Einstweiliges Verfügungsverfahren: Verweisung nach Zuständigkeitsrüge im Beschwerdeverfahren Leitsatz Die mangelnde örtliche Zuständigkeit gemäß § 937 Abs. 1 ZPO kann trotz § 571 Abs. 2 ZPO noch im Re
§ 513ZPO; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22.
Aufl., 2014, Rdn. 18 zu § 513 ZPO; Heßler in Zöller, ZPO, Rdn. 4 zu § 571 ZPO; ders., a.a.O., Rdn. 9 zu § 513 ZPO). Randnummer 10 Dies gilt insbesondere auch für § 937 Abs. 1 ZPO, der mehr als eine Regelung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit beinhaltet. Denn durch diese Vorschrift soll insbesondere der funktionale Zusammenhang zwischen den Verfahren der Hauptsache und des vorläufigen Rechtsschutzes sichergestellt werden (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1981, 1027; Hanseatisches OLG Hamburg OLGR Hamburg 1997, 340; OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2012, 8 U 261/11; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rdn. 18 zu § 513 ZPO; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., Rdn.
§ 513ZPO; Heßler in Zöller, ZPO, 30.
Aufl., Rdn. 9 zu § 513 ZPO). Sinn und Zweck der §§ 937 Abs. 1, 943 ZPO ist, nur dasjenige Gericht auch mit den vorläufigen Maßnahmen zu befassen, das den Rechtsstreit zwischen den Parteien auch in der Hauptsache regelt, also die größere Sachnähe hat. Die Vorschriften dienen insoweit der Prozessökonomie, ebenso wie der Konzentration des Verfahrens und verhindern divergierende Sachentscheidungen verschiedener Gerichte, denen in materiell-rechtlicher Hinsicht dasselbe Problem angetragen wird. Dieser Gesetzeszweck kann aber nur erreicht werden, wenn gemäß § 943 Abs.1 ZPO der Spruchkörper desjenigen Gerichts zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung berufen ist, bei dem auch die Hauptsache anhängig ist bzw. sein kann. Dementsprechend wird zu § 937 Abs. 1 ZPO ausgeführt, dass die darin vorgenommene Zuweisung der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges einen über die bloße Regelung des Gerichtsstandes hinausgehenden Zweck verfolgt, was der Anwendbarkeit des § 513 Abs. 2 ZPO bzw. hier des § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aber entgegen steht. Die darin angeordnete Verknüpfung zwischen Verfügungs- und Hauptverfahren ist nämlich nicht vergleichbar mit einer bloßen Regelung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Vielmehr werden zwei verschiedene, aber dieselbe Angelegenheit betreffende Verfahren einem einzigen Gericht zugewiesen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1981, 1027; Hanseatisches OLG Hamburg OLGR Hamburg 1997, 340; OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2012, 8 U 261/11; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rdn. 18 zu § 513 ZPO; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., Rdn.
§ 513ZPO; Heßler in Zöller, ZPO, 30.
Aufl., Rdn. 9 zu § 513 ZPO). Randnummer 11 Die mangelnde örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges kann dementsprechend aber auch noch in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht werden. Randnummer 12
- Die Unzuständigkeit des Landgerichts Magdeburg war hier im Beschwerdeverfahren trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aber auch deshalb zu beachten, weil die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war und deshalb zuvor auch noch keine Gelegenheit hatte, die Zuständigkeitsrüge zu erheben. Randnummer 13 Der gesetzliche Richter ist eine Institution von Verfassungsrang, wie sich aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergibt. Von der verfassungsrechtlichen Garantie grundsätzlich auch erfasst ist das Gebot, dass nur das nach der Verfahrensordnung örtlich zuständige Gericht tätig wird. Dieser Grundsatz beansprucht für das Rechtsmittelverfahren allenfalls dann keine Geltung, wenn die Parteien über die Zuständigkeit verhandelt haben oder aber die betreffende Partei sich bei dem örtlich unzuständigen Gericht in das Verfahren sachlich einlässt, ohne die fehlende Zuständigkeit zu rügen. Nur auf solche Fälle treffen § 513 Abs. 2 ZPO und § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO zu, denn es erscheint praktisch undenkbar, dass in einem streitig durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren der Gegner nicht gehört wurde und damit auch keine Gelegenheit erhielt, Einwendungen gegen die örtliche Unzuständigkeit zu erheben. Anders verhält es sich indessen, wenn dem Gegner in erster Instanz kein rechtliches Gehör gewährt worden ist und er daher in dieser Instanz die örtliche Unzuständigkeit auch nicht rügen konnte (vgl. OLG Köln MDR 1993, 906; OLG Frankfurt WRP 1996, 27; KG Berlin NJW-RR 1987, 1203; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO,
- Aufl., Rdn. 3 zu § 513 ZPO; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO,
- Aufl., Rdn. 35 zu § 513 ZPO). In diesem Fall ist eine teleologische Reduktion des § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO geboten. Randnummer 14 So liegen die Dinge auch hier. Denn das Landgericht Magdeburg hat ohne Anhörung der Antragsgegnerin entschieden und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dieser ist damit erstmals im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eröffnet worden, die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts zu rügen, was sie auch sogleich mit ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom
- Dezember 2014 getan hat. Randnummer 15 Der Antragsteller hat darauf hin in seinem Schriftsatz vom
- Januar 2015 einen Verweisungsantrag nach § 281 Abs. 1 ZPO gestellt, dem der Senat hier - nach Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses - zu entsprechen hatte. Denn eine Verweisung kann in jeder Instanz, somit auch im Beschwerdeverfahren, erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
- September 2006 - 2 WF 189/05 - zitiert nach juris; OLG Köln FamRZ 2000, 364). III. Randnummer 16 Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht Rostock vorbehalten.