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VG Halle (Saale) 6. Kammer 6 A 187/13 Urteil Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Widerspruchsgebühren § 13 Abs 2 VwKostG ST, § 9 Abs 3 VwKostG ST

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Widerspruchsgebühren Leitsatz

  1. Der Zulässigkeit einer Klage gegen einen Änderungsbescheid steht nicht die Rechtshängigkeit einer Klage gegen den abgeänderten Bescheid entgegen, da insoweit nicht der gleiche Streitgegenstand vorliegt. (Rn.31)
  2. Zu den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST). (Rn.36)
  3. Zur Verjährung von Kostenansprüchen. (Rn.38) Orientierungssatz § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) stellt nur auf die Frage ab, ob ein Widerspruch erfolglos geblieben ist. Wenn er erfolglos geblieben ist, dann ist die Widerspruchsgebühr entstanden, vgl. hierzu OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  4. Oktober 2009, 3 L 22/08, juris; vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urteil vom
  5. April 2012, 7 A 69/11 , juris, Urteil vom
  6. Januar 2015, 4 A 111/14 , juris. (Rn.36) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
  7. Senat,
  8. Januar 2017, 2 L 2/16, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Verwaltungskosten für einen Widerspruchsbescheid. Randnummer 2 Die Stadt Halle ordnete mit Ordnungsverfügung vom
  9. März 2005 an, dass der Kläger bis spätestens
  10. März 2005 die satzungsmäßige Reinigung des Gehwegs vor seinem Grundstück L.straße … zu veranlassen habe (Ziffer 1). Zu Ziffer 2 verfügte sie, dass der Kläger die widerrechtliche Sperrung des Gehwegs vor dem Grundstück zu beseitigen habe. Zu Ziffer 3 der Verfügung ordnete die Stadt Halle die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu Ziffern 1 und 2 an. Des Weiteren drohte sie dem Kläger für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen zu Ziffern 1 und 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziffer 4). Zu Ziffer 5 der Ordnungsverfügung bestimmte die Stadt Halle, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Randnummer 3 Mit Kostenbescheid vom
  11. März 2005 setzte die Stadt Halle die vom Kläger zu tragenden Verwaltungsgebühren auf 75,00 Euro und die Auslagen auf 5,60 Euro fest. Randnummer 4 Der Kläger erhob am
  12. März 2005 Widerspruch gegen die Bescheide. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  13. April 2005 setzte die Stadt Halle das angedrohte Zwangsgeld von 1.000,00 Euro gegen den Kläger fest. In der Begründung des Bescheides heißt es weiterhin: „Darüber hinaus drohe ich Ihnen hiermit die Ersatzvornahme gemäß §§ 53 , 54 und 55 SOG LSA an. Die Gründe für die Androhung und die Durchführung der Ersatzvornahme liegen wie bei der o.g. Ordnungsverfügung vor, solange Sie den auferlegten Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen“. Randnummer 6 Der Kläger erhob auch hiergegen Widerspruch. Randnummer 7 Mit weiterem, mit der Überschrift „Festsetzung der Ersatzvornahme“ versehenem Bescheid vom
  14. Mai 2005 setzte die Stadt Halle „das … mit Schreiben vom
  15. April 2005 angedrohte Zwangsmittelersatzvornahme (fest)“. Randnummer 8 Mit Kostenbescheid vom
  16. Mai 2005 setzte die Stadt Halle die vom Kläger für die Festsetzung der Ersatzvornahme zu zahlenden Verwaltungsgebühren auf 65,00 Euro und die Auslagen auf 5,60 Euro fest. Randnummer 9 Der Kläger erhob am
  17. Mai 2005 Widerspruch gegen die vorgenannten Bescheide. Randnummer 10 Noch im Mai 2005 ließ die Stadt Halle die Reinigungsarbeiten vor dem klägerischen Grundstück L.straße … durch ein beauftragtes Unternehmen durchführen, das hierfür mit Datum vom
  18. Mai 2005 einen Betrag von 143,70 Euro in Rechnung stellte. Randnummer 11 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom
  19. Mai 2005 forderte die Stadt Halle den Kläger auf, bis zum
  20. Juni 2005 den Betrag von 143,70 Euro an ihn zu überweisen. Randnummer 12 Mit Kostenbescheid vom
  21. Mai 2005 setzte sie die vom Kläger zu zahlenden Verwaltungsgebühren auf 65,00 Euro und die Auslagen auf 5,60 Euro fest. Randnummer 13 Auch gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom
  22. Juni 2006 wies das beklagte Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Halle vom
  23. März 2005 und gegen die Bescheide vom
  24. April 2005,
  25. Mai 2005 und den Kostenfestsetzungsbescheid vom
  26. Mai 2005 als unbegründet zurück. Eine Bescheidung des klägerischen Widerspruchs gegen die Kostenbescheide vom
  27. März 2005,
  28. Mai 2005 und
  29. Mai 2005 erfolgte nicht. Randnummer 15 Mit Kostenbescheid vom
  30. Juni 2006 setzte das beklagte Landesverwaltungsamt die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 310,98 Euro fest. Die Kosten setzten sich zusammen aus 307,50 Euro Gebühren im Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG LSA und 3,48 Euro Auslagen (Postzustellungsurkunde) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG LSA. Randnummer 16 Der Kläger hat am
  31. Juli 2006 Klage erhoben, mit der er zunächst nur die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom
  32. März, des Bescheids vom
  33. April 2005 und des Kostenfestsetzungsbescheides vom
  34. Mai 2005 begehrt hat. Mit Beschluss vom
  35. August 2006 (1 A 234/06) hat das Verwaltungsgericht das gegen den Bescheid des Beklagten vom
  36. April 2005 gerichtete Begehren abgetrennt worden. In der mündlichen Verhandlung vom
  37. Juli 2011 erweiterte der Kläger sein Klagebegehren auch auf die Aufhebung der Kostenbescheide vom
  38. März, vom
  39. Mai und vom
  40. Mai
  41. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht Halle hob die angegriffenen Bescheide teilweise auf. So wurde der Bescheid der Stadt Halle vom
  42. April 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des beklagten Landesverwaltungsamtes vom
  43. Juni 2006 aufgehoben, soweit dem Kläger damit die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht worden war. Der Bescheid der Stadt Halle vom
  44. Mai 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom
  45. Juni 2006 wurde aufgehoben. Aufgehoben wurde auch der Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt Halle vom
  46. Mai 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des beklagten Landesverwaltungsamtes vom
  47. Juni
  48. Auch die Kostenbescheide der Stadt Halle vom
  49. Mai und vom
  50. Mai 2005 wurden aufgehoben. Randnummer 18 Am
  51. Juli 2006 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom
  52. Juni 2006 erhoben (Az.: 1 A 235/06 HAL). Mit Beschluss vom
  53. November 2006 hat der Berichterstatter auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Randnummer 19 Mit Bescheid vom
  54. August 2013 setzte das beklagte Landesverwaltungsamt die Kosten für das Widerspruchsverfahren betreffend den Widerspruchsbescheid vom
  55. Juni 2006 „unter Abänderung meines Kostenfestsetzungsbescheides vom 29.06.2006“ wie folgt fest: Gebühren in Rechtsbehelfsverfahren 112,50 Euro, Auslagen 3,45 Euro. Danach ergab sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 115,95 Euro. Zur Begründung führte das beklagte Landesverwaltungsamt aus, die Kostengrundentscheidung habe sie bereits im Widerspruchsbescheid vom
  56. Juni 2006 getroffen. Die Änderung der Gebührenhöhe der ursprünglich mit Bescheid vom
  57. Juni 2006 festgesetzten Kosten in Höhe von 310,98 Euro ergebe sich aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom
  58. Juli 2011, 6 A 4/09 HAL. Das Verwaltungsgericht Halle habe sich darin der Ansicht der Stadt Halle angeschlossen und entschieden, dass die Ordnungsverfügung der Stadt Halle vom
  59. März 2005 sowie der hierzu ergangene Kostenbescheid vom selben Datum rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die Gebühren für das hier anhängige Widerspruchsverfahren seien danach entsprechend des Umfanges der Tenorierung des Gerichtes zu reduzieren gewesen. Die Kostenentscheidung für den Widerspruchsbescheid ergebe sich aus § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. den §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 14 VwKostG LSA. Sei der Widerspruch erfolglos geblieben, betrage die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch danach das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung (Ordnungsverfügung der Stadt Halle vom 10.03.2005) anzusetzen gewesen sei. Für den angefochtenen Bescheid seien 75,00 Euro festgesetzt worden, so dass hier eine 12,50 Euro festgesetzt und erhoben würden. Weiterhin seien gemäß § 14 VwKostG LSA Auslagen für Portogebühren (Postzustellungsgebühr) in Höhe von 3,45 Euro zu erstatten. Randnummer 20 Der Kläger hat am
  60. September 2013 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 21 Er trägt im Wesentlichen vor, der angegriffene Bescheid habe bereits deshalb nicht so erlassen werden dürfen, weil er bereits Gegenstand des ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Halle unter dem Az. 1 A 235/06 HAL geführten Rechtsstreits sei. Insoweit liege doppelte Rechtshängigkeit vor. Der angegriffene Bescheid sei überdies in sich widersprüchlich und unverständlich. So werde einerseits darauf hingewiesen, dass die Kosten entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom
  61. Juli 2011 zu reduzieren seien. Gleichzeitig werde jedoch dargelegt, dass für den angefochtenen Bescheid 75,00 Euro festgesetzt worden seien, andererseits hier jedoch 112,50 Euro festgesetzt und erhoben würden. Von einer Reduzierung der Kosten könne insoweit nicht ausgegangen werden. Im Übrigen sei das Ergebnis des vorgelagerten Verfahrens 6 A 4/09 HAL nicht richtig. Vor diesem Hintergrund sei eine Kostenerhebung auch unbillig. Im Übrigen sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine fruchtbringende Vollstreckung für den Beklagten sowieso nicht zu erwarten. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 den Kostenfestsetzungsbescheid vom
  62. August 2013 aufzuheben, Randnummer 24 hilfsweise, Randnummer 25 festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsbescheid vom
  63. August 2013 eine rechtswidrige Rechtsmittelbelehrung enthält und Gegenstand des ruhenden Gerichtsverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 A 235/06 HAL geworden ist. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 31 I. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages zwar zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht die Rechtshängigkeit der vom Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom
  64. Juni 2006 erhobenen Klage (Az.: 1 A 235/06 HAL) entgegen. Gemäß § 90 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann eine Sache während ihrer Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden. Voraussetzung ist die Identität des Streitgegenstandes, der sich aus dem maßgeblichen Lebenssachverhalt in Verbindung mit dem Klageantrag ergibt. Vorliegend ist das Verfahren nicht auf dasselbe Klageziel gerichtet, wie das bereits bei dem erkennenden Gericht anhängige Streitverfahren zum Az.: 1 A 235/06 HAL, das auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO (noch) ruht. In diesem Verfahren hat der Kläger die Aufhebung des Kostenbescheides des Beklagten vom
  65. Juni 2006 eingeklagt. Die vorliegende, zeitlich später beim erkennenden Verwaltungsgericht erhobene Klage ist indes auf die Aufhebung des Kostenbescheides des Beklagten vom
  66. August 2013 gerichtet. Es betrifft damit nicht den gleichen Streitgegenstand, wie das bereits bei Gericht anhängige Verfahren. Dies folgt insbesondere nicht bereits daraus, dass der Beklagte mit dem vorliegend angegriffenen Bescheid den im Verfahren 1 A 235/06 HAL angegriffenen Bescheid inhaltlich abändert. Denn es handelt sich bei dem Bescheid des Beklagten vom
  67. August 2013 gleichwohl um einen neuen, anderen Verwaltungsakt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO,
  68. Auflage 2014, § 90 Rn. 8). Dieser neue Verwaltungsakt wird auch nicht automatisch von der bereits erhobenen Klage erfasst, sondern könnte nur im Wege einer Klageänderung einbezogen werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
  69. Dezember 1994, 4 B 262/94, juris) Randnummer 32 Die Klage ist aber unbegründet. Randnummer 33 Der Widerspruchsgebührenbescheid des Beklagten vom
  70. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 34 Der Bescheid findet seine gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom
  71. Juni 1991 (GVBl. 1991, Seite 154) i.d.F. des Gesetzes vom
  72. Mai 2010 (GVBl. LSA Seite 340). Randnummer 35 § 13 VwKostG LSA regelt die „Kosten des Widerspruchs“. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung, also keine Gebühren für die Bearbeitung des Widerspruchs zu erheben. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10,00 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10,00 bis 500,00 Euro ( § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA ). Randnummer 36 Der angefochtene Kostenbescheid vom
  73. August 2013 findet danach seine gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA. Der Widerspruch des Klägers gegen die von ihm dort angegriffenen Bescheide ist erfolglos geblieben. Ob und inwieweit die angegriffenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  74. Juni 2006 mit Urteil vom
  75. Juli 2011 aufgehoben worden sind, spielt insoweit keine entscheidungserhebliche Rolle. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA stellt nur auf die Frage ab, ob ein Widerspruch erfolglos geblieben ist. Wenn er erfolglos geblieben ist, dann ist die Widerspruchsgebühr entstanden. (vgl. hierzu OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  76. Oktober 2009, 3 L 22/08, juris; vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urteil vom
  77. April 2012, 7 A 69/11 , juris, Urteil vom
  78. Januar 2015, 4 A 111/14 , juris). Unbeschadet dessen ist der angegriffene Kostenbescheid selbst dann rechtmäßig, wenn man maßgeblich darauf abstellt, inwieweit der Widerspruchsbescheid vom
  79. Juni 2006 rechtmäßig gewesen ist. Denn nach dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil des Gerichts vom
  80. Juli 2011 (Az.: 6 A 4/09 HAL) ist der angegriffene Bescheid vom
  81. März 2005 sowie der Kostenbescheid vom
  82. März 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom
  83. Juni 2006 jedenfalls insoweit rechtmäßig, als hierin die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide vom
  84. März 2005 bestätigt wurde. Die mit Kostenbescheid der Stadt Halle vom
  85. März 2005 festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 80,60 Euro sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen auf Seite 7 der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, die sich das Gericht zu Eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Das beklagte Landesverwaltungsamt hat als Verwaltungsgebühr nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA das Eineinhalbfache der im Ausgangsbescheid festgesetzten Gebühr von 75,00 Euro festgesetzt, so dass 112,50 Euro festgesetzt und erhoben wurden. Dies ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die nach § 14 VwKostG LSA festgesetzten Auslagen für Portogebühren in Höhe von 3,45 Euro. Auch insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 2 des angefochtenen Kostenbescheides Bezug genommen, die sich das Gericht zu Eigen macht. Randnummer 37 Der Kostenanspruch ist auch nicht durch Verjährung erloschen. Randnummer 38 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung. Nach Absatz 2 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung. Die Amtshandlung wird vorliegend mit der Entscheidung über den Widerspruch am
  86. September 2006 beendet. Die Verjährung begann danach mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Amtshandlung beendet wurde. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA beträgt die Verjährungszeit drei Jahre. Mithin lief die Verjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres
  87. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid vom
  88. August 2013 wurde danach zwar nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen. Die Verjährung wurde jedoch schon zuvor unterbrochen. Dem Kostenfestsetzungsbescheid vom
  89. August 2013 ging nämlich der Kostenfestsetzungsbescheid vom
  90. Juni 2006 voraus, den das beklagte Landesverwaltungsamt mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheid vom
  91. August 2013 lediglich insoweit abgeändert hat, als die im Bescheid vom
  92. Juni 2006 aufgestellte Kostenforderung gemindert wurde. Randnummer 39 Nach § 9 Abs. 3 VwKostG LSA in der bis zum
  93. Mai 2010 geltenden Fassung (a.F.) wurde die Verjährung unter anderem durch Rechtsbehelfe unterbrochen. § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA a.F. enthält dabei nach Ansicht des Gerichts das unbeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass sich der Rechtsbehelf gegen den durch Kostenbescheid festgesetzten Kostenanspruch richten muss (vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urteil vom
  94. Januar 2015, 4 A 111/14 , juris, m.w.N.). Dieses ist deshalb der Fall, weil die in § 9 Abs. 3 in Satz 1 VwKostG LSA a.F. aufgeführten Tatbestände der Verjährungsunterbrechung (Zahlungsaufforderung, Stundung und Rechtsbehelfe) eine vorherige Kostenfestsetzung durch Verwaltungsakt voraussetzen. Dieses ist für die Zahlungsaufforderung und die Stundung offensichtlich, denn beides ergibt ohne vorherige Kostenfestsetzung keinen Sinn. Gründe, weshalb für die in § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA a.F. genannten Rechtsbehelfe etwas anderes gelten soll, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Ausgehend von der oben dargestellten Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA a.F. ist insoweit maßgeblich auf den Kostenbescheid vom
  95. Juni 2006 abzustellen. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid hat der Kläger auch mit Schreiben vom
  96. Juli 2006 Klage erhoben (Az.: 1 A 235/06 HAL), über die bislang noch nicht entschieden ist. Die dreijährige Verjährungsfrist war danach zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheides noch nicht abgelaufen. Randnummer 40 II. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Offen bleiben kann insoweit, ob die Klage insoweit zulässig ist. Denn das Begehren des Klägers festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsbescheid vom
  97. August 2013 eine rechtswidrige Rechtsmittelbelehrung enthält und Gegenstand des ruhenden Gerichtsverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 A 235/06 HAL geworden ist, hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil jedenfalls kein Anspruch auf die begehrte Feststellung besteht. Der Bescheid vom
  98. August 2013 ist – wie bereits ausgeführt – nicht Gegenstand des ruhenden Gerichtsverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 A 235/06 HAL geworden. Auch die Rechtsmittelbelehrung ist weder insoweit noch aus sonstigen Gründen fehlerhaft. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.