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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat 1 L 27/14 Urteil Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister § 11 Abs 2 Nr 1

Obsah (7)§§ 125§ 113§ 48Art. 4§ 4§ 11§ 27

Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Leitsatz 1. Der Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister erledigt sich nicht durch die Befristung der Bestellung, weil die

§§ 125Abs. 1, 126 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 Vw

GO einzustellen. Randnummer 25 II. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten, über die der Senat ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers entscheiden kann, weil das noch anhängige Verfahren nicht die Insolvenzmasse i. S. d. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO betrifft, zulässig und begründet. Randnummer 26 Die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk B. Nr. (...) (Kennzahl (150...)) im Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2012 in der Fassung seiner Berichtigung vom 2. Juli 2012 ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten

§ 113Abs. 1 Satz 1 Vw

GO. Randnummer 27 II.1 Die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ist zulässig, insbesondere weiterhin in Form einer Anfechtungsklage statthaft. Die Bestellung des Klägers hätte sich im Falle ihres Fortbestehens zum 1. Januar 2013 in eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

§ 48Satz 1 Schf

HwG in der Fassung vom

  1. November 2008 (BGBl. I 2008, S. 2242; entspricht seit
  2. Januar 2013 § 42 Satz 1 SchfHwG i. d. F. des Gesetzes vom
  3. Dezember 2012, BGBl. I 2012, S. 2467) umgewandelt und wäre

§ 48Satz 2 Schf

HwG 2008 (§ 42 Satz 2 SchfHwG 2012) wegen Bestellung vor dem Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum 29. November 2008 (

Art. 4Abs.

1 des Gesetzes vom

  1. November 2008, a. a. O.) bis zum
  2. Dezember 2014 befristet gewesen (ebenso § 42 Satz 2 SchfHwG 2012). Von einer Bestellung vor dem
  3. November 2008 ist in Bezug auf den Kläger auszugehen, weil dieser nach Ablauf seiner zum
  4. Juli 1996 beginnenden Probezeit zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt, jedenfalls unstreitig mit Wirkung vom
  5. Januar 2008 im streitgegenständlichen Kehrbezirk als Bezirksschornsteinfegermeister tätig war. Randnummer 28 Der Widerruf der Bestellung hat sich durch die Befristung der Bestellung indes nicht erledigt, weil die Dauer der Bestellung versorgungsrechtlich relevant ist (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 35 SchfG [in der bis zum
  6. Dezember 2012 geltenden Fassung] bzw. § 37 Abs. 3 und 4 SchfHwG [in der seit
  7. Januar 2013 geltenden Fassung]). Der Widerruf entfaltet damit auch über das Ende der Bestellungszeit hinaus belastende Wirkungen für den Kläger (vgl. BVerwG, Urteil vom
  8. Juli 1982 - 8 C 101.81 -, juris). Randnummer 29 II.2 Die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ist indes nicht begründet. Der Widerruf ist rechtmäßig und verletzt den Kläger danach nicht in seinen Rechten (

§ 113Abs. 1 Satz 1 Vw

GO). Randnummer 30 Es handelt sich vorliegend um eine Anfechtungsklage, für die das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, sodass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom

  1. Juni 2012 - maßgeblich ist. Die Berichtigung vom
  2. Juli 2012 ändert hieran nichts; sie wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
  3. Aufl., VwVfG § 42 Rdnr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  4. Aufl., § 42 Rdnr. 13). Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Widerrufes beurteilt sich somit nach dem SchfG i. d. F. der Bekanntmachung vom
  5. August 1998 (BGBl. I, S. 2071), zuletzt geändert durch Art. 2 des SchfHwG vom
  6. November 2008 (BGBl. I, S. 2242), welches bis zum
  7. Dezember 2012 in Kraft war. Randnummer 31 Auf die nach dem Widerruf eingetretenen tatsächlichen Umstände lässt er sich nicht stützen. Denn der Widerruf der Bestellung stellt keinen Dauerverwaltungsakt dar, dessen fortbestehende Rechtmäßigkeit von der Behörde zu überwachen ist, sondern einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (so BVerwG, Urteil vom
  8. November 2012 - 8 C 28.11 -, juris; zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten: BVerwG, Beschluss vom
  9. Oktober 2014 - 9 B 32.14 -, juris, und Urteil vom
  10. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, juris). Randnummer 32 Zudem besteht für den Kläger eine Wiederbestellungsmöglichkeit, wenn auch nur auf seine Bewerbung hin. Dieses Bewerbungserfordernis schließt es nicht anders als bei der (von einem Antrag des Gewerbetreibenden abhängigen) Wiedergestattung einer zuvor untersagten Gewerbeausübung aus, die für eine Wiederbestellung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  11. November 2012, a. a. O., hinsichtlich des Antragserfordernisses bezüglich der Wiedereintragungsmöglichkeit in die Bewerberliste

§ 4Abs.

2 Nr. 3 lit. b), Abs. 3 i. V. m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 - SchfVO 1969 -, BGBl. I, S. 2363). Die Schornsteinfegerverordnung und ihre Regelungen in § 4 Abs. 2, 3 und 4 über die Wiedereintragungsmöglichkeit in die Bewerberliste nach Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister

§ 11Abs. 2 Schf

G sind zwar bereits am 29. November 2008 außer Kraft getreten (

Art. 4Abs. 2 Schf

HwG vom 26. November 2008). Aber das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Schornsteinfegergesetz sah in seinem § 5 Abs. 1 Satz 2 vor, dass ab dem 1. Januar 2010 für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend gelten (seit 1. Januar 2013 gelten die §§ 9 und 10 SchfHwG unmittelbar, vgl. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. November 2008, a. a. O.). § 10 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG regelt, dass Wiederbestellungen nach erneuter Ausschreibung zulässig sind; § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 SchfHwG knüpft die Bestellung aufgrund einer Ausschreibung an eine (schriftliche) Bewerbung. Randnummer 33 Das Bewerbungserfordernis im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG setzt ebenso wie zuvor das Antragserfordernis im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b), Abs. 3 SchfVO voraus, dass der Betroffene von sich aus initiativ wird und eine Wiederbestellung durch eine(

  1. n)an die Behörde gerichtete(
  2. n)Bewerbung bzw. Antrag eingeleitet wird, d. h. es existiert kein bewerbungs- bzw. antragsunabhängiger Anspruch des (bevollmächtigten) Bezirksschornsteinfeger(meister)s, nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe seinen Beruf in dieser Tätigkeitsform wieder ausüben zu dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012, a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris), zumal die Wiederbestellung eine erneute Ausschreibung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG) sowie eine Bewerberauswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 9 Abs. 4 SchfHwG) voraussetzt. Randnummer 34 Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls verweist, treffen die prozessökonomischen Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung des Wegfalls des Widerrufsgrundes im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens auf die Sachkonstellation im Schornsteinfegerrecht jedenfalls nicht zu. Von einer Vermeidung der zeit- und kostenaufwendigen Verdoppelung der Verfahren, in denen dem Bewerber die Zulassung zunächst versagt bzw. entzogen und anschließend (wieder) erteilt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82 -, juris; Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79 -, juris) kann im Hinblick auf eine Wiederbestellung im Rahmen eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens nicht die Rede sein. Randnummer 35 Bei Erlass der angefochtenen Widerrufsentscheidung war hiernach von folgender Sach- und Rechtslage auszugehen: Randnummer 36 Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG (Fassung 2008) ist - nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung - die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger besaß im maßgeblichen Zeitpunkt nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes. Randnummer 37 Der Vorstand der Schornsteinfegerinnung hat mit Schreiben vom 20. Juni 2012 (vgl. Bl. 32 der Beiakte A) von seinem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht. Randnummer 38 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier des angefochtenen Bescheides vom 22. Juni 2012, hatte der Kläger Abgaben- und Beitragsrückstände in Höhe von über 40.000,00 € auflaufen lassen, wobei sich seine Verbindlichkeiten trotz einer teilweisen Schuldentilgung beim Finanzamt Magdeburg (von 16.290,29 € im Mai 2011 auf 8.924,79 € im Mai 2012) zwischen Mai 2011 und Mai 2012 insgesamt um ein Drittel erhöht haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Beklagten, Stand 15. Juni 2012 (Bl. 34 der Beiakte A) Bezug genommen, die vom Kläger bislang nicht substantiiert in Frage gestellt wurde und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat. Hinsichtlich der Entwicklung der Verbindlichkeiten ist dabei insbesondere festzustellen, dass sich die Rückstände bei der Bayerischen Versorgungskammer (von 4.766,84 € im Mai 2011 auf 10.473,75 € im Mai 2012) mehr als verdoppelt, die Gewerbesteuerrückstände bei der Landeshauptstadt Magdeburg (von 4.682,12 € im Mai 2011 auf 14.645,37 € im Mai 2012 angestiegen, d. h.) mehr als verdreifacht haben und die Verbindlichkeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (im vorgenannten Zeitraum) um mehr als 25 % angestiegen sind. Randnummer 39 Bei dieser Sachlage konnte dem Kläger im Juni 2012 in Bezug auf sein künftiges berufliches Verhalten keine positive Prognose dahingehend gestellt werden, dass er die Gewähr dafür bietet, seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Seine persönliche Unzuverlässigkeit resultierte nicht nur aus einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit in Bezug auf den Abbau aufgelaufener Schulden, sondern auch wesentlich aus der Verletzung von Abgaben- und Beitragspflichten, und basiert damit auf Umständen, von denen schwerwiegende Gefahren nicht nur für die im Betrieb Beschäftigten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG), sondern gerade und erst recht für die Allgemeinheit ausgehen. Der Kläger vermochte im maßgeblichen Zeitpunkt auch kein schlüssiges und tragfähiges Sanierungskonzept vorzulegen; vielmehr ist eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung noch zu Beginn des Jahres 2012 wegen Nichteinhaltung der Ratenzahlung gescheitert und aktuelle Zahlungspflichten sind nicht eingehalten worden (vgl. Schreiben der DRV vom 13. Februar 2012, Bl. 15 der Beiakte A). Ein bereits im November 2010 vorgelegtes Sanierungskonzept der KAS Managementberatung (Bl. 507 ff. der Beiakte B) wurde nicht umgesetzt. Dieses stellt unter Pkt. 4.6 als „Ursache der Krise“ unter anderem fest, dass die Rückführung bestehender Verbindlichkeiten teilweise über den Aufbau zusätzlicher Verbindlichkeiten ausfinanziert wird (was sich auch in der Entwicklung der Verbindlichkeiten im Zeitraum Mai 2011 bis Mai 2012 widerspiegelt) sowie unter Pkt. 5.2 „Prüfung Fortführungsmöglichkeiten“, dass reale Fortführungschancen nur gegeben seien, wenn es gelinge, die Struktur der Privatentnahmen neu zu ordnen. Randnummer 40 Nach alldem bestand im Juni 2012 kein hinreichender Anhalt für die Annahme, dass bei dem Kläger eine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten ist und er nicht nur willens und in der Lage sein würde, seine Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückzuführen, sondern er seine Steuer- und Beitragspflichten künftig auch zuverlässig erfüllen würde. Randnummer 41 Der Widerruf erweist sich auch nicht im engeren Sinne als unverhältnismäßig. Gegen einen den gesetzlichen Anforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG entsprechenden Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister kann nur in ganz extremen Ausnahmefällen trotz Unzuverlässigkeit und Widerrufserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden. Ein solcher extremer Ausnahmefall wird nicht bereits dadurch begründet, dass der Widerruf finanzielle Auswirkungen für den Kläger und seine Familie nach sich zieht. Abgesehen davon, dass dem Kläger die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks nicht generell untersagt wird und er die Möglichkeit hat, seinen Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG) als Schornsteinfeger(meister) z. B. in einem Angestelltenverhältnis oder als selbständiger Handwerker ohne Hoheitsbefugnis auszuüben und zudem eine Pflichtenmahnung

§ 27Schf

G im Dezember 2008 wegen Zahlungsrückständen und Nichterfüllung von Beitragspflichten, insbesondere gegenüber der DRV und Bayerischen Versorgungskammer (vgl. Bl. 222, 229 der Beiakte B), keine dauerhafte Verhaltensänderung bewirkt hat, ist es nicht unverhältnismäßig, bei Fehlen der persönlichen Zuverlässigkeit - wie hier - dem Schutzzweck des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG Vorrang vor den privaten Interessen des Betroffenen einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. März 1991 - 1 B 10.91 -, juris im Zusammenhang mit einer Gewerbeuntersagung). Randnummer 42 Der Widerruf erweist sich auch nicht aufgrund der aktuellen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 43 Unbeschadet der Frage, ob dieser Aspekt im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage und zu den Gründen für die Unbeachtlichkeit der weiteren Entwicklung der Sachlage nach der letzten Behördenentscheidung über den Widerruf sowie aufgrund der mittlerweile infolge Befristung eingetretenen Beendigung der Bestellung überhaupt berücksichtigungsfähig ist, hat sich ein zeitweise vorhandener positiver Trend bei der Rückführung der Verbindlichkeiten nicht stabilisiert und als nachhaltig erwiesen, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers im Juni 2015 zeigt. Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichtes Magdeburg vom
  2. Juni 2015 beziffert die fälligen Verbindlichkeiten auf mindestens 76.321,75 € und die vorhandene freie Masse mit 4.147,82 €. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Dezember 2015 die Auffassung vertreten hat, dass infolge des dem Kläger auferlegten Verfügungsverbots über sein Vermögen und der Übertragung der entsprechenden Verfügungsgewalt auf den Insolvenzverwalter gewährleistet werde, dass vom Finanzgebaren des Klägers keine Gefährdung mehr für die Berufsausübung ausgehe und dessen persönliche Zuverlässigkeit durch den Insolvenzverwalter gestützt und in geordnete Bahnen gelenkt werde, verkennt die Klägerseite, dass die persönliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung voraussetzt, dass sie der Kläger sowohl willentlich wie hinsichtlich der notwendigen Fähigkeiten aus eigenem Antrieb erbringt und nicht, weil äußere Gegebenheiten seine freie Entscheidungs- und Verfügungsbefugnis beschränken. Der Insolvenzverwalter ist keine (rein) fachliche Unterstützung (wie z. B. ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt), deren sich der Kläger zu einer ordnungsgemäßen Berufsausübung bedienen kann. Die für die Wiedererlangung der persönlichen Zuverlässigkeit erforderliche grundlegende Verhaltsänderung des Klägers ergibt sich nicht bereits aus der Durchführung eines Insolvenzverfahrens (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
  4. Dezember 2013 - 1 L 112/13 -, juris). Randnummer 44 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Randnummer 45 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 V. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.