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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat 12 U 1/15 Urteil Besitz-GbR: Anspruch auf Mitwirkung eines Gesellschafters an einer Eigentu

Besitz-GbR: Anspruch auf Mitwirkung eines Gesellschafters an einer Eigentumsumschreibung eines in die GbR als Einlage einzubringenden Grundstücks; stillschweigender Kündigungsausschluss aufgrund des G

§ 723BGB jeweils m.

w. Nachw.). Dem steht die Regelung des § 723 Abs. 3 BGB nicht entgegen, da sich diese nicht auf zeitliche Beschränkungen, sondern nur auf Erschwernisse oder den völligen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bezieht. Bei dem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ist nicht notwendig, dass der fragliche Zeitraum oder Zeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist (z. B. BGH, a.a.O.). Es genügt jede andere Festlegung dieses Zeitraums oder Zeitpunktes, wenn sie im Einzelfall genügend bestimmbar ist. Eine solche kann sich insbesondere auch aus der Art des Gesellschaftszweckes ergeben. So kann bei einer Besitz-GbR (wie im vorliegenden Fall) der Gesellschaftszweck auch den Erwerb und die Verwaltung bestimmter Liegenschaften gerichtet sein, sodass die Kündigung nicht vor Erwerb dieser Grundstücke möglich ist, weil der Gesellschaftszweck anderenfalls vollständig konterkariert würde (z. B. BGH NJW 1953, 1217; BGHZ 50, 316; ähnlich: für die Zeitdauer eines Projektes OLG Köln, NZG 2001, 1082; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1383; Staudinger/Habermeier, Rn.

§ 723BGB; Mü

Ko/Schäfer, Rn. 22 ff. zu § 723 BGB; Ulmer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rn. 17, 32, 34 zu § 723 BGB). In rechtlicher Hinsicht ist ohne Bedeutung, ob für einen solchen zeitweisen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts die Feststellung einer stillschweigenden Vereinbarung getroffen wird, oder ob sich ein solcher Ausschluss im Einzelfall auch ohne Annahme einer besonderen stillschweigenden Vereinbarung schon aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt (z. B. BGH, a.a.O.). Wie lange die Mindestfrist bis zur erstmals zulässigen Kündigung zu bemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und kann im Ergebnis offen bleiben (z. B. OLG Hamm, a.a.O.). Während der Zeit des Kündigungsausschlusses gelten die Regeln für eine auf bestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft, sodass allenfalls eine außerordentliche Kündigung nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich ist. Randnummer 49

  1. Auch aus der Auflösungsregelung des § 726 BGB kann der Beklagte die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ableiten. Danach endet eine Gesellschaft, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist. Dass hier ein solcher Fall vorliegen könnte, ist jedoch weder hinreichend schlüssig vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Denn nach § 3 des Gesellschaftsvertrages ist der Zweck der Besitz-GbR auf den Erwerb und die Verwaltung des Grundbesitzes an bestimmten Flurstücken gerichtet. Dieser Gesellschaftszweck ist auch nicht entfallen, sondern besteht nach wie vor fort. Randnummer 50 Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf berufen hat, dass die Genehmigungsfähigkeit einer auf den Grundstücken geplanten Biogas-Anlage nicht gesichert sei, lässt sich damit ein Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks nicht begründen. Wie bereits der
  2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom
  3. Dezember 2012 ausgeführt hat, lässt sich schon nicht feststellen, dass die Errichtung der Biogas-Anlage den ausschließlichen Vertragszweck der Gesellschaft darstellen sollte. Die Vereinbarung der Parteien in dem Vorvertrag enthält vielmehr einen „Fahrplan“, an dessen Beginn der Erwerb der Grundstücke und die Gründung der Besitz-GbR sowie die Einbringung dieser Flächen in das Gesellschaftsvermögen standen. Selbst wenn dies abgeschlossen war, sollte die Errichtung und der Betrieb einer Biogas-Anlage besprochen werden. Die Feststellungen hierzu hat der Beklagte auch nicht angegriffen. Er trägt auch sonst keine Umstände vor, aus denen sich ergeben könnte, dass der Betrieb einer Biogas-Anlage der einzige Zweck für einen Zusammenschluss der Parteien war. Im Übrigen hat er auch keinen Beweis angetreten, dass die Errichtung der Anlage mangels Genehmigungsfähigkeit endgültig nicht in Betracht komme und deswegen der Vertragszweck entfallen sei. Der Kläger hat dies ausdrücklich bestritten. Randnummer 51
  4. Der Beklagte kann sich letztlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er dem Klageanspruch Aufwendungsersatzansprüche in Höhe seiner anteiligen Sanierungsaufwendungen Zug um Zug entgegenhalten könne. Denn ihm stand weder ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB noch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu. Randnummer 52 Ein solcher Ausgleichsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 3 Satz 2 des notariellen Vertrages vom
  5. Juni 2007, in dem die Parteien festgelegt haben, dass sie sämtliche mit dem Erwerb des Vertragsgegenstandes zusammenhängenden Kosten je zur Hälfte tragen sollen, somit auch den Kaufpreis. Denn der hier vom Beklagten einredeweise geltend gemachte Sanierungsaufwand für die bauliche Umgestaltung der Grundstücke lässt sich selbst bei großzügigster Auslegung nicht unter den Begriff Erwerbskosten im Sinne der vertraglichen Regelung subsumieren. Diese Aufwendungen beziehen sich in der Sache weder auf den Erwerbsvorgang, noch haben sie konkret Zwecken der Besitz-GbR gedient. Die behaupteten Baumaßnahmen sind auch nicht von der aus beiden Parteien bestehenden GbR heraus veranlasst, sondern allenfalls im Eigeninteresse des Beklagten in Auftrag gegeben worden, um das Grundstück für betriebliche Zwecke der von ihm geführten GmbH nutzbar zu machen. Randnummer 53
  6. Auch aus einem Auftragsverhältnis kann der Beklagte vom Kläger keinen Ausgleich für seine Verwendungen auf die Grundstücke verlangen (§§ 713, 670 BGB). Denn insoweit fehlt es bei dem Kläger bereits an einer Passivlegitimation, da sich Aufwendungsersatzansprüche aus den vorgenannten Regelungen in erster Linie gegen das Gesellschaftsvermögen richten. Im Übrigen darf der Geschäftsführer einer GbR grundsätzlich nur solche Aufwendungen machen, für die das Gesellschaftsvermögen aufkommen kann. Für darüber hinausgehende Aufwendungen brauchen die weiteren Gesellschafter hingegen nicht einzustehen, weil sie nach § 707 BGB zur Erhöhung ihrer Beiträge nicht verpflichtet sind. Sie gehen vielmehr bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit dem Versprechen ihrer jeweiligen Beiträge begrenzte Verpflichtungen ein, die der Geschäftsführer nicht einseitig erweitern darf (z. B. BGH NJW 2011, 1730 m. w. Nachw.). Insoweit könnte der Beklagte allenfalls gegen den Kläger - beschränkt auf deren Verlustanteil - Rückgriff nehmen, wenn er aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen kann (BGH, a.a.O.). Hierzu fehlt indes jeglicher Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Dass der Gesellschaft selbst keinerlei freie Mittel zur Verfügung stehen, hat er selbst schon nicht behauptet. Randnummer 54 Ungeachtet dessen liegen aber auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 713, 670 BGB nicht vor. Denn der Beklagte ist im Zusammenhang mit der Sanierung der auf den Flurstücken aufstehenden Bauwerke zu keinem Zeitpunkt als Geschäftsführer oder in Ausübung seiner Gesellschafterstellung für die GbR tätig geworden. Er hatte ohnehin - unstreitig - auch keine Einzelgeschäftsführer- oder Vertretungsbefugnis nach §§ 709, 714 BGB. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass er die Aufwendungen seinerzeit überhaupt in Angelegenheiten der GbR erbracht hat und ob er dies nach den Umständen des Gesellschaftszwecks für erforderlich halten durfte. Dass er diese Arbeiten in Abstimmung mit dem Kläger vorgenommen hat, behauptet er schon nicht. Randnummer 55 Auch wenn der Beklagte den Aufwendungsersatzanspruch einredeweise einem Anspruch der Gesellschaft entgegenhält und nicht etwa den Kläger persönlich in Rückgriff nehmen würde, stünde ihm ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Denn ein gegen die GbR gerichteter Erstattungsanspruch aus §§ 713, 709 BGB wäre - wie bereits ausgeführt wurde - nicht begründet. Im Übrigen würde ein solcher Anspruch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten einer Durchsetzungssperre unterliegen. Denn er trägt selbst vor, dass die Gesellschaft nach seiner Ansicht durch die Kündigung aufgelöst worden sei. Träfe dies zu, würde die Auflösung der Gesellschaft aber dazu führen, dass der Beklagte als Gesellschafter die gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständige im Wege einer Leistungsklage durchsetzen könnte. Sie wären vielmehr allenfalls unselbständige Rechnungsposten in einer Auseinandersetzungsbilanz (z. B. BGH ZIP 2006, 994; BGH NJW 2011, 1730). Randnummer 56
  7. Schließlich folgt der Ausgleichsanspruch des Beklagten auch nicht aus § 426 Abs. 1 BGB. Denn er hat im Zuge der Sanierungsmaßnahmen keine gesamtschuldnerische Verbindlichkeit der Gesellschaft getilgt, die einen Innenausgleich der Gesamtschuldner untereinander nach § 426 Abs. 1 BGB begründen könnte. Unabhängig davon wäre der Kläger für einen solchen Anspruch ebenfalls nicht passivlegitimiert. Denn hinsichtlich der Ansprüche auf vermögenswerte Leistung kann er eine Befriedigung aus dem Privatvermögen der Mitgesellschafter weder während des Bestehens der Gesellschaft, noch im Rahmen einer Auseinandersetzung dieser Gesellschaft beanspruchen, da es sich um eine Gesamthandverpflichtung handelt, die in erster Linie aus dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen zu tilgen wäre (z. B. BGH NJW 2011, 1730). Randnummer 57 Ansprüche aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 670, 677, 683 BGB bzw. §§ 677, 684 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB scheiden ebenfalls aus, weil der Beklagte insoweit nicht schon dargetan hat, dass er die behaupteten wertsteigernden Investitionen seinerzeit mit Fremdführungsgeschäftswillen zumindest auch für die Gesellschaft vorgenommen hat. Randnummer 58
  8. Auch einen Bereicherungsanspruch aus einer Aufwendungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB könnte der Beklagte allenfalls gegen die Gesellschaft selbst richten, aber nicht dem Kläger als Mitgesellschafter entgegenhalten (z. B. BGH NJW 1980, 339), da die mit den Aufwendungen verbundene Wertsteigerung der Grundstücke allenfalls dem Gesellschaftsvermögen zukommen würde. Die GbR mag zwar einen bereicherungsrechtlich kondizierbaren Vermögensvorteil erlangt haben, ein grundsätzlich vorrangiges Leistungsverhältnis ist in Ansehung der Verwendung auf das Grundstück aber schon nicht ersichtlich. Denn ob der Beklagte die Investitionen freiwillig aus seinem eigenen Vermögen für die GbR erbracht hat, um das Gesellschaftsvermögen unmittelbar um diese Werte zu vermehren, hat der Kläger bestritten. Darauf hat der Beklagte zwar pauschal behauptet, dass er die Aufwendungen aus eigenem Vermögen geleistet habe, dies ist jedoch in keiner Weise substantiiert und mit geeigneten aussagekräftigen Unterlagen belegt. Darüber hinaus fehlt auch jeglicher Beweisantritt hierzu. Randnummer 59 Ergänzend bleibt lediglich noch auszuführen, dass der Kläger einem Bereicherungsanspruch des Beklagten im Ergebnis auch zu Recht den Einwand der aufgedrängten Bereicherung entgegenhalten kann. Denn solange die Gesellschaft an den vom Beklagten ausgeführten baulichen Maßnahmen kein eigenes Interesse hat, den Vermögenszuwachs durch die Verwendungen auf die Grundstücke insbesondere selbst auch nicht verwerten kann und hierfür keine eigenen Auslagen erspart hat, ist sie vor dieser aufgedrängten Bereicherung zu schützen. Randnummer 60
  9. Auch der zulässige Hauptwiderklageantrag des Beklagten ist nicht begründet. Randnummer 61 Der auf § 3 des vor der Notarin L. am
  10. Juni 2007 beurkundeten Vertrages kann der Beklagte seine Ausgleichsansprüche nicht stützen. Es handelt sich dabei nicht um Erwerbskosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaften angefallen sind. Nur insoweit haben die Parteien vereinbart, dass diese von ihnen je zur Hälfte zu tragen sind. Etwaige Ansprüche, die aus einem Gesellschaftsverhältnis der Parteien selbst resultieren, könnte der Beklagte - wie bereits ausgeführt wurde - ohnehin nicht gegen den Kläger als weiteren Gesellschafter durchsetzen, sondern insoweit allenfalls einen Ausgleich aus dem Vermögen der GbR fordern. Gegen seinen Mitgesellschafter könnte er daher - beschränkt auf dessen Verlustanteil - allenfalls dann Rückgriff nehmen, wenn er aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen kann (z. B. BGH WM 2011, 765). Hierzu hat der Beklagte schon nichts vorgetragen. Für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausgleichsanspruchs ist er jedoch darlegungs- und beweispflichtig. Im Übrigen dürfte auch hier zugunsten der Besitz-GbR der Einwand der aufgedrängten Bereicherung zumindest solange durchgreifen, als die Gesellschaft die wertverbessernden Baumaßnahmen nicht für sich selbst verwerten kann bzw. eigene Aufwendungen für sich erspart hat. Randnummer 62 Auch der - zulässige - Hilfswiderklageantrag des Beklagten ist nicht begründet. Die Zulässigkeit des auf Feststellung der Berücksichtigung eines Betrages über 277.225,00 € als Einlage des Beklagten in der Auseinandersetzungsbilanz ist schon deshalb nicht durchsetzbar, weil der Beklagte insoweit schon kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der begehrten Festsetzung des Wertansatzes seiner Einlage vorgetragen hat, da die Gesellschaft bisher mangels wirksamer Kündigung noch nicht beendet wurde und deshalb auch noch nicht in das Abwicklungsstadium nach §§ 730 ff. BGB eingetreten ist. Der Kläger wäre zwar verpflichtet, an einer gemeinsamen Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz mitzuwirken, allerdings ist eine Auseinandersetzungsreife der Gesellschaft bisher nicht nachvollziehbar, da diese noch werbend tätig und auch nicht ordnungsgemäß aufgelöst ist. Vor Beendigung der Gesellschaft und Eintritt der Auseinandersetzungsreife können aber noch keine Positionen in eine Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden, sodass das Feststellungsbegehren des Klägers derzeit noch ins Leere laufen dürfte. Im Ergebnis kann der Senat diese Wertung aber dahingestellt sein lassen, da der Antrag bereits aus anderen Gründen abweisungsreif ist. Denn das Feststellungsinteresse ist nur für ein klagestattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse hingegen dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (z. B. BGHZ 12, 316; BGH NJW 1978, 2031; Zöller/Greger, Rn.

§ 256ZPO).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Beklagte hat das Gesellschaftsverhältnis mit seiner Kündigung nicht wirksam nach § 723 Abs. 1 BGB beenden können. Auch ein Auflösungsgrund nach § 726 BGB kann nicht festgestellt werden. Danach ist aber die Gesellschaft nach wie vor werbend tätig und für die Erstellung einer Schlussrechnung nach §§ 730, 733 BGB besteht dementsprechend noch kein Anlass. Randnummer 63 Darüber hinaus dürften die zusätzlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der baulichen Umgestaltung und Sanierung der Gebäude nicht als Einlage im Sinne von § 706 BGB zu werten sein. Denn der notarielle Gesellschaftsvertrag der Parteien sieht die wertverbessernden Aufwendungen nicht als einen entsprechenden Beitrag des Beklagten vor. Es hätte daher einer nachträglichen, dem Gesellschaftsvertrag abändernden Vereinbarung der Gesellschafter bedurft, um den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme den Charakter einer Einlage im Sinne von § 706 BGB zu verleihen (z. B. BGH WM 1975, 196). Eine ausdrückliche Absprache hierzu wird schon nicht behauptet und auch aus den sonstigen Umständen und der Interessenlage der Parteien sind keine Anhaltspunkte dafür feststellbar, dass diese zumindest konkludent sich darauf verständigt hätten, dass die Verwendungen auf die Flurstücke als Einlage erbracht werden sollten. III. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.