Grundstück im Alleineigentum kein Betriebsvermögen eines Dritten - Wegfall der Vermietungsabsicht Orientierungssatz
(2006)zu ändern. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidungen. Randnummer 31 Ergänzend weist er darauf hin, dass Grundbesitz, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom
- Februar 2007 – II R 27/05, BFH/NV 2007, 1275) nicht deswegen Betriebsgrundstück sei, weil das Grundstück dem Gewerbetrieb des anderen Ehegatten dient. Randnummer 32 Dem Gericht haben fünf Bände der vom Beklagten für die Kläger geführten Steuerakten vorgelegen, nämlich Einkommensteuer Band II und III (1999 bis 2002 und 2003 bis 2007), die Arbeitsakte zu der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung sowie zwei Einspruchsheftungen (ESt 1999 und ESt 2002, 2002 bis 2006). Entscheidungsgründe Randnummer 33 Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin im Sinne von § 79a Abs. 3, 4 FGO und ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage ihr entsprechendes Einverständnis erklärt bzw. gemäß § 90 Abs. 2 FGO verzichtet haben. Randnummer 34 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Randnummer 35 Zunächst bestehen an den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden keine verfahrensrechtlichen Bedenken, da die vorausgehenden Bescheide entweder mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO versehen waren (1999 und 2000) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 AO standen und Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide noch nicht eingetreten war (2002 bis 2006). Randnummer 36 Dennoch sind der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom
- Juli 2009 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom
- November 2009 rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Randnummer 37 Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin vorliegend aus dem Grundstück … in S. keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat. Randnummer 38 Eine gewerbliche Tätigkeit setzt nach der Rechtsprechung des BFH neben den positiven in § 15 Abs. 2 EStG aufgeführten Tatbestandsmerkmalen negativ voraus, dass sich die Tätigkeit nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom
- Juni 1984 - GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751, 762). Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn unbewegliches Vermögen durch Vermietung oder Verpachtung genutzt wird. Die Vermietung oder Verpachtung von Grundbesitz bleibt selbst dann Vermögensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich ist, an eine Vielzahl von Mietern vermietet und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Zusatzleistungen des Vermieters führen erst dann zum Überschreiten der Grenze zur Gewerblichkeit, wenn sie das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten (BFH-Urteil vom
- März 1997 – IV R 21/96, BFH/NV 1997, 762). Randnummer 39 Im Streitfall ist weder vorgetragen noch sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die tatsächliche (beabsichtigte) Tätigkeit der Klägerin den Bereich der Vermögensverwaltung überschritten hat bzw. überschreiten sollte. Randnummer 40 Die (negativen) Einkünfte der Klägerin stellen jedoch bis einschließlich 1999 solche aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Randnummer 41 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (BFH-Urteil vom
- Dezember 2007 - IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300; vom
- März 2003 - IX R 56/00, BFH/NV 2003, 1170; vom
- März 2003 - IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043, jeweils m.w.N.). Bei Fehlen einer auf Dauer gerichteten tatsächlichen Vermietung ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen Voraussetzung einer bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht. Dies erfordert, dass der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten ist (BFH-Urteil vom
- Dezember 2007 - IX R 30/07, BFH/NV 2008, 1300). Dabei muss der Steuerpflichtige seine erkennbare Vermietungsabsicht nachhaltig zu verwirklichen suchen (BFH-Urteil vom
- Juni 1991 - IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741). Ein Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, den die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trifft (vgl. BFH-Beschluss vom
- November 2005 - IX B 172/04, BFH/NV 2006, 720). Randnummer 42 Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung grundsätzlich alle Aufwendungen anzusehen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung dieser Form der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteil vom
- Juni 1994 - XI R 62/91, BFH/NV 1995, 108 mit weiteren Nachweisen). Die Berücksichtigung von Werbungskosten setzt zudem das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen voraus (BFH-Urteil vom
- März 1993 - XI R 69/89, BFH/NV 1993, 532). Werden Aufwendungen für ein nicht vermietetes Grundstück im Hinblick auf eine spätere Vermietung als Werbungskosten geltend gemacht, so können derartige Aufwendungen nur dann als so genannte vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt (FG Köln, Urteil vom
- April 2006 - 5 K 3607/04, EFG 2007, 843 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, bestätigt durch BFH, Urteil vom
- Oktober 2008 - IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68). Randnummer 43 Die Absicht zur Fremdvermietung ist als innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände zu erkennen. Solche Umstände, aus denen sich die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen ergeben, muss der Steuerpflichtige vortragen und gegebenenfalls nachweisen. Lassen sich diese äußeren und objektiv erkennbaren Umstände nicht nachweisen, geht dies im Rahmen der den Steuerpflichtigen treffenden Feststellungslast für ihn günstige Tatsachen zu seinen Lasten (BFH-Urteil vom
- Oktober 2008 - IX R 1/07, a.a.O.). Dies gilt im Ergebnis auch für Aufwendungen für ein unvermietetes Grundstück. Diese sind solange als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Erzielung von Einkünften im Zusammenhang mit dem Grundstück nicht endgültig aufgegeben hat. An einer solchen endgültigen Aufgabe fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Für die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht aufgrund objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt ein Werbungskostenabzug (vgl. FG Köln, Urteil vom
- April 2006 - 5 K 3607/04, EFG 2007, 843; des Hessischen FG vom
- November 2007 - 1 K 335/05, juris; und des FG München vom
- Oktober 2008 - 1 K 77/07, juris; jeweils m.w.N.). Randnummer 44 Dies folgt aus den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast; vgl. BFH-Urteile vom
- August 1988 - II R 252/83, BStBl II 1988, 987; vom
- Januar 1994 - I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Hiernach trägt jedoch der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen, d.h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben, einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen. Die genannte Feststellungslast umfasst auch eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom
- März 2007 - X B 37/06, BFH/NV 2007, 1138). Randnummer 45 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, vermag das Gericht bei Würdigung aller Umstände des Streitfalls für die Streitjahre 2000 - 2006 keine Vermietungsabsicht der Klägerin festzustellen. Randnummer 46 Insoweit hat die Klägerin ihre vorgetragene Vermietungsabsicht in den genannten Streitjahren (nach endgültigem Scheitern des Projekts P. in 1999) weder nachgewiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht. Denn der gesamte klägerische Vortrag stellt nicht auf die Vermietungsbemühungen der Klägerin, sondern auf die Planung von Projekten des Klägers ab, auch wenn diese Planungen stets das streitgegenständliche Grundstück mit umfassten. Ernsthafte Vermietungsbemühungen der Klägerin an Dritte (außer an … in 1999) werden noch nicht einmal behauptet. Randnummer 47 Für ein auf das Bestehen einer Vermietungsabsicht hindeutendes objektives Anzeichen wäre es unter diesen Umständen erforderlich gewesen, weitere Schritte zu ergreifen. Die Klägerin hat allerdings keine weiteren, naheliegenden Maßnahmen ergriffen. So hat sie z.B. weder Anzeigen in Tageszeitungen oder Anzeigenblättern geschaltet noch einen Makler mit der Vermarktung beauftragt, weshalb das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin ihre Vermietungsabsicht zumindest ab 2000 aufgegeben hat. Randnummer 48 Soweit die Kläger die Rechtsauffassung vertreten, das streitgegenständliche Grundstück stelle nach § 34 Abs. 6 Bewertungsgesetz (BewG) i.V.m. § 26 BewG notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers dar, mit der Folge, dass die entstandenen Verluste von den positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers abzuziehen seien, ist ihm mit dem Beklagten das Urteil des BFH vom
- Februar 2007 – II R 27/05, a.a.O, entgegen zu halten, wonach Grundbesitz, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, nicht deswegen Betriebsgrundstück ist, weil das Grundstück dem Gewerbetrieb des anderen Ehegatten dient. Denn grundsätzlich kann ein Grundstück, das einer Einzelperson zuzurechnen ist, die keinen Gewerbebetrieb unterhält, nicht Betriebsgrundstück sein. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, wonach die Kosten bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen verhältnismäßig zu teilen sind. Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.