nach § 866 BGB nur berufen, soweit es um die Grenzen des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrauchs handelt. Diese Grenzen mögen zwar im Falle einer endgültigen Zugangsverweigerung und Besitzentziehung hier möglicherweise erreicht sein. Das Landgericht hat allerdings zutreffend darauf verwiesen, dass die Verfügungsbeklagte den Besitz weder dem Erblasser noch dem Verfügungskläger aufgrund verbotener Eigenmacht entzogen hat und deshalb gegenüber dem Verfügungskläger nicht fehlerhaft nach § 858 Abs. 2 BGB besitzt. Denn in der bloßen Fortdauer des Eigenbesitzes der Verfügungsbeklagten an der Wohnung kann als solches noch keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB erblickt werden. Der in Hausgemeinschaft mit dem Erblasser lebende Mitbesitzer behält die tatsächliche Gewalt an den Räumlichkeiten ohne besondere Ergreifung des Besitzes, und zwar ohne dass er damit gegenüber den Erben verbotene Eigenmacht verübt (vgl. Lorenz in Erman, BGB, 14. Aufl., Rdn. 3 zu § 857 BGB). Randnummer 38 Ungeachtet dessen dürfte die Verfügungsbeklagte dem Anspruch des Verfügungsklägers auf Einräumung des Mitbesitzes nach §§ 861, 857 BGB hier aber den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten können. Dies folgt hier aus den Besonderheiten des konkreten Falls. Zwar können gegenüber einem possessorischen Besitzschutzanspruch petitorische Einwendungen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (§ 863 BGB). Dies gilt insbesondere auch für den dolo-agit Einwand (vgl. OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2007, 105; Bassenge in Palandt, BGB, 73. Aufl., Rdn. 2 zu § 863 BGB). Randnummer 39 Mit dem Rechtsmissbrauchseinwand kann sich die Verfügungsbeklagte aber gleichwohl zulässigerweise gegenüber dem possessorischen Besitzschutzrecht verteidigen, wenn die Einräumung des Mitbesitzes eine unzumutbare Härte darstellen würde, wovon hier auszugehen ist. Auch Besitzschutzansprüche unterliegen der immanenten rechtlichen Schranke des § 242 BGB (vgl. BGH NJW 1978, 2157; OLG Stuttgart NJW 2012, 625; Bassenge in Palandt, BGB, 73. Aufl., Rdn. 2 zu § 863 BGB). Der Besitzschutzprozess soll zwar grundsätzlich von petitorischen Einwendungen entlastet werden (§ 863 BGB), damit sich der Besitzer möglichst wirksam gegen verbotene Eigenmacht zur Wehr setzen kann. Zumindest aber beim ursprünglichen Mitbesitz, der im Innenverhältnis ohnehin nur geringeren Schutz genießt (§ 866 BGB), endet die Tragfähigkeit dieses Gedankens dort, wo die Wiederherstellung der ursprünglichen Besitzlage nicht zumutbar erscheint. Dies ist hier der Fall. Denn zu berücksichtigen ist, dass dem Erblasser der Mitbesitz an dem Anwesen allein aufgrund der persönlichen Beziehung der Parteien rein tatsächlich eingeräumt wurde, weil die Verfügungsbeklagte mit ihm dort in häuslicher Lebensgemeinschaft wohnte. Mit dem Erben verbindet die Verfügungsbeklagte indessen keinerlei persönliches Verhältnis, das einen Zugang zum häuslichen Lebensraum rechtfertigen könnte. Randnummer 40 (
- b)Einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Wohnräume kann der Verfügungskläger schließlich weder auf Eigentum nach § 985 BGB stützen, noch aus einem obligatorischen Besitzrecht herleiten. Randnummer 41 Ein Vindikationsanspruch aus § 985 BGB scheitert schon daran, dass die Verfügungsbeklagte durch Vorlage eines Grundbuchauszuges glaubhaft gemacht hat, dass ihr und nicht dem Verfügungskläger das Alleineigentum an dem Hausgrundstück zusteht. Randnummer 42 Aber auch auf das dinglich begründete Wohnrecht kann der Verfügungskläger einen petitorischen Herausgabeanspruch nicht stützen, da die zugunsten des Erblassers bewilligte beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB mit dessen Tod erloschen ist. Ein etwaiges daneben obligatorisch begründendes Nutzungsverhältnis dürfte hier gleichfalls mit dem Tod des Erblassers beendet sein, da es ersichtlich auf die Dauer der Lebenspartnerschaft mit dem Erblasser angelegt war. Randnummer 43 Die angestellten Erwägungen rechtfertiges es nach alledem aber - unter Berücksichtigung der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 91, 93 ZPO - dem Verfügungskläger die Kosten des Rechtsstreites insgesamt aufzuerlegen. Randnummer 44 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 45 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem Kosteninteresse des Verfügungsklägers (vgl. OLG Zweibrücken MDR 2007, 925).