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AG Zeitz 14 M 458/15 Beschluss Gerichtsvollzieherkosten: Einigungsgebühr bei Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft § 802a Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 80

Gerichtsvollzieherkosten: Einigungsgebühr bei Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft Orientierungssatz Ein Gerichtsvollzieher kann eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 GvKostG in Ansatz bringen, wenn er nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft, nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen beauftragt war (entgegen OLG Karlsruhe,

  1. August 2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208). (Rn.6) Verfahrensgang nachgehend LG Halle (Saale),
  2. Dezember 2015, 1 T 322/15 Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin vom 17.10.2015 gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin, soweit diese eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 GvKostG in Ansatz gebracht hat, und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die ungerechtfertigt erhobenen Kosten i.H.v. 16,00 € nebst anteiliger Auslagenpauschale an die Gläubigerin zu erstatten. Randnummer 2 Sie vertritt die Auffassung, die Gebühr sei nicht entstanden, weil sie lediglich einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt hat. Ohne ausdrücklichen Auftrag falle die Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz bereits dann nicht an, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist. Randnummer 3 Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 4 Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Halle ist der Erinnerung entgegengetreten. Randnummer 5 Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin ist unbegründet. Die Gerichtsvollzieherin hat die Gebühr gemäß Nr. 207 GvKostG in Höhe von 16,00 EUR zu Recht erhoben, denn sie hat den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Randnummer 6 Die Gebühr entsteht nach der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Dieser die Entstehung der Gebühr ausschließende Fall liegt hier nicht vor, denn die Gerichtsvollzieherin war nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft, nicht aber auch mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen beauftragt. Randnummer 7 Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist. Die Gesetzesmaterialien lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Einigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2015 - I-10 W 25/15, BeckRS 2015, 10652). Randnummer 8 Der entgegenstehenden Ansicht, wonach es ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher mit nur einer der beiden auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt sein muss (z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  3. August 2015 – 11 W 3/15 –, juris) schließt sich das Gericht ebenso wie zuvor das AG Weißenfels, Beschluss vom 04.05.2015 -13 M 350/15 - nicht an. Randnummer 9 Soweit versucht wird, aus den Gesetzesmaterialien einen Willen des Gesetzgebers herzuleiten, dass die Gebühr nicht entstehen solle, wenn der Auftrag nur auf eine der beiden Maßnahmen (Vermögensauskunft, Pfändung) gerichtet ist, vermag das nicht zu überzeugen. Randnummer 10 In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs.16/10069, S.48) heißt es: Randnummer 11 "Nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 12,50 Euro erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Randnummer 12 Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten." Randnummer 13 Der erste Absatz dient einer Begründung zur Schaffung eines Gebührentatbestands. Diese Begründung beinhaltet jedoch keine Aussage darüber, wann die Gebühr nicht entstehen soll. Darauf, wann die Gebühr nicht entstehen soll, bezieht sich der zweite Absatz. In diesem wird ebenso wie in der Norm das Wort "und" verwandt. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass den an der Formulierung von Gesetzentwürfen Beteiligten bekannt ist, welchen Sinngehalt die Worte "und" und "oder" haben, so dass eine Umdeutung des Worts "und" in den Sinngehalt des Worts "oder" nicht überzeugend ist, vielmehr naheliegt, dass mit "und" auch "und" gemeint ist. Randnummer 14 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Randnummer 15 Gegen diese Entscheidung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.