dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) wegen der Erstattung von Urlaubsentgelt
dem Sozialkassenverfahren. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Baugewerbes und beschäftigte seit dem 2. Juni 2008 den zuvor arbeitslosen, am .. 1983 geborenen M. B. (
folgend Arbeitnehmer). Im Arbeitsvertrag vom
4.1 erhält der Arbeitnehmer für
dem 31. Dezember 2007 entstandene Urlaubsansprüche eine Urlaubsvergütung in Höhe von insgesamt 14,25 vom Hundert des Bruttoentgelts. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 vom Hundert des Bruttolohns zuzüglich Urlaubsgeld in Höhe von 25 vom Hundert des Urlaubsentgelts.
15 BRTV besteht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK). Die ULAK sichert die Zahlung der Urlaubsvergütung. Die dafür erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht. Die Einzelheiten sind im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 5. Dezember 2007 geregelt.
VTV erbringt die ULAK Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beträge. Gemeinsame Einzugstelle für die ULAK und andere Kassen ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau). Für den Fall der Urlaubsgewährung erstattet die ULAK dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitgeber ausgezahlte Urlaubsvergütung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VTV). Zur Aufbringung der Mittel für sämtliche Aufgaben der Sozialkasse zahlt der Arbeitgeber als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag in Höhe von 17,2 vom Hundert der Summe aller Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugstelle (§ 18 Abs. 1 Satz 1 VTV). Randnummer 4 Die Klägerin beantragte am
Ablauf des Förderzeitraums sowie
Beendigung der
beschäftigungszeit seien die beigefügten Erklärungen zurückzugeben. In den Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt verpflichtete die Beklagte die Klägerin, sämtliche Veränderungen gegenüber den Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des EGZ auswirken, insbesondere die Erstattung von Arbeitsentgelt aufgrund eines Ausgleichssystems. Randnummer 5 Die Beklagte zahlte den Zuschuss für den Monat Juni 2008 in Höhe von 620,44 EUR und für die Monate Juli 2008 bis einschließlich Februar 2009 in Höhe von jeweils 641,83 EUR aus. Randnummer 6 Der Arbeitnehmer hatte zuvor keine anderen Urlaubsansprüche erworben. In den drei Monaten, in denen der Arbeitnehmer Urlaub genommen hatte, zahlte die Klägerin neben dem Stundenlohn die tariflich festgelegte Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld) aus, die vollständig durch die ULAK erstattet wurde. Randnummer 7
dem Ende des Förderzeitraums erklärte die Klägerin am 1. Juli 2009 auf einem Vordruck, dass der Arbeitnehmer weiter beschäftigt sei und Arbeitsentgelt aufgrund eines Ausgleichssystems (z.B. Umlagesystem der Krankenkasse) nicht erstattet worden sei.
telefonischer Rücksprache mit der Klägerin vermerkte ein Mitarbeiter der Beklagten am
Prüfung der eingereichten Lohnnachweise im Beschäftigungszeitraum vom
zahlung für die Monate März und April 2009 in Höhe von insgesamt 663,22 EUR mit der Überzahlung für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009 in Höhe von 827,68 EUR. Da Zuschüsse in Höhe von 5.755,08 EUR (monatlich 641,83 EUR) ausgezahlt worden seien, sei im Zeitraum
SGB III seien Zahlungen an die Urlaubskasse bei dem Arbeitsentgelt nicht berücksichtigungsfähig. Der EGZ sei entsprechend zu mindern, da die Klägerin aus der Ausgleichskasse Urlaubsgeld erhalten habe. Randnummer 9 Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese am 3. September 2009 vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben und ausgeführt: Es handele sich nicht um ein Ausgleichssystem
3 SGB III. Dazu gehöre z. B. die Entgeltfortzahlung und die Winterbauumlage, nicht jedoch das Urlaubskassenverfahren der S.-Bau, aus dem sich das Urlaubsentgelt speise. Dabei müsse jeder Arbeitgeber anteilig für den erworbenen Urlaubsanspruch und unabhängig von Wartezeiten Urlaubsentgelt entrichten. Dieses werde dem Arbeitnehmer auf einem Konto gutgeschrieben und der Arbeitgeber könne sich dieses Geld "zurückholen". Der Betrag müsse nicht mit dem tatsächlichen Urlaubsentgeltanspruch übereinstimmen, sondern speise sich ggf. aus Einzahlungen von Vorarbeitgebern. Es handele sich nicht um eine prozentuale Umlage, sondern konkret um die Einzahlung der Urlaubsentgeltansprüche in die Urlaubskasse der S.-Bau. Der an die S. abzuführende Betrag werde außerhalb der Vergütung gezahlt und sei im Antrag nicht mit angegeben worden. Es sei unverständlich, weshalb diese Zahlung nunmehr zu einer Rückforderung führe. Wenn ein Arbeitnehmer Urlaub nehme, ermäßige sich der durch die Arbeitgeberin zu zahlende Beitrag um den Urlaubsentgeltbetrag, der an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Die Berechtigung zur Verrechnung entfalle, wenn der Arbeitgeber mit der Beitragszahlung in Rückstand gerate. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2009 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ausgeführt: Förderfähig sei lediglich die Zahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber. Bei der Zahlung aus der Urlaubskasse handele es sich nicht um Arbeitsentgelt. Durch die Zahlung der Urlaubsvergütung werde dem Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgeltes erstattet. Indem der Arbeitgeber Beiträge an die Urlaubskasse abführe, erfülle er keine Schulden des Arbeitnehmers, sondern erbringe seinen eigenen Beitrag zum Umlageverfahren.
15 BRTV Bau habe die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Die Arbeitgeber brächten die dafür erforderlichen Mittel durch Beiträge auf (§ 18 VTV). Auf diese Beiträge habe die Urlaubskasse einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug und die Leistungen werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe geregelt (VTV). Ziel dieses Verfahrens sei es, trotz häufiger Fluktuation einen zusammenhängenden Jahresurlaub zu ermöglichen und den Anspruch auf Urlaubsvergütung zu sichern. Für die Monate, in denen Urlaubsentgelt aus der Urlaubskasse gezahlt worden sei, habe die Klägerin nicht das vollständige Entgelt zahlen müssen. Bei den Zahlungen an die Urlaubskasse handele es sich um eine eigene Beitragspflicht der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin habe - soweit die Urlaubskasse Gelder erstattet habe - kein Arbeitsentgelt an den Kläger gezahlt. Für diesen Zeitraum sei kein EGZ zum geleisteten Arbeitsentgelt durch die Beklagte zu gewähren. Insofern habe sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt geändert. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin gewusst habe, dass in dem Umfang, in dem kein Arbeitsentgelt zu erbringen war, auch kein Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses bestanden habe. Im Bescheid sei mitgeteilt worden, dass der Eingliederungszuschuss ein Prozentsatz des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sei. Für die Vergleichbarkeit des Entgeltfortzahlungsausgleichssystems mit dem System der Sozialkasse Bau spreche, dass es keinerlei Regelungen dafür gebe, dass Arbeitnehmer unterschiedlich zu behandeln seien, wenn es sich um Arbeitnehmer mit bereits von anderen Arbeitgebern angesparten Urlaubsansprüchen oder solche ohne angesparte Urlaubsansprüche handele. Randnummer 12 Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2009
mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27. Februar 2013 aufgehoben und ausgeführt: Es handele sich bei der Erstattung von Urlaubsentgelt nicht um die Erstattung von Arbeitsentgelt aufgrund eines Ausgleichssystems. Das zusätzliche Urlaubsgeld sei der Klägerin durch die S. nicht ersetzt worden. Bei der Umlage
AAG handele es sich nicht um einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge, die im Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthalten seien. Die Regelung in § 220 Abs. 3 SGB III sei inzwischen kommentarlos aufgehoben worden. Das Aufwendungsausgleichsgesetz zum Entgeltfortzahlungsgesetz bestehe weiter. Das Urlaubsentgelt richte sich in der Höhe
den bislang eingezahlten Beiträgen durch den aktuellen oder vorherigen Arbeitgeber und sei jeden Monat neu zu berechnen. In dieser Höhe werde dem Arbeitgeber das tatsächlich gezahlte Entgelt durch Verrechnung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch die S.-Bau erstattet. Für die Kammer sei nicht ersichtlich, weshalb die Regelung in § 220 Abs. 3 SGB III aufgehoben worden sei. Für den streitbefangenen Zeitraum sei diese Regelung anzuwenden. Diese Regelung sei jedoch wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme nicht auf Erstattungen durch die S.-Bau anzuwenden. Das Urlaubskassensystem führe zu einer Absicherung der Arbeitnehmer im Baugewerbe. Demgegenüber decke das System des Aufwendungsausgleichsgesetzes das Risiko kleinerer Betriebe ab, Entgeltfortzahlung leisten zu müssen, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringe. Es handele sich um eine Art Versicherungsleistung für Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten. Bei der Förderung durch einen Eingliederungszuschuss könne die Situation eintreten, dass mehr Arbeitsentgelt erstattet wurde, als gezahlt worden sei. Die Situation bei den Erstattungen der S.-Bau sei anders. Der Arbeitgeber leiste neben dem Arbeitsentgelt Beiträge an die Sozialkasse, die die Urlaubsansprüche des betreffenden Arbeitnehmers letztlich ansparten. Der Arbeitgeber des Baugewerbes sei dadurch schlechter gestellt, da er zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Urlaubsanspruch bestehe, neben dem Arbeitsentgelt weitere Beiträge abführen muss. Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung und Erstattung des Urlaubsentgelts nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftigt, finde keine Erstattung statt. Demgegenüber profitiere der aktuelle Arbeitgeber auch von Beitragszahlungen vorheriger Arbeitgeber. Das Urlaubsentgelt habe lediglich den Umweg über die S.-Bau genommen. Es sei darüber hinaus unbillig, den Eingliederungszuschuss aufgrund der Erstattungsleistungen der S.-Bau zu mindern. Die Erstattungsleistung werde ausschließlich durch Beiträge des Arbeitgebers möglich. Randnummer 13 Gegen das der Beklagten am 12. März 2013 zugestellte Urteil hat diese am 2. April 2013 Berufung vor dem Landessozialgericht erhoben und ausgeführt: Der EGZ erfülle als Leistung der aktiven Arbeitsförderung den Tatbestand der Übergangsvorschrift § 422 SGB III. Die Entlastung durch die Neuregelung wirke sich nur für Neufälle aus. Die Umlagefinanzierung sei ein immanentes Mittel aller Ausgleichsleistungen. Diese Umlagepflichten seien dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Es bestehe keine planwidrige Lücke, sondern eine gleichmäßige Last innerhalb der konkurrierenden Branche. Die Urlaubsgewährung während der Dauer der Förderung beruhe meist auf fremder Beitragsleistung. Der Unterschied zum Ausgleichssystem
dem Entgeltfortzahlungsgesetz sei, dass die Umlagezahlung und die Urlaubsentgeltgewährung zwei verschiedene Personen betreffen können. Rechtsgrundlage sei § 330 Abs. 3 SGB III iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Das Einkommen sei
Bescheiderlass erzielt worden. Soweit der EGZ verrechnet worden sei, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung mehr. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei durch den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben worden. Die Berechnung zum Gesamtsaldo richte sich
Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
Sie ist auch nicht
1 Satz 1 SGG ausgeschlossen, weil Beteiligten über die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides in Höhe von 827,68 EUR und die Erstattung in Höhe von 164,46 EUR streiten und der Beschwerdewert den Betrag von 750 EUR übersteigt. Randnummer 23 II. Die Berufung ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Bescheid vom
1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit
teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist, 3.
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die Behörde muss den Bescheid innerhalb eines Jahres
Kenntnis von den zur Aufhebung berechtigenden Tatsachen aufheben (§ 48 Abs. 4 Satz 1 iVm § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Randnummer 25 2. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 ist formell rechtmäßig. Zwar hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 2. Juli 2009 nicht
1 SGB X angehört. Die Klägerin hatte jedoch im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, zu den für die Aufhebung maßgeblichen Gründen Stellung zu nehmen. Damit ist der Mangel der Anhörung geheilt. Randnummer 26
teiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig verletzt. Randnummer 28 Eine Änderung in den Verhältnissen ist eingetreten, als der Klägerin in den Monaten Dezember 2008 sowie Januar und Februar 2009 durch die ULAK die an den Arbeitnehmer gezahlte Urlaubsvergütung in voller Höhe erstattet wurde. Die ULAK erstattete der Klägerin gezahltes Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld für den Monat Dezember 2008 531,61 EUR, für den Monat Januar 2009 1.379,04 EUR und für den Monat Februar 2009 848,30 EUR. Randnummer 29 Bei dieser Veränderung handelt es sich auch um eine für die Klägerin im Hinblick auf die Leistungsbewilligung
teilige Veränderung, da die Erstattung der Urlaubsvergütung durch die ULAK zu einer Verminderung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und damit auch zu einer Verminderung des EGZ führt. Randnummer 30 Die Höhe des EGZ richtet sich
März 2012 geltenden Fassung. Danach sind für die Zuschüsse berücksichtigungsfähig die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 220 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig (§ 220 Abs. 1 Satz 2 SGB III aF). Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt und angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt ändert (§ 220 Abs. 2 SGB III aF). Wird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern (§ 220 Abs. 3 SGB III aF). Randnummer 31 Bei der Erstattung der Urlaubsvergütung durch die ULAK handelt es sich um die Erstattung von Arbeitsentgelt aufgrund eines Ausgleichssystems im Sinne von § 220 Abs. 3 SGB III aF. Bei der durch die Klägerin gezahlten Urlaubsvergütung handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sind tarifliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt. Die Erstattung der ULAK an die Arbeitgeberin erfolgt aufgrund eines Ausgleichsystems. Randnummer 32 Der Wortlaut der Norm erfasst die Erstattung
dem Sozialkassenverfahren. Die Arbeitgeberin wendet
tariflichen Regelungen einen bestimmten Betrag für Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld auf. Die gezahlte Urlaubsvergütung wird vollständig durch die Zahlung der Urlaubskasse ausgeglichen. Randnummer 33 Der Vergleich mit Vorgängerregelungen zeigt, dass die Erstattung der Urlaubsvergütung
dem Sozialkassenverfahren von der Regelung in § 220 Abs. 3 SGB III aF erfasst wird. Eine identische Regelung zur Minderung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts fand sich bereits in den Regelungen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen:
1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung beträgt der Zuschuss mindestens 50 vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für vergleichbare Beschäftigungen ortsüblichen Arbeitsentgelts; er darf 75 vom Hundert nicht übersteigen. Der Zuschuss wurde
4 AFG nur für die von den zugewiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des § 69 AFG geleisteten Arbeitsstunden gezahlt. Ergänzend bestimmte § 16 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Förderung von Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung aus Mitteln der Bundesanstalt (ABMAnO), dass als förderungsfähiges Arbeitsentgelt iSv § 94 AFG auch Leistungen gelten, die an zugewiesene Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder tarifvertraglicher Vereinbarungen für Zeiten gezahlt worden sind, in denen diese Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung nicht erbracht haben (Abs. 1 Satz 1), es sei denn, dass diese Leistungen dem Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder tarifvertraglicher Vereinbarungen im Rahmen eines Ausgleichssystems erstattet werden (Abs. 1 Satz 2). Grundlage der Berechnung des Zuschusses war auch die vom Arbeitgeber allein zu tragende Umlage zur Entgeltfortzahlung und für Urlaubsentgelt.
O war das Arbeitsentgelt pauschal jeweils um einen Vomhundertsatz zu erhöhen für
BSG, Urteil vom
wie vor auch nicht zu einer Verminderung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, weil eine dem § 265 Abs. 1 Satz 4 SGB III entsprechende Regelung fehlte. Während bei der Förderung von ABM die Umlagebeiträge beim berücksichtigungsfähigen Entgelt hinzugerechnet wurden und das Arbeitsentgelt bei Erstattung aufgrund von Umlageverfahren gemindert wurde, wurden die Umlagebeiträge bei der Förderung durch EGZ beim berücksichtigungsfähigen Entgelt nicht hinzugerechnet und das Arbeitsentgelt bei Erstattungen aufgrund von Umlageverfahren auch nicht gemindert. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/4941) lässt sich in dieser Hinsicht nur entnehmen, dass mit der Einführung der Eingliederungszuschüsse bisherige Leistungsarten zusammengefasst werden (S. 148) und durch die Einbeziehung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Lohnkosten und nicht an die Löhne angeknüpft werden sollte (S. 192). Randnummer 36 Durch Gesetz vom
dem Entgeltfortzahlungsgesetz und nicht diejenige aus dem Sozialkassenverfahren erfassen wollte. Der Wortlaut der entsprechenden Vorgängerregelung ist gleich. Zwar befasst sich die Gesetzesbegründung nur mit der Erstattung von Arbeitsentgelt bei Entgeltfortzahlung. Angesichts der Vorgängerregelungen, die (zumindest hinsichtlich des förderfähigen Arbeitsentgelts) ausdrücklich auch die Beiträge des Arbeitgebers zur Umlage für die Erstattung des Urlaubsentgelts einbezogen hatte, spricht die historische Entwicklung dafür, dass von § 220 Abs. 3 SGB III auch die Zahlungen der ULAK erfasst sind. Randnummer 37 Aus der ersatzlosen Aufhebung dieser Erstattungsregelung in § 220 Abs. 3 SGB III ab
AAG, mit der die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finanziert wird, wird allein durch den Arbeitgeber getragen. Randnummer 39 Danach minderte sich der EGZ entsprechend der Berechnung der Beklagten:
F sind für die Zuschüsse berücksichtigungsfähig die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte sowie der pauschalierte Anteil des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne einmalig gezahlte Arbeitsentgelte. Danach hatte die Beklagte anhand des vereinbarten Stundenlohns von 10,40 EUR und einer 40-Stunden-Woche ein monatliches Bruttoentgelt iHv 1.782,86 EUR errechnet. Zusammen mit dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung iHv 356,57 EUR ergab sich berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt iHv 2.139,43 EUR. Setzt man davon die erstatteten Beträge ab, ergibt sich das von der Beklagten zutreffend errechnete berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt. Randnummer 40 Danach war die Klägerin verpflichtet, der Beklagten mitzuteilen, dass die ULAK Arbeitsentgelt erstattet hatte. Randnummer 41 Die Klägerin hat diese Pflicht zur Mitteilung zumindest grob fahrlässig verletzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). In den Nebenbestimmungen zum Bescheid war ausdrücklich geregelt, dass die Erstattung von Arbeitsentgelt aufgrund von Ausgleichsverfahren mitzuteilen ist. Selbst wenn Zweifel darüber bestanden, ob das S.-Verfahren ein Ausgleichssystem im Sinne dieser Vorschrift ist, hätte die Erstattung von Arbeitsentgelt in jedem Fall mitgeteilt werden müssen, um der Beklagten eine Prüfung zu ermöglichen. Die Klägerin hat die Erstattung demgegenüber überhaupt nicht mitgeteilt. Randnummer 42 Die Jahresfrist wurde eingehalten. Die Beklagte hatte erst seit dem 2. Juli 2009 Kenntnis von der Erstattung des Arbeitsentgelts aufgrund des S.-Verfahrens. Der Bescheid ist noch am gleichen Tag erlassen worden. Randnummer 43 b)
3 SGB III war der Bewilligungsbescheid vom
der Verrechnung mit einem
zahlungsanspruch iHv 663,22 EUR verbleibt eine Erstattungsforderung iHv 164,46 EUR. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 46 Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zu einer inzwischen aufgehobenen gesetzlichen Regelung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.