2 Satz 1 ZPO hinsichtlich des von der Klage nicht umfassten Rests des selbständigen Beweisverfahrens veranlasst. Zwar ist die Klage vor dem Amtsgericht Weißenfels ausschließlich auf die Feststellungen des Sachverständigen B. im selbständigen Beweisverfahren zu der Beschaffenheit des Betonfußbodens gestützt. Nur insoweit besteht Identität zwischen den Streitgegenständen. Das selbständige Beweisverfahren wurde aber wegen einer Vielzahl weiterer behaupteter Mängel geführt. Dessen ungeachtet ist, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens auf Anordnung des Gerichts nach § 494a Abs. 1 ZPO eine Klage erhebt, deren Streitgegenstand hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, hinsichtlich des überschießenden Teils des selbständigen Beweisverfahrens für
2 Satz 1 ZPO auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners kein Raum. Vielmehr können in diesem Falle im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Dass diese Entscheidung regelmäßig deutlich später ergehen wird als
2 Satz 1 ZPO, muss der Antragsgegner hinnehmen (BGH, MDR 2004, 1373). Randnummer 10 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.