G/EU (juris: FreizügG/EU 2004) zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht. Dies gilt auch dann, wenn dem sorgeberechtigten Elternteil selbst kein eigenes Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche mehr zusteht, weil dieses Elternteil bereits mehr als sechs Monate arbeitslos ist (vgl EuGH vom 23.2.2010 - C-480/08 = NVwZ 2010, 887, Texeira). Das Aufenthaltsrecht des Elternteils ergibt sich in diesem Fall nicht allein aus der Arbeitsuche, sodass die Bewilligung von Leistungen
dem SGB II nicht
(Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt der Antragsgegner. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) bzw.
dem Zwölften Buch Sozialhilfe (SGB XII) für den Bewilligungszeitraum ab
eigenen Angaben im März 2013
Deutschland ein. Vom
dem SGB II für den Zeitraum
Aktenlage monatlich 328,99 EUR aufzuwenden. Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung
dem SGB II ist an die Vermieterin abgetreten worden. Die Antragsteller zu 2) und zu 3) erhalten Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 188 EUR im Jahr 2015 und in Höhe von 190 EUR im Jahr
dem SGB II für den Zeitraum
dem SGB II ausgeschlossen. Randnummer 10 Am
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen und sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom
abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Leistungsanspruch bestehe, sei für eine Folgenabwägung kein Raum. Randnummer 15 Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am
dem SGB II sei ausgeschlossen. Das im Jahr 2014 ausgeübte Arbeitsverhältnis sei nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Lediglich im September sei ein Einkommen von mehr als 100 EUR erzielt worden. Die Tätigkeit sei nicht regelmäßig ausgeübt worden. Das Fürsorgeabkommen sei wegen des erklärten Vorbehalts nicht anzuwenden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Antragsteller Klage erhoben, die am SG Halle unter dem Aktenzeichen S 18 AS 3810/15 noch anhängig ist. Randnummer 18 Im Erörterungstermin am 5. November 2015 erklärte die Antragstellerin zu 1), sie sei jede Woche in K., wohne bei einem Bekannten und besuche ihre Kinder an den Wochenenden bzw. jedes zweite Wochenende. Unter der Woche würden die Kinder von einer Freundin betreut. Sie Sachen der Kinder befänden sich in der Wohnung in H. Die Bekannte, die die Kinder betreue, habe auch noch eine eigene Wohnung. Die Tochter gehe zur Schule und der Sohn sei bis Juli 2015 in den Kindergarten gegangen.
dem die Leistungen eingestellt worden waren, habe der Kindergarten gekündigt. Das Restaurant befinde sich in P ... Sie arbeite dort 40 Stunden pro Woche für 450 EUR netto. Es könne sein, dass es im November 2015 mehr Geld sei. Für die Beschäftigung als Reinigungskraft habe sie 180 EUR für September 2015 erzielt. Das Geld für den Monat Oktober 2015 habe sie noch nicht erhalten. Randnummer 19 Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller erklärte weiter, die Antragstellerin zu 1) habe im Restaurant zunächst drei Stunden täglich und ab November vier Stunden täglich gearbeitet. Sie habe vom 11. September bis 7. November 2015 eine nicht nur untergeordnete Tätigkeit ausgeübt. Die Kriterien für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft seien erfüllt. Darüber hinaus sei sie unfreiwillig arbeitslos geworden. Wenigstens ab 11. September 2015 habe sie einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen
dem SGB II. Gegebenenfalls richte sich der Anspruch gegen den Sozialhilfeträger. Randnummer 20 Der Senat hat mit Beschluss vom
dem SGB II zu bewilligen. Randnummer 23 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 24 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 26 Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Randnummer 27 Die Berichterstatterin hat Auskünfte der Sozialarbeiterin Frau W. (Caritas), des Sachbearbeiters des Beigeladenen Herrn H. und der Sachbearbeiterin im Sozialamt Frau H. eingeholt. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 29 Streitgegenstand ist die Bewilligung von Leistungen
dem SGB II bzw. SGB XII für den Zeitraum ab
Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft
1 und 3 Nr. 1 SGG. Der Wert der Beschwerde übersteigt den Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750 EUR. Die Verpflichtung des Antragsgegners bzw. des Beigeladenen, den Antragstellern für die Zeit ab 1. August 2015 Leistungen
dem SGB II bzw. SGB XII zu bewilligen, überschreitet den maßgebenden Beschwerdewert von 750 EUR. Randnummer 31 Die Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Antragsgegner bzw. den Beigeladenen zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Randnummer 32 Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, und ein Anordnungsanspruch, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 33 Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren nicht die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
diesen Vorschriften erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des Regelbedarfs sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Leistungsberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die u. a. erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist
1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Einkommen und Vermögen sind
Maßgabe der §§ 11 ff, 12 SGB II anzurechnen. Randnummer 35 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zu 1) erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
Auch ist sie, da ihr die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte, in der Lage, in dem in § 8 Abs. 1 SGB II beschriebenen Umfang erwerbstätig zu sein. Denn
2 SGB II reicht hierfür die rechtliche Möglichkeit aus, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung
Zudem hat die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt
3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs (vgl. dazu BSG, Urteil vom
G/EU, § 5 Abs. 3 FreizügG/EU. Die Antragsteller zu 2) und 3) erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen
1 Satz 2 SGB II, da sie mit der Antragstellerin zu 1) in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen
dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Randnummer 36 Der Leistungsanspruch ist auch nicht
1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB II ausgeschlossen. Danach haben Ausländer und ihre Familienangehörigen in den ersten drei Monaten keinen Leistungsanspruch, wenn sie weder in der Bundesrepublik Arbeitnehmer oder Selbständige, noch aufgrund von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind. Im Übrigen haben Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, keinen Leistungsanspruch. Randnummer 37 Diese Ausschlussnormen greifen nicht ein. Es bestehen andere Aufenthaltsrechte. Randnummer 38 Die Antragstellerin zu 1) hat durch die Aufnahme der Tätigkeit ab 11. September 2015 ein Aufenthaltsrecht
2 Nr. 1 Freizüg/EU erworben, so dass der Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht eingreift. Sie hält sich auch schon länger als drei Monate in Deutschland auf. Am 11. September 2015 hat sie die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Th. K. Gebäudereinigung GmbH aufgenommen. Bei dieser Tätigkeit handelte es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur um eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung.
der Rechtsprechung des EuGH sind freizügigkeitsberechtigt Arbeitnehmer, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (EuGH, Urteil vom
den Angaben der Antragstellerin eine Vollzeittätigkeit zu einem sehr niedrigen Stundenlohn. Randnummer 39
dem Ende der Beschäftigung am 7. November 2015 besteht ggf. das
gelagerte Freizügigkeitsrecht für einen Zeitraum von sechs Monaten
G/EU. Die Voraussetzungen dieses Freizügigkeitsrechts liegen bis auf die Bescheinigung über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit vor. Die Antragstellerin zu 1) ist unfreiwillig arbeitslos geworden,
dem sie zuvor weniger als ein Jahr beschäftigt gewesen ist. Beide Arbeitsverhältnisse sind durch arbeitgeberseitige Kündigungen beendet worden. Der Antragsgegner hat Kenntnis von der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit, auch wenn die unfreiwillige Arbeitslosigkeit noch nicht durch die Agentur für Arbeit bescheinigt worden ist. Randnummer 40 Dies kann jedoch offen bleiben, da den Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) für den Zeitraum ab 1. August 2015 ein weiteres Aufenthaltsrecht
G/EU zusteht. Danach haben Kinder, die sich in der Schulausbildung bzw. Ausbildung befinden, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil. Dieses Aufenthaltsrecht ist allein an den Zugang zur Ausbildung gebunden und setzt weiter nur voraus, dass ein Elternteil bereits freizügigkeitsberechtigt war, das Kind in Ausbildung ist und der Elternteil mit diesem Kind zusammenlebt. Die Antragstellerin zu 2) besucht die Schule und wird von der Antragstellerin zu 1) als sorgeberechtigter Mutter betreut. Die Antragstellerin zu 1) hatte in der Vergangenheit aufgrund ihrer Beschäftigungen im Jahr 2013, 2014 und dann noch einmal im Jahr 2015 ein Freizügigkeitsrecht erworben. Zu einem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin freizügigkeitsberechtigt war, hat die Antragstellerin zu 2) ihre Schulausbildung begonnen, die noch nicht abgeschlossen ist. Randnummer 41 Hintergrund dieser Regelung ist Art. 10 der Verordnung 492/11 vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU. Danach können Kinder eines Mitgliedsstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates wohnen. Diese Kinder haben
der Rechtsprechung des EuGH ein eigenständiges Aufenthaltsrecht unabhängig von dem ggf. beendeten Aufenthaltsrecht der Eltern
einer Beschäftigung. Denn wenn das Aufenthaltsrecht der Kinder entfallen würde, weil das Aufenthaltsrecht der Eltern beendet worden ist, könnten diese Kinder ihre Ausbildung nicht fortsetzen. Dieses ausbildungsbezogene Aufenthaltsrecht der Kinder besteht unabhängig von den Voraussetzungen der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rats vom
G/EU, da er seine Mutter begleitet. Randnummer 42 Soweit Ansprüche der Antragsteller zu 2) und zu 3) betroffen sind, ist der Antragsgegner der richtige Leistungsträger. Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Aktenlage tatsächlich in H. Soweit ein Anspruch der Antragstellerin zu 1) in Rede steht, ist für eine vorläufige Regelung ebenfalls der Antragsgegner der zuständige Leistungsträger.
SGB II ist der Leistungsträger zuständig, in dem die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß § 36 SGB II ist dabei unerheblich, wo der erwerbsfähige Hilfsbedürftige seinen Wohnsitz hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist vom tatsächlichen nur vorübergehenden Aufenthalt abzugrenzen (vgl. Link in Eicher, SGB II, § 36 Rnr. 30). Der Senat geht auch davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin zu 1) im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in H. war. Die Antragstellerin zu 1) hatte ihren Wohnsitz über den gesamten Zeitraum in H. Tatsächlich hat sie sich wohl nicht den gesamten Zeitraum in H. aufgehalten. Zumindest im Zeitraum 11. September bis 31. Oktober 2015 war der Ort des tatsächlichen Aufenthalts nicht die Stadt H. In diesem Zeitraum hat die Antragstellerin in K. gewohnt und gearbeitet. Die Arbeitszeiten in der Reinigungsfirma ließen einen regelmäßigen Aufenthalt in H. nicht zu. Die Kinder lebten jedoch den gesamten Zeitraum in H. Inwiefern sich die Antragstellerin tatsächlich jedes Wochenende bzw. jedes zweite Wochenende in H. aufgehalten hat, muss den Ermittlungen im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sie ist
Aktenlage jedenfalls regelmäßig in ihre Wohnung in H. zu ihren Kindern zurückgekehrt. Der Lebensmittelpunkt lag somit in H. Mittlerweile lebt die Antragstellerin
Aktenlage zumindest seit November 2015 dauerhaft in H. Randnummer 43 Als Bedarf ist bei der Antragstellerin zu 1) der Regelsatz für Alleinstehende zuzüglich des Alleinerziehungszuschlags
3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen. Die Antragsteller haben einen Sozialgeldbedarf
Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind in tatsächlicher Höhe kopfanteilig zu berücksichtigen. Einkünfte sind
Das Kindergeld ist jeweils bei den Kindern und die Einkünfte der Antragstellerin zu 1) entsprechend der Bedarfsanteile am Gesamtbedarf bei allen drei Familienmitgliedern anzurechnen. Die sich danach ergebenden Leistungsansprüche für Unterkunft und Heizung stehen aufgrund der erteilten Abtretungserklärung der Vermieterin zu und im Übrigen den Antragstellern. Randnummer 44 Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Sie konnten ihren Lebensunterhalt seit August 2015 nur unzureichend sichern. Es bestehen bereits Mietschulden, die zum Verlust der Wohnung führen können. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 46 Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.