Eingruppierung - Ausgleichszulage Leitsatz 1. § 6c V 1 SGB II begründet keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe des TVöD, die von der Vergütungshöhe her der bisher dem Arbeitnehmer seitens der BA gewährten Vergütung entspricht. (Rn.35) 2. Auf die Ausgleichszulage gemäß § 6c V SGB II sind zukünftige Vergütungserhöhungen nicht anrechenbar. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale), 8. Mai 2014, 1 Ca 2451/13 E, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 08.05.2014 – 1 Ca 2451/13E – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung der Klägerin, hilfsweise über den Umfang einer ihr zustehenden Ausgleichszulage. Randnummer 2 Die Klägerin war seit 16.06.1997 bei der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: BA) als „Arbeitsvermittlerin U 25/Ü 25 im Bereich SGB II“ tätig und bezog eine Vergütung nach der Tätigkeitsebene IV, Stufe 4 des TV-BA. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Tätigkeit wird auf die zur Akte gereichte Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 6 d. A.) verwiesen. Randnummer 3 Seit 01.01.2011 ist die Klägerin für den Beklagten in dessen Eigenbetrieb für Arbeit, Jobcenter S als „Kundenberaterin U 25/Ü 25 im Bereich Eingliederung in Arbeit“ tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten der hierzu erstellten Arbeitsplatzbeschreibung wird auf Blatt 7 der Akte verwiesen. Der Beklagte vergütet die Tätigkeit der Klägerin nach Entgeltgruppe (EG) 8, Stufe 5 des TVöD. Randnummer 4 Der Wechsel der Klägerin von der BA zu dem Beklagten erfolgte gemäß § 6c Abs. 1 SGB II. Der Beklagte zahlt an die Klägerin nach Maßgabe des Absatzes 5 dieser Bestimmung zum Ausgleich zwischen der bisher von ihr bezogenen Vergütung und der nunmehr von dem Beklagten gewährten Vergütung eine Ausgleichszulage in Höhe von ursprünglich monatlich 500,53 Euro brutto, auf die er Vergütungserhöhungen nach Maßgabe des TVöD anrechnet. Randnummer 5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die von ihr ausgeübte Tätigkeit rechtfertige eine Eingruppierung in die EG 9, Stufe 5 TVöD. Ein derartiger Anspruch folge bereits aus § 6c Abs. 5 SGB II, wonach der kommunale Arbeitgeber verpflichtet ist, ihr eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit bezogen auf die bisher bei der BA ausgeübte Tätigkeit zu übertragen. Diese Bestimmung verpflichte den Beklagten nicht nur ihr – was unstreitig geschehen ist – eine gleichwertige Arbeitsaufgabe zuzuweisen, sondern auch, eine tarifliche Vergütung in (annähernd) gleicher Höhe weiter zu gewähren. Randnummer 6 Ungeachtet dessen – so hat die Klägerin behauptet – erfülle die von ihr bei dem Beklagten ausgeübte Tätigkeit auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 9 TVöD (entsprechend Vergütungsgruppe [Vg] Vb BAT-O). Wegen der weiteren Einzelheiten der nach Behauptung der Klägerin ihr übertragenen Tätigkeiten wird auf ihr Vorbringen der Klageschrift, Seite 4 verwiesen. Randnummer 7 Darüber hinaus – so hat die Klägerin weiter gemeint – ergebe sich der streitgegenständliche Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, da der Beklagte – unstreitig – eine beamtete Sachbearbeiterin gemäß der Besoldungsgruppe A 9 eingestuft hat. Weiter liege ein – ebenfalls den streitgegenständlichen Anspruch begründender – Verstoß gegen die Bestimmungen des PersVG-LSA über die korrekte Eingruppierung ihrer Person vor. Schlussendlich stehe die Zuweisung der vorgenannten Tätigkeit nicht im Einklang mit § 4 TVöD, was ebenfalls den streitgegenständlichen Anspruch begründe. Randnummer 8 Jedenfalls stehe ihr – hilfsweise – zeitlich unbegrenzt ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage in ursprünglicher Höhe zu. Der Beklagte sei nicht berechtigt, diese Zulage mit zwischenzeitlich erfolgten bzw. zukünftigen Vergütungserhöhungen abzuschmelzen. Eine solche Befugnis sehe § 6c Abs. 5 SGB II nicht vor. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2011 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 Tarif TVöD Entgelt VKA zu vergüten, Randnummer 11 hilfsweise Randnummer 12 festzustellen, dass der beklagte Landkreis nicht berechtigt ist, die der Klägerin gewährte Ausgleichszulage abzuschmelzen. Randnummer 13 Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an die Klägerin 4.045,19 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er hat die Auffassung vertreten, § 6c Abs. 5 SGB II begründe keineswegs einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Maßgabe des TVöD, die der Höhe nach etwa der von der BA gewährten Vergütung entspreche. Anderenfalls hätte es der weiteren Regelung über die Zahlung einer Ausgleichszulage nicht bedurft. Ein Anspruch auf Vergütung nach EG 9 TVöD lasse sich auch nicht anhand der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit begründen. Die Stelle sei von ihm zutreffend – auch nach erneuter Überprüfung im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits – mit der EG 8 TVöD bewertet worden. Weiter sei er berechtigt, die zu gewährende Ausgleichszulage mit sich ergebenden Vergütungserhöhungen zu verrechnen. Dies folge aus der Systematik der Norm. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2014 sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch der Hilfsanträge abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Vergütung nach EG 9 TVöD ergebe sich nicht aus § 6c Abs. 5 SGB II. Ein solcher Anspruch folge weiterhin nicht aus § 17 TVÜ-VKA i. V. m. §§ 22, 23 BAT-O. Aus dem Sachvortrag der Klägerin lasse sich nicht ableiten, dass die nach ihrer Behauptung von ihr ausgeübten Tätigkeiten der Vg Vb BAT-O (entsprechend EG 9 TVöD) zuzuordnen seien. Ebenso wenig sei der Anspruch nach Maßgabe der Bestimmungen des PersVG-LSA gegeben. Eine fehlerhafte Eingruppierung führe nicht zu einem Anspruch auf eine höhere Vergütung. Gleiches gelte hinsichtlich des § 4 TVöD. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 200 bis 216 der Akte verwiesen. Randnummer 18 Gegen diese, ihr am 22.05.2014 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 12.06.2014 Berufung eingelegt und diese am 21.07.2014 begründet. Randnummer 19 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel voll umfänglich unter Vertiefung ihres Sachvortrages und unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes weiter. Sie ergänzt insbesondere ihr Vorbringen betreffend die nach ihrer Behauptung ihr dauerhaft übertragenen Tätigkeiten (Tabelle Seite 3 bis 5 der Berufungsbegründung – Bl. 267 ff d. A.). Randnummer 20 Im Übrigen hätte das Arbeitsgericht im Hinblick auf ein zwischenzeitlich bei dem Bundesverfassungsgericht anhängiges konkretes Normenkontrollverfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 6c SGB II den Rechtsstreit bis zum Abschluss dieses Verfahrens aussetzen müssen. Randnummer 21 Die Klägerin hat zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24.10.2013 einen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der BA auf den Beklagten erklärt. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des am 08.05.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Halle zum Az. 1 Ca 2451/13 E Randnummer 24 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2011 nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD Entgelt VKA zu vergüten. Randnummer 25 Hilfsweise festzustellen, dass der beklagte Landkreis nicht berechtigt ist, die der Klägerin gewährte Ausgleichszulage abzuschmelzen. Randnummer 26 Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an die Klägerin 4.045,19 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 29 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 31 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch der Hilfsanträge abgewiesen. I. Randnummer 32 Der Klägerin steht der hauptsächlich geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach EG 9, Stufe 5 TVöD nicht zu. Randnummer 33 1. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zwar zulässig – auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, Seite 7 der Entscheidungsgründe (Ziff. I. 1.) wird Bezug genommen – jedoch nicht begründet. Randnummer 34 2. Das Arbeitsgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach EG 9, Stufe 5 TVöD. Randnummer 35
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