Unterlassungsanspruch eines Grundstücksnachbarn: Höhe eines Ballfangzauns an einem Sportplatz Leitsatz Ein sechs Meter hoher Ballfangzaun kann geeignet, aber auch ausreichend sein, den Überflug von Fußbällen von einem öffentlich zugänglichen Sportplatz auf ein benachbartes Privatgrundstück in erheblichem Umfang zu verhindern. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau
(2009)BGB, § 823 E 337). Randnummer 20 Ein sechs Meter hoher Ballfangzaun ist nach Auffassung des Senats auch in dem hier vorliegenden Fall geeignet, den Ballüberflug in erheblichem Umfang zu vermindern. Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft in Köln, das Freizeitsportanlagen untersucht hat, hat dazu festgestellt, dass Ballschutzgitter an der Stirnseite von Sportplätzen durchschnittlich eine Höhe von sechs Metern haben, wenn der Schutz von in der Nähe befindlichen Anlagen notwendig ist. Bei Untersuchungen insbesondere durch Zählungen im Rahmen einer Testreihe habe sich gezeigt, dass bei zehn beobachteten Trainingsabenden nur in einem Fall ein Ball ein sechs Meter hohes Netz überflogen habe (siehe Stollenwerk, Schiedsamt-Zeitung 1994, Seiten 36a- 38). Zwar geht es im hier vorliegenden Fall nicht um einen Ballfangzaun an der Stirnseite des Sportplatzes. Dies ist jedoch nach Auffassung des Senats unerheblich, weil unstreitig während des Trainingsbetriebes auf dem Spielfeld auch quer zur Hauptrichtung gespielt wird. Randnummer 21 Die Geltendmachung des Abwehranspruchs durch die Kläger verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der innerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Eine solche Einschränkung muss, weil die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in erster Linie durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften (insbesondere die §§ 905 ff. BGB) geregelt werden, eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben (vgl. BGHZ 68, 350, 354, m. w. N.). Randnummer 22 Hier liegt kein solcher Ausnahmefall vor. Das Landgericht hat bei seinem Ortstermin am
- Juni 2014 festgestellt, dass auf der gegenüberliegenden Seite zum Grundstück der Kläger zum Wald hin ein weiterer Ballfangzaun steht, der etwa sechs Meter hoch ist. Weshalb es unter diesen Umständen für die Beklagten unzumutbar sein soll, auch an der Grenze zum Grundstück der Kläger einen sechs Meter hohen Ballfangzaun zu errichten, erschließt sich für den Senat nicht. Randnummer 23 Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme, weil zur Verhinderung der Ballüberflüge auch weniger kostenaufwändige Maßnahmen als die Erhöhung des Ballfangzaunes auf sechs Meter in Frage kommen, wie etwa Einschränkungen des Spielbetriebes (vgl. VGH Kassel, NJW 1993, 3088). Randnummer 24 Unerheblich ist ferner, seit wann der Sportplatz besteht. Die Kläger haben auf ihre Abwehrrechte auch nicht etwa konkludent dadurch verzichtet, dass sie das Grundstück erworben haben, obwohl für sie erkennbar gewesen sein müsste, dass mit Störungen der hier in Rede stehende Art zu rechnen ist. Denn, wer ein Grundstück erwirbt, bei dem künftige Störungen absehbar sind, gibt mit dem Erwerb allein noch nicht zu erkennen, dass er von der Rechtsordnung nicht gedeckte Störungen in Zukunft hinnehmen will (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O., m. w. N.). Für die Rechtswidrigkeit der auf dem Grundstück der Kläger verursachten Eigentumsstörung ist es ferner unerheblich, dass der Sportplatz baurechtlich genehmigt worden ist (z. B. VGH Kassel, NJW 1993, 3088). Randnummer 25 Die Beklagten haften den Klägern gegenüber auch als Gesamtschuldner i. S. v. § 421 BGB. Denn beide sind Zustandsstörer. Für die Beklagte zu
- folgt dies daraus, dass sie Eigentümerin des Grundstücks ist. Zwar hat sie keinen Einfluss auf die konkrete Spielweise auf dem Sportplatz, weil sie insoweit nach der Verpachtung an den Beklagten zu
- keine rechtliche Handhabe mehr hat (vgl. OLGR München 2000, 42). Dies gilt nach dem Pachtvertrag aber nicht für die Errichtung eines entsprechenden Ballfangzaunes. Der Beklagte zu
- ist als Pächter des Grundstücks ebenfalls Zustandsstörer, weil er als Nutzer der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist. Randnummer 26 Entsprechend dem Antrag der Kläger zu Nr. 3 ist den Beklagten nach § 890 Abs. 2 ZPO ferner ein Ordnungsgeld anzudrohen. Zusätzlich ist die Anordnung der Ersatzordnungshaft aufzunehmen. Dies haben die Kläger zwar nicht beantragt. Jedoch ist darauf, wie der Gesetzeswortlaut zeigt, von Amts wegen zu erkennen (z. B. BGH, NJW-RR 1992, 1453). Randnummer 27 Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Soweit die Kläger mit ihren Klageanträgen zu Nr. 1 c) bis f) von den Beklagten das Unterbinden der Begehung von Straftaten (Hausfriedensbrüche (§ 123 StGB), Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), Beleidigungen (§ 185 StGB), Nötigungen (§ 240 StGB) und Bedrohungen (§ 241 StGB)) begehren, ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass auf solche Vorfälle primär mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechtes zu reagieren ist. Denn diese Verhaltensweisen entsprechen nicht dem generellen Verhalten von Jugendlichen und sind damit auch nicht typischer Weise mit dem Betrieb eines Sportplatzes zwangsläufig verbunden. Vielmehr handelt es sich dabei um Exzesse Einzelner, die den Beklagten nicht zugerechnet werden können (vgl. BayVGH, NVwZ 1997, 96). Randnummer 28 Insoweit ist Klage auch hinsichtlich der Klageanträge zu Nr. 2 und Nr. 4 unbegründet, weil den Beklagten zur Verhinderung derartiger Vorfälle keine weiteren Maßnahmen auferlegt werden können. Dies gilt auch, soweit die Kläger weitergehende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen von den Beklagten zur Verhinderung der unkontrollierten Nutzung des Kleinspielfeldes begehren. Denn auch insoweit kann das Fehlverhalten Dritter den Beklagten nicht zugerechnet werden. Randnummer 29 Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu Nr. 5) besteht nicht. Denn es fehlt jeder Sachvortrag dazu, ob diese ihnen tatsächlich in Rechnung gestellt und auch von ihnen bezahlt worden sind. Randnummer 30 Die Berufung der Beklagten zu
- und die Anschlussberufung des Beklagten zu
- sind begründet, soweit das Landgericht dem Klageantrag zu Nr. 1 a) stattgegeben und ein Verbot des Querspielens auf dem Sportplatz ausgeurteilt hat. Denn die Kläger haben - wie oben ausgeführt - keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme. III. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. IV. Randnummer 32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Denn der Senat hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, ohne von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. V. Randnummer 33 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten zu
- vom
- November 2015 und der Kläger vom
- November 2015 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 525, 296a, 156 ZPO).