Glatteisunfall eines Fußgängers im Bereich einer Toreinfahrt zu einem Betriebsgelände: Mitverschulden bei Betreten einer erkannt glatten Eisfläche; Zulassung neuen Sachvortags im Berufungsverfahren Leitsatz 1. Auch das Betreten einer erkannt glatten Eisfläche führt für sich betrachtet nicht notwendig über § 254 Abs. 1 BGB zu einem die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließenden Mitverschulden des zu Fall gekommenen Geschädigten. Dem Handeln des Fußgängers können anzuerkennende Gründe zugrunde gelegen oder den Verkehrssicherungspflichtigen eine gesteigerte Sorgfalt getroffen haben. (Rn.29) 2. Ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach Lage und Ausdehnung der Gefahrenstelle, bereits das Bestehen einer Räum- und Streupflicht zweifelhaft, trägt der sich der Gefahr leichtsinnig aussetzende Geschädigte seinen Schaden allein. (Rn.34) 3. Neuer Sachvortrag des Klägers zum Mitverschulden und zur Abwägung der Verursachungsbeiträge ist im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen, wenn dieser rechtliche Gesichtspunkt Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Entscheidung war. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau, 13. Februar 2015, 2 O 666/13 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Februar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert der Berufung wird auf die Gebührenstufe bis 19.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin war als Bürokraft in dem Unternehmen des Zeugen … (Landmaschinenhandel) beschäftigt, das auf Grund eines Mietvertrages auf dem Betriebsgelände der Beklagten ansässig ist (vgl. hierzu Luftbild - Anlage 1 <Bl. 22 d.A.>). Die Mitarbeiter des Landmaschinenhandels begannen mit ihrer Arbeit um 7.00 Uhr, während im Unternehmen der Beklagten erst ab 7.30 Uhr gearbeitet wird. Randnummer 2 Das Grundstück der Beklagten ist durch eine Toreinfahrt mit zwei Flügeln (vgl. hierzu Fotos - Anlage 2 <Bl. 23 d.A.>) vom öffentlichen Verkehrsraum der …straße getrennt. Bei der …straße handelt es sich nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt … (Bl. 84-87 d.A.) um eine Anliegerstraße, sodass die Beklagte für den Winterdienst auf dem Gehweg zuständig ist (vgl. §§ 3 I, II; 4 VI der Satzung). Um zu ihrem Arbeitsplatz und den Mitarbeiterparkplätzen zu gelangen, musste die Klägerin die Einfahrt passieren. Randnummer 3 Am 14.3.2013, es herrschten trockenes, kaltes Frostwetter und auf die Vortage zurückgehende winterliche Verhältnisse, zog sich die Klägerin Brüche des Oberarmknochens und des Oberarmkopfes mit Affektion des Nervus ulnaris zu. Die Verletzung musste operativ versorgt werden und hatte jedenfalls zeitweise Arbeitsunfähigkeit sowie weitere Behandlungen der Klägerin und Eingriffe zur Folge. Randnummer 4 Die Klägerin hat behauptet, sich die Verletzungen bei einem Sturz auf dem Gelände der Beklagten zugezogen zu haben. Kurz vor 7.00 Uhr sei sie als Erste zur Arbeit erschienen und habe das Tor zum Grundstück noch verschlossen vorgefunden. Sie sei deshalb aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen, um das Tor zu öffnen. Dies habe die Klägerin tun müssen, um an ihren Arbeitsplatz und zu den vor dem Bürogebäude angeordneten Mitarbeiterparkplätzen zu gelangen. Nach dem Aufmachen der linken Torseite habe sie zum Öffnen des rechten, im Boden verankerten Flügels zwingend eine in der Mitte der Tores gelegene geschlossene Eisfläche betreten müssen, die sich dort regelmäßig durch in einer Senke stehen bleibendes und im Winter gefrierendes Regen- und Schmelzwasser bilde. Hierzu hat die Klägerin auf die in der Anlage 2 ersichtliche Pfütze verwiesen (Bl. 73 d.A.). Trotz ihres äußerst vorsichtigen Agierens sei die Klägerin auf dem Weg zum rechten Torflügel auf der Eisfläche ausgerutscht und zu Fall gekommen. Die dabei erlittenen erheblichen Verletzungen würden auf Dauer zur Arbeitsunfähigkeit und zur Verrentung der Klägerin führen. Randnummer 5 Die Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe nahezu nie Winterdienst auf dem Betriebsgelände durchgeführt. Selbst nach sporadischen Räumversuchen mit eigenen Fahrzeugen der Beklagten sei das Grundstück spiegelglatt geblieben. Angesichts dessen sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, dass es auf dem Grundstück zu irgendeinem Glätteunfall, wie ihn nun die Klägerin erlitten habe, komme. Beanstandungen durch die Klägerin und andere Personen habe die Geschäftsleitung der Beklagten unter Hinweis auf begrenzte finanzielle Mittel abgetan. So sei es dann auch unterblieben, den sich abzeichnenden Unfallschwerpunkt im Bereich des Tores zu beseitigen. Randnummer 6 Die Beklagte hat den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten und weiter behauptet, die Klägerin habe zumindest die Möglichkeit gehabt, die Situation bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu bewältigen. Das Grundstück habe sicher befahren und begangen werden können. Es gereiche der Klägerin schon zum anspruchsausschließenden Mitverschulden, dass sie die vermeintliche Eisfläche angesichts des noch nicht durchgeführten Winterdienstes betreten habe. Hierfür habe kein nachvollziehbarer Grund bestanden. Die Klägerin habe bis zum Streuen und/oder Öffnen des Tors durch Mitarbeiter der Beklagten warten können. Mit dem weiterhin verschlossenen Tor habe die Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht, das Grundstück noch nicht für den Verkehr eröffnet zu haben. Der Winterdienst werde nach gängiger und auch der Klägerin bekannter Praxis durch die Beklagte stets um 7.30 Uhr zum Arbeitsbeginn und gegen 15.30 Uhr bei Arbeitsschluss durchgeführt. Randnummer 7 Das Landgericht Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 13.2.2015, auf das wegen der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen. Unter Berücksichtigung der Satzung der Stadt … habe die Beklagte ihre Pflichten nicht verletzt. Zudem treffe die Klägerin ein massives Mitverschulden, hinter dem der potentielle Verursachungsbeitrag der Beklagten haftungsausschließend zurücktrete. Die von der Klägerin im Bereich des Tores behauptete Glätte sie eine typische und erkennbare Gefahr, auf die sich die Klägerin mit gesteigerter Vorsicht und Aufmerksamkeit habe einstellen müssen, wenn sie sich bewusst dieser Gefahr aussetze. Randnummer 8 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel und trägt vor: Randnummer 9 Grundlage für den Umfang der Pflichten der Beklagten könne keinesfalls die Straßenreinigungssatzung der Stadt sein, weil sich der Unfall auf dem Betriebsgelände der Beklagten ereignet habe. Der Winterdienst habe mit Rücksicht auf die um 7.00 Uhr mit der Arbeit beginnenden Mitarbeiter der Fa. … organisiert werden müssen. Randnummer 10 Es komme nicht darauf, dass sich die Klägerin nach dem Öffnen des einen Torflügels auf die vorhandene Eisfläche begeben habe. Dies sei zwingend notwendig gewesen, um weiter auf das Grundstück und an den Arbeitsplatz zu gelangen. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts führe dazu, dass bei besonders deutlichen Gefahrenlagen eine zugrunde liegende gewichtige Verletzung der Räum- und Streupflicht folgenlos bliebe. Randnummer 11 Das vom Landgericht erwogene haftungsausschließende Mitverschulden der Klägerin entbehre jeder Abwägung der Verursachungsbeiträge. Angesichts der von ihr geschuldeten Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht vor dem Tor warten können. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13.2.2015 abzuändern und Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.332,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 14.751,15 EUR seit 22.8.2013 und auf 581,11 EUR seit dem 21.7.2014 sowie weitere 1.034,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2013 zu zahlen Randnummer 15 sowie Randnummer 16 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr anlässlich des Unfallereignisses vom 14.3.2013 noch entstehen wird, soweit dieser nicht auf Dritte übergeleitet worden ist oder übergeleitet wird. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Arbeitgeber der Klägerin und die Beklagte seien sich über die Ordnungsmäßigkeit der Winterdienstpraxis der Beklagten einig gewesen. Erst nach dem morgendlichen Winterdienst sei das Grundstück für den Verkehr eröffnet gewesen. Wenn die Klägerin dementgegen früher zur Arbeit erschienen sei, so habe sie auf eigene Gefahr gehandelt. Dabei sei schon nicht ersichtlich, wieso die Klägerin einen anderen Weg habe nutzen müssen als denjenigen, den sie beim Öffnen des linken Torflügels gegangen sei. Im Übrigen habe bereits ein geöffneter Flügel ausgereicht, um auf das Grundstück zu gelangen. Gerade wenn die Klägerin die Eisfläche erkannt habe, hätte sie diese meiden müssen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen. II. Randnummer 21 Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 513 I ZPO. Im Ergebnis hat der Einzelrichter des Landgerichts die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin trifft unabhängig von der Grundlage einer möglichen Haftung der Beklagten ein überwiegendes Mitverschulden, das nach § 254 I BGB die Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Beklagte soweit zurücktreten lässt, dass die Klägerin keinen Schadensersatz verlangen kann. Randnummer 22 1. Die Beklagte wäre der Klägerin nicht nur wegen der Eröffnung des Grundstücks für den Personenverkehr und der Verletzung daraus folgender Verkehrssicherungspflichten aus unerlaubter Handlung, sondern vor allem unter Berücksichtigung mietvertraglicher Sicherungspflichten zum Schadensersatz verpflichtet (§ 280 I BGB). Als Arbeitnehmerin des Mieters war die Klägerin in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 328 Rdn. 28). Der Winterdienst gehört zur Gewährung und Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs im Sinne von § 535 I 1, 2 BGB (BGH VersR 1965, 364; OLG Hamm VersR 1982, 1081; 1997, 68). Die Beklagte hatte dafür zu sorgen, dass ihr Mieter und dessen Mitarbeiter den Arbeitsplatz ohne Gefahr erreichen konnten. Das sieht die Berufung also ganz richtig. Randnummer 23 2. Die Klägerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Straßenreinigungssatzung für die Entscheidung keine Rolle spielen kann. Gemäß § 1 I der Satzung gilt diese nur für den öffentlichen Verkehrsraum, während sich der Unfall der Klägerin auf dem Betriebsgelände der Beklagten ereignet haben soll. Außerdem hat die Satzung keinen Einfluss auf die vertraglichen Pflichten der Beklagten zur Gewährung des Mietgebrauchs. Randnummer 24 3. Dem Landgericht ist allerdings bei der Annahme eines haftungsausschließenden Mitverschuldens der Klägerin kein Fehler unterlaufen. Nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen hat die Klägerin den behaupteten Unfall nahezu allein (mit-)verschuldet (§ 254 I BGB). Randnummer 25
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