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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 77/15 Beschluss Vergabeverfahren für Bauleistungen: Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot;

Vergabeverfahren für Bauleistungen: Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot; Wertung von Nebenangeboten Leitsatz Gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A soll bei Angeboten, die in die engere Wahl gekommen sind, der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Auch nach § 8 LVG LSA ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. (Rn.43) Orientierungssatz Nebenangebote, die nicht eindeutig ausgeschlossen worden sind, müssen bei Vergabeverfahren im Geltungsbereich der Basisparagrafen der VOB/A (Abschnitt 1) grundsätzlich mit gewertet werden. Diese Bestimmung ist zwingend. (Rn.55) Sonstiger Kurztext Sanierung vorhandene Teichanlage Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf Euro. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt am …2015 schrieb der Antragsgegner im Wege der öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) die Baumaßnahme Sanierung vorhandene Deichanlage in … aus. Die Submission war am 12. November 2015, 10.00 Uhr. Randnummer 2 Die Ausschreibung umfasste Bauleistungen zum Erdbau, Straßenbau, Stahlwasserbau und Betonbau im Hochwasserschutzgebiet am … . Randnummer 3 Zum Nachweis der Eignung entsprechend Buchstabe

  1. u)der Veröffentlichung galt Folgendes: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen. Bei Einsatz von Nachunternehmern ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmer präqualifiziert sind oder die Voraussetzungen für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmern sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmer abzugeben. Sind die Nachunternehmer präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmer in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" ist erhältlich: www.Vergabehandbuch.de bzw. Verdingungsunterlagen. Randnummer 4 Darüber hinaus hatten die Bieter zum Nachweis ihrer Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: Bewerbererklärung gem. RdErl. des MW, Erklärungen gem. § 10 Abs. 1 und 3 des LVG, Erklärungen gem. § 13 Abs. 2 und 4 des LVG, Randnummer 5 Erklärungen gem. § 12 des LVG, Nachweis Haftpflichtversicherung mit Angabe der Deckungssummen, Referenzliste und Benennung technische Ausstattung. Randnummer 6 Weiterhin war unter "Buchstabe
  2. j)Nebenangebote" angegeben: nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen. Randnummer 7 In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes war unter Nr. 5.2 angegeben: Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nr. 5 der Bewerbungsbedingungen), ausgenommen Nebenangebote, die Nachlässe mit Bedingungen beinhalten - für die gesamte Leistung. Randnummer 8 Angaben zu Zuschlagskriterien wurden weder in der Bekanntmachung, noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes gemacht. Randnummer 9 Insgesamt forderten 21 Firmen die Angebotsunterlagen ab. Zum Eröffnungstermin am 12. November 2014, 10.00 Uhr, lagen zehn Hauptangebote und sechs Nebenangebote vor. Die Antragstellerin gewährt einen Preisnachlass von 9%. Randnummer 10 Die Antragstellerin legte zum Submissionstermin ein Hauptangebot in Höhe von … Euro brutto beim Antragsgegner vor. Unter Einbeziehung des Preisnachlasses von … % ergibt sich eine Angebotssumme von … Euro. Randnummer 11 Die Firma … GbR legte ein Hauptangebot in Höhe von … Euro sowie vier Nebenangebote vor. Mit der Einbeziehung von drei Nebenangeboten schließt das Angebot dieses Bieters mit … Euro ab und ist damit das günstigste Angebot. Randnummer 12 Mit Vermerk vom 03. Dezember 2015 empfiehlt das vom Antragsgegner beauftragte Ingenieurbüro, den Zuschlag an die Firma … GbR zu erteilen, da es das wirtschaftlichste sei. Der Antragsgegner schließt sich in seiner Vergabedokumentation dem Vergabevorschlag an. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde, da es nicht das wirtschaftlichste sei. Als Zuschlagskriterium war der Preis maßgeblich. Es sei beabsichtigt, unter Berücksichtigung der zulässigen Nebenangebote den Zuschlag auf das Angebot des Bieters … GbR zu erteilen. Randnummer 14 Daraufhin beanstandet die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 das Vergabeverfahren. Randnummer 15 Sie erklärte, dass die beabsichtigte Bezuschlagung eines Nebenangebotes der Firma … GbR gegen das Vergaberecht und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoße. Nach dieser Entscheidung des BGH vom 07.01.2014 sei Voraussetzung für die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten die Festlegung und Bekanntgabe von aussagekräftigen, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand zugeschnittenen Zuschlagskriterien. Dies bedeute, dass bei Vergabeverfahren, auch unterhalb der EU-Schwellenwerte, bei denen nur der Preis einziges Zuschlagskriterium ist, die Wertung von Nebenangeboten unzulässig sei. Um Nebenangebote werten zu können, müssen neben dem Preis auch nicht preisliche Zuschlagskriterien festgelegt und in der Vergabeveröffentlichung sowie den Vergabeunterlagen mitgeteilt werden. Da dies vorliegend nicht der Fall war, seien Nebenangebote nicht zu werten. Da das Hauptangebot des Bieters … GbR preislich über der Summe der Antragstellerin (einschließlich Nachlass) liege, wäre der Zuschlag nicht an den Bieter … GbR, sondern auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen. Randnummer 16 Der Antragsgegner half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 legte der Antragsgegner die Vergabeunterlagen der Vergabekammer zur Prüfung vor (Eingang 21. Dezember 2015). Randnummer 18 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Randnummer 19 Insbesondere wies die Vergabekammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig wäre, aber nach derzeitiger Aktenlage unbegründet sei, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne. Randnummer 20 Der Auffassung, die Wertung von Nebenangeboten sei unzulässig, wenn der Preis alleiniges Zuschlagskriterium darstelle, könne in Durchführung des vorliegenden Vergabeverfahrens nicht gefolgt werden. Der Beschluss des BGH vom 07.01.2014 (X ZB 15/13) basiere in den Geltungsbereich eines europaweiten Vergabeverfahrens und sehe keine Anwendung im Unterschwellenbereich vor. Randnummer 21 Die Prüfung und Wertung der Haupt- und Nebenangebote zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sei gemäß § 8 LVG LSA sowie § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A erfolgt und ist nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Mit Datum vom 07. Januar 2016 äußerte sich die Antragstellerin dahingehend, dass sie ihren Nachprüfungsantrag aufrechterhalte. Randnummer 23 Die Antragstellerin ergänzt ihre Rechtsauffassung dahingehend, dass sich der von ihr zitierte Beschluss des BGH auch auf nationale Vorschriften stütze und damit auf den Unterschwellenbereich übertragbar sei. Die Wertung von Nebenangeboten, ohne Mindestbedingungen festgelegt zu haben, verstoße nach der Aussage des BGH sowohl gegen den vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz als auch des damit zusammenhängenden Gebots, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Es sei in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, dass diese vergaberechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs im nationalen Recht anders auszulegen seien, als aus den Formulierungen des GWB. Bei fehlenden Wertungskriterien von Nebenangeboten sei für die Bieter ein transparentes Vergabeverfahren nicht gegeben. Die BGH-Entscheidung finde damit auf das vorliegende Vergabeverfahren Anwendung, so dass Nebenangebote einer Wertung entzogen sind. Randnummer 24 Weiterhin bemängelt die Antragstellerin, dass mit der beabsichtigten Vergabeentscheidung die Bestimmungen des § 55 LHO zur sparsamen Verwendung der Mittel nicht eingehalten wurden. Randnummer 25 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 26 die Erteilung des Zuschlages auf ihr Angebot. Randnummer 27 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 28 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 29 Hierzu trägt er mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 vor, dass die genannte Entscheidung Bezug auf eine europaweite Ausschreibung nimmt. Randnummer 30 Mithin sei der Beschluss des BGH entgegen der Auffassung der Antragstellerin gerade nicht auf das hier in Rede stehenden Vergabeverfahren anzuwenden, da es ein Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte betreffe. Darüber hinaus entspreche die Ausschreibung den Kriterien der BGH-Rechtsprechung. Randnummer 31 Die vorgegebenen Mindestanforderungen bieten hinreichend Möglichkeiten für Alternativvorschläge entsprechend dem im Leistungsverzeichnis vorausgesetzten und normierten Standard. Die Prüfung der Angebote sei unter wirtschaftlichen Kriterien auf dieser Basis durchgeführt worden. II. Randnummer 32 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 33 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA - vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012) - ausgegeben am 30.11.2012 - ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 34 Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung des Auftragswertes der Bauleistung. Unter Zugrundelegung der Höhe der abgegebenen Angebotspreise liegen diese unterhalb der in § 100 GWB i.V.m. § 2 VgV geregelten Schwellenwerte. Randnummer 35 Damit ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig. Randnummer 36 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Randnummer 37 Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen entsprechend § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 38 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 39 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Randnummer 40 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da das Vergabeverfahren rechtmäßig ist und die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht geltend machen kann. Randnummer 41 Die Erteilung des Zuschlags auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis an die Firma … GbR unter Berücksichtigung von drei Nebenangeboten verstößt nicht gegen bestehende Vergabevorschriften. Randnummer 42 Die Prüfung und Wertung der Haupt- und Nebenangebote zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist gemäß § 8 LVG LSA sowie § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A erfolgt und ist nicht zu beanstanden. Randnummer 43 Gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A soll bei Angeboten, die in die engere Wahl gekommen sind, der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Auch nach § 8 LVG LSA ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Randnummer 44 Die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichsten Angebotes spielt damit eine maßgebliche Rolle. Hat der Auftraggeber aber Zuschlagskriterien entweder nicht bekannt gemacht, oder aber das Kriterium "Wirtschaftlichkeit" genannt, aber nicht näher definiert, darf nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden. (vgl. VK Lüneburg, B. v. 11.11.2008, VgK- 39/2008, ibr-online). Randnummer 45 Der Antragsgegner hat jedoch weder in der öffentlichen Bekanntmachung, noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Zuschlagskriterien benannt. Randnummer 46 Allerdings hat er ein Leistungsverzeichnis erstellt und den Vertragsunterlagen beigefügt. Der Auftraggeber hat bei den Positionen des Leistungsverzeichnisses die Angabe von Einheitspreisen verlangt und damit den (Regel-)Fall der Vergabe zu Einheitspreisen gewählt. Randnummer 47 Vorliegend verbleibt damit - entsprechend den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz - als einziges, für alle Bewerber vor Angebotsabgabe gleichermaßen erkennbares, hier dann auch allein anzuwendendes Kriterium der Entscheidung für den Zuschlag der niedrigste Angebotspreis. Randnummer 48 Die Prüfung und Wertung der Haupt- und Nebenangebote zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgte gemäß den §§ 13-16 VOB/A sowie § 8 LVG LSA und ist nicht zu beanstanden. Randnummer 49 Der Rechtsauffassung der Antragstellerin, die Wertung von Nebenangeboten scheide aus, wenn als Zuschlagskriterium allein der Preis genannt wurde und für Nebenangebote keine Mindestanforderungen benannt sind, wird für das vorliegende Verfahren nicht gefolgt. Randnummer 50 Denn diese Auffassung der Antragstellerin basiert auf dem von ihr selbst angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07.01.2014 (X ZB 15/13). Dieser hat entschieden, dass dann, wenn in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist, Nebenangebote bereits nach dem Inhalt des anzuwendenden nationalen Vergaberechts, unabhängig von sich aus den vergaberechtlichen Richtlinien des Unionsrechts ergebenden Schranken, nicht zugelassen werden dürfen. Das Gericht bezieht sich jedoch ausschließlich auf die national umgesetzten Rechtsgrundlagen der Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG1 (VOB/A-EG) sowie die Vorschriften des GWB und verneint aus diesen - nationalen - Regelungen die Zulässigkeit von Nebenangeboten bei dem Preis als einzigem genannten Zuschlagskriterium. Eine Bezugnahme auf die, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit von Nebenangeboten, abweichenden Vorschriften der Basisparagrafen der VOB/A (Abschnitt 1) sowie eine entsprechende Anwendung der Regelungen des Abschnittes 2 der VOB/A auf Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte ist der Kernaussage des Urteils nicht zu entnehmen. Die diesbezügliche Rechtsprechung für den Oberschwellenbereich, die sich auf die von der VOB/A abweichenden Vorschriften der VOB/A-EG bezieht, kann damit nicht automatisch auf den Unterschwellenbereich ausgedehnt werden. Eine analoge Anwendung dieser Regelungen im Unterschwellenbereich kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil keine ungewollte Regelungslücke vorliegt (BGH, Urteil v. 30.08.2011 - Az.: X ZR 55/10). Auch der von der Antragstellerin zitierte BGH-Beschluss sieht weder eine direkte Anwendung der EU- Richtlinie im Unterschwellenbereich vor, noch geht er von einer Regelungslücke aus. Randnummer 51 Die Vergabekoordinierungsrichtlinie wurde durch die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3854) geändert worden ist und den dadurch anzuwendenden Abschnitt 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.10.2011 (BAnz. Nr. 182a vom 02.12.2011 für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen in nationales Recht umgesetzt und gilt bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer 5.186.000 Euro (bis 31.12.2015) erreichen oder übersteigen (sog. Oberschwellenbereich). Randnummer 52 Dieser EU-Schwellenwert wird laut der vorgelegten Kostenermittlung des Antragsgegners durch den hier zu vergebenden öffentlichen Bauauftrag aber nicht erreicht. Randnummer 53 Für die Wertung von Nebenangeboten sind die Basisparagrafen (Abschnitt 1) der VOB/A maßgeblich. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A sind entgegen den Regelungen des § 8 EG Abs. 2 Nr. 3 b VOB/A für Nebenangebote keine Mindestanforderungen vorzugeben. Die Basisparagrafen der VOB/A verpflichten nach wie vor nicht zur Formulierung von Mindestanforderungen für Nebenangebote. Entsprechendes ist vielmehr lediglich seit der Ausgabe 2006 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in den Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallende Vergabeverfahren vorgesehen (§ 25a Nr. 3 VOB/A 2006; § 16 EG Abs. 3 VOB/A 2009). Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund der nationalen Bestimmungen der VOB/A nicht gehalten, im Vergabeverfahren Mindestbedingungen für Nebenangebote vorzugeben. Dem Wettbewerbsgrundsatz wird im nationalen Recht dahingehend Rechnung getragen, dass die Nebenangebote gemäß Ziffer 5.1 der Bewerbungsbedingungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den im Leistungsverzeichnis geforderten Kriterien technisch und wirtschaftlich gleichwertig sind, so dass ein Nebenangebot, welches nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht, ohnehin nicht gewertet werden darf. Der Ausschluss von Nebenangeboten, die Mindestanforderungen nicht entsprechen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1
  3. e)EG VOB/A), ist in den Basisparagrafen der VOB/A ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Regelung des § 16 EG Abs. 1 Nr. 1
  4. e)VOB/A ist für Vergaben ab dem Schwellenwert in die VOB/A eingefügt worden. Auch eine Pflicht zur Benennung der Zuschlagskriterien bereits in der öffentlichen Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Gemäß § 16 Abs. 8 VOB/A sind Nebenangebote zu werten, es sei denn sie sind nicht zugelassen worden. Randnummer 54 Damit sind nach dieser Regelung von vornherein solche Nebenangebote nicht der Wertung zugänglich, die der Auftraggeber entweder in der Bekanntmachung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2
  5. j)VOB/A oder in den Vergabeunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A) ausdrücklich nicht zugelassen hat. Randnummer 55 Solche Angebote kommen auch nicht in den eigentlichen Wertungsvorgang, weil sie nach § 16 Abs. 1 Nr. 1
  6. e)VOB/A ausgeschlossen werden müssen. Also müssen Nebenangebote, die nicht eindeutig ausgeschlossen worden sind, bei Vergabeverfahren im Geltungsbereich der Basisparagrafen der VOB/A (Abschnitt 1) grundsätzlich mit gewertet werden. Diese Bestimmung ist zwingend. Randnummer 56 Entsprechend der Bekanntmachung unter Buchstabe
  7. j)als auch in Ziffer 5.2 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sind durch den Antragsgegner Nebenangebote in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen worden. Die Ergebnisse der Nebenangebote fließen damit bei deren Annahme in die Wirtschaftlichkeitsprüfung ein. Randnummer 57 Ebenfalls wird bei der Zulassung von Nebenangeboten außerhalb des Geltungsbereichs des GWB dem Transparenz- bzw. Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen, denn die durch den BGH befürchteten qualitativ minderwertigen Angebote dürfen auch nach den Regelungen der VOB/A nicht gewertet werden. Bei der Zulassung von Nebenangeboten außerhalb des Geltungsbereichs des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden die Grundfreiheiten des Primärrechts der Europäischen Union und die Gebote der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz gewahrt, wenn in den Vergabeunterlagen vorgegeben wird, dass Ausführungsvarianten eindeutig und erschöpfend beschrieben werden und alle Leistungen umfassen müssen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, und dass bei nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelten Leistungen im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistungen zu machen sind (BGH, Urteil vom 30.08.2011 - X ZR 55/10). Dies ist im Vergabeverfahren durch den Antragsgegner erfolgt. Randnummer 58 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind daher die Vergabekoordinierungsrichtlinie und die sich darauf beziehende Rechtsprechung auf das hier vorliegende Vergabeverfahren im sog. (nationalen) Unterschwellenbereich nicht - auch nicht über das Transparenzgebot - anwendbar (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 17.07.2013, 250-4002-6432/2013-N-003- AP). Randnummer 59 Dass laut dem Vergabevorschlag der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot in Bezug auf den Preis unter Einbeziehung der gewerteten Nebenangebote erteilt werden soll, stellt damit keinen Verstoß gegen die Vergabevorschriften dar. Die Prüfung der Nebenangebote in Bezug auf die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses wurde umfassend durch den Antragsgegner durchgeführt und dokumentiert. Eine Wertung der Nebenangebote allein mit Blick auf den Preis wurde nicht vorgenommen. Die technische und qualitative Bewertung der Nebenangebote in Bezug auf die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfolgte durch den Antragsgegner konkret auf die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, bevor die Wertung entsprechend dem Preis vorgenommen wurde. Die Vorgaben der §§ 7, 16 VOB/A wurden eingehalten. Die Wertung der Angebote durch den Antragsgegner entspricht den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs und des Transparenzgebotes. Randnummer 60 Der Auffassung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner die Bestimmungen des § 55 LHO zur sparsamen Verwendung der finanziellen Mittel nicht einhalte, kann seitens der Vergabekammer nicht gefolgt werden. Nach § 55 Abs. 1 LHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Randnummer 61 Der Antragsgegner hat vor Abschluss des Vertrages die nach § 55 Abs. 1 LHO geforderte öffentliche Ausschreibung veranlasst, indem er diese Bauleistung im Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt am 15. Oktober 2015 bekanntgegeben und das entsprechende Vergabeverfahren danach ausgeführt hat. Im Rahmen des durchgeführten Wettbewerbs hat er die beabsichtigte Auftragsvergabe in Höhe von … Euro unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Verwendung der finanziellen Mittel abgeschlossen. Die preislich nachfolgenden Angebote liegen in ihrer Höhe alle über diesen ermittelten Preis. Randnummer 62 III. Kosten Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 64 IV. Kostenfestsetzung Randnummer 65 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LvG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigen dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 66 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 67 Bei einer Bietergemeinschaft ist es aus kassentechnischen Gründen nicht möglich, nur ein Kassenzeichen zu vergeben. Daher ist der Betrag nach den Grundsätzen der gesamtschuldnerischen Haftung wie folgt zu zahlen: Randnummer 68 ………….. ………….. unter dem Kassenzeichen 3300-……….. oder ………….. ………….. unter dem Kassenzeichen 3300-……….. Randnummer 69 Sobald der Gesamtbetrag in Höhe von … EUR unter einem der zwei Kassenzeichen eingegangen ist, wird das andere gelöscht. Randnummer 70 Der Betrag … Euro sollte daher nicht geteilt und nur einmal eingezahlt werden. Randnummer 71 Die Einzahlung hat bis zum … 2016 auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00, BIC: MARKDEF1810, IBAN: DE21810000000081001500 zu erfolgen. V. Randnummer 72 Die ehrenamtliche Beisitzerin, …, hat den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.

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