Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung Leitsatz Einzelfallentscheidung betr. außerordentliche/ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers mit Leitungsfunktion wegen Falschangaben bei der Zeiterfassung und Abgabe unrichtiger eidesstattlicher Versicherungen. (Rn.66) Orientierungssatz Zu den Anforderungen an die zweiwöchige Ausschlussfrist nach § 626 Abs 2 BGB. (Rn.68) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 116/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg,
(2)Anders verhält es sich mit der Angabe in der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung zu dem Inhalt des Gesprächs am 15.08.2013 betreffend den sofortigen Einsatz als Baukoordinator. Die dort getroffene Aussage, die Beklagte habe durch Herrn D ihm mit sofortiger Wirkung die Funktion eines Baukoordinators übertragen und halte hieran auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren fest, stellt sich als unzutreffend dar. Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme, hat D eine solche Anordnung nicht getroffen, sondern lediglich erklärt, der Kläger solle im Hinblick auf die zum 01.12.2013 anstehende Übernahme der Funktion eines Baukoordinators bereits im Vorfeld in die in diesem Aufgabenbereich anfallenden Aufgaben informatorisch einbezogen werden, um eine reibungslose Übergabe der Aufgaben sicherzustellen. Dies hat der Zeuge D in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet. Er hat den Ablauf des Gespräches vom 15.08.2013 in detaillierter Form zu schildern gewusst und insbesondere die Hindergründe der von ihm getroffenen Entscheidung – Sicherstellung einer reibungslosen Übergabe der Aufgaben zum 01.12.2013 – nachvollziehbar darlegen können. Mittelbar inhaltlich bestätigt wird diese Aussage durch die Aussage der weiter vernommenen Zeugin W. Diese hat hinsichtlich des weiteren Gesprächs am 04.09.2013 bekundet, der Kläger habe, nachdem ihm der Inhalt des Gesprächs vom 15.08.2013 durch Herrn D vorgehalten worden sei, ausdrücklich bestätigt, ihm seien die Aufgaben des Baukoordinators nicht mit sofortiger Wirkung übertragen worden. Die Aussage des D steht auch nicht im Gegensatz zu dem Inhalt der von ihm im Anschluss an das Gespräch versandten E-Mail vom selben Tage. Der Zeuge hat hierzu nachvollziehbar bekundet, hätte er dem Kläger tatsächlich die Funktion des Baukoordinators bereits zum damaligen Termin übertragen, wäre ihm auch die Leitung der die Baukoordination betreffenden Sitzungen übertragen worden. Genau dies ist nach dem Inhalt der E-Mail jedoch nicht geschehen. Die Verantwortung sollte weiter bei dem Leiter der Abteilung „FM“ verbleiben. Der weitere Inhalt der E-Mail stützt die Aussage des Zeugen D inhaltlich. Aus diesen Passagen ist zu entnehmen, dass der Kläger in den Bereich Baukoordinierung im Hinblick auf die zum 01. Dezember anstehende Übernahme der Funktion lediglich eingebunden werden soll. Randnummer 103 Aus der Aussage des vorgenannten Zeugen ergibt sich, dass der Kläger hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung vom 11.09.2013 vorsätzlich falsche Angaben zu der Übertragung der Funktion eines Baukoordinators gemacht hat. Der Zeuge D hat weiter (Ziffer 2 des Beweisthemas) bekundet, in einem nach Kenntnisnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 29.08.2013 anberaumten Gespräch habe der Kläger, nachdem er ihm noch einmal den Inhalt des Gespräches vom 15.08.2013, in dem lediglich eine informatorische Einbeziehung in die Baukoordination festgelegt worden sei, vorgehalten habe, hierzu spontan erklärt: „so war es“. Wenn der Kläger dennoch wenige Tage später erneut eine eidesstattliche Versicherung mit gegenteiligem Inhalt in einem weiteren Eilverfahren dem Gericht vorlegt, so lässt sich hieraus nur der Schluss ziehen, dass insbesondere die zweite Erklärung in voller Kenntnis der Tatsache, dass die Beklagte ihm den Status als Bereichsleiter Infrastruktur nicht zu Lasten der Position des Baukoordinators bereits am 15.08.2013 entzogen hat, erfolgt ist. Wiederum inhaltlich gestützt wird die Aussage des Zeugen D durch jene der weiter vernommenen Zeugin W. Diese hat den Ablauf des Gesprächs am 04.09.2013 in den wesentlichen Grundzügen bestätigt, wenn sie auch keine detaillierte Erinnerung mehr an den genauen Ablauf hatte. Die Zeugin hat jedenfalls bekunden können, dass im Hinblick auf den Inhalt der ersten eidesstattlichen Versicherung der Gesprächsablauf vom 15.08.2013 noch einmal rekapituliert worden sei und der Kläger den von D geschilderten Gesprächsablauf inhaltlich bestätigt habe. Damit ergibt sich der von der Beklagten behauptete Inhalt der Gespräche am 15.08. und 04.09.2013 jedenfalls bei einer Gesamtschau der beiden Zeugenaussagen. Randnummer 104 Die Kammer hält die vernommenen Zeugen auch für glaubwürdig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge D ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreites haben dürfte, da er quasi die „Nachfolge“ des Klägers in der Führungsebene der Beklagten angetreten hat. Hieraus allein vermag die Kammer jedoch auch im Hinblick auf den vorab erfolgten eindringlichen Hinweis auf die strafbewehrte Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des vernommenen Zeugen herzuleiten. Der Zeuge hat durch sein Auftreten vielmehr der Kammer deutlich gemacht, dass er sich an die Wahrheit hält. Bestätigt wird seine Aussage inhaltlich durch die Aussage der Zeugin W, für die jedenfalls kein unmittelbares Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits besteht, so dass die Kammer bei dieser Zeugin erst recht keine Bedenken hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit hegt. Dieser Umstand stützt wiederum die Glaubwürdigkeit des Zeugen D, da eine in Bezug auf die damals angedachte Umstrukturierung bei der Beklagten als „neutral“ anzusehende Zeugin die entscheidenden Passagen des Gesprächsablaufs zwischen den „Kontrahenten“ bestätigt. Randnummer 105 Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen ergeben sich weiter nicht aus der informatorischen Befragung des Klägers im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme. Zwar hat der Kläger persönlich den Ablauf der vorgenannten Gespräche abweichend geschildert. Auch er räumt jedoch ein, dass D ihn am 15.08.2013 nicht ausdrücklich zum Baukoordinator „ernannt“ hat, sondern geäußert habe, der Kläger solle sofort als solcher „eingearbeitet“ werden. Diese Erklärungen des Klägers erscheinen der Kammer nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen derart in Zweifel zu ziehen, dass nicht mehr von einer vollen Überzeugung von der Erweislichkeit der Behauptung der Beklagten (§ 286 ZPO) auszugehen ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der von der Beklagten geschilderte Gesprächsablauf durch die als „neutral“ anzusehende Zeugin W bestätigt worden ist. Randnummer 106 Auch die von dem Kläger weiter aufgezeigten Indizien – noch einmal zusammengefasst im Schriftsatz vom 14.11.2015 – können die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht erschüttern. Danach ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte bereits im März 2013 den Entschluss gefasst hat, die Stelle des BLI ersatzlos wegfallen zu lassen, die damit verbundenen Aufgaben dem kaufmännischen Leiter D zuzuordnen und dem Kläger die neue Position des Baukoordinators zum Stichtag 01.04.2013 zu übertragen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch veranlasst, dass der Kläger sein bisheriges Büro an D „abtreten“ musste, ebenso wie die bisher für ihn tätige Sekretärin und er einen Parkplatz an anderer Stelle des Betriebsgeländes zugewiesen erhält. Aus diesen, den Monat März betreffenden Indizien ergibt sich jedoch kein derartiger Überzeugungswert, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen betreffend die Geschehnisse mehrere Monate später (15.08.2013) angezeigt wären. Die Beklagte hatte vielmehr durch die zwischenzeitlich (30.05.2013) mit dem Ziel, dem Kläger die Funktion des Baukoordinators (erst) zum 01.12.2013 zu übertragen, ausgesprochene Änderungskündigung deutlich gemacht, dass sie jedenfalls arbeitsrechtlich die von ihr angedachte Umstrukturierungsmaßnahme nicht sofort durchsetzen will. Durch diese „Zäsurwirkung“ entfällt der Indizwert der von der Beklagten im März 2013 getätigten Entscheidungen bezogen auf den Inhalt des Gesprächs am 15.08.2013. Randnummer 107 Zur Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorliegens eines vorsätzlichen Verhaltens des Klägers hat weiter beigetragen, dass der Kläger in seinem schriftsätzlichen Vorbringen ausdrücklich eingeräumt hat, Herr D habe ihm am 04.09.2013 mitgeteilt, in dem Gespräch am 15.08.2013 sei ihm nicht die Position eines Baukoordinators mit sofortiger Wirkung übertragen worden. Für den Kläger war damit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt und damit vor Abgabe der zweiten eidesstattlichen Versicherung am 11.09.2013 klargestellt, dass eine sofortige Übertragung seitens der Beklagten nicht erfolgt ist. Randnummer 108 Damit steht – zusammengefasst – zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger durch den Zeugen D am 15.08.2013 nicht mit sofortiger Wirkung die Position eines Baukoordinators übertragen worden ist und der Kläger dies auch bereits zum damaligen Zeitpunkt realisiert hat. „Verstärkt“ wurde dieser Kenntnisstand noch durch das zweite Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn D, in dem dieser – von dem Kläger eingeräumt – verdeutlicht hat, am 15.08. sei keine Übertragung der Funktion des Baukoordinators erfolgt, was der Kläger zur Überzeugung der Kammer mit den Worten „so war es“ bestätigt hat. Randnummer 109 Nach Auffassung der Kammer sind die vorgenannten Pflichtverletzungen, also (bedingt) vorsätzlich falsche Angaben im Zeiterfassungssystem, vorsätzlich falsche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 11.09.2013, in ihrer Gesamtheit geeignet, eine ordentliche Kündigung „an sich“ zu rechtfertigen. Randnummer 110
- b)Die mithin im Anschluss vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Klägers aus. Randnummer 111
- aa)Eine Abmahnung war im vorliegenden Fall entbehrlich. Der Kläger hat in schwerwiegender Weise, nämlich mehrfach vorsätzlich, gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) auf die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers verstoßen. Der Kläger konnte nicht vertretbar annehmen, die Beklagte werde ihr gegenüber vorgenommene Täuschungshandlungen mit Bezug auf ihr Vermögen lediglich zum Anlass nehmen, ihn auf die Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten unter Androhung zukünftiger arbeitsrechtlicher Konsequenzen hinzuweisen. Die hier tangierten Vermögenswerte sind auch nicht dem sog. „Bagatellbereich“ zuzuordnen. Insbesondere ein für den Beklagten negativer Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist mit nicht unerheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden. Randnummer 112
- bb)Auch die Interessenabwägung im engeren Sinne ergibt ein überwiegendes Interesse der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien jedenfalls zum 31.05.2014. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung ungeachtet einer vorliegenden Pflichtverletzung zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das gegenläufige Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und ihrer wirtschaftlichen Folgen – der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 11.07.2013 – 2 AZR 994/12 – Rn. 18, 22 zu § 626 Abs. 1 BGB). Randnummer 113 Danach sprechen für den Kläger sein relativ hohes Lebensalter und die damit verbundenen geringeren Chancen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Hingegen ergibt sich – dies hat der Kläger klargestellt – keine Belastung mit Unterhaltspflichten betreffend seinen erwachsenen Sohn. Die Betriebszugehörigkeit des Klägers mit rund fünf Jahren vermag nach Auffassung der Kammer ein zu seinen Gunsten sprechendes besonderes Interesse nicht zu rechtfertigen. Wie sich aus der gesetzgeberischen Wertung des § 622 Abs. 2 BGB ableiten lässt, ist hierin noch keine langjährige Betriebszugehörigkeit zu sehen. Randnummer 114 Entscheidend gegen den Kläger und damit für ein überwiegendes Interesse der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl in der von ihm zum Zeitpunkt der Kündigung noch bekleideten Funktion des BLI aber auch in der von ihm bei Wirksamkeit der Änderungskündigung zu übernehmenden Position des Baukoordinators, vergütet mit Entgeltgruppe E13 des Haustarifvertrages, eine Vertrauensposition mit erheblicher Verantwortung innehatte bzw. zukünftig innehaben wird. Nicht nur als BLI, sondern auch als Baukoordinator trifft den Kläger die Verantwortung für die Infrastruktur der Beklagten, was wiederum mit der Verwaltung erheblicher Vermögenswerte verbunden ist. Schlussendlich war zu Lasten des Klägers die Intensität der Pflichtverletzung en zu berücksichtigen. Der Kläger hat hier nicht nur einmalig Vertragspflichten verletzt, sondern in kurzer Folge mehrfach, indem er nicht nur falsche Angaben im Zeiterfassungssystem hinterlegt, sondern auch eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Randnummer 115 Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass diesen Geschehnissen das Bestreben der Beklagten in Person des neu bestellten Geschäftsführers vorausgegangen ist, den Kläger aus der erweiterten Geschäftsführung herauszunehmen und seine Position de facto dem neu eingestellten kaufmännischen Leiter D zu übertragen. Aber selbst wenn – zugunsten des Klägers angenommen – das Verhalten der Beklagten im März 2013 (Verlust des bisherigen Büros nebst Sekretärin, neuer Parkplatz) nicht mehr von ihrem Direktionsrecht gedeckt gewesen sein sollte, so lassen sich hiermit nicht die streitgegenständlichen Pflichtverletzungen des Klägers in einer Weise relativieren, dass sich ein überwiegendes Interesse seinerseits an einer Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit ergibt. Die Pflichtverletzungen sind nicht als spontane Reaktionen auf eine rechtswidrige Ausübung des Direktionsrechts der Beklagten zurückzuführen, sondern liegen zeitlich wesentlich später und betreffen darüber hinaus unterschiedliche Bereiche. Randnummer 116
- c)Nach alledem ist von einer sozialen Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG auszugehen. Randnummer 117 2. Der Rechtswirksamkeit der Kündigung steht auch nicht § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, wonach eine ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist, entgegen. Die Beklagte ist dieser gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Mithin kann dahinstehen, ob eine Anhörung des Betriebsrates, weil dem Kläger der Status eines leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG zum Zeitpunkt der Kündigung zugekommen ist, entbehrlich war. Randnummer 118 Eine Kündigung ist gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, er insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist. An die Mitteilungspflicht sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegung des Arbeitgebers im Prozess. Es gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die die Kündigung aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat. Erst eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung führt zu einer fehlerhaften Anhörung. Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen können (BAG 19.07.2012 – 2 AZR 352/11 – Rn. 41). Randnummer 119 Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten im Informationsschreiben vom 30.10.2013 durchgeführte Anhörung ihres Betriebsrates. Das Schreiben enthält die Sozialdaten des Klägers. Weiter hat die Beklagte die Gründe für die Kündigung aus ihrer subjektiven Sicht hinreichend detailliert dem Betriebsrat dargestellt, sodass dieser sich ein abschließendes Bild machen konnte. Randnummer 120
- a)Die Beklagte hat die Hindergründe für den von ihr angenommenen Arbeitszeitbetrug ausreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat es keines Hinweises darauf bedurft, dass ein Anspruch auf Arbeitsvergütung aus § 616 Satz 1 BGB besteht. Hiervon ging die Beklagte gerade nicht aus. Im Übrigen ergibt sich aus der dem Betriebsrat als Anlage 4 übergebenen Stellungnahme des Klägers vom 10.10.2013, dass dieser der Auffassung war, ihm stehe für die Teilnahme am Gerichtstermin ein Vergütungsanspruch zu. Randnummer 121
- b)Auch hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen ist der Anhörungspflicht aus der subjektiven Sicht der Beklagten genügt. Nach den Angaben im Informationsschreiben war die von dem Kläger auszugsweise zitierte E-Mail vom 15.08.2013 des D Bestandteil der Anhörung, nämlich in Form der auf Seite 5 des Schreibens in Bezug genommenen Anlage 10a. Zwar hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, die E-Mail habe nicht vorgelegen. Er hat nach der Replik der Beklagten hierzu – Verweis auf Seite 5 des Informationsschreibens – diesen Sachvortrag jedoch nicht weiter aufrecht erhalten, insbesondere nicht bestritten, dass entgegen den Angaben der Beklagten die Anlage 10a dem Schreiben nicht beigefügt war. Im Übrigen nimmt der Betriebsrat selbst in seinem Widerspruch zur Kündigung vom 04.11.2013 auf Seite 4 im ersten Absatz ausdrücklich auf diese E-Mail Bezug. Randnummer 122 3. Schlussendlich hat die Beklagte die dem Kläger gemäß § 622 Abs. 2, Abs. 5 Satz 3 BGB i.V.m. § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages zustehende Kündigungsfrist gewahrt. Für den Kläger gilt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende. Die Parteien haben wirksam die gesetzliche Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 2 BGB einzelvertraglich (§ 8 Abs. 2 Arbeitsvertrag) auf sechs Monate verlängert. Der aus § 622 Abs. 2 BGB folgende Kündigungstermin (Monatsende) steht hingegen nicht zur Disposition der Parteien (BAG 21.08.2008 – 8 AZR 201/07 – Rn. 29). IV. Randnummer 123 Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg teilweise abzuändern, soweit dieses auch der gegen die ordentliche Kündigung vom 05.11.2013 gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben hat. C. Randnummer 124 Der von dem Kläger mit seiner Berufung verfolgte, unter der Bedingung des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen stehende Antrag auf Weiterbeschäftigung ist mangels Eintritt dieser Bedingung der Kammer nicht zur Entscheidung angefallen. D. Randnummer 125 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. E. Randnummer 126 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer wendet die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffend die Rechtswirksamkeit verhaltensbedingter Kündigungen auf den vorliegenden Einzelfall an und weicht auch nicht von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Randnummer 127 Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.