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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 K 236/13 Urteil Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen und eine qual

Obsah (18)§ 3§ 47Art. 87Art. 20§ 7§ 1§ 6§ 5§§ 39§ 60§ 133§ 4Art. 80Art. 79Art. 28§ 40§ 2§ 18

Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen und eine qualifizierte Patientenbeförderung Leitsatz 1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, wenn die aufgrund der Ent

§ 3Abs. 2 Rett

DG LSA 2012 (juris: RettDG ST 2013) unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der getätigten Investitionen. (Rn.177) Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller sind bundesunmittelbare Träger der Krankenversicherung für Versicherte

dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG – vom

  1. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 [2557]), zuletzt geändert durch Art. 14a des Gesetzes vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) sowie rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung gem. § 4 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch – SGB V – in der Fassung vom
  3. Juni
  4. Randnummer 2 Der Antragsgegner betreibt seit 2012 den Rettungsdienst im Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz als Eigenbetrieb mit einer Leitstelle in Lutherstadt Eisleben und weiteren insgesamt zehn regionalen Rettungswachen. Grundlage hierfür war bis Ende 2012 das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom
  5. März 2006 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  6. Dezember 2010 (GVBl. S. 554) - RettDG LSA a. F. - sowie der Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Mansfeld-Südharz vom
  7. Juli
  8. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  9. November 2012 teilte die Landeshauptstadt Magdeburg dem Antragsgegner mit, dass sie im Hinblick auf den Erlass des Innenministeriums vom
  10. September 2012 und die bisherigen Vorlagen des Gesetzes zur Neuregelung des Rettungswesens (Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom
  11. Dezember 2012 [GVBl. LSA Nr. 26/2012 vom 28.12.2012, S. 624] - RettDG LSA 2012 -) ab dem
  12. Januar 2013 nicht mehr als zentrale Koordinierungsstelle der überregionalen arztbesetzten Rettungsmittel des Interhospitaltransfers für Sachsen-Anhalt tätig sein und dass der bisher vorgehaltene Intensivtransportwagen (ITW) Sachsen-Anhalt, mit Standort in Magdeburg, nicht mehr zur Verfügung stehen werde. Ein anderer Landkreis bzw. eine andere kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt hält einen ITW nicht vor. Randnummer 4 Der Antragsgegner erwarb im Juni und August 2013 zwei am
  13. November 2012 bestellte neue ITW-Fahrzeuge (umgebaute Schwerlasttransporter mit intensivmedizinischer Ausrüstung), die im Juli ausgeliefert und zum August und September 2013 in Betrieb genommen wurden. Der Kaufpreis betrug jeweils 252.313,32 Euro, inklusive Fremdfinanzierungskosten bei einer Kreditlaufzeit von sechs Jahren jeweils 262.303,80 Euro. Die Anschaffung der ITW-Fahrzeuge erfolgte ohne Ausstattung. Die fremdfinanzierten Kosten der Grundausstattung betrugen je Fahrzeug 157.778,35 Euro. Die Kosten der zusätzlichen Ausstattung der Fahrzeuge mit medizinischem Gerät beliefen sich auf jeweils 135.385,96 Euro (Fahrzeug MSH-IT 101) bzw. 133.156,21 Euro (Fahrzeug MSH-IT 102); für die Anschaffung von Zubehör für beide ITW-Fahrzeuge – Verwendung je

Anforderung – wurde nochmals 47.793,52 Euro aufgewandt. Randnummer 5 Seit dem 1. März 2013 betreibt der Antragsgegner,

dem vorübergehend ein anderes Fahrzeug zum ITW umgerüstet worden war, den „Intensivtransport“ mit zunächst einem ITW-Fahrzeug jeweils von Montags bis Freitags in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr (vgl. Begr. d. Beschlussvorlage zu der am 13. Februar 2013 beschlossenen ITW-Satzung). Mit der Inbetriebnahme hat die Kreisverwaltung Mansfeld-Südharz - Eigenbetrieb Rettungsdienst - die

barlandkreise sowie die Krankenhäuser im Landkreis und in den

barlandkreisen darüber informiert, dass im Landkreis Mansfeld-Südharz zukünftig ITW-Fahrzeuge vorgehalten würden. Zum Herbst 2013 kam das zweite ITW-Fahrzeug zum Einsatz. Seit dem 1. Januar 2015 ist gemäß Rettungsdienstbereichsplan nur noch ein ITW planmäßig im Einsatz. Der zweite ITW wurde nicht stillgelegt; er befindet sich einsatzbereit in einer Garage. Das zweite Fahrzeug ist seit Anfang 2015 auch personell nicht mehr besetzt; es dient

den Angaben des Antragsgegners als Reservefahrzeug und kommt dann zum Einsatz, wenn das erste Fahrzeug nicht einsatzbereit ist. Randnummer 6 Unter dem 16. Januar 2013 wurde von dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2013 ein Kosten- und Leistungsnachweis „Intensivtransporte“ - KLN-RettDG-LSA 2013-1 - (im Folgenden auch Kalkulation genannt) erstellt, auf den inhaltlich Bezug genommen wird. Randnummer 7 Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 7. Januar 2013 den Antragsgegner darum gebeten, eine Bedarfsermittlung zu übersenden, aus der sich die Notwendigkeit der Vorhaltung eines ITW-Fahrzeuges für den Landkreis Mansfeld-Südharz ableiten lasse und aus der die insoweit voraussichtlich entstehenden Kosten erkennbar seien. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 hat der Antragsgegner den Antragstellern, vertreten durch die Antragstellerin zu 1., die Beschlussvorlage für den Entwurf einer „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfelder-Südharz“ nebst der Kostenkalkulation übersandt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben. Randnummer 8 Eine vertragliche Einigung oder Absprache zwischen den Beteiligten über die Höhe der in den Satzungen festgesetzten Entgelte besteht nicht. Entsprechende Verhandlungen über die Vorhaltung von ITW-Fahrzeugen und diesbezügliche Benutzungsgebühren sind gescheitert. Randnummer 9 Am 13. Februar 2013 beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz die „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. März 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/02 (im Folgenden: ITW-Satzung 2013-1). Die Satzung verweist im Vorwort („Präambel“) auf §§ 4 und 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt - LKO LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S. 435) sowie auf § 40 des (novellierten) Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt - RettDG LSA 2012 - vom 18. Dezember 2012 in Verbindung mit dem „Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zum Qualitativen Krankentransport einschließlich Intensivtransporte vom 10. September 2012 (Az.: 36.11-41913)“. Randnummer 10 § 6 Abs. 2 der Satzung lautet: Randnummer 11 „Die Entgeltsätze betragen: Randnummer 12

  1. a)für den Intensivtransportwagen inklusive Rettungsdienstpersonal und fachlich qualifiziertem Notarzt 1.080,00 Euro
  2. b)Entfernungszuschlag je gefahrenem Kilometer 3,40 Euro.“ Randnummer 13 Unter dem 5. Juni 2013 wurde von dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 ein Kosten- und Leistungsnachweis „Rettungsdienstbereichsplan“ - KLN- RettDG-LSA 2013-2 erstellt, auf den inhaltlich ebenfalls Bezug genommen wird. Randnummer 14 Am 10. Juli 2013 beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz die „1. Änderungssatzung der Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz (vom 1. März 2013)“, in Kraft getreten am 12. Juli 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/07 (im Folgenden: ITW-Satzung 2013-2). Das Vorwort der Satzung blieb gleichlautend. Randnummer 15 § 6 Abs. 2 der Satzung lautet: Randnummer 16 „Die Entgeltsätze betragen: Randnummer 17
  3. a)für den Intensivtransportwagen inklusive nichtärztliches Rettungsdienstpersonal 1.200,00 Euro
  4. b)für Inanspruchnahme des fachlich qualifizierten Begleitarztes 790,00 Euro
  5. c)Entfernungszuschlag je gefahrenem Kilometer 3,40 Euro.“ Randnummer 18 Die bezeichnete Änderungssatzung – nebst der entsprechenden Entgeltkalkulation und dem Kosten-Leistungsnachweis – wurde den Antragstellern vorab mit Schreiben vom 14. Juni 2013 zum Zwecke der Stellungnahme und mit der Bitte um Abschluss einer entsprechenden Kostenvereinbarung übersandt. Zu einer solchen Vereinbarung ist es nicht gekommen. Randnummer 19 Gleichzeitig mit der Änderungssatzung beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz am 10. Juli 2013 unter Verweis auf §§ 4 und 6 der LKO LSA sowie auf § 7 RettDG LSA 2012 die „Satzung für den Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 12. Juli 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/07 (im Folgenden: RD-Bereichsplans 2013). Mit ihm wurden u. a. die Versorgungsziele des Rettungsdienstes, die bereichsübergreifende Wahrnehmung von Intensivtransporten mittels ITW, die qualifizierte Patientenbeförderung und das ärztliche Personal geregelt. Mit dem Inkrafttreten des RD-Bereichsplans 2013 trat der Rettungsdienstbereichsplan vom 1. Juli 2012 in der Fassung der 4. Änderung außer Kraft. Randnummer 20 Unter dem 14. November 2013 wurde von dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 ein Kosten- und Leistungsnachweis „Rettungsdienstbereichsplan“ – KLN-RettDG-LSA 2014 – erstellt, auf den inhaltlich Bezug genommen wird. Randnummer 21 Am 4. Dezember 2013 wurde zudem von VRiVG a. D. Dr. Millgramm ein „Gutachten zur gegenwärtigen Rechtslage im Hinblick auf die Beschaffung, die Vorhaltung und den Einsatz von zwei Intensivtransportwagen (ITW) durch den Landkreis Mansfeld-Südharz“ vorgelegt, auf welches inhaltlich ebenfalls Bezug genommen wird. Randnummer 22 Am 11. Dezember 2013 beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz die „Satzung für den Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. Januar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/12 (im Folgenden: ITW-Satzung 2014). Zugleich wurde die ITW-Entgeltsatzung 2013 (ITW-Satzung 2013-I) vom 13. Februar 2013 (lt. § 12 d. ITW-Satzung 2014 angeblich „vom 05.12. 2012“) in der Fassung der ITW-Änderungssatzung 2013 (ITW-Satzung 2013-2) vom 10. Juli 2013 außer Kraft gesetzt. Das Vorwort der Satzung blieb gleich lautend. Randnummer 23 § 6 Abs. 2 der Satzung lautet: Randnummer 24 „Die Entgeltsätze betragen: Randnummer 25
  6. a)für den Intensivtransportwagen inklusive nichtärztliches Rettungsdienstpersonal 991,00 Euro
  7. b)für Inanspruchnahme des fachlich qualifizierten Begleitarztes 505,00 Euro
  8. c)Entfernungszuschlag je gefahrenem Kilometer 3,40 Euro.“ Randnummer 26 Unter dem 4. Dezember 2014 wurde von dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 ein Kosten- und Leistungsnachweis „Rettungsdienstbereichsplan“ – KLN-RettDG-LSA-2015 – erstellt, auf den ebenfalls inhaltlich Bezug genommen wird. Randnummer 27 Am 28. Oktober 2014 fanden zwischen den Beteiligten Verhandlungen über die Kosten des Rettungsdienstes statt. Hinsichtlich der Entgelte für die ITW-Transporte wurde dabei keine Einigkeit erzielt, so dass eine Vereinbarung über die Kosten des „Intensivtransportes“ bzw. die „qualifizierte Patientenbeförderung“ nicht zustande kam. Randnummer 28 Am 17. Dezember 2014 beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz schließlich die „Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. Januar 2015, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2014/12 (im Folgenden: ITW-Satzung 2015). Zugleich wurde die ITW-Satzung 2014 vom 11. Dezember 2013 außer Kraft gesetzt. Im Vorwort der Satzung wird statt wie bisher auf die Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt nunmehr auf die zwischenzeitlich in Kraft getretenen §§ 5 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verwiesen. Randnummer 29 § 6 Abs. 2 der Satzung lautet: Randnummer 30 „Die Entgeltsätze betragen: Randnummer 31
  9. a)für den Intensivtransportwagen inklusive nichtärztliches Rettungsdienstpersonal 1.795,00 Euro
  10. b)für Inanspruchnahme des fachlich qualifizierten Begleitarztes 1.085,00 Euro
  11. c)Entfernungszuschlag je gefahrenem Kilometer 3,40 Euro.“ Randnummer 32 Darüber hinaus beschloss der Kreistag des Landkreises Mansfeld-Südharz in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2014 aufgrund der §§ 5 und 6 KVG LSA sowie des § 7 RettDG LSA 2012 die „Satzung für den Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am 1. Januar 2015, veröffentlicht im Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2014/12 S. 58 ff. (im Folgenden: RD-Bereichsplans 2014). Mit dem Inkrafttreten des RD-Bereichsplans 2013 trat der bis dahin geltende Rettungsdienstbereichsplan vom 10. Juli 2012 außer Kraft. Randnummer 33 Mit Schreiben vom 14. April 2015 bat das Ministerium für Inneres und Sport die Landrätin des Antragsgegners, mit dem Betriebsausschuss des Eigenbetriebes und dem Kreistag darüber zu entscheiden, ob der Antragsgegner bereit sei, zwecks Schaffung einer landeseinheitlichen ITW-Lösung zum 1. Januar 2016 einen ITW an die Stadt Halle zu veräußern. Randnummer 34 Die Antragsteller haben am 28. Juni 2013 beim erkennenden Gericht hinsichtlich der ITW-Satzung 2013-1 einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie

Erlass der ITW-Satzung 2013-2 mit Schriftsatz vom

  1. Dezember 2012, bei Gericht eingegangen am
  2. Dezember 2012, und

Erlass der ITW-Satzung 2014 mit Schriftsatz vom

  1. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am
  2. Mai 2014, sowie

Erlass der ITW-Satzung 2015 mit Schriftsatz vom

  1. April 2015, bei Gericht eingegangen am
  2. April 2015, in der Weise modifiziert haben, dass sie hinsichtlich der jeweils neuen ITW-Satzung die Unwirksamkeitserklärung und hinsichtlich der jeweils außer Kraft getretenen Satzung hilfsweise die Feststellung begehren, dass diese unwirksam war. Randnummer 35 Zur Begründung machen die Antragsteller geltend: Randnummer 36 Der Normenkontrollantrag sei zulässig.

§ 47Abs. 1 Vw

GO entscheide das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit der streitgegenständlichen Satzungen des Antragsgegners als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften. Die Antragssteller seien auch antragsbefugt; sie seien Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung gem. § 29 Abs. 1 SGB IV. Sie seien von Gesetzes wegen verpflichtet, die Fahrtkosten ihrer Versicherten zu tragen, ohne dass sie sich dieser Verpflichtung entledigen könnten. Randnummer 37 Soweit es die ITW-Satzung 2013-1, die ITW-Satzung 2013-2 und die ITW-Satzung 2014 betreffe, folge aus der Tatsache, dass diese durch die jeweils darauffolgende Satzung teilweise geändert bzw. – zuletzt durch die ITW-Satzung 2015 – außer Kraft gesetzt worden seien, nicht die Unzulässigkeit der Normenkontrollanträge. Soweit es nämlich die teilweise geänderte Satzung bzw. außer Kraft gesetzten Satzungen betreffe, könne der (jeweilige) Normenkontrollantrag analog § 91 VwGO auf die jeweils neuen Rechtsvorschriften umgestellt werden. Dies sei jedenfalls zulässig, wenn von diesen Rechtsvorschriften noch Auswirkungen ausgingen; in diesen Fällen bestehe für den Rechtschutzsuchenden die Möglichkeit zu wählen, ob der Antrag umgestellt, an dem bisherigen Antrag festgehalten werden oder unter Umständen beides erfolgen solle. Randnummer 38 Die Antragsteller hätten noch ein Interesse an der Überprüfung der teilweise geänderten bzw. außer Kraft getretenen Satzungen. Sie hätten dem Antragsgegner mit Schreiben vom

  1. März 2013 (Bl. 44 d. GA), vom
  2. August 2013 (Bl. 216/230 d. GA) und vom
  3. Februar 2015 (Bl. 306 d. GA) mitgeteilt, dass die aufgrund der angegriffenen ursprüngliche Satzung, der Änderungssatzung sowie weiteren Satzungen erhobenen Entgelte bzw. Gebühren unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt würden. Auch seien die Unterschiede der streitbefangenen Satzungen teilweise rein redaktioneller Art und beschränkten sich im Wesentlichen auf geänderte Bezeichnungen bzw. Überschriften, ohne dass sich dadurch an der inhaltlichen Beurteilung etwas ändere. So werde entgegen der ursprünglichen Bezeichnung der ITW-Satzungen 2013-1 und 2013-2 als „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“ die später beschlossenen ITW-Satzungen 2014 und 2015 als „Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“ bezeichnet. In § 1 Abs. 2 der Satzungen heiße es statt „Notfallrettung im Rettungsdienst“ nunmehr „eigener Rettungsdienst“, in § 1 Abs. 3 der Satzungen statt „eigene qualifizierte Patientenbeförderung“ nunmehr „eigener qualifizierter Krankentransport“ und in § 5 Abs. 1 der Satzungen werde nunmehr auf die Nennung des „Notarztes“ verzichtet und dafür in § 6 der Satzungen dieser als „Begleitarzt“ bezeichnet. § 9 der ITW-Satzungen 2014 und 2015 beschränke sich auf die Regelung zu § 9 Buchst. b) der vorherigen Fassungen. Bei alledem handele es sich um bloße „kosmetische“ Änderungen. Randnummer 39 Darüber hinaus sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine Gebührensatzung handele, auf deren Grundlage die Entgelte durch Bescheid festgesetzt würden. Randnummer 40 Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Randnummer 41 Die im Vorwort der ITW-Satzungen angeführten Ermächtigungsgrundlagen seien unzutreffend und unvollständig angegeben worden. Die Satzungen ließen sich hierauf nicht stützen. Es liege insoweit schon ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot vor. So werde lediglich § 40 RettDG LSA 2012 genannt; hingegen beziehe man sich in rechtsfehlerhafter Weise nicht zugleich auf das Kommunalabgabengesetz. Das Kostendeckungsprinzip sei jedoch in Fällen, in denen es wie hier um die einseitige Festsetzung von Entgelten durch den Aufgabenträger gehe, allein in §§ 40 ff. RettDG LSA 2012 i. V. m. § 5 Abs. 1 KAG LSA verankert. Das KAG LSA dürfte hier deshalb zur Anwendung kommen, weil das RettDG LSA als Spezialgesetz keine Regelung zum Maßstab der Entgeltbildung für den Fall der einseitigen Festsetzung durch den Träger des Rettungsdienstes treffe, vgl. § 1 Abs. 2 KAG LSA. Randnummer 42 Der Antragsgegner habe seine Entgeltsatzungen auf einen nicht existierenden „Runderlass des Innenministeriums vom 10.09.2012 (Az. 36.11-41913)“ gestützt. Ein solcher Runderlass existiere überhaupt nicht, sondern lediglich ein einfaches, außergerichtliches Schreiben des Innenministeriums an die Landkreise und kreisfreien Städte vom
  4. September 2012 unter dem Betreff „Qualifizierter Krankentransport einschließlich Intensivtransporte“. Dieses „einfache Schreiben“ sei auch nicht etwa als Runderlass veröffentlicht worden. Zudem beziehe man sich auf einen Runderlass zum „Qualitativen Krankentransport“, obwohl man sich in dem genannten ministeriellen Schreiben auf einen „Qualifizierten Krankentransport“ i. S. d. RettDG LSA

(2006)beziehe. Randnummer 43 Die Satzungen verstießen überdies gegen höherrangiges Recht, weil das zugrunde liegende Rettungsdienstgesetz LSA 2012 eine Finanzierungsregelung beinhalte, die gegen Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - Verf-LSA - verstoße. Es bestehe derzeit die Notwendigkeit, dass die Finanzierung sämtlicher Kosten des Rettungsdienstes allein durch Erhebung von Gebühren erfolge, weil die Vorschriften des RettDG LSA 2012 für das Rettungswesen keine Landesförderung vorsehe und das Land auch nicht in anderer Weise für die Investitionskosten im Bereich des Rettungsdienstes aufkomme. Zu den Kosten des Rettungswesens gehörten insbesondere auch die Kosten der Rettungsdienstinfrastruktur, d. h. die Rettungswachen, die Leitstellen, die Fahrzeug-Luftrettungsmittel und die erforderliche sonstige (Medizin-)Technik. Angesichts der damit verbundenen finanziellen Lasten müsse das Land dafür Sorge tragen, dass die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) ihre Aufgaben erfüllen könnten. Weise der Landesgesetzgeber daher den Kommunen eine Aufgabe der in Rede stehenden Art zu, so dürfe dies

Art. 87Abs. 3 Verf

G LSA nur durch ein Landesgesetz geschehen, welches zugleich eine angemessene Kostendeckung vorsehe. Zwar komme grundsätzlich auch eine kostendeckende Entgelterhebung durch die Kommune in Betracht; würden auf diese Weise aber nicht sämtliche Kosten gedeckt, so sei ein Mehrkostenausgleich durch eine entsprechende Geldzuweisung an die Kommune erforderlich. Die Kommunen dürften nicht lediglich auf den allgemeinen Finanzausgleich verwiesen werden. Soweit demzufolge die Refinanzierung der Kosten des Rettungsdienstes allein durch Entgelte vorgesehen sei, die im Übrigen zu ca. 95 v. H. von den Kostenträgern des Rettungsdienstes geleistet würden, entspräche dies nicht der Landesverfassung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass grundsätzlich zwischen einer Steuerfinanzierung und sog. Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) zu unterscheiden sei. Anders als bei Steuern würden Vorzugslasten für ein bestimmtes Verwaltungshandeln erhoben, welches durch den Kostenschuldner verursacht worden sei und für diesen einen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil begründe. Im Zusammenhang mit der Refinanzierung von Rettungsdienstleistungen stelle sich aber die Frage, ob und inwieweit die Kosten des Rettungsdienstes ausschließlich oder auch nur weitgehend durch Vorzugslasten (Entgelte) finanziert werden dürfen. Die Grenzen ergäben sich insoweit aus dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz. Gegen eine vollständige Zurechnung aller Kosten

dem Verursacherprinzip spreche, dass die Vorhaltung des Rettungsdienstes nicht nur denjenigen Personen zu Gute komme, die ihn in Anspruch nähmen, sondern allen Personen, welche sich im betreffenden Gebiet – womöglich auch nur vorübergehend – aufhielten und die die Leistungen des Rettungsdienstes im Bedarfsfall in Anspruch nehmen könnten. Würde es an einer Infrastruktur des Rettungsdienstes fehlen, so müsste jeder Bürger hierfür selbst Vorsorge treffen. Entsprechende Überlegungen kämen auch beim Brandschutz durch die Feuerwehr und bei der Krankhausfinanzierung zum Tragen. Beim Rettungsdienst handele es sich ebenfalls um eine Aufgabe, für deren Finanzierung der Staat als Solidargemeinschaft einzustehen habe; dies würde für eine Steuerfinanzierung sprechen. Die Daseins- und Strukturverantwortung für den Rettungsdienst liege insoweit beim Land. Konsequenterweise fänden sich daher in den Rettungsdienstgesetzen der anderen Bundesländer Regelungen zur Förderung von Investitionskosten wie z. B. in § 26 RettDG Bad.-Württ., § 8 HessRettDG, § 10 RettDG Meckl.-Vorpomm., § 11 RettDG Rheinl.-Pfalz, § 9 RettDG Saarland, § 66 SächsBRKG und § 19 Thür.RettDG. An einer vergleichbaren Regelung fehle es im RettDG LSA 2012.

allem verstoße das im RettDG LSA 2012 verankerte Finanzierungsprinzip gegen die Landesverfassung. Dies habe zur Folge, dass auch die auf den Landesbestimmungen basierenden Satzungsregelungen rechtswidrig und unwirksam seien. Der Einwand des Antragsgegners, die Rechtmäßigkeit der Vorschriften des RettDG LSA 2012 hinsichtlich des zugrunde liegenden Finanzierungskonzeptes sei irrelevant, weil es sich um eine politische Entscheidung handele, vermöchte nicht zu überzeugen. Randnummer 44 Beim Erlass der angefochtenen ITW-Satzungen habe man zudem unzutreffende Ermächtigungsgrundlagen herangezogen. Die vom Antragsgegner in den Satzungen genannte Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 sei als Ermächtigungsgrundlage nicht geeignet, weil sie nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz entspreche, welcher Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips

Art. 20Abs.

3 GG sei. Der Rechtsanwender müsse erkennen können, wie die staatliche Reaktion ausfallen wird. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 nenne insbesondere keinen Maßstab für die Entgeltfestsetzung und sei damit als Kalkulationsmaßstab für die einseitige Festsetzung von Benutzungsgebühren zu unbestimmt. Die Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 leide demzufolge an einem schwerwiegenden Mangel und habe die Nichtigkeit der darauf beruhenden Satzungen zur Folge. Randnummer 45 Auch komme § 39 RettDG LSA 2012 als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, da die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausweislich der Überschrift auf Fälle beschränkt sei, in denen es um die Vereinbarung von Nutzungsentgelten gehe. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift verbiete sich, weil dort in der Überschrift ausdrücklich eine Beschränkung auf die Vereinbarung von Entgelten vorgenommen worden sei. Im Übrigen seien die rechtlichen Vorgaben in § 39 Abs. 1 RettDG LSA 2012 nicht ausreichend, zumal der Gesetzgeber in § 39 Abs. 6 RettDG LSA 2012 nur

verhandlungsrechte der Leistungserbringer geregelt habe. Randnummer 46 Schließlich verbiete sich die Anwendung des KAG LSA wegen des dort in § 5 verankerten Kostendeckungsprinzips für jene Fälle, in denen es um ein Nutzungsentgelt von Konzessionsnehmern gehe. Bei der Erhebung kostendeckender Gebühren bestehe für den Leistungserbringer nämlich kein Betriebs- und Nutzungsrisiko, wie es dem Konzessionssystem immanent sei. Einschlägig sei insoweit allein § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012, der als Grundlage für alle einseitigen Festsetzungen von Entgelten diene. Auch verbiete sich die entsprechende Anwendung des KAG LSA aus Gleichbehandlungsgründen in Fällen, in denen der Rettungsdienst durch die Kommunen betrieben werde.

allem lasse sich ein Beurteilungs- und Kalkulationsmaßstab für die Festlegung von Entgelten weder aus der Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 noch durch eine Auslegung „angrenzender Vorschriften“ herleiten. Randnummer 47 Für die Installierung des ITW-Systems im Landkreis Mansfeld-Südharz habe es im Übrigen an der erforderlichen Anpassung des Rettungsdienstbereichsplanes gefehlt.

§ 7Abs. 3 Nr. 4, 6 und 7 Rett

DG LSA hätte der Rettungsdienstbereichsplan vor Erlass der Satzung überarbeitet werden müssen. Dies sei nicht geschehen - jedenfalls soweit es die ITW-Satzungen 2013 betreffe. Die Satzungen seien überdies vom Antragsgegner einseitig und ohne Zustimmung der Antragsteller erlassen worden. Die Einwände der Antragsteller seien unbeachtet geblieben. Randnummer 48 Außerdem seien die Anschaffung und der Betrieb der ITW-Fahrzeuge unwirtschaftlich. Das unwirtschaftliche Verhalten resultiere aus einer fehlenden Bedarfsprüfung. Eine Bedarfsanalyse und Prognose seien nicht erfolgt. Das Fehlen einer Bedarfsanalyse und die fehlende rechtzeitige Anpassung des Rettungsdienstbereichsplans seien darauf zurückzuführen, dass

Kenntnis der Antragsteller der Erwerb der ITW-Fahrzeuge bereits im Herbst 2012 erfolgt sei, mithin sogar noch vor dem Inkrafttreten des neuen Rettungsdienstgesetzes. Eine Einsatzstatistik etc. sei vom Antragsgegner niemals zur Verfügung gestellt worden. Eine solche Verfahrensweise werde auch nicht durch die

träglichen Maßnahmen des Antragsgegners legitimiert, so auch nicht etwa durch das Schreiben des Landkreises Mansfeld-Südharz vom

  1. März
  2. Der Umstand, dass der ITW-Standort in der Landeshauptstadt Magdeburg Anfang 2013 aufgegeben worden sei, führe nicht zwingend zu einem Bedarf am Standort Landkreis Mansfeld-Südharz. Eine Auswertung der Erkenntnisse und Verhältnisse in der Landeshauptstadt Magdeburg mit nur einem Fahrzeug habe nicht stattgefunden; weshalb man nun von einem Bedarf von zwei Fahrzeugen ausgehe, bleibe unklar. Es habe keine Abfrage über die Anzahl der Intensivverlegungen durch die anderen Träger des Rettungsdienstes einschließlich durch den Einsatz der Intensivtransporthubschrauber (ITH) gegeben. Die erforderliche Bedarfsprüfung könne auch nicht durch ein „Klinkenputzen“ bei verschiedenen Kliniken ersetzt werden. Randnummer 49 Die vom Antragsgegner vorgenommenen Prognosen und Kalkulationen seien auch nicht

vollziehbar. Bei der Kalkulation der Kosten für die Zeit ab

  1. März 2013 sei man von Jahreskosten in Höhe von 826.365, - Euro ausgegangen, für den Zeitraum ab
  2. Juli 2013 seien es sogar 927.698, - Euro gewesen, während die Kosten zuletzt für das Jahr 2015 lediglich 487.259, - Euro betragen hätten. Zudem habe sich die Zahl der Einsätze von ursprünglich 730 p. a. (
  3. Satzung) zu 630 p. a. (
  4. Satzung) in der Weise entwickelt, dass zuletzt von 166 p. a. (aktualisierte Planung) ausgegangen worden sei. Selbst die letztgenannte Einschätzung sei aber noch überzogen.

den Unterlagen der Antragsteller sei mit etwa 128 Einsätzen p. a. zu rechnen gewesen. Tatsächlich vergütet worden seien von der A., deren Marktanteil etwa 30 v. H. ausmache, lediglich 16 Einsätze (= 24.513,20 Euro). Randnummer 50 Die für 2013 kalkulierten Einnahmen in Höhe von 386.790, - Euro seien illusorisch gewesen. Durch diese in Ansatz gebrachten Einnahmen habe eine Unterdeckung von 99.755, - Euro suggeriert werden sollen, die dann entgelterhöhend im Jahr 2014 habe berücksichtigt werden können. Weshalb der Antragsgegner für 2014 erneut von 710 Einsätzen ausgegangen sei, sei nicht

vollziehbar. Vereinbarungen des Antragsgegners mit anderen Rettungsdiensten zwecks einer landkreisübergreifenden Versorgung seien nicht bekannt. Randnummer 51 Hinsichtlich der für 2014 veranschlagten Arztpauschale seien wiederum 610 Fahrten in Ansatz gebracht worden. Die Arztkosten seien rein rechnerisch durch die Anzahl der Einsätze zu teilen gewesen, was eine Reduzierung des Entgeltes/der Gebühr bewirkt hätte. Denn jedenfalls sei davon auszugehen, dass der ITW nicht ohne Arzt fahren werde – jedenfalls nicht für die vom Rettungsdienstgesetz umfassten Einsätze. Die Kalkulation spreche daher für eine Verwendung der Ärzte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes, wie dies

§ 1Abs.

5 der Satzungen vorgesehen sei. Man habe versucht, mit Fahrten außerhalb des Intensivtransports

dem RettDG LSA 2012 einen „künstlichen“ Bedarf zu generieren. Randnummer 52 Aus § 5 ITW-Satzung 2013-1 ergebe sich, dass rechtswidrig Arztkosten in die Kalkulation der Entgeltberechnung eingeflossen seien. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt stelle dem Antragsgegner (bzw. dem Eigenbetrieb) keine Notärzte für den ITW zur Verfügung, weil man für die „qualifizierte Patientenbeförderung“ nicht zuständig sei, wie sich aus der Regelung der §§ 22 f. RettDG LSA 2012 ergäbe. Zudem stelle § 26 Abs. 2 RettDG LSA 2012 klar, dass grundsätzlich die abgebende Stelle, also das abgebende Krankenhaus für die Arztbegleitung in der „qualifizierten Patientenbeförderung“ zuständig sei, so wie dieses auch ansonsten bei Verlegungsfahrten von Patienten der Fall sei. Im Übrigen passten die kalkulierten Kosten schon rein rechnerisch nicht zum angegebenen Personalbestand; es sei auch insoweit keine fundierte Einsatzstatistik berücksichtigt worden. Es bestehe eine unerklärliche Diskrepanz zwischen den geplanten Begleitärzten und den tatsächlichen Fahrzeugeinsätzen. Randnummer 53 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gehörten die ITW-Transporte nicht zur Notfallrettung.

§ 1Abs.

5 der Satzung vom 18. Dezember 2014 (ITW-Satzung 2015) – und nichts anderes gelte hinsichtlich der außer Kraft getretenen Satzungen - bezögen sich die Gebührensätze auch auf Krankentransporte und Verlegungsfahrten, die

dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 RettDG LSA 2012 nicht unter den Geltungsbereich des Rettungsdienstgesetzes fallen würden. Soweit der Antragsgegner in § 1 Abs. 5 der Entgeltsatzungen sogar „Leistungen außerhalb des Rettungsdienstes“ erbringe und abrechne, verhalte es sich in gleicher Weise. Etwas anderes folge auch nicht aus § 17 Abs. 3 RettDG LSA 2012. Danach sei zwar der Einsatz aller Rettungsmittel bei Gefahr für Menschenleben und bezogen auf zeitkritische Transporte, mithin für die Notfallrettung erlaubt. Diese Vorschrift dürfte indessen nur den „herkömmlichen gesetzlichen Notstand“ betreffen. Ein Bedarf an Intensivtransporten lasse sich nicht mit Einsätzen außerhalb der eigentlichen Aufgaben des Rettungsdienstes begründen. Randnummer 54 Schließlich habe der Antragsgegner bei seiner Kalkulation auch kein Leitstellenentgelt berücksichtigt. Es stelle sich die Frage, weshalb die Nutzer des (Regel-)Rettungsdienstes mittels der von ihnen zu zahlenden Entgelte für die Inanspruchnahme der RTW-, KTW- und NEF-Fahrzeuge die Leitstellenkosten für die Einsätze des ITW „außerhalb des Rettungsdienstgesetzes“ finanzieren sollten. Die erfolgte Kalkulation widerspreche insoweit dem Verursachungs- und Äquivalenzprinzip und führe zur Rechtswidrigkeit der in § 6 der ITW-Satzungen jeweils ausgewiesenen Entgelthöhe. Randnummer 55 Im Übrigen sei hervorzuheben, dass die §§ 3 und 4 der ITW-Satzungen eine Kostenschuldnerschaft von Krankenhäusern für Verlegungsfahrten nicht berücksichtigen würden. Erfolge die Verlegung eines Patienten nicht aus zwingenden medizinischen Gründen, sondern beispielsweise aus Kapazitätsgründen oder aus Gründen der Kooperation, finde die Fahrt nicht im Interesse des Versicherten statt, sondern ausschließlich im Interesse des abgebenden Krankenhauses. Gebührenschuldner sei in diesen Fällen das verlegende Krankenhaus, nicht aber sei der Patient oder dessen gesetzliche Krankenkasse zahlungspflichtig. Das Krankenhaus kaufe in den genannten Fällen die Beförderung des Patienten als sog. Drittleistung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KEntgG selbst ein. Randnummer 56 Rechtlichen Bedenken begegne auch die vorgesehene Erhebung von nicht näher beschriebenen „Auslagen im Einzelfall“

§ 7der Satzungen. Hierfür finde sich im Rett

DG LSA 2012, dessen Regelungen als Spezialgesetz abschließend seien, keine Rechtsgrundlage. Es liege insoweit ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, weil die Leistungen bereits kosten-deckend durch die in den Satzungen vorgesehenen pauschalierten Entgelte für die Einsätze abgegolten seien. Zugleich liege bezogen auf den genannten Gebührentatbestand ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Randnummer 57

§ 6b) der ITW-Satzung 2013-1 bzw.

§ 6 c) der Satzungen 2013-2, 2014 und 2015 Fahrtkosten seien für die jeweiligen Einsätze Entfernungszuschläge zu erheben. Bei der Kalkulation würden für einen Einsatz durchschnittlich 150 km in Ansatz gebracht, wobei gemäß den Satzungen jeweils ein Betrag von 3,40 Euro je gefahrenen Kilometer zu berechnen sei. Zudem kämen noch Arztkosten von mehr als 1.000, - Euro hinzu. Dementsprechend beliefen sich die jeweiligen Einsatzkosten auf durchschnittlich ca. 3.400, - Euro, so dass für das Jahr 2015 bei 400 Einsätzen ein Gesamterlös von 1.356.000,- Euro erwirtschaftet werde. Für den bodengebundenen Rettungsdienst würden somit Kosten veranschlagt, die denen für die Luftrettung vergleichbar seien. Dies sei unverhältnismäßig. Randnummer 58 Schließlich sei § 3 Abs. 2 der ITW-Satzungen unzulänglich, der da laute: „Ist ein Entgeltschuldner

Abs. 1 nicht vorhanden oder verweigert ein Kostenträger gem. § 4 Abs. 2 die Zahlung, ist diejenige Person Entgeltschuldner, die die Leistung des Intensivtransport bestellt hat.“ Randnummer 59 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 60

  1. die am
  2. Februar 2013 beschlossene und am
  3. Februar 2013 ausgefertigte „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am
  4. März 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/02, für unwirksam zu erklären, Randnummer 61 hilfsweise festzustellen, dass die am
  5. Februar 2013 beschlossene und am
  6. Februar 2013 ausgefertigte „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am
  7. März 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/02, unwirksam war, Randnummer 62
  8. die am
  9. Februar 2013 beschlossene und am
  10. Februar 2013 ausgefertigte „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“ in der Fassung der am
  11. Juli 2013 beschlossenen und am
  12. Juli 2013 ausgefertigten „
  13. Änderungssatzung der Satzung für Rettungsdienstleistungen und die und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am
  14. März 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/07, für unwirksam zu erklären, Randnummer 63 hilfsweise festzustellen, dass die am
  15. Februar 2013 beschlossene und am
  16. Februar 2013 ausgefertigte „Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“ in der Fassung der am
  17. Juli 2013 beschlossenen und am
  18. Juli 2013 ausgefertigten „
  19. Änderungssatzung der Satzung für Rettungsdienstleistungen und die qualifizierte Patientenbeförderung mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am
  20. März 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/07, unwirksam war, Randnummer 64
  21. die am
  22. Dezember 2013 beschlossene und am
  23. Dezember 2013 ausgefertigte Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am
  24. Januar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/12, für unwirksam zu erklären, Randnummer 65 hilfsweise festzustellen, dass die am
  25. Dezember 2013 beschlossene und am
  26. Dezember 2013 ausgefertigte „Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am
  27. Januar 2014, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2013/12, unwirksam war, Randnummer 66
  28. die am
  29. Dezember 2014 beschlossene und am
  30. Dezember 2014 ausgefertigte „Satzung für den qualifizierten Krankentransport mittels Intensivtransportwagen (ITW) und die Erhebung von Nutzungsentgelten für die Nutzung eines Intensivtransportwagens des Eigenbetriebs Rettungsdienst des Landkreises Mansfeld-Südharz“, in Kraft getreten am
  31. Januar 2015, veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Mansfeld-Südharz 2014/12, für unwirksam zu erklären. Randnummer 67 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 68 die Anträge der Antragsteller abzulehnen. Randnummer 69 Soweit es die ITW-Satzungen 2013-1 und 2013-2 sowie die ITW-Satzung 2014 betreffe, spreche gegen die Zulässigkeit der Normenkontrollenanträge schon der Umstand, dass die genannten Satzungen inzwischen außer Kraft getreten seien. Randnummer 70 Im Übrigen seien die Normenkontrollanträge auch nicht begründet. Randnummer 71 Der Antragsgegner sei als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes dafür verantwortlich, eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich des Wasser- und Bergrettungsdienstes sicherzustellen. Bestandteil des Rettungsdienstes in diesem Sinne sei auch der bodengebundene „Intensivtransport“.

dem in Magdeburg zunächst eine „Koordinierungsstelle für Intensivtransporte“ bestanden habe, bei der auch ein Intensivtransportwagen für das gesamte Land zur Verfügung gestanden habe, und

dem die Landeshauptstadt Magdeburg mitgeteilt habe, dass die Koordinierungsstelle mit Beginn 2013 nicht mehr im Bereich des überregionalen Intensivtransportes tätig sein werde, sei der Antragsgegner selbst dafür verantwortlich (gewesen), dass Intensivtransporte durchgeführt werden können, sofern die Rettungshubschrauber nicht zur Verfügung stünden. Der Antragsgegner habe deshalb die Anschaffung von Intensivtransportwagen prüfen und die Zusammenarbeit mit anderen Landkreisen erwägen müssen. Da eine kurzfristige landkreisübergreifende Lösung nicht sichtbar gewesen und aus finanziellen Gründen von den anderen Landkreise nicht in Betracht gezogen worden sei, habe sich der Antragsgegner zur Anschaffung und Inbetriebnahme von zwei ITW-Fahrzeugen für den Eigenbetrieb Rettungsdienst entschieden.

dem die Kostenträger erklärt hätten, dass sie nicht bereit seien, die Vorhalte- und Einsatzkosten für die ITW-Fahrzeuge des Antragsgegners zu tragen, sei es notwendig geworden, getrennt vom Regelrettungsdienst die Problematik der Intensivtransporte mit einer gesonderten Gebührensatzung und einer eigenen Gebührenkalkulation zu regeln. Zur Abdeckung der entstehenden Kosten habe sich der Antragsgegner bemüht, die Intensivtransporte in den benachbarten Landkreisen und im Umland befindlichen Krankenhäusern anzubieten und insbesondere über den Abschluss von Zweckvereinbarungen zu verhandeln. Randnummer 72 Soweit die Antragsteller die ITW-Satzungen zum Anlass nähmen, dem Gesetzgeber des Rettungsdienstgesetzes eine verfassungswidrige Regelung der Finanzierung des Rettungsdienstes in Sachsen-Anhalt vorzuwerfen, müsse berücksichtigt werden, dass es sich diesbezüglich um eine politische Entscheidung handele, die keinen Einfluss auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Satzungen habe. Auch sei das Oberverwaltungsgericht nicht befugt, über diese Frage zu entscheiden; vielmehr wäre insoweit gem. § 42 Abs. 1 LVerfGG LSA eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt einzuholen. Randnummer 73 Der Antragsgegner habe für den Erlass der Satzungen die zutreffenden Ermächtigungsgrundlagen herangezogen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Vorwort der Satzungen auf den Runderlass des Innenministeriums vom 10.09.2012 zum Aktenzeichen 36.11-41913 Bezug genommen werde und eine Bezugnahme auf das KAG LSA fehle. Die Bezugnahme auf den Runderlass sei nicht fehlerhaft, weil das Ministerium für Inneres und Sport damit die Landkreise auf die bestehende Rechtslage die Intensivtransporte betreffend hinweise. Eine Bezugnahme in den Satzungen auf das KAG LSA sei entbehrlich, weil sich bereits aus dem RettDG LSA 2012, so etwa auch aus § 39 Abs. 1 Satz 2 RettG LSA 2012, ausreichend Maßstäbe für die Entgeltbildung bzw. Gebührenfestsetzung ergäben. Zudem sei davon auszugehen, dass das Vorwort einer Satzung nicht Regelungsbestandteil der Satzung sei. Deshalb führe eine fehlende Angabe der Ermächtigungsgrundlage in der Präambel auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung. Der diesbezügliche Einwand der Antragsteller gehe ins Leere. Randnummer 74 Die Antragsteller würden im Übrigen die Frage, ob die ITW-Transporte Teil der „Notfallrettung“ seien, mit der Frage vermengen, ob die Vorhaltung von ITW-Fahrzeugen im Landkreis Mansfeld-Südharz erforderlich sei. Die ITW-Transporte seien mit den angefochtenen Satzungen im Einklang mit dem RettDG LSA 2012 der „Notfallrettung“ zugeordnet worden. Die ITW-Fahrzeuge dienten der Beförderung von Notfallpatienten in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung gem. § 2 Abs. 1 RettDG LSA 2012. Unter einem „Intensivtransport“ sei die Verlegung von Notfallpatienten unter intensiv-medizinischen Bedingungen zu verstehen. Es entspreche verbreiteter Rechtsauffassung, dass dringliche Transporte, insbesondere die Verlegung eines lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus, die als Sekundäreinsätze bezeichnet würden, ebenfalls als Teil der Notfallrettung begriffen würden. Ein „Intensivtransport“ werde somit erforderlich, wenn das zunächst vom Rettungsdienst ausgewählte Krankenhaus personell, apparativ oder von seiner Kapazität her nicht in der Lage sei, eine fachgerechte Notfallbehandlung durchzuführen und z. B. die Schwere der Verletzung eine sofortige Weiterverlegung des Notfallpatienten in eine Universitätsklinik erfordere. In diesen Fällen sei das Krankenhaus verpflichtet,

einer ersten Untersuchung des Notfallpatienten rechtzeitig einen Sekundärtransport zu veranlassen. Insbesondere neonatologisch könne sich die Verpflichtung zur umgehenden Notfallverlegung von Patienten ergeben. Im Übrigen gingen die Antragsteller selbst davon aus, dass Verlegungsfahrten von Notfallpatienten der Notfallrettung zuzuordnen seien. Ein Verstoß gegen das RettDG LSA 2012 lasse sich insoweit nicht feststellen. Randnummer 75 Darüber hinaus sei auch den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 RettDG LSA 2012 hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der ITW-Fahrzeuge Rechnung getragen worden. Die Vorhaltung eines ITW sei notwendig und wirtschaftlich. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Außerdienststellung des ITW in Magdeburg und der gesetzlichen Pflicht des Antragsgegners gem. §§ 3 , 17 RettDG LSA 2012, einen leistungsfähigen Rettungsdienstes sicherzustellen. Dieser Pflicht könne sich der Antragsgegner nicht entziehen. Überdies werde daran erinnert, dass der

  1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom
  2. September 2012 - 3 K 501/11 - festgestellt habe: „Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten ist, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist“. Die Wirtschaftlichkeit von ITW-Einsätzen werde im Übrigen durch die in den Satzungen festgelegten Entgelte belegt; die Antragsteller hätten nicht aufgezeigt, dass der Einsatz alternativer Rettungsmittel bei gleicher Verfügbarkeit wirtschaftlicher sei. Randnummer 76 Soweit die Antragsteller einwendeten, die Kapazitäten der ITW-Fahrzeuge seien nicht ausgelastet, müsse berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin zu
  3. Formulare verwende, mit denen potentiellen Benutzern sowie auch Krankenhäusern die Anforderung eines ITW-Fahrzeuges beim Antragsgegner untersagt werde (Schreiben vom 13.05.2014 – Anlage 17). Die Formulare enthielten den Hinweis: „Nicht JUH Leipzig, ITW Merseburg und ITW Mansfeld-Südharz, da keine Genehmigung und/oder kein Vertrag existiert“. Dies stelle einen unzulässigen Boykottaufruf dar, wie der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden habe. Die Antragstellerin zu
  4. als der weitaus wichtigste Kostenträger habe damit aktiv dazu beigetragen, dass sich die Auslastung der ITW-Fahrzeuge erheblich verringert habe. Sie habe dem Antragsgegner folglich einen Schaden zugefügt und scheue sich nicht, das Argument einer geringeren Auslastung des ITW für sich nutzbar zu machen. Randnummer 77 Unzutreffend sei auch die Auffassung der Antragsteller, die Rechtswidrigkeit der Satzungen folge schon daraus, dass Intensivtransporte im „alten“ Rettungsdienstbereichsplan nicht erwähnt würden. Zum einen existiere kein Rechtssatz, wonach eine Entgeltsatzung

dem Rettungsdienstgesetz aus einem Rettungsdienstbereichsplan entwickelt werden müsse, so wie dies für das Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vorgesehen sei. Es würden auch keine rechtlichen Vorgaben existieren, wonach der Rettungsdienstbereichsplan vor Erlass einer Entgeltsatzung überarbeitet werden müsse. Zum anderen sei es dem Träger des Rettungsdienstes

§ 7Abs. 6 Rett

DG LSA 2012 erlaubt, zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der flächendeckenden und bedarfsgerechten (medizinischen) Versorgung vorläufige, vom Rettungsdienstbereichsplan abweichende Maßnahmen zu treffen, bis entsprechende Regelungen in den neuen Plan aufgenommen worden seien. Der Rettungsdienstbereichsplan müsse insoweit lediglich angepasst werden. Dies sei inzwischen geschehen. Randnummer 78 Die Antragsteller beanstandeten ferner zu Unrecht, dass hinsichtlich der Anschaffung und des Betriebs der ITW-Fahrzeuge keine Bedarfsanalyse vorgenommen worden sei. Abgesehen davon, dass eine solche nicht vorgeschrieben sei und das Fehlen einer solchen Analyse nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzungen führe, habe man selbstverständlich geprüft, ob ein Bedarf für Intensivtransporte mit einem ITW bestehe. Allerdings habe der Antragsgegner vor der Anschaffung der ITW-Fahrzeuge die Situation zu bewältigen gehabt, dass der ITW aus Magdeburg mit einer Vorlaufzeit von 6 Stunden bei einem notwendigen zeitkritischen Transport nicht (mehr) zur Verfügung gestanden habe. Zahlreiche Fahrten hätten deshalb notgedrungen mit einem RTW mit notärztlicher Begleitung erbracht werden müssen. Es habe deshalb auf der Hand gelegen, dass man sich bemüht habe, zeitkritische Transporte alsbald selbst sachgerecht durchführen zu können. Randnummer 79 Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 seien für 1,5 ITW-Fahrzeuge 315 Einsätze geplant gewesen. Für 2014 seien 710 Einsätze geplant und kalkuliert worden. Bei der Abschätzung der Einsatzzahlen habe man als Basis zunächst die im Jahresbericht 2011 der Landeshauptstadt Magdeburg veröffentlichten Zahlen zu den durchgeführten ITW-Einsätzen herangezogen. Danach sei für die Jahre 2009 bis 2011 von 637 bzw. 551 ITW-Einsätzen jährlich auszugehen gewesen. Zusätzlich seien die im Landkreis Mansfeld-Südharz gelegenen drei Helioskliniken über den Bedarf an Intensivtransporten befragt worden; diese hätten ca. 80 Transporte je Klinik und Jahr (insgesamt 240) angegeben. Weiterhin sei von den Kliniken mitgeteilt worden, dass der ITW in Magdeburg aufgrund der Entfernung und der Vorlaufzeiten nur selten habe in Anspruch genommen werden können bzw. dieser nicht verfügbar gewesen sei. Die Vorlaufzeit habe bei ca. 4 Stunden gelegen, weshalb viele zeitkritische bzw. „akute“ Fahrten nicht hätten durchgeführt werden können. Randnummer 80 Für das Jahr 2015 habe man mit einem Einsatzaufkommen von 400 Fahrten gerechnet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die vorgesehenen Zweckvereinbarungen noch nicht hätten umgesetzt werden können, so dass entsprechende Einsätze nicht hätten berücksichtigt werden können. Im Übrigen seien die tatsächlichen Einsätze des Jahres 2014 als Grundlage für die Bedarfsberechnung herangezogen worden. Damit habe für die Kalkulation eine solide Basis geschaffen werden sollen. Darüber hinaus habe das Landesverwaltungsamt dem Antragsgegner bzw. seinem Eigenbetrieb für die Haushaltsplanung 2015 ein Konsolidierungskonzept auferlegt, dem mit einer entsprechend vorsichtigen Kalkulation Rechnung getragen worden sei. Randnummer 81 Die Antragsteller würden zudem zu Unrecht beanstanden, dass in § 1 Abs. 5 der ITW-Satzungen auch Fahrten mit den ITW-Fahrzeugen geregelt seien, die nicht in den Anwendungsbereich des RettDG LSA 2012 fielen. Weshalb die genannte Regelung angeblich gegen höherrangiges Recht verstoße, sei nicht ersichtlich. Dem Antragsgegner stehe es frei, solche Regelungen, wie sie in § 1 Abs. 5 der Satzungen normiert seien, in eine Satzung aufzunehmen. Auch liege es im Interesse der Kostenträger, wenn der Antragsgegner die ITW-Fahrzeuge auch anderen Bedarfsträgern zur Verfügung stelle, denn dadurch würden die Kosten sinken, die für Einsätze in der Notfallrettung des Antragsgegners anfallen würden. Randnummer 82

§ 5Abs.

1 der ITW-Satzung 2013-1 werde zwar jeweils pauschal ein Entgelt für die Inanspruchnahme des Intensivtransports inklusive besonders fachlich qualifiziertem Personal und Notarzt (sowie für die Entfernungszuschläge) erhoben. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass rechtswidrig Arztkosten in die Entgeltberechnung eingeflossen seien; ein Verstoß gegen das RettDG LSA 2012 liege insoweit nicht vor. Die Vorgaben des RettDG LSA 2012 zur Gestellung notärztlichen Personals im Bereich der Intensivtransporte seien vielmehr durch den verantwortlichen Träger des Rettungsdienstes ausfüllungsbedürftig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entspreche, dass ein Intensivtransport mittels Intensivtransporttechnik und Intensivtransportwagen ohne ärztliche Begleitung nicht denkbar sei. Aus der Sicht des Antragsgegners habe der Gesetzgeber die notwendigen Kombinationen zwischen Intensivtransport mittels ITW und zwingender qualifizierter notärztlicher Begleitung in § 18 RettDG LSA 2012 nicht konsequent und eindeutig umgesetzt. Es wäre eine Klarstellung dahingehend sinnvoll gewesen, dass der ITW zwingend mit einem entsprechend qualifizierten Notarzt zu besetzen sei, da eine Beförderung eines intensivpflichtigen Patienten in einem ITW ohne Notarzt nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entspreche. Hinsichtlich der Luftrettung habe der Gesetzgeber dies in § 29 RettDG LSA 2012 berücksichtigt. Da der Antragsgegner die flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen habe, müsse es ihm möglich sein, etwaige Lücken des RettDG LSA 2012 durch die erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durchzuführen und zu regeln. Er dürfe sich dieser Verantwortung nicht entziehen. Im Übrigen sei § 5 Abs. 1 der ITW-Satzung 2013-1 mittlerweile geändert worden. Die Vorschrift laute nunmehr: Randnummer 83 „Das Entgelt wird für die Inanspruchnahme des Intensivtransports jeweils für den ITW mit fachlich qualifiziertem nicht ärztlichem Personal, zuzüglich eines Entfernungszuschlages erhoben. Die Inanspruchnahme eines vorgehaltenen Begleitarztes mit entsprechender Qualifikation wird mit gesonderter Gebühr berechnet.“ Randnummer 84 Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass ein ITW-Reservefahrzeug zur Absicherung der Rettungsdienstleistungen erforderlich sei. Der ITW werde 24 Stunden für 365 Tage im Jahr mit einem ITW-Arzt vorgehalten. Um das abzusichern, seien zwei Fahrzeuge notwendig, da das Fahrzeug und die Medizintechnik in regelmäßigen Abständen gewartet werden müssten. Ein Fahrzeug stünde dann mehrere Tage nicht zur Verfügung. Dasselbe gelte für lange Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten. Aber auch einsatzbedingt sei die Vorhaltung von zwei ITW-Fahrzeugen notwendig. Hinsichtlich der Annahme, ein Reservefahrzeug vorhalten zu müssen und zu dürfen, werde auf das übersandte Gutachten von Dr. Millgramm verwiesen. Randnummer 85 Die Ausführungen der Antragsteller zum „fehlenden Leitstellenentgelt“ seien nicht verständlich und ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht erkennbar. Zudem werde zu Unrecht beanstandet, dass § 7 der ITW-Satzungen für den Einzelfall eine Erstattung von besonderen Auslagen vorsehe, die vom Antragsgegner jeweils

zuweisen seien. Der Einwand der Antragsteller, es fehle hierfür an einer Rechtsgrundlage im RettDG LSA 2012 und die gebührenpflichtigen Leistungen seien

§§ 39ff. Rett

DG LSA 2012 bereits vollständig durch kostendeckend ermittelte und pauschalierte Entgelte abgegolten, sei unzutreffend. Randnummer 86 Soweit die Antragsteller schließlich beanstandeten, die Regelungen über die Entgeltschuldnerschaft gem. § 3 Abs. 2 der ITW-Satzungen seien „nicht zweifelsfrei formuliert“, beinhalte dies keinen Rechtsverstoß. Eine „willkürliche“ Festlegung der Entgeltschuldnerschaft sei nicht ersichtlich. Aber auch dann, wenn ein Rechtsverstoß feststellbar wäre, ergebe sich daraus nur eine Teilunwirksamkeit der Satzungen. Randnummer 87 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Beiakte A (Konvolut der vom Antragsgegner zur Gerichtsakte gereichten Anlagen) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 88 Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Satzungen des Antragsgegners - ITW-Satzung 2013-1, 2013-2, 2014 und 2015 - in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen waren sie abzulehnen. A. Randnummer 89 Die Normenkontrollanträge sind zulässig, soweit es die Hilfsanträge zu Ziffer 1. bis 3. und den Antrag zu Ziffer 4. der Antragsteller betrifft; im Übrigen sind die Hauptanträge zu 1. bis 3. der Antragsteller unzulässig. Randnummer 90

(1)Soweit es die von den Antragstellern im vorliegenden Normenkontrollverfahren - teilweise kumulativ, teilweise hilfsweise - gestellten Anträge betrifft, die sich sämtlich gegen den Antragsgegner richten und überdies in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist die insoweit bestehende objektive Antragshäufung bei dem für die sämtliche Antragsbegehren zuständigen Gericht analog § 44 VwGO zulässig. Randnummer 91
(2)Bei den zur Überprüfung gestellten Entgelt- bzw. Gebührensatzungen des Antragsgegners handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Antrag entscheidet. Der Gesetzgeber hat mit § 10 AG-VwGO LSA die weitestgehend mögliche Regelungsvariante gewählt und damit für alle durch Landesbehörden erlassenen Satzungen den Weg zum Normenkontrollverfahren eröffnet. Randnummer 92
(3)Die Normenkontrollanträge der Antragsteller einschließlich der von ihnen gestellten Hilfsanträge sind gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres

Bekanntmachung der jeweiligen Satzungen gestellt worden. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen: Randnummer 93 Die am

  1. März 2013 in Kraft getretene ITW-Satzung 2013-1 ist am
  2. Februar 2013 bekannt gemacht worden. Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht am
  3. Juni 2013 bei Gericht eingegangen. Randnummer 94 Die am
  4. Juli 2013 in Kraft getretene ITW-Satzung 2013-2 ist am
  5. Juli 2013 bekannt gemacht worden. Der mit Schriftsatz vom
  6. Dezember 2012 geänderte Antrag ist fristgerecht am
  7. Dezember 2013 bei Gericht eingegangen. Randnummer 95 Die am
  8. Januar 2014 in Kraft getretene ITW-Satzung 2014 ist am
  9. Dezember 2013 bekannt gemacht worden. Der mit Schriftsatz vom
  10. Mai 2014 geänderte Antrag ist fristgerecht am
  11. Mai 2014 bei Gericht eingegangen. Randnummer 96 Die am
  12. Januar 2015 in Kraft getretene ITW-Satzung 2015 ist am
  13. Dezember 2014 bekannt gemacht worden. Der mit Schriftsatz vom
  14. April 2015 geänderte Antrag ist fristgerecht am
  15. April 2015 bei Gericht eingegangen. Randnummer 97

(4)Die Antragsteller sind antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist dabei ausreichend, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt werden (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 = juris). Dabei ist eine Rechtsverletzung nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (OVG LSA, Urt. v. 17.04.2003 - 2 K 258/01 -, juris). Randnummer 98 Davon ist hier auszugehen. Die Antragsteller sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung i. S. d. § 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung i. S. d. § 29 Abs. 1 SGB IV. Sie sind zudem juristische Personen i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dazu gehören auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Als solche sind die Antragsteller durch die Gebührenansätze in den ITW-Satzungen des Antragsgegners in ihren eigenen Rechten betroffen, denn diese führen unmittelbar, d. h. von Gesetzes wegen und nicht erst aufgrund einer weiteren Willensentscheidung oder aufgrund eines noch hinzukommenden privatrechtlichen Vertrages zur Belastung der Antragsteller. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nämlich

§ 60i. V.

m. § 133 SGB V verpflichtet, die Kosten der in Anspruch genommenen Rettungsdienstleistungen bzw. -transporte (Fahrten) für ihre Versicherten zu tragen; sie können diese Last im Grundsatz auch nicht ausschließen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2012 - 3 K 501/11 - mit Hinweis auf OVG LSA, Urt. v. 22.01.1997 - 2 K 3/95 -, UA S. 8). Randnummer 99

(5)Die Antragsteller besitzen zudem ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Hilfsanträge zu Ziffer 1., Ziffer
  1. und Ziffer
  2. sowie hinsichtlich des Antrages zu Ziffer
  3. ihres Normenkontrollbegehrens. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller hinsichtlich der Hauptanträge zu Ziffer 1., Ziffer
  4. und Ziffer
  5. ist hingegen zu verneinen. Randnummer 100 (a) Die in den ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2, 2014 und 2015 festgesetzten Entgelte bzw. Nutzungsgebühren beinhalten grundsätzlich eine Beschwer für die Antragsteller. Denn jedenfalls sind die gesetzlichen Krankenkassen – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich verpflichtet, gem. §§ 60, 133 SGB V die Kosten für die Rettungsdienstleistungen bzw. Rettungstransporte (Fahrten) zu übernehmen, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Dass sie im Einzelfall einen Teil der Belastung

§ 133Abs.

2 SGB V zu Lasten der Versicherten von sich abwenden können, ändert daran nichts; denn jedenfalls räumt diese Möglichkeit die Rechtsbeeinträchtigung nicht aus (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2012, a. a. O.; Urt. v. 22.01.1997, a. a. O.) und lässt eine mögliche Rechtsverletzung nicht entfallen (Kopp/Schenke, VwGO,

  1. Aufl. § 47 Rdnrn. 88 ff.). Randnummer 101 (b) Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller hinsichtlich der Hauptanträge zu Ziffer 1.,
  2. und
  3. dadurch entfallen, dass die ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2 und 2014 durch den jeweiligen Erlass der darauffolgenden, später beschlossenen Satzung, zuletzt durch den Erlass der ITW-Satzung 2015, sämtlich für die Zukunft außer Kraft getreten sind, wobei allerdings hinsichtlich der ITW-Satzung 2013-1 davon auszugehen ist, dass diese durch die ITW-Satzung 2013-2 lediglich teilweise für die Zukunft geändert bzw. „ersetzt“, ansonsten aber ebenfalls durch die ITW-Satzung 2014 für die Zukunft außer Kraft gesetzt worden ist. Bei dieser Sachlage besteht für das von den Antragstellern mit den Hauptanträgen zu Ziffer 1.,
  4. und
  5. verfolgte Normenkontrollbegehren kein Rechtsschutzinteresse, weil es hinsichtlich der für die Zukunft bereits außer Kraft getretenen ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2, 2014 – soweit die jeweils

folgende außer Kraft setzende Satzung jedenfalls nicht rechtskräftig aufgehoben ist – zumindest keiner Erklärung (mehr) bedarf, dass diese unwirksam sind. Randnummer 102 (c) Da die ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2, 2014 durch die jeweils

folgenden Satzungen nicht zugleich rückwirkend aufgehoben worden sind, bleibt indessen zu prüfen, ob (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, soweit es die Hilfsanträge zu Ziffer 1.,

  1. und
  2. der Antragsteller betrifft. Dies ist hier der Fall. Denn ungeachtet dessen, dass die genannten Satzungen außer Kraft getreten sind, besteht jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststellung, dass die außer Kraft getretene Rechtsnorm unwirksam war, wenn die angegriffene Satzung weiterhin Grundlage für die Erhebung von Entgelten bzw. Gebühren – hier für die Inanspruchnahme von ITW-Transporten – bleibt, weil das streitige Schuldverhältnis jeweils vor dem Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden ist und die Frage des Bestehens einer Leistungsverpflichtung auf der Grundlage der außer Kraft getretenen Satzungen noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 9). Das ist hier der Fall. Randnummer 103 Die Antragsteller haben glaubhaft dargelegt, dass sie im Hinblick auf die Leistungen, die sie aufgrund der außer Kraft getretenen Satzungen erbracht haben, noch ein berechtigtes Antrags- bzw. Feststellungsinteresse besitzen, weil noch nicht sämtliche von dem Antragsgegner erbrachten Leistungen abgerechnet sowie die in Rechnung gestellten und entrichteten Entgelte und Gebühren unter Vorbehalt geleistet worden sind, so dass eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Forderungen des Antragsgegners noch aussteht. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen: Randnummer 104 Die in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen des Eigenbetriebs des Antragsgegners werden nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses erbracht und abgerechnet werden. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Wäre dies der Fall, so wäre das Oberverwaltungsgericht schon mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuständig (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2012 - 3 K 502/11 -, juris). Randnummer 105 Gegen eine privatrechtliche Kostenabrechnung spricht vielmehr der Umstand, dass

§ 4Abs.

1 Satz 1 der ITW-Satzungen die Entgelte vom Antragsgegner durch „Bescheid“ des Eigenbetriebs Rettungsdienst festgesetzt werden. Die entsprechenden (Gebühren-)Bescheide ergehen allerdings nicht gegenüber den Krankenkassen, sondern ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Entgeltschuldner i. S. d. § 3 der ITW-Satzungen. Dies ist

der genannten Vorschrift derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt bzw. – in bestimmten Fällen – auch derjenige, der die Leistung des Intensivtransportes bestellt hat. Bei gesetzlich Versicherten wird

§ 4Abs.

2 Satz 1 der ITW-Satzungen der jeweilige „Bescheid“ der zuständigen Krankenkasse oder dem sonstigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) lediglich zur Begleichung der Entgeltschuld „übersandt“, welche dann die in Rechnung gestellten Kosten mit dem Träger des Rettungsdienstes abrechnet. Dies geschieht, wie die Beteiligten im Einzelnen übereinstimmend geschildert haben, im Rahmen eines vereinfachten EDV-Verfahrens. Es handelt sich bei den an die Kostenträger übermittelten „Bescheide“ somit lediglich um schlichte Zahlungsaufforderungen. Demgegenüber werden bei gesetzlich Versicherten die erbrachten Leistungen des Intensivtransports dem Entgeltschuldner erst dann in Rechnung gestellt, wenn die jeweilige Krankenkasse oder ein sonstiger Träger der Sozialversicherung die Zahlungen der Entgeltschuld des Versicherten ganz oder teilweise ablehnt, § 4 Abs. 2 Satz 2 der ITW-Satzungen. Randnummer 106 Bei dieser Sachlage lässt sich nicht davon ausgehen, dass – sieht man womöglich von wenigen Ausnahmen ab – bereits bestandskräftige (Gebühren- bzw. Entgelt-)Bescheide vorliegen, welche ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfallen ließen. Dies bedeutet zugleich, dass die durch den jeweiligen Kostenträger erfolgten Zahlungen bei Unwirksamkeit der angefochtenen ITW-Satzungen in Ermangelung eines Rechtsgrundes zurückgefordert werden können, sofern die Forderungen nicht verjährt sind. Auch kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit den erfolgten Zahlungen der gegenüber den Entgeltschuldnern geltend gemachte Zahlungsanspruch anerkannt worden sei. Dem ist vielmehr dadurch wirksam begegnet worden, dass von den Antragstellern – vertreten durch die Antragstellerin zu 1. (AOK) – gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 14. März 2013 (Bl. 44 d. GA), vom 5. August 2013 (Bl. 216/230 d. GA) und vom 4. Februar 2015 (Bl. 306 d. GA) erklärt worden ist, die Entgelte, die der Antragsgegner auf Grundlage der jeweiligen Satzung erhebe, würden lediglich „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ entrichtet. Randnummer 107 (d) Im Ergebnis bleibt somit festzustellen, dass das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller hinsichtlich der Feststellung, dass die ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2 und 2014 unwirksam waren, nicht schon deshalb entfallen ist, weil die genannten Satzungen nicht mehr in Kraft sind. Die von den Antragstellern gestellten Hilfsanträge zu 1. bis 3 sind demzufolge ebenso wie der Antrag zu Ziffer 4. zulässig. Randnummer 108

(6)Soweit der ursprüngliche Normenkontrollantrag geändert bzw. sukzessive erweitert worden ist, indem weitere Satzungen in das Verfahren einbezogen und ergänzend Hilfsanträge gestellt worden sind, mit denen beantragt wird festzustellen, dass die ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2 und 2014 unwirksam waren, und nunmehr zugleich beantragt wird, die ITW-Satzung 2015 für unwirksam zu erklären, begegnen diese Änderungen des Antragsbegehrens keinen rechtlichen Bedenken. Die genannten Antragsänderungen sind analog § 91 VwGO zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 9).

der genannten Vorschrift ist eine Änderung dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Absatz 1);

Absatz 2 ist eine Einwilligung des Beklagten – hier des Antraggegners – in die Änderung der Klage – hier des Normenkontrollantrages – dann anzunehmen, wenn sich dieser, ohne der Klage bzw. dem Antrag zu widersprechen, in einem Schriftsatz auf das geänderte Rechtsmittel eingelassen hat. Beides ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat sich im Rahmen seiner schriftsätzlichen Erwiderungen auf die Änderungen eingelassen; auch hält der Senat die Änderungen für sachdienlich, weil trotz der geänderten Anträge der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Antragsänderungen die endgültige Beilegung des Streites fördert (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 91 Rdn. 19 m. w. N.). B. Randnummer 109 Das Normenkontrollbegehren ist, soweit es die zulässigen Anträge betrifft, auch begründet. Randnummer 110 Die außer Kraft getretenen ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2 und 2014 waren unwirksam und die noch geltende ITW-Satzung 2015 ist unwirksam i. S. d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Satzungen verstoßen gegen höherrangiges Recht. Randnummer 111 I. Die angefochtenen ITW-Satzungen begegnen in formeller Hinsicht indes keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 112

(1)Entgegen der Auffassung der Antragsteller macht die Tatsache, dass im Vorwort bzw. in der „Präambel“ der ITW-Satzungen 2013-1, 2013-2, 2014 und 2015 die Ermächtigungsgrundlage(n) nur unvollständig bzw. unzureichend benannt („zitiert“) worden sind, die angefochtenen Satzungen nicht rechtswidrig bzw. unwirksam. Randnummer 113 Zwar muss eine (Rechts-)Verordnung die Ermächtigungsgrundlage, auf der sie beruht,

Art. 80Abs.

1 Satz 3 GG bzw.

Art. 79Abs.

1 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - Verf-LSA - vom

  1. Juli 1992 (LSA-GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom
  2. Januar 2005 (LSA-GVBl. S. 44), im Vorwort - auch „Präambel“ genannt - (konkret) bezeichnen (sog. Zitiergebot). Beruht die Verordnung auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen, müssen diese vollständig zitiert und bei inhaltlicher Überschneidung gemeinsam angegeben werden (BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 ff. = juris; a. A. hinsichtlich teilbarer Regelungen: OVG LSA, Beschl. v. 19.04.2005 - 4 M 28/05 -, JMBl. LSA 205, 244 f. = juris). Darüber hinaus erfordert das Zitiergebot, dass nicht nur das ermächtigende Gesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in der Verordnung genannt wird (BVerfG, a. a. O.). Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf-LSA sollen die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (vgl. zum Formerfordernis aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insbesondere BVerfG, Beschl. v. 09.10.1968 - 2 BvE 2/66 - BVerfGE 24, 184 [196] = juris). Genügt die Verordnung nicht den genannten Anforderungen, so ist sie wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot insgesamt verfassungswidrig und nichtig; denn wegen des rechtsstaatlichen Gewichts des Zitiergebots stellt dessen Missachtung nicht nur einen bloßen Ordnungsverstoß, sondern einen die Nichtigkeit der Verordnung begründenden Rechtsmangel dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.07.1999, a. a. O.). Randnummer 114 Die streitgegenständlichen ITW-Satzungen verstoßen hingegen nicht – wie die Antragsteller meinen – gegen das in Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG und in Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf-LSA geregelte Zitiergebot, denn die genannten Vorschriften finden auf kommunale Satzungen (grundsätzlich) keine Anwendung. Das Vorwort („Präambel“) einer kommunalen Satzung ist nicht Regelungsbestandteil der Satzung – die fehlende Angabe der Ermächtigungsgrundlage in der Präambel führt daher grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Satzung; auch ist die Richtigkeit der Eingangsformel keine Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 [266 f.] = juris; BVerwG, Urt. v. 28.06.1974 - VII C 22.73 -, juris; s. auch Beschl. v. 15.08.1996 - 8 B 167.96 -, juris; ferner HessVGH, Urt. v. 02.03.1988 - 5 UE 897/86 -, NVwZ-RR 1988, 75 ff. = juris Rn. 35; Urt. v. 30.10.1975 - V OE 20/73 -, HessVGRspr. 1976, S. 9 = juris (Leitsatz); für bauordnungsrechtliche Gestaltungssatzungen: OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 01.10.2008 - 1 A 10362 /08 -, DVBl. 2009, 56 ff. = juris Rn. 26; Urt. v. 20.01.2010 - 8 C 10725/09 -, BauR 2010, 1539 ff. = juris Rn. 42; Miller, in: GO LSA-Kommentar, § 6 Nr.2). Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen: Randnummer 115 Aus der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und dem Grundgesetz folgt in Bezug auf die Bezeichnung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitbefangenen Satzungen kein Zitiergebot. Soweit ein Zitiergebot in Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf-LSA und in Art. 80 Abs. 1 GG angeordnet wird, bezieht sich die Geltung des Zitiergebots nur auf Rechtsverordnungen, die aufgrund landes- bzw. bundesrechtlicher Verordnungsermächtigungen erlassen werden. Vorliegend handelt es sich indessen bei den ITW-Satzungen ausweislich ihrer Bezeichnung nicht um Rechtsverordnungen, sondern um (gemeindliche) Satzungen, die aufgrund autonomer Rechtsetzungsbefugnis erlassen worden sind. Randnummer 116 Auf Satzungen, die im originären Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung erlassen werden, findet das Zitiergebot aber

anerkannter Rechtssprechung keine Anwendung, da sowohl die Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG als auch die des inhaltsgleichen Art. 79 Abs. 1 Satz 3 Verf-LSA nur für die Übertragung rechtsetzender Gewalt durch den Gesetzgeber an die Exekutive, nicht jedoch für die Ausübung eigener Befugnisse der Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gilt (vgl. BVerfG, a. a. O.; BVerwG, a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil v. 28. Juni 1974 (a. a. O., juris Rn. 15) hierzu festgestellt: Randnummer 117 „Da Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG hier nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 12, 319

(325); 32, 346
(361)) und hier auch aus sonstigem Bundesrecht nicht hergeleitet werden kann, dass eine Gemeindesatzung die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sie sich stützt, nennt, ist es revisionsrechtlich unerheblich, dass die Satzung der Beklagten als Rechtsgrundlage lediglich den § 6 KAG und nicht auch das bis dahin geltende Vergnügungssteuergesetz anführt.“ Randnummer 118 In der Literatur und der Rechtsprechung wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass das verfassungsrechtliche Zitiergebot lediglich auf solche Satzungen der Gemeinden keine Anwendung finde, die nicht auf gesetzesverlängernder delegierter Rechtsetzungsbefugnis, sondern auf der Einräumung von Autonomie zur Regelung von Selbstverwaltungsangelegenheit beruhen (vgl. Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 80 Rn. 16; Dolzer, Bonner Kommentar zum GG, Art. 80 Rn. 166; Nds.OVG, Urt. v. 21.08.1992 - 6 L 119/90 -, NVwZ 1993, 1216 = juris; ferner zur „Rechtsverordnung in Satzungsform“: Urt. v. 12.04.2000 - 1 K 5694/98 -, juris; ebenso wohl OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 01.10.2008, a. a. O.). Für Satzungen, die nicht im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung, sondern im übertragenen (staatlichen) Wirkungskreis erlassen werden, soll hingegen das Zitiergebot Geltung beanspruchen, da es sich hierbei materiell-rechtlich um Rechtsverordnungen handele, die lediglich in der Form einer Satzung erlassen werden (Nds.OVG, a. a. O.; OVG Rheinl.-Pfalz, a. a. O., m. w.

w.). Randnummer 119 Vorliegend hat der Landesgesetzgeber bewusst in § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 die Form einer Satzungsermächtigung gewählt; auch hat er in § 4 Abs. 1 RettDG LSA 2012 ausdrücklich festgestellt, dass die Aufgaben

dem Rettungsdienstgesetz den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger des Rettungsdienstes als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises obliegen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Nicht zuletzt deutet der Verweis im Vorwort der Satzungen auf §§ 4 und 6 LKO LSA (a. F.) bzw. auf §§ 4 und 8 KVG LSA darauf hin, dass es auch dem Willen des Satzungsgebers entsprach, die Satzungen aufgrund eigener autonomer Satzungsgewalt zu beschließen. Randnummer 120 Für die Qualifikation einer Rechtsnorm als Satzung oder Rechtsverordnung kommt es zwar nicht allein auf den Willen des Normgebers an; auch kann nicht in jedem Fall allein auf den Wortlaut der Rechtsvorschriften und auf die Bezeichnung als „Satzung“ abgestellt werden, da sich der Gesetzgeber bzw. der Satzungsgeber anderenfalls allein durch die von ihm gewählte Bezeichnung den strengen Anforderungen des Art. 80 GG bzw. Art. 79 VerfG LSA entziehen könnte (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 -, BVerfGE 10, 20 [49 ff.] = juris; OVG Rheinl.-Pfalz, a. a. O.). Vorliegend kann von einer solchen Falschbezeichnung („Etikettenschwindel“) keine Rede sein; hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Randnummer 121

allem bleibt es dabei, dass die angefochtenen Satzungen – trotz der zugleich durch den Landesgesetzgebers in § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 normierten Befugnis zum Erlass einer (Entgelt- bzw. Gebühren-)Satzung – dem eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte zuzurechnen sind, so dass den Kommunen mit der in Rede stehenden Ermächtigungsnorm für den Bereich des Rettungsdienstwesens eine echte Satzungsautonomie übertragen wird, selbst wenn von dieser Befugnis nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Gebrauch gemacht werden darf. Denn auch unter Berücksichtigung der Bestandsgarantie im Sinne des verfassungsrechtlichen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie

Art. 28Abs.

2 GG ist der Landesgesetzgeber nicht gehindert, bestimmte Anforderungen für die Gestaltung und Durchführung des Rettungsdienstes selbst zu normieren. Dadurch, dass im Hinblick auf die Aufgaben und die Funktion des Rettungsdienstes in einem gewissen Maße einheitliche Regelungen für das ganze Land erforderlich sind, werden die Landkreise und kreisfreien Städte aus ihrer eigenen kommunalen Verantwortung für den Betrieb des Rettungsdienstes und die Erhebung von Nutzungsentgelten nicht entlassen. Randnummer 122

allem lässt sich ein Verstoß gegen das Zitiergebot nicht feststellen. D. h. die Tatsache, dass im Vorwort der streitgegenständlichen ITW-Satzungen lediglich § 40 RettDG und §§ 4 und 6 LKO LSA (a. F.) bzw. §§ 4 und 8 KVG, jedoch nicht zugleich sämtliche einschlägigen Rechtsvorschriften unter gleichzeitiger Beachtung der grundsätzlich erforderlichen Zitiertiefe (Bezeichnung u. a. des Inhalts und Rahmens der Ermächtigung – vgl. BVerfG, Urt. v. 06.07. 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 [41] = juris) angeführt worden sind, erweist sich als unschädlich. Randnummer 123

(2)Entgegen der Auffassung der Antragsteller gilt nichts anderes, soweit es den Umstand betrifft, dass im Vorwort der angefochtenen ITW-Satzungen auch nicht auf das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt - KAG LSA - verwiesen wird, obwohl für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Satzungen zugleich auf die allgemeinen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes zurückzugreifen ist, sofern das RettDG LSA 2012 als Spezialgesetz keine Anwendung findet bzw. keine ausreichenden Regelungen zum Maßstab der Entgeltbildung für den Fall einer einseitigen Gebühren- bzw. Entgeltfestsetzung bereithält. Bedarf es indessen aus den zuvor genannten Gründen im Vorwort der Satzungen nicht notwendigerweise der Angabe der einschlägigen Ermächtigungs- bzw. Rechtsgrundlagen, so ist es ebenfalls rechtlich unerheblich, wenn im Vorwort der Satzungen nicht auf das KAG LSA Bezug genommen wird. Randnummer 124
(3)Desgleichen erweist sich als unschädlich, dass die ITW-Satzungen ausweislich des Vorwortes zugleich auf den „Runderlass des Innenministeriums vom 10.09.2012 (Az. 36.11-41913)“ gestützt werden. Bedarf es im Vorwort der Satzungen keiner Angaben zu den ihnen zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen, lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Satzungen auch nicht daraus herleiten, dass ohne Notwendigkeit auf den genannten „Runderlass“ Bezug genommen wird. Ebenso kann hier dahinstehen, ob und inwieweit es sich – wie die Antragsteller einwenden – bei dem „Runderlass“ lediglich um ein einfaches Schreiben des Innenministeriums an die Landkreise und kreisfreien Städte unter dem Betreff „Qualifizierter Krankentransport einschließlich Intensivtransporte“ handelt. Randnummer 125
(4)Die streitbefangenen ITW-Satzungen bedurften auch keiner Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 6Abs.

3 LKO LSA (a. F.) galten für den Inhalt von Satzungen, ihre Form, das Verfahren bei ihrem Erlass und u. a. auch hinsichtlich ihrer Genehmigungspflicht die Vorschriften der seinerzeit noch bestehenden Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 GO LSA bedurften Satzungen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Im RettDG LSA 2012 und im KAG LSA ist eine solche Genehmigungspflicht aber nicht normiert. Auch aus dem Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt folgt nichts anderes (s. § 8 Abs. Satz 2 KAG). Randnummer 126

(5)Ferner ist

den Feststellungen des Senats davon auszugehen, dass die streitbefangenen ITW-Satzungen mit ihren Veröffentlichungen im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung des Antragsgegners vom

  1. Juli 2007 in der Fassung vom
  2. Dezember 2010, in Kraft getreten am
  3. Februar 2011 und in der Fassung vom
  4. Juli 2014, in Kraft getreten am
  5. August 2014, werden die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen, sofern – wie hier – Rechtsvorschriften keine besonderen Regelungen treffen, im bezeichneten Amtsblatt bekannt gegeben. Im Übrigen sind von den Antragstellern diesbezüglich auch keine Einwände erhoben worden. Randnummer 127

(6)Soweit

§§ 39ff. Rett

DG LSA 2012 dem Erlass einer Satzung, mit der (einseitig) Entgelte bzw. Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen festgesetzt werden, grundsätzlich der (vergebliche) Versuch vorausgehen muss, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern herbeizuführen, haben solche Bemühungen

dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten stattgefunden, auch wenn in diesem Zusammenhang regelmäßig auf die beim Senat anhängigen Normkontrollverfahren verwiesen wurde. Darüber hinaus sind die Antragsteller, wie sie in der mündlichen Verhandlungen eingeräumt haben, auch zu den für die jeweiligen Abrechnungszeiträume – einschließlich der Abrechnungsperiode 2015 – vorgelegten Kosten-Nutzung-

weisen (Kalkulationen) in der

§ 40Abs. 1 Satz 2 und 3 RettDG LSA 2012 gebotenen Weise angehört worden. Randnummer 128

(7)Nicht durchzudringen vermögen die Antragssteller überdies mit ihrem Einwand, es fehle für die „Installierung des ITW-Systems“ im Landkreis Mansfeld-Südharz an der erforderlichen (rechtzeitigen) Anpassung des Rettungsdienstbereichsplanes;

§ 7Abs. 3 Nr. 4, 6 und 7 Rett

DG LSA 2012 hätte der Rettungsdienstbereichsplan vor Erlass der Satzung 2013-1 und 2013-2 überarbeitet werden müssen, was nicht geschehen sei. Randnummer 129 Gemäß § 7 Abs. 2 RettDG LSA 2012 war für jeden Rettungsdienstbereich zur Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung

Anhörung der örtlichen Leistungserbringer und im Benehmen mit den Kostenträgern bis zum 31. Dezember 2014 ein Rettungsdienstbereichsplan als Satzung zu beschließen (Satz 1). Die Satzung ist zudem mindestens in Abständen von fünf Jahren fortzuschreiben (Satz 2). Unabhängig hiervon ist

§ 7Abs. 5 Satz 1 Rett

DG LSA 2012 die Bedarfsbemessung im Rettungsdienstbereich auf der Grundlage einer Bewertung der Einsatzstatistik fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Randnummer 130 Im vorliegenden Fall existierte bereits vor Erlass der ITW-Entgeltsatzungen 2013-1 und 2013-2 ein Rettungsdienstbereichsplan des Antragsgegners. Allerdings gaben sowohl das neue RettDG LSA 2012 als auch die tatsächliche Installierung eines ITW-Transportsystems durch den Antragsgegner Veranlassung zu einer Überprüfung und Anpassung des bereits existierenden Rettungsdienstbereichsplans. Der Antragsgegner hat dem dargelegten Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass er am 10. Juli 2013 unter Verweis auf §§ 4 und 6 der LKO LSA und § 7 RettDG LSA 2012 die „Satzung für den Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Mansfeld-Südharz“ beschlossen hat, welche am 12. Juli 2013 und damit jedenfalls vor dem 31. Dezember 2014 in Kraft getreten ist. Randnummer 131 Die Fortschreibung bzw. Anpassung des Rettungsdienstbereichsplans ist damit zwar erst

Erlass der ITW-Satzungen 2013-1 und 2013-2 erfolgt, wie die Antragsteller beanstanden. Dies ist hier jedoch unabhängig der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA 212 unschädlich. Denn § 7 Abs. 6 Satz 1 RettDG LSA 2012 bestimmt, dass der Träger des Rettungsdienstes zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung vorläufige vom Rettungsdienstbereichsplan abweichende Maßnahmen treffen kann, die so lange gelten, bis der geänderte Rettungsdienstbereichsplan wirksam ist. Der Antragsgegner durfte somit auf der Grundlage der ITW-Satzungen 2013-1 und 2013-2 das neue ITW-Transportsystem in den bestehenden Rettungsdienst implementieren, ohne dass zuvor der Rettungsdienstbereichsplan fortgeschrieben und entsprechend angepasst war. Die Änderung des Rettungsdienstbereichsplans ist allerdings unverzüglich einzuleiten, § 7 Abs. 6 Satz 2 RettDG LSA 2012. Letzteres ist ebenfalls geschehen. Der Antragsgegner hat den bisherigen Rettungsdienstbereichsplan „ohne schuldhaftes Zögern“ überarbeitet. Der „neue“ Rettungsdienstbereichsplan ist – wie bereits erwähnt – am 10. Juli 2013 beschlossen worden und am 12. Juli 2013 in Kraft getreten, mithin ca. 6 Monate

Inkrafttreten des RettDG LSA 2012 und circa 3 Monate

Erlass der ITW-Satzung 2013-1. Der Antragsgegner hat damit seinen Obliegenheiten genügt. Dass der Rettungsdienstbereichsplan – wie die Antragsteller offenbar meinen – stets im Vorfeld des Erlasses einer neuen Gebührensatzung zu beschließen ist, lässt sich dem RettDG LSA 2012 nicht entnehmen, wie nicht zuletzt auch § 7 Abs. 2 RettDG LSA deutlich macht. Randnummer 132 II. Die angegriffenen Entgeltsatzungen 2013-1, 2013-2, 2014 und 2015 erweisen sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig, denn sie verstoßen gegen höherrangiges Recht. Die genannten Satzungen sind bzw. waren deshalb ungültig i. S. d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Randnummer 133

(1)Dem Antragsgegner obliegt als kommunalem Aufgabenträger gem. § 4 Abs. 1 RettDG LSA 2012 die Wahrnehmung des Rettungsdienstes i. S. d. § 1 RettDG LSA
  1. Er steht damit in der Pflicht, eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes sicherzustellen, § 3 Abs. 1 RettDG LSA
  2. Der Rettungsdienst beinhaltet die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der „Notfallrettung“ und der „qualifizierten Patientenbeförderung“, § 1 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA
  3. Der Antragsteller hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass er einen leistungsfähigen Rettungsdienst vorhält, der bei der Organisation und Durchführung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt, § 3 Abs. 2 RettDG LSA. Randnummer 134 Zur Finanzierung der Rettungsdienstaufgaben ermächtigt § 40 Abs. 1 RettDG LSA den Träger des Rettungsdienstes – hier den Antragsgegner – zum Erlass einer Nutzungsentgelt bzw. Gebührensatzung, soweit aufgrund der ermittelten Kosten mit der Gesamtheit der Kostenträger – hier u. a. mit den Antragstellern - eine Vereinbarung von Nutzungsentgelten (für die jeweils nächste Abrechnungsperiode) gem. §§ 38 , 39 RettDG LSA 2012 nicht zustande kommt. Danach sind die Träger des Rettungsdienstes als Leistungserbringer befugt, Nutzungsentgelte bzw. Gebühren von den Nutzern zu erheben. Randnummer 135
(2)Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsteller, die im RettDG LSA 2012 vorgesehene Finanzierungsregelung sei unzureichend, weil der Landesgesetzgeber – die Regelung des Rettungswesens gehört gem. Art. 70 Abs. 1 GG zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder, die damit auch festlegen, welche Aufgaben zum Rettungsdienst gehören und die Träger dieser Aufgaben bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2015 - 3 C 28.13 -, juris Rn. 24) – den kommunalen Aufgabenträgern die Aufgaben des Rettungsdienstes zuweise und diese

§ 3Abs. 1 Satz 1 Rett

DG LSA 2012 eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes (einschließlich Wasser- und Bergrettungsdienst) sicherzustellen hätten. Der Landesgesetzgeber hätte den Kommunen – und hier dem Antragsgegner – im Zusammenhang mit der Übertragung dieser Aufgaben gem. Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA zugleich entsprechende finanzielle Mittel zuweisen müssen. Randnummer 136 Die Antragsteller vermögen hiermit nicht durchzudringen. Randnummer 137 Aus Art. 87 Abs. 3 Verf LSA folgt im vorliegenden Fall eine solche Verpflichtung nicht.

der genannten landesverfassungsrechtlichen Vorschrift hat der Landesgesetzgeber nur dann gleichzeitig die Deckung der entsprechenden Kosten zu regeln (Satz 2 a. a. O.), wenn den Kommunen neue Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen oder ihnen staatliche Aufgaben neu übertragen werden (Satz 1 a. a. O.). Führt eine solche (zusätzliche) Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen (Art. 87 Abs. 3 Satz 3 Verf LSA). Ob eine neue Aufgabe übertragen wurde, ist dabei durch einen Vergleich der Rechtslage vor und

der Übertragung durch Bildung einer Aufgabendifferenz festzustellen (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 09.10.2012 - LVG 23/10 -, LVerfGE 23, 301 ff. [341]; s. auch Kluth, in: ders. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht für Sachsen-Anhalt, 2005, S. 209). Eine solche zu einem Mehrbelastungsausgleich verpflichtende Aufgabendifferenz infolge der gesetzlichen Übertragung einer neuen Aufgabe oder weiteren neuen gesetzlichen Ausformung einer bereits durch Gesetz übertragenen Aufgabe und einer damit entstandenen neuen finanziellen Belastung ist hier aber nicht feststellbar. Die Aufgabe des bodengebundenen Rettungsdienstes ist dem Antragsgegner nicht erst mit dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen RettDG LSA 2012 übertragen worden; dies ist vielmehr bereits mit dem RettDG LSA vom 11. November 1993 (GVBl. S. 699) - RettDG LSA 1993 – sowie mit dem RettDG LSA vom 21. März 2006 (GVBl. S. 84) - RettDG LSA 2006 - geschehen.

§§ 1Abs. 1, 2 Abs. 1 , 3 Abs. 1 Rett

DG LSA 1993 und §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 RettDG LSA 2006 war den Landkreisen und kreisfreien Städten bereits vermittels der genannten Vorschriften der (bodengebundene) Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe zugewiesen worden, wobei diese bereits damals im Rahmen der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der „Notfallrettung“ und des „qualifizierten Krankentransportes“ dauerhaft sicherzustellen hatten. Zwar wird im RettDG LSA 2012 erstmalig als Rettungsmittel zugleich der ITW genannt. Indessen handelt es sich hinsichtlich des Einsatzes dieses Rettungsmittels – wie später noch ausgeführt wird – nicht um eine (neue) Pflicht-aufgabe des Trägers des Rettungsdienstes; auch lässt sich die Tatsache, dass die in § 2 Abs. 6 Nr. 1 RettDG LSA 2012 enthaltene Aufzählung der in Betracht kommenden Rettungs-mittel um den ITW ergänzt worden ist, nicht als „neue gesetzliche Ausformung einer bereits durch Gesetz übertragenen Aufgabe“ begreifen.

allem bestand für den Senat daher keine Veranlassung, die von den Antragstellern erhobenen Einwände zum Anlass zu nehmen, um den Rechtsstreit dem Landesverfassungsgericht vorzulegen. Randnummer 138

(3)Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es den streitbefangenen ITW-Satzungen des Antragsgegners auch nicht an einer (ausreichenden) Rechtsgrundlage. Randnummer 139 (a) Die sich aus § 40 Abs. 1 i. V. m. §§ 36 ff. RettDG LSA 2012 ergebende Satzungsbefugnis ermächtigt den Antragsgegner allerdings nur bedingt bzw. teilweise zum Erlass der streitgegenständlichen ITW-Satzungen. Die Satzungen regeln nämlich nicht ausschließlich die (speziellen) Aufgaben und Leistungen des Rettungsdienstes im Bereich der „qualifizierten Patientenbeförderung“ bzw. des „qualifizierten Krankentransportes“ mittels Intensivtransportwagens (ITW), wie dies

den Vorschriften des RettDG LSA 2012 vorgesehen ist, sondern auch solche Aufgaben und Transportleistungen, die sich nicht auf die Vorschriften der §§ 36 ff. RettDG LSA 2012 stützen lassen. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen: Randnummer 140 (aa) Das Rettungsdienstgesetz LSA 2012 unterscheidet gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA 2012 im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes zwischen der „Notfallrettung“ ( §§ 22 ff. RettDG LSA 2012) und der „qualifizierten Patientenbeförderung“ ( §§ 25 ff. RettDG LSA 2012). Unter der „qualifizierten Patientenbeförderung“ ist

der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 RettDG LSA 2012 die medizinisch notwendige Beförderung kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen zu verstehen, die, ohne Notfallpatient i. S. d. § 2 Abs. 2 RettDG LSA 2012 zu sein, während der Beförderung in einem dafür ausgestatteten Rettungsmittel der fachgerechten Betreuung durch qualifiziertes medizinisches Personal bedürfen. Notfallrettung ist hingegen

der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 RettDG LSA 2012 die präklinische medizinische Versorgung von Notfallpatienten durch dafür qualifiziertes medizinisches Personal am Notfallort sowie deren Beförderung in Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung. Notfallpatienten i. S. d. § 2 Abs. 2 RettDG LSA 2012 sind dabei Personen, die sich infolge einer Verletzung, Erkrankung oder aus sonstigen Gründen in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. Als Rettungsmittel im bodengebundenen Rettungsdienst sind

§ 2Abs. 6 Nr. 1 Rett

DG LSA 2012 Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF), Rettungswagen (RTW), Intensivtransportwagen (ITW) und Krankentransportwagen (KTW) vorgesehen, die sowohl für die Notfallrettung als auch - mit Ausnahme des Notarzteinsatzfahrzeugs - für die qualifizierte Patientenbeförderung eingesetzt werden können. Randnummer 141 Hieran gemessen begegnet der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der ITW-Satzungen skizzierte (allgemeine) Regelungsgehalt und Zweck der Satzungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Danach wird der Anwendungs- und Geltungsbereich der ITW-Satzungen dahingehend bestimmt, dass als „Intensivtransport“ die „Verlegung von intensivpflichtigen Patienten von einer Institution der Erst-, Grund- oder Regelversorgung zur weiteren diagnostischen und therapeutischen Versorgung in eine Institution der Schwerpunkt- und/oder Maximalversorgung bzw. anderweitig spezialisierte Institution unter Aufrechterhaltung der bereits begonnenen intensivmedizinischen Therapie“ anzusehen ist. Diese (allgemein gehaltene) Kennzeichnung dessen, was unter „Intensivtransport“ zu verstehen und damit Gegenstand der Satzungen ist, findet – zumindest inhaltlich – in den Regelungen des RettDG LSA 2012 seine Entsprechung. Zwar findet der Begriff „Intensivtransport“ im RettDG LSA 2012 selbst keine Verwendung; im RettDG LSA 2012 findet sich lediglich die Bezeichnung „Intensivtranswortwagen (ITW)“. Mit dem Begriff „Intensivtransport“ i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 der ITW-Satzungen dürfte indessen die „qualifizierte Patientenbeförderung“ i. S. d. § 2 Abs. 3 RettDG LSA 2012 gemeint sein, ggf. noch gewisse Einsätze im Aufgabenbereich der „Notfallrettung“ ( §§ 22 ff. RettDG LSA 2012), soweit die ITW-Satzungen dies ausdrücklich vorsehen (vgl. § 1 Abs. 2 a. a. O.), so dass sich der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der ITW-Satzungen beschriebene Auftrag innerhalb der durch das Rettungsdienstgesetz LSA 2012 vorgegebenen Grenzen hält. M. a. W. die in den Satzungen als „Intensivtransport“ im Rahmen des Rettungsdienstes gekennzeichnete Aufgabe ist, soweit sie sich auf die genannten Rettungsdienstbereiche erstreckt, von der Ermächtigungsgrundlage des § 40 i. V. m. §§ 1 ff. RettDG LSA 2012 gedeckt. Randnummer 142 Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der ITW-Satzungen, wonach „auch der Transport

Abschluss einer diagnostischen oder intensivtherapeutischen Maßnahme, zurück in ein heimatnahes Krankenhaus oder zur Rehabilitation“ Bestandteil des Intensivtransportes ist. Eine derart weitgehende bzw. extensive Auslegung bzw. Bestimmung des Begriffs „Intensivtransport“, ist nicht mehr vom RettDG LSA 2012 als Rechtsgrundlage der Satzungen gedeckt, selbst wenn man davon ausgeht, dass es womöglich auch in den genannten Fällen ausnahmsweise einer intensivmedizinischen Betreuung bedarf. Randnummer 143 Grundsätzlich aber lässt sich der Transport zurück in ein heimatnahes Krankenhaus oder zur Rehabilitation, zumal

Abschluss einer diagnostischen oder intensivtherapeutischen Maßnahme, nicht als „Notfallrettung“ oder auch nur als „qualifizierte Patientenbeförderung“ i. S. d. RettDG LSA qualifizieren. Bei der „Notfallrettung“ geht es – wie bereits erwähnt - um den zeitkritischen Transport zwecks Erhaltung der Vitalfunktionen von Notfallpatienten, während die „qualifizierte Patientenbeförderung“ – wie ebenfalls schon erwähnt – die medizinisch notwendige Beförderung kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen betrifft, die, ohne Notfallpatient i. S. d. § 2 Abs. 2 RettDG LSA 2012 zu sein, während der Beförderung in einem dafür ausgestatteten Rettungsmittel der fachgerechten Betreuung durch qualifizierte medizinisches Personal bedürfen, § 2 Abs. 3 RettDG LSA 2012. Dass dies beim Rücktransport bzw. Transport in eine Rehabilitationseinrichtung allzumal

Abschluss der diagnostischen oder intensivtherapeutischen ärztlichen Behandlung der Fall ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. In derartigen Fällen dürfte vielmehr grundsätzlich der Einsatz eines Krankentransportwagens genügen. Derartige Krankenfahrten sind jedoch gemäß § 1 Abs. 3 RettDG LSA 2012 vom Anwendungsbereich des Rettungsdienstgesetzes LSA 2012 ausdrücklich ausgeschlossen. Randnummer 144 (bb)

§ 1Abs. 2 der ITW-Satzungen ist der „Intensivtransport“ durch den Antragsgegner im Rahmen des Rett

DG LSA 2012 zugleich „als Notfallrettung“ zu erbringen, wenn sich die Patienten und Patientinnen „auch“ in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung in einem vital bedrohten Zustand befinden und schnellstmöglich in ein anderes Krankenhaus zu befördern sind, um eine lebensrettende Weiterbehandlung zu erreichen. Diese Tätigkeit wird in den ITW-Satzungen 2013-1 und 2013-2 als „Notfallrettung im Rettungsdienst“ und in den ITW-Satzungen 2014 und 2015 als „eigener Rettungsdienst“ bezeichnet. Randnummer 145 Der Geltungs- bzw. Aufgabenbereich der streitbefangenen Satzungen erstreckt sich damit zugleich auf einen Teilbereich der originären „Notfallrettung“. Zwar ist die „Notfallrettung“

§ 1Abs. 2 Satz 1 Rett

DG LSA 2012 im Rahmen des Rettungsdienstes grundsätzlich vorgesehen und auch von den Vorschriften des RettDG LSA 2012 gedeckt. Zweifelhaft erscheint indessen, ob die Beförderung von Notfallpatienten im Rahmen des „Intensivtransports“ mittels ITW im RettDG LSA 2012 noch eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, sofern man den Begriff „Intensivtransport“ der „qualifizierte Patientenbeförderung“ i. S. d. § 2 Abs. 3 RettDG LSA zurechnet. Mit der Einbeziehung von Aufgaben der Notfallrettung in den Aufgaben- und Geltungsbereich des durch die ITW-Satzungen geregelten Intensivtransportes (vermittels eines ITW) geht jedenfalls die Möglichkeit einer Abgrenzung und klaren Trennung des Aufgabenbereichs „Notfallrettung“ i. S. d. § 1 Abs. 2 RettDG LSA 2012 einerseits und der „qualifizierten Patientenbeförderung“ i. S. d. § 2 Abs. 3 RettDG LSA andererseits verloren, wie nicht zuletzt die in den ITW-Satzungen verwendeten unscharfen und wenig verständlichen Bezeichnungen der in Rede stehenden Aufgabe als „Notfallrettung im Rettungsdienst“ bzw. „eigener Rettungsdienst“ verdeutlichen. Damit stellt sich zugleich die Frage, ob die ITW-Satzungen hinsichtlich ihres konkreten Anwendungsbereichs hinreichend bestimmt sind. Denn mit den in Rede stehenden Regelungen in § 1 Abs. 2 der Satzungen verschwimmen jedenfalls die Konturen zwischen der Notfallrettung einerseits und der qualifizierten Patientenbeförderung im Rahmen des Rettungsdienstes andererseits. Abgesehen davon, dass sich die Abgrenzung der ITW-Satzungen zu der Satzung des Antragsgegners zum Regel-Rettungsdienst als problematisch erweisen dürfte, dürfte es aber insbesondere auch dem Zufall überlassen bleiben, ob und wann aus Anlass der Notfallrettung ein RTW oder ein ITW und in welchen Fällen ein ITW-Fahrzeug zum Einsatz kommt und wann aufgrund welcher der zuvor genannten Entgeltregelungen bzw. Gebührensatzungen des Antragsgegners die erbrachten Rettungsdienstleistungen abzurechnen sind. Randnummer 146 Eine solche „bereichsübergreifende“ Zuordnung von Aufgaben der „Notfallrettung“ in den Bereich der „qualifizierten Patientenbeförderung“, wie sie hier durch die ITW-Satzungen vorgesehen ist, erscheint im Übrigen auch sachlich nicht gerechtfertigt. Daran ändert vor allem auch der Umstand nichts, dass – wie dem Antragsgegner einzuräumen ist – mitunter selbst im Rahmen der beschriebenen Sekundärtransporte bzw. Interhospitaltransporte eine Patientenbeförderung unter intensivmedizinischen Bedingungen erforderlich ist, weil es in manchen Fällen zeitkritisch um die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen geht (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 26.06.2001 - 11 LB 1374/01 -, juris; Beschl. v. 17.02.2013 - 11 LB 323/02 -, juris ; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.08.1993 - 14 U 1/93 -, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 05.07.2004 - 12 U 572/97 -, juris). In einem solchen Fall handelt es sich aber eben nicht mehr um einen Transport i. S. d. § 2 Abs. 3 RettDG LSA , sondern um den Transport eines Notfallpatienten vermittels eines ITW im Rahmen des Regel-Rettungsdienstes, zumal

§ 18Abs. 1 Rett

DG LSA 2012 der ITW als Rettungsmittel auch im Rahmen der Notfallrettung eingesetzt werden darf. Dies braucht aber nicht weiter vertieft zu werden, weil es im vorliegenden Fall hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Randnummer 147 (cc)

§ 1Abs.

3 der ITW-Satzungen ist dem Eigenbetrieb des Antragsgegners als Träger des Rettungsdienstes zugleich die Aufgabe zugewiesen, im Rahmen des geregelten „Intensivtransports“ Leistungen als „qualifizierte Patientenbeförderung“ zu erbringen, soweit nicht die Voraussetzungen gemäß Buchst.

  1. a)bis
  2. c)der genannten Vorschrift gegeben sind. Die dem Antragsgegner hiermit aufgegebene Tätigkeit der „qualifizierten Patientenbeförderung“ – die in der ITW-Satzung als „eigene qualifizierte Patientenbeförderung“ bezeichnet wird – ist ebenfalls nur teilweise von den Vorschriften des RettDG LSA 2012 gedeckt. Denn die mit § 1 Abs. 3 der ITW-Satzungen erfolgte Aufgabenübertragung in Bezug auf als „qualifizierte Patientenbeförderung zu erbringende Leistungen“ finden nur insoweit im RettDG LSA 2012 eine Rechtsgrundlage, als sie den Regelungen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 RettDG LSA Rechnung tragen, wonach bestimmte Leistungen vom Anwendungs- und Geltungsbereich des RettDG LSA 2012 ausgeschlossen sind. Dies ist mit der Regelung in § 1 Abs. 3 der ITW-Satzungen insoweit geschehen, als gemäß Buchst.
  3. a)bis
  4. c)der Regelung ebenfalls ein Vorbehalt aufgenommen worden ist, der den rettungsdienstlichen Einschränkungen

§ 1Abs. 3 Nr. 7 bis 9 Rett

DG LSA 2012 Rechnung trägt. Allerdings erstreckt sich der Vorbehalt in § 1 Abs. 3 der ITW-Satzungen nicht zugleich auf die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 RettDG LSA 2012 normierten Beschränkungen, wonach bestimmte Transportleistungen wie z. B. (allgemeine) Krankenfahrten, Beförderung von behinderten Menschen (wegen ihrer Behinderung), Sanitätsdienst bei öffentlichen Veranstaltungen, Fahrten zwecks Wahrnehmung von Aufgaben des innerbetrieblichen Rettungsdienstes etc. explizit vom Regelungsbereich des RettDG LSA 2012 ausgenommen worden sind. Da sich in den ITW-Satzungen keine entsprechende Regelung findet und somit – im Umkehrschluss – die zuletzt genannten Aufgaben ebenfalls zum Leistungskatalog des Eigenbetriebes des Antragsgegners gehören und dementsprechend als Fahrten mit dem ITW abgerechnet werden (können), findet sich hierfür im RettDG LSA 2012 keine gesetzliche Grundlage. Randnummer 148 (dd) Soweit darüber hinaus in § 1 Abs. 4 der ITW-Satzungen geregelt wird, dass der Antragsgegner auf Anforderung auch für (andere) anfragende Träger des Rettungsdienstes die (hoheitliche) Aufgabe des „Intensivtransportes“ übernimmt, findet diese Regelung – ungeachtet dessen, dass

dem RettDG LSA 2012 Zweckvereinbarungen und ein Tätigwerden im Wege der Amtshilfe zulässig ist – ebenfalls nur insoweit eine Ermächtigungsgrundlage im RettDG LSA 2012, als dies aus den bereits dargelegten Gründen hinsichtlich des § 1 Abs. 1, 2 , 3 und – wie noch auszuführen bleibt – § 1 Abs. 5 der ITW-Satzungen der Fall ist. Die Tatsache, dass die insoweit von den ITW-Satzungen erfassten Aufgaben und Sekundärtransporte uneingeschränkt als „Leistung für andere Träger des Rettungsdienstes oder [der] qualifizierten Patientenbeförderung“ (s. ITW-Satzungen 2013) bzw. als „Leistung für andere Träger des Rettungsdienstes oder [des] qualifizierten Krankentransportes“ (s. ITW-Satzung 2014 und 2015) vom Antragsgegner wahrgenommen werden sollen, macht deutlich, dass es auch im Hinblick auf den in § 1 Abs. 4 der ITW-Satzungen geregelten Anwendungs- und Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zumindest nicht ausschließlich um die im RettDG LSA 2012 normierten (originären) Aufgaben des Rettungsdienstes geht. Randnummer 149 (ee)

§ 1Abs.

5 der ITW-Satzungen gelangen die ITW-Satzungen schließlich auch dann zur Anwendung, wenn das bzw. die ITW-Fahrzeug(e) für Zwecke der „qualifizierten Patientenbeförderung“ bzw. des „Intensivtransports“ außerhalb des Aufgabenbereichs

dem RettDG LSA 2012 eingesetzt wird bzw. werden. In der genannten Vorschrift der ITW-Satzungen heißt es insoweit ausdrücklich: Randnummer 150 „Der Landkreis Mansfeld-Südharz und sein Eigenbetrieb bieten darüber hinaus die Leistung des Intensivtransportes den Krankenhäusern und Einrichtungen an, die die Beförderung von Patienten und Patientinnen innerhalb ihres Geländes, zwischen verschiedenen Standorten ihres Krankenhauses oder Einrichtung sowie in der qualifizierten Patientenbeförderung an ein anderes Krankenhaus oder Einrichtung innerhalb desselben oder des benachbarten Rettungsdienstbereiches realisieren müssen („Leistungen außerhalb des Rettungsdienstgesetzes“).“ Randnummer 151 Dies bedeutet, dass

Maßgabe der ITW-Satzungen vom Antragsgegner auch Leistungen erbracht und ggf. gegenüber den Antragstellern abgerechnet werden, für die das RettDG LSA 2012 nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann bzw. für die das Rettungsdienstgesetz LSA 2012 von Gesetzes wegen ( § 1 Abs. 3 RettDG LSA 2012) gerade nicht gilt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Landesgesetzgeber im Rettungsdienstgesetz mit der Vorschrift des § 17 Abs. 3 RettDG LSA 2012 eine Regelung getroffen hat, wonach bei Gefahr für Menschenleben und bezogen auf zeitkritische Transporte, mithin für Fälle der Notfallrettung, (ausnahmsweise) etwas anderes gilt, d. h. in (Einzel-)Fällen ITW-Fahrzeuge ausnahmsweise auch dann eingesetzt werden dürfen, wenn der Antragsgegner für die Rettungsdienstleistungen

Maßgabe der Vorschriften des RettDG LSA 2012 grundsätzlich nicht zuständig ist. Auch für die in § 1 Abs. 5 der ITW-Satzungen geregelten Aufgaben fehlt es somit im RettDG LSA 2012 an einer Rechtsgrundlage. Randnummer 152 (b) Soweit es indessen die Regelungen in den ITW-Satzungen betrifft, die auf den Vorschriften des RettDG LSA 2012 beruhen, vermögen die Antragsteller nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 sei als Rechtsgrundlage für die Satzungen nicht geeignet, weil diese keinen Kalkulationsmaßstab für die einseitige Festsetzung von Benutzungsgebühren an die Hand gebe und deshalb zu unbestimmt sei. Zwar trifft es zu, dass – wie die Antragsteller beanstanden – die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 keinen Maßstab für die Entgeltfestsetzung bzw. Gebührenkalkulation benennt. Gleichwohl liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, soweit es die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA 2012 betrifft. Denn für die Frage, ob sich für die streitbefangenen ITW-Satzungen im RettDG LSA 2012 eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, ist nicht allein auf die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA abzustellen. Als Rechtsgrundlage sind vielmehr auch die „angrenzenden Vorschriften“ im RettDG LSA 2012 - mithin die Regelungen in §§ 36 ff. RettDG LSA i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Satz 3, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RettDG und, soweit sich im RettDG LSA 2012 selbst keine ausreichenden Maßstäbe zur Entgelt- bzw. Gebührenfestsetzung finden lassen sollten, auch die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes, namentlich § 5 Abs. 1 KAG LSA, heranzuziehen. Dort sind zugleich die zu beachtenden Maßstäbe wie etwa auch das Kostendeckungsprinzip im Einzelnen normiert. Im Übrigen bemisst sich die Frage, ob für die Satzungen eine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist, nicht danach, welche Bestimmungen im Vorwort („Präambel“) der Satzungen angeführt worden sind, sondern auch

den sonstigen vorhandenen einschlägigen Vorschriften, sofern ihre Anwendung nicht zu den Bestimmungen des RettDG LSA im Widerspruch steht. Randnummer 153 (

  1. c)Insbesondere vermögen die Antragsteller auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, § 39 RettDG LSA 2012 komme vorliegend als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausweislich ihrer Überschrift auf Fälle beschränkt sei, in denen es um die Vereinbarung von Nutzungsentgelten gehe, so dass sich eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift verbiete. Dies vermag nicht zu überzeugen. Geht man in Übereinstimmungen mit den Vorschriften des RettDG LSA 2012 davon aus, dass der Erlass einer Gebührensatzung zulässig ist, wenn eine Vereinbarung von Nutzungsentgelten nicht zustande kommt, so bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, beim Erlass einer Satzung die Regelungen in der Vorschrift des § 39 RettDG LSA 2012 hilfsweise entsprechend zur Anwendung zu bringen. Randnummer 154 (
  2. d)Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, das in § 5 KAG LSA normierte Kostendeckungsprinzip gelte nur für jene Fälle, in denen es um ein von Konzessionsnehmern festgesetztes bzw. vereinbartes Nutzungsentgelt gehe; bei der Erhebung kostendeckender Entgelte bzw. Gebühren entstünde dem Leistungserbringer nämlich kein dem Konzessionssystem immanentes Betriebs- und Nutzungsrisiko. Dies vermag nicht zu überzeugen. Das RettDG LSA 2012 setzt den Eigenbetrieb des Antragsgegners den Konzessionsnehmern als „Leistungserbringer“ gleich, wie sich nicht zuletzt aus § 12 Abs. 2 RettDG LSA 2012 ergibt. Randnummer 155

(2)Soweit der Aufgaben- und Geltungsbereich der angefochtenen ITW-Satzungen über den Bereich hinausgeht, der vom RettDG LSA 2012 gedeckt ist, bedeutet dies hingegen nicht, dass es für die in den Satzungen geregelten bereichsübergreifenden Leistungen und für die Leistungen außerhalb des Rettungsdienstgesetzes an einer (ausreichenden) Rechtsgrundlage fehlt. Für die in den Satzungen dem Eigenbetrieb des Antragsgegners zugewiesenen Aufgaben können nämlich als Rechtsgrundlage die Bestimmungen in §§ 4 und 6 LKO LSA a. F. bzw. in §§ 5 und 8 KVG LSA i. V. m. den einschlägigen Bestimmungen des KAG LSA herangezogen werden. Denn hinsichtlich der bereichsübergreifenden Leistungen und der Leistungen außerhalb des Rettungsdienstgesetzes handelt es sich um allgemeine Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge, welche aufgrund der generellen Zuständigkeiten und der insoweit bestehenden Satzungsbefugnis des Landkreises geregelt werden können.

§ 6Abs.

1 LKO LSA a. F. kann der Landkreis im Rahmen der geltenden Gesetze seine eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Rettungsdienstleistungen, die vom RettDG LSA 2012 nicht erfasst und dem Antragsgegner nicht im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises von Gesetzes wegen als Pflichtaufgabe zugewiesen werden. Hieran hat sich auch

Inkrafttretens es § 8 KVG LSA nichts geändert. Randnummer 156

(3)Auch erweist es sich im Grundsatz als rechtlich unbedenklich, dass in ein und derselben Satzung unterschiedliche Aufgaben geregelt werden, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. D. h. es ist dem kommunalen Satzungsgeber – hier dem Antragsgegner als Träger des Rettungsdienstes - nicht verwehrt, die ihm durch das RettDG LSA 2012 zugewiesenen Aufgaben und jene Aufgaben, die von ihm im Rahmen der allgemeinen (kommunalen) Daseinsfürsorge freiwillig erbracht werden, in einer Satzung zu regeln. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit eine solche Kombination sinnvoll erscheint; dies zu entscheiden, obliegt unterdessen allein dem Antragsgegner. Im Ergebnis erweist es sich jedenfalls als zulässig, dass der Antragsgegner im Rahmen der angefochtenen ITW-Satzungen gleichzeitig Aufgaben der qualifizierten Patientenbeförderung einschließlich einzelner Aufgaben der Notfallrettung und Aufgaben außerhalb des Anwendungsbereichs des Rettungsdienstgesetzes geregelt hat. Randnummer 157
(4)Rechtliche Bedenken begegnet hingegen der Umstand, dass trotz der in den ITW-Satzungen geregelten unterschiedlichen Geltungs- und Aufgabenbereiche bei der Festsetzung der Entgelte und Gebührensätze keine differenzierenden Regelungen getroffen worden sind, sondern sowohl für die Rettungsdienstleistungen, die ihre Grundlage im RettDG LSA 2012 finden, als auch für die Leistungen, die im Rahmen der allgemeinen kommunalen Daseinsfürsorge übernommen worden sind, Einheitsgebühren festgesetzt worden sind. Stattdessen wäre es erforderlich gewesen, je

Geltungs- und Aufgabenbereich der Satzungen eine getrennte Kalkulation der insoweit in Ansatz zu bringenden Entgelte und Gebühren vorzunehmen und auf dieser Grundlage gesonderte Entgelt- bzw. Gebührentatbestände vorzusehen. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen: Randnummer 158 (a) Da der Eigenbetrieb Rettungsdienst des Antragsgegners artverschiedene Leistungen erbringt, nämlich zum einen Rettungsdienstleistungen – wobei neben der Aufgabe der „qualifizierten Patientenbeförderung“ bzw. des „qualifizierten Krankentransports“ auch Aufgaben der „Notfallrettung“ einbezogen werden – und zum anderen Transportleistungen außerhalb des Geltungsbereichs des Rettungsdienstgesetzes, welche zudem auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, bedarf es zugleich einer getrennten Gebührenkalkulation und einer Kostenaufteilung unter Berücksichtigung der jeweils in Anwendung zu bringenden unterschiedlichen Maßstäbe, welche sich in gesonderten Gebührentatbeständen widerspiegeln müssen. Denn während sich die Rechtmäßigkeit der Bedarfskalkulation und Gebührenbemessung für

dem RettDG LSA 2012 erbrachte und abzurechnende Leistungen an den Maßstäben der §§ 3 Abs. 1 und 2 RettDG LSA 2012 sowie §§ 17 ff. RettDG LSA 2012 messen lassen muss, unterliegen die „sonstigen“ im Rahmen der allgemeinen kommunalen Daseinsvorsorge angebotenen Transportleistungen nicht diesen (strengen) Anforderungen. Auch hat eine einheitliche Entgelt- bzw. Gebührenberechnung Einfluss auf die jeweiligen Bedarfsprognosen mit der Folge, dass sich hierdurch in gebührenrechtlich relevanter Weise jeweils die maßgeblichen Parameter verändern (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v. 08.11.2000 - 9 A 627/98 -, juris). Randnummer 159 Selbst wenn man dem Satzungsgeber hinsichtlich der Auswahl des Gebührenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zubilligt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988 - 4 C 24.85 -, Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 = juris; Beschl. v. 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1985, 826 = juris), gilt es daher in Fällen der vorliegenden Art, die Kosten der einzelnen abgrenzbaren Leistungsbereiche gesondert zu ermitteln und sie jeweils

einem besonderen Maßstab zu verteilen. Auch die Tatsache, dass - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsträger des Rettungsdienstes bemüht ist, im Interesse der Wirtschaftlichkeit weitere bereichsübergreifende Aufg

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