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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat 12 W 75/15 Beschluss Gerichtskosten: Kostenhaftung eines Landes als gesetzlicher Zwangserbe

Gerichtskosten: Kostenhaftung eines Landes als gesetzlicher Zwangserbe für Kosten der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte Leitsatz Die persönliche Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GNot

§ 1965BGB; Hönninger, in: Juris

PK, BGB, 7. Aufl., Rdn.

§ 1965BGB; Marotzke, in: Staudinger, Neubearbeitung 2008, Rdn.

3 zu § 1965 BGB; Siegmann/Höger, in: Bamberger/Roth, BGB, Stand 1. Mai 2012; Rdn.

§ 1965BGB).

Diese Einordnung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/11471, S. 161) zu § 24 GNotKG, dass diese Vorschrift die Regelung des § 6 KostO übernehme. Dabei solle an die Stelle der Verfahren nach § 1964 BGB insgesamt die Erbenermittlung (§ 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) treten. Die Regelung solle damit für die Erhebung der Auslagen gelten. Da § 6 KostO in der bis zum

  1. Juli 2013 geltenden Fassung aber gerade ausdrücklich eine Kostenhaftung der Erben für das Verfahren nach § 1964 BGB vorgesehen hatte, die Neuregelung in § 24 GNotKG aber eher eine Ausweitung der Kostenhaftung der Erben bezweckt hat, ist der Gesetzgeber nicht anders zu verstehen, als dass der Begriff der „Erbenermittlung“ in § 24 Abs. 1 Nr. 9 GNotKG auch das vollständige Verfahren nach § 1964 f. BGB, also insbesondere - unverändert - die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte, mit umfassen sollte. Randnummer 5 Soweit das Kammergericht in seinem Beschluss vom
  2. Januar 1997 (FamRZ 1997, 969) die Ansicht vertreten hat, dass der Fiskus als gesetzlicher Erbe nicht Kostenschuldner des Verfahrens zur Feststellung des Fiskalerbrechts gemäß § 1964 f. BGB sei, liegt dem an einem entscheidendem Punkt eine abweichende Gesetzeslage zugrunde. In der bis zum
  3. Dezember 2006 geltenden Fassung des § 6 KostO war eine Haftung der Erben für die im Verfahren nach § 1964 BGB entstehenden Kosten noch gar nicht geregelt. Die ab dem
  4. Dezember 2006 geltende Fassung des § 6 KostO sah demgegenüber ausdrücklich eine solche Erbenhaftung für das Verfahren nach § 1964 BGB vor. Die Regelung des zuletzt geltenden § 6 KostO sollte nach der geschilderten Gesetzesbegründung aber in den neuen § 24 GNotKG übernommen werden. Randnummer 6 Da die Voraussetzungen einer Ausnahme von der persönlichen Kostenfreiheit des Beteiligten zu 1) also vorliegen, war die Entscheidung des Kostenbeamten auch nicht weiter zu begründen. Ob und womit eine hiervon - wiederum als Gegenausnahme - abweichende Entscheidung zu begründen gewesen wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. Der Kostenbeamte hat im vorliegenden Fall mit der Kostenrechnung vom
  5. Juni 2015 eben nichts anderes bestimmt im Sinne des § 24 GNotKG. Randnummer 7 Ob der Beteiligte zu 1) die Einrede der Dürftigkeit nach § 1990 BGB im Ergebnis erfolgreich wird geltend machen können, spielt für den Kostenansatz ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob der Beteiligte zu 1) mangels Werthaltigkeit des Nachlasses durch das Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechts überhaupt wirtschaftlich begünstigt wird. Randnummer 8 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.