Mitbestimmung und Unterrichtung bei der Bestellung von Vorarbeitern Orientierungssatz Ohne Einleitung und Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens dürfen Vorarbeiter nicht bestellt werden. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 11. Juni 2014, 11 A 3/14, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeitern sein Mitbestimmungs- und Informationsrecht verletzt hat, sowie die Verpflichtung, insoweit das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Randnummer 2 Der Antragsteller ist der bei der A. Sachsen-Anhalt gebildete A.; der Beteiligte ist Leiter dieser Behörde. Randnummer 3 Der Rechts-/Funktionsvorgänger der A. Sachsen-Anhalt (Landesbetrieb Bau) legte dem Antragsteller im August 2010 ein Konzept zur Optimierung des Straßenbetriebsdienstes vor, das in den Meistereien keine Kolonnenführer mehr vorsah. Stattdessen sollten Vorarbeiter eingesetzt werden, die die Aufgaben im Verwaltungsbereich der Meisterei unterstützten und die Abwicklung der Leistungen des Straßenbetriebsdienstes vor Ort durch die Straßenwärtergruppen unterstützen sollten. Mit der Organisationsverfügung 02/2013 vom 28. August 2013 verfolgte der Beteiligte dieses Konzept weiter, indem die Straßenbetriebsdienstleistungen von Arbeitsgruppen erbracht werden sollten, die regelmäßig aus fünf Straßenwärtern und einem Vorarbeiter bestehen sollten. Die Vorarbeiter sollten einem Arbeitskoordinator unterstellt sein. In dem Entwurf der Dienstanweisung 24/2013 sind Regelungen über die Stellung, die Aufgaben und die Pflichten des Straßenbetriebsdienstpersonals sowie die Arbeitsabläufe und die Ordnung in den Meistereien der Straßenbauverwaltung Sachsen-Anhalt vorgesehen. Unter der dortigen Ziffer 2. (Besonderer Teil für das Arbeitsgruppenpersonal) sind Stellung und Aufgaben des Arbeitskoordinators, der Vorarbeiter sowie der Straßenwärter/Arbeitsgruppen im Einzelnen beschrieben. Randnummer 4 Der Antragsteller erklärte sich mit den organisatorischen Maßnahmen im Hinblick auf den Einsatz von Vorarbeitern in Bezug auf die Organisationsverfügung 02/2013 nicht einverstanden. Parallel zur Erörterung der Organisationsmaßnahmen setzte der Beteiligte seit Mai 2012 Straßenwärter als Vorarbeiter ein, indem er diese befristet (bislang bis zu 2 Jahren und 2 Monaten) bestellte. Die Vorarbeiter erhielten neben dem Grundentgelt nach der Tarifgruppe E 5 TV-L eine Vorarbeiterzulage gemäß Anl. F Abschn. III zur Entgeltordnung. Der Antragsteller wurde insoweit weder informiert, noch beteiligt. Im Übrigen leitete der Beteiligte am 5. Februar 2014 ein Mitbestimmungsverfahren zu der Dienstanweisung 24/2013 ein. Gleichzeitig gab er dem Antragsteller die Organisationsverfügung 02/2013 mit dem Hinweis zur Kenntnis, dass beide Verfügungen zeitgleich bekannt gegeben werden sollten. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 24. April 2014 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten, nachdem dieser erfahren hatte, dass der Beteiligte Vorarbeiter bestellt habe bzw. bestellen wolle, und machte sein Mitbestimmungs- und Informationsrecht geltend. Nachdem der Antragsteller mündlich am 10. April 2014 und mit Schreiben vom 24. April 2014 erneut um Unterrichtung über die Arbeitsplatzbeschreibung der Vorarbeiter, die Anzahl der bereits bestellten Vorarbeiter, die Arbeitsorte der bereits bestellten Vorarbeiter, den Zeitraum der einzelnen Bestellungen, die Form der Bestellung und die Praxis, durch wen die Bestellung erfolgt sei, gebeten und sich der Beteiligte hierzu nicht weiter erklärt hatte, hat der Antragsteller am 29. April 2014 beschlossen, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Verletzung seines Mitbestimmungs- und des Informationsrechtes feststellen zu lassen, und hat den Beteiligten hierüber mit Schreiben vom 30. April 2014 unterrichtet. Randnummer 6 Mit am 15. Mai 2014 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Vorarbeitern aus § 61 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 PersVG LSA verletzt. Die Bestellung von Vorarbeitern mit einhergehenden Übertragung weitergehender Aufgaben und Befugnisse stelle entweder eine entsprechende erstmalige Neueingruppierung oder aber die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit/Höhergruppierung dar. Allerdings gebe es bisher keine Stellenbeschreibung und -bewertung, so dass von einer mitbestimmungspflichtigen Ersteingruppierung auszugehen sei. Der Informationsanspruch ergebe sich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 PersVG LSA i. V. m. § 57 Abs. 2 PersVG LSA und aus § 57 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 PersVG LSA i. V. m. § 57 Abs. 2 PersVG LSA. Nur in Kenntnis des Sachverhaltes könne er prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Hierfür benötige er eine Arbeitsplatzbeschreibung und Informationen darüber, für welche Arbeitsorte, für welche Zeiträume und durch wen die Bestellungen erfolgt seien oder erfolgten würden. Randnummer 7 Der Antragsteller hat beantragt, Randnummer 8 1.festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeitern bei der A. Sachsen-Anhalt verletzt hat, Randnummer 9 2.den Beteiligten zu verpflichten, unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeitern bei der A. Sachsen-Anhalt einzuleiten, Randnummer 10 3.festzustellen, dass der Beteiligte das Informationsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeitern bei der A. Sachsen-Anhalt verletzt hat. Randnummer 11 Der Beteiligte hat beantragt, Randnummer 12 den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Bestellung von Vorarbeitern sei nicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG LSA mitbestimmungspflichtig, da weder ein Fall der Höhergruppierung noch der Eingruppierung vorliege. Insbesondere entsprächen Tätigkeit, Vergütung und Eingruppierung eines Vorarbeiters nicht der eines früheren Kolonnenführers. Der künftige organisatorische Aufbau einer Meisterei sehe keine Kolonnenführer mehr vor. Aus Gründen des Personalabbaus gebe es auch künftig keine Kolonnen mehr, sondern lediglich kleine Teams. Vorarbeiter rückten dementsprechend nicht in die Funktion von Kolonnenführern ein, vielmehr würden diese neu aufgeteilt und von Vorarbeitern und Arbeitskoordinatoren wahrgenommen. Vorarbeiter seien herausgehobene Straßenwärter, die eine Vorarbeiterzulage erhielten und die weder jetzt noch künftig dauerhaft als solche tätig würden. Bereits vor dem Inkrafttreten der Organisationsverfügung sowie der Dienstanweisung sei es in Einzelfällen zur Bestellung von Vorarbeitern gekommen, die auf Antrag der jeweiligen Vorgesetzten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs eingesetzt worden seien. Die widerrufliche sowie befristete Bestellung von Vorarbeitern im Vorgriff auf die zu erwartende Dienstanweisung sei sachlich gerechtfertigt gewesen, da keine Kolonnenführer mehr bestellt würden. Randnummer 14 Mit - dem Antragsteller am 20. Oktober 2014 zugestellten - Beschluss vom 11. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA nicht einschlägig sei, da eine höherwertige Tätigkeit nicht vorliege; ein Wechsel der Entgeltgruppe erfolge nicht. Ebenso wenig liege ein Fall des automatischen Zeitaufstieges oder eine entsprechende Gestaltung nach Funktionsstufen nach dem Tarifgefüge der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vor. Die Bestellung von Vorarbeitern stelle sich auch nicht als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA dar. Insoweit sei auf dem Begriff der Umsetzung abzustellen. Die Veränderung des Aufgabenkreises sei vorliegend aber nicht als Wesentlich anzusehen. Würden dem Beschäftigten zusätzliche Aufgaben übertragen, für die das Tarifrecht lediglich die Gewährung einer Zulage, jedoch keine Höhergruppierung vorsehe, bestehe keine Unklarheit darüber, welcher Entgeltgruppe die Tätigkeit zuzuordnen sei. Daher liege auch keine wesentliche Änderung des Aufgabenkreises vor, die möglicherweise zu einer Höhergruppierung oder Herabgruppierung führen könne, mithin der kontrollierenden Mitbestimmung des Personalrates bedürfte. Bestehe hiernach kein Mitbestimmungsrecht, könne der Beteiligte auch nicht auf den Antrag zu 2. hin verpflichtet werden, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Erfolglos bleibe auch der Feststellungsantrag zu 3., denn § 57 Abs. 2 PersVG LSA sei vorliegend nicht verletzt worden. Bestehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 67 PersVG LSA , sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die von ihm geltend gemachten konkreten Angaben zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PersVG LSA benötige. Randnummer 15 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 11. Juni 2014 wurde durch Beschluss vom 23. September 2014 in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung berichtigt und dem Antragsteller dergestalt am 20. Oktober 2014 förmlich zugestellt. Randnummer 16 Am 24. Juli 2014 hat der Antragsteller auf der Grundlage seines Beschlusses vom 22. Juli 2014 bei dem beschließenden Gericht Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 17 Die Bestellung von Straßenwärtern zu Vorarbeitern unterfalle nach § 61 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA als Neueingruppierung der Mitbestimmung. Eine Eingruppierung liege auch in Fällen der Zulagengewährung dann vor, wenn diese in ein Vergütungsgruppensystem eingebunden sei. Ungeachtet dessen sei auch bei einer Übertragung eines neuen Arbeitsplatzes der Mitbestimmungstatbestand erfüllt, selbst wenn die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe beabsichtigt sei. Den Dienstposten eines Vorarbeiters habe es bisher nicht gegeben; dieser sei neu geschaffen worden. Es handele sich insoweit um den typischen Fall einer Ersteingruppierung im Sinne der Rechtsprechung, da dies einer Umsetzung entspräche, weil eine wesentliche Änderung des Arbeits- und Aufgabenbereiches erfolge, der dem bisherigen Arbeitsplatz eine neue, andere Prägung gebe. Die Leitungstätigkeiten der Vorarbeiter umfassten im Einzelfall bis zu 75 vom 100 ihrer Arbeitskraftanteile. Arbeitskoordinatoren seien bislang nicht eingerichtet worden und würden auch künftig nicht mehr eingesetzt werden. Soweit vorgetragen werde, dass Straßenwärter und Vorarbeiter nicht dem Meister unterstellt wären, treffe dies nicht zu. Dass die Vorarbeiter lediglich befristet als solche verwendet und bestellt würden, ändere nichts an dem Vorliegen eines neuen Arbeitsplatzes. Im Übrigen seien zwar bislang Kolonnenführer bestellt, die auch als solche eingesetzt würden. Indes würden ausgeschiedene Kolonnenführer nicht mehr ersetzt. Darüber hinaus verweist der Antragsteller auf die Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung des Beteiligten in Bezug auf die Kolonnenführer mit Bearbeitungsstand 2. Mai 1997 und macht geltend, dass die Übernahme von Aufgaben des Kolonnenführers durch die Vorarbeiter zu wesentlichen Änderungen ihrer Tätigkeit führe. Auch wenn der technische Mitarbeiter als Vorgesetzter des Vorarbeiters Teile der Aufgaben eines Kolonnenführers übernehme, ändere dies an der wesentlichen Änderung und Prägung der neuen Vorarbeitertätigkeit nichts. Des Weiteren verweist der Antragsteller darauf, dass sowohl die Organisationsverfügung als auch die Dienstanweisung Maßnahmen im Sinne von § 61 Abs. 1 PersVG LSA darstellten, die nach § 69 Nr. 5 PersVG LSA der Mitbestimmung des Antragstellers unterlägen. Ein solches Mitbestimmungsverfahren sei jedoch bislang nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen. Randnummer 18 Zudem liege der Mitbestimmungstatbestand des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA vor. Die Annahme, eine höherwertige Tätigkeit sei ausgeschlossen, wenn lediglich - wie hier - eine Zulage gewährt werde, sei überholt. Vielmehr sei zu prüfen, ob ein Vorarbeiter einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet werde. Danach sei zu prüfen, ob eine Zulage nach Änderung der Entgeltordnung der Differenzierung innerhalb des Entgeltsystems diene. Die Befristung der Bestellung stehe einer Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht entgegen. Randnummer 19 Der Informationsanspruch folge aus § 57 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 57 Abs. 1, 61 Abs. 1 , 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG LSA. Es komme insoweit nicht darauf an, ob eine zugewiesene Aufgabe vorliege. Vielmehr sei der Antragsteller zu unterrichten gewesen, um das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes prüfen zu können. Der Antragsteller habe schon nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des TV-L unterrichtet werden müssen. Die Befristungsdauer sei unter dem Gesichtspunkt des § 58 PersVG LSA relevant. Randnummer 20 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 21 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 11. Juni 2014 - 11 A 3/14 MD - Randnummer 22 1.festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeiter bei der A. Sachsen-Anhalt verletzt hat, Randnummer 23 2.den Beteiligten zu verpflichten, unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeitern bei der A. Sachsen-Anhalt einzuleiten, Randnummer 24 3.festzustellen, dass der Beteiligte das Informationsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeiter bei der A. Sachsen-Anhalt verletzt hat. Randnummer 25 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 26 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 27 Er führt in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen aus: Randnummer 28 Ein Fall der Höhergruppierung liege nicht vor, da vorliegend kein Wechsel der Lohngruppe eintrete, sondern lediglich eine Zulage für den Zeitraum der Wahrnehmung der Tätigkeit als Vorarbeiter anfalle. Vorarbeiter würden im Übrigen nur zu Gruppenführern bestellt und würden selbst im Übrigen mitarbeiten. Randnummer 29 Es liege auch kein Fall der Ersteingruppierung vor, denn es werde keine neuer Arbeitsplatz als Vorarbeiter zugewiesen. Vielmehr werde im Wege der Verfügung des Arbeitgebers ohne Änderung des Arbeitsvertrages eine Erweiterung des Tätigkeitsbereiches vorgenommen. Diese beinhalte aber keine wesentliche Änderung des bisherigen Aufgabenbereiches. Bereits der Umfang der auf die Vorarbeitertätigkeit entfallenden Arbeitszeit spreche dagegen. Richtig sei zwar, dass das Aufgabenfeld der zu Vorarbeitern bestellten Straßenwärter in gewissem Umfang erweitert werde. Die Tätigkeit als Straßenwärter einerseits und als Vorarbeiter andererseits unterscheide sich aber gleichwohl nicht wesentlich. Da die Bestellung zum Vorarbeiter befristet und auch widerruflich erfolge bzw. erfolgen könne, könne die nicht dauerhaft übertragene Tätigkeit nicht prägend wirken. Eine konkrete Erfassung des Zeitaufwandes für die einzelnen von den Vorarbeitern als solche wahrgenommenen Aufgaben erfolge nicht. Der Vorarbeiter werde insbesondere nicht als vollständiger Ersatz für Kolonnenführer, die künftig nicht mehr ersetzt würden, eingesetzt. Insbesondere würden kleinere Arbeitsgruppen unter Führung des Vorarbeiters eingesetzt und andere Aufgaben dem technischen Mitarbeiter übertragen. Die Vorarbeiter seien nicht dem Leiter der Straßenmeisterei direkt unterstellt, sondern dem technischen Mitarbeiter. Der Vorarbeiter nehme daher weniger Verantwortung wahr als die bisherigen Kolonnenführer. Auf die früheren prozentualen Zeitanteile der Kolonnenführer nach den - im Übrigen überholten - Arbeitsplatzbeschreibungen komme es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 30 Mangels Vorliegens eines Mitbestimmungstatbestandes könne auch der Informationsanspruch des Antragstellers nicht verletzt sein. Randnummer 31 Der Beteiligte hat auf Anforderung des beschließenden Senates mehrere Stellungsnahmen von Straßenwärtern vorgelegt, die zu Vorarbeitern bestellt worden sind bzw. waren. Aus diesen ergibt sich ein Anteil an Vorarbeitertätigkeit an der Gesamttätigkeit von 10 % bis 80 %. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die darin gewechselten Schriftsätze der Beteiligten mit ihren Anlagen, verwiesen. II. Randnummer 33 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Die erforderlichen Beschlüsse zur Einleitung des Beschlussverfahrens sowie zur Einlegung der Beschwerde unter jeweiliger Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsteller - wie aus den in Kopie eingereichten Unterlagen und den im Termin zur mündlichen Anhörung eingesehen Original-Unterlagen zu ersehen war - ordnungsgemäß gefasst. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.